Weitere Entscheidung unten: OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 11.11.2004 - C-467/02   

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https://dejure.org/2004,186
EuGH, 11.11.2004 - C-467/02 (https://dejure.org/2004,186)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2004 - C-467/02 (https://dejure.org/2004,186)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2004 - C-467/02 (https://dejure.org/2004,186)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Cetinkaya

  • EU-Kommission PDF

    Inan Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine ...

  • EU-Kommission

    Inan Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen der Klage eines türkischen Staatsangehörigen gegen das Land Baden-Württemberg wegen eines Verfahrens zur Ausweisung aus Deutschland - Anwendbarkeit des Art. 7 S. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation auf ein volljähriges Kind ...

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. Septemb... er 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 6; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 7; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 14 Abs. 1; ; AuslG § 47 Abs. 1; ; AuslG § 47 Abs. 2; ; AuslG § 48 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Cetinkaya

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine ...

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    "volljährige Kinder türkischer Arbeitnehmer"

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    Assoziation und Kooperation

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Assoziation und Kooperation

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.11.2004)

    Ausweisung türkischer Straftäter // Wie bei EU-Bürgern ist "gegenwärtige Gefahr" erforderlich

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Auslegung der Artikel 6, 7 und 14 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine Ausweisung - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 198
  • EuZW 2005, 122
  • DVBl 2005, 103
 
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Wird zitiert von ... (259)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    30 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf des in Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Dreijahreszeitraums, in dem der Betroffene grundsätzlich eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führen muss, von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnrn.

    31 Was die in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen angeht, die, wie Herr Cetinkaya, nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz bei dem Arbeitnehmer gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, folgt daher aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. u. a. Urteil Ergat, Randnr. 40).

    Zum anderen verliert der Familienangehörige, der die Genehmigung erhalten hat, zu einem türkischen Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat zu ziehen, der jedoch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt, grundsätzlich die Rechtsstellung, die er aufgrund von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hatte (Urteil Ergat, Randnrn.

    37 Wie der Generalanwalt in Nummer 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss die im Urteil Ergat vorgenommene Auslegung von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 angesichts dessen, dass die Rechtssache Ergat die Situation eines Familienangehörigen betraf, der zu dem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat gezogen war, erst recht für die Situation gelten, in der, wie im Ausgangsverfahren, der betreffende Familienangehörige im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und dort stets gewohnt hat.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    Weder der Wortlaut von Artikel 3 der Richtlinie 64/221 noch die Rechtsprechung des Gerichtshofes enthalten Genaueres zu dem Zeitpunkt, auf den für die Feststellung der Gegenwärtigkeit der Gefährdung abzustellen ist (Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 77).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    25 Allein diese Auslegung gewährleistet die Kohärenz der eingeführten Regelung und ermöglicht die vollständige Verwirklichung des mit Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgten Zweckes, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung nach einer gewissen Zeit durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (u. a. Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnrn.
  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    22 Die Voraussetzung, dass die Familienangehörigen die Genehmigung erhalten haben, zum türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, erklärt sich daraus, dass die Vorschriften über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei (im Folgenden: Assoziation EWG-Türkei) die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, so dass die erstmalige Zulassung der Einreise solcher Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 30. September 2004 in der Rechtssache C-275/02, Ayaz, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    Eine solche Auslegung ist umso mehr gerechtfertigt, als die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag hat (Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 56).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die zuständige nationale Behörde jedenfalls verpflichtet, in dem Moment, in dem sie den Antrag des Drittstaatsangehörigen auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung zurückweisen möchte, zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Umstände seit dem Erlass der Rückkehrentscheidung nicht geändert haben, so dass ihm nunmehr ein Aufenthaltsrecht nicht mehr verweigert werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 79 und 82, sowie vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 45 und 47).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04

    Ermessensausweisung eines supranationalen, aufenthaltsberechtigten türkischen

    Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts auf freien Beschäftigungszugang setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (st. Rechtspr. des EuGH, grundlegend Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 -, InfAuslR 2000 S. 217 f.; ferner z.B. Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, DVBl 2005, S. 103 f.).

    Sie kann daher nicht einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers entgegengehalten werden, der keine Erlaubnis benötigte, um zu demselben zu ziehen, weil er im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und sich dort genehmigungsfrei aufgehalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; so auch zuvor schon die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 25. November 2001 - 10 B 00.1873 -, InfAuslR 2001, S. 494 f.; GK AuslR, Stand: September 2004, Rdnr. 29 zu Art. 7 ARB 1/80; Hailbronner, AuslR, Stand; September 2004, Rdnr. 12 zu Art. 7 ARB 1/80; zweifelnd VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, S. 375 f.).

    Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) festgestellt hat, können die Rechte, die dem Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers einmal durch Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verliehen sind, nicht mehr dadurch genommen werden, dass der türkische Arbeitnehmer nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, etwa weil er seinen Rentenanspruch geltend gemacht hat.

    Auch das ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.), das einen ganz ähnlich gelagerten Fall eines nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 berechtigten Familienangehörigen betrifft.

    Die Frage lässt sich im Übrigen aber auch nach der oben beschriebenen Klarstellung des EuGH in seinem Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) verneinen.

    Dass eine Strafhaft das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht beendet, hat der EuGH in der Entscheidung vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) auch ausdrücklich hervorgehoben.

    Hierzu ist lediglich ergänzend hervorzuheben, dass inzwischen auch der EuGH selbst in seinem Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) jedenfalls mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Ausweisung auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 klargestellt hat, dass insoweit dasselbe gelte wie gemäß seiner Entscheidung vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 - (a.a.O.) im Falle der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers.

    Der Kläger, der aufgrund seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen den Tatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG bzw. des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, kann unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 - nur - ausgewiesen werden, wenn - gegenwärtig - von ihm persönlich eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 -, a.a.O.; Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.), wenn mit anderen Worten - gegenwärtig - die konkrete Gefahr neuer erheblicher Straftaten des Klägers droht.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Um auf die erste Vorlagefrage eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst festzustellen, dass, zum einen, Art. 7 Satz 1 ebenso wie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 unstreitig in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (vgl. u. a. Urteil Torun, Randnr. 19), und dass, zum anderen, die Rechte, die Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 31).

    28 und 29, sowie Cetinkaya, Randnr. 30), doch sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt (vgl. Urteile Ergat, Randnrn.

    37 bis 39, Cetinkaya, Randnr. 30, und Aydinli, Randnr. 24).

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 sowie 120 bis 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof insoweit bezüglich der in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen, die wie Herr Derin nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. insbesondere Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, und Aydinli, Randnr. 25).

    45, 46 und 48, Cetinkaya, Randnrn.

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2004 - 15 B 1709/04   

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https://dejure.org/2004,3853
OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2004 - 15 B 1709/04 (https://dejure.org/2004,3853)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 (https://dejure.org/2004,3853)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. September 2004 - 15 B 1709/04 (https://dejure.org/2004,3853)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirtschaftliche Betätigung eines Kreises durch Vermietung von Räumlichkeiten an gewerbliche Schilderpräger im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle; Bemessung der Verhältnismäßigkeit des Markteingriffs; Begriff des Erfordernisses eines öffentlichen Zwecks; Milderung der ...

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 12 Abs. 1 GG; GO
    Vermietung kommunaler Räume an Schilderpräger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 198
  • NVwZ-RR 2005, 198
  • NZV 2005, 218
  • DVBl 2004, 1500 (Ls.)
  • DÖV 2005, 220
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2003 - 15 B 1137/03

    Schutz gegen Konkurrenz durch kommunale Betriebe?

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2004 - 15 B 1709/04
    dazu OVG NRW, Beschluss vom 13.8.2003 - 15 B 1137/03 -, NWVBl.

    dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 13.8.2003 - 15 B 1137/03 -, NWVBl.

  • BGH, 24.09.2002 - KZR 4/01

    Wettbewerbswidrige Vergabe gemeindlicher Räume an eigenes Unternehmen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2004 - 15 B 1709/04
    Ebenso die zivilrechtliche Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, BGH, Urteile vom 14.7.1998 - KZR 1/97 -, NJW 1998, 3778 (3779 f.) - Vermietung von Räumlichkeiten im Verwaltungsgebäude an Schilderpräger -, vom 26.4.1974 - I ZR 8/73 -, DöV 1974, 785, - Schilderverkauf durch den Kreis -, und vom 24.9.2002 - KZR 4/01 -, NJW 2003, 752, - Benachteiligung privater Schilderpräger zugunsten eines städtischen Unternehmens bei der Vermietung -.

    Anders für die kartellrechtliche Frage der marktbeherrschenden Stellung BGH, Urteile vom 8.4.2003 - KZR 39/99 -, NJW 2003, 2684 (2685), und vom 24.9.2002 - KZR 4/01 -, NJW 2003, 752 (753), m.w.N.

  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 8/73

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Beanstandung des Verkaufs von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2004 - 15 B 1709/04
    Ebenso die zivilrechtliche Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, BGH, Urteile vom 14.7.1998 - KZR 1/97 -, NJW 1998, 3778 (3779 f.) - Vermietung von Räumlichkeiten im Verwaltungsgebäude an Schilderpräger -, vom 26.4.1974 - I ZR 8/73 -, DöV 1974, 785, - Schilderverkauf durch den Kreis -, und vom 24.9.2002 - KZR 4/01 -, NJW 2003, 752, - Benachteiligung privater Schilderpräger zugunsten eines städtischen Unternehmens bei der Vermietung -.
  • BGH, 14.07.1998 - KZR 1/97

    "Schilderpräger im Landratsamt"; Vermietung von Gewerbeflächen innerhalb des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2004 - 15 B 1709/04
    Ebenso die zivilrechtliche Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, BGH, Urteile vom 14.7.1998 - KZR 1/97 -, NJW 1998, 3778 (3779 f.) - Vermietung von Räumlichkeiten im Verwaltungsgebäude an Schilderpräger -, vom 26.4.1974 - I ZR 8/73 -, DöV 1974, 785, - Schilderverkauf durch den Kreis -, und vom 24.9.2002 - KZR 4/01 -, NJW 2003, 752, - Benachteiligung privater Schilderpräger zugunsten eines städtischen Unternehmens bei der Vermietung -.
  • BGH, 08.04.2003 - KZR 39/99

    "Konkurrenzschutz für Schilderpräger"

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2004 - 15 B 1709/04
    Anders für die kartellrechtliche Frage der marktbeherrschenden Stellung BGH, Urteile vom 8.4.2003 - KZR 39/99 -, NJW 2003, 2684 (2685), und vom 24.9.2002 - KZR 4/01 -, NJW 2003, 752 (753), m.w.N.
  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

    (2) Es entspricht deshalb der Rechtsprechung sowohl der Zivil- als auch der Verwaltungsgerichte, wettbewerbsrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche innerhalb desselben Rechtswegs zu prüfen und nicht als unterschiedliche Streitgegenstände zu behandeln, für die verschiedene Rechtswege eröffnet sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 165/17, GRUR 2019, 741 Rn. 12 ff. und Rn. 23 ff. = WRP 2019, 886 - Durchleitungssystem; OLG Hamburg, Urteil vom 27. September 2013 - 3 U 56/11, juris Rn. 57 und 171; LG Kleve, Urteil vom 16. Juli 2009 - 1 O 212/09, juris Rn. 48; BVerwG, NJW 1995, 2938, 2939 [juris Rn. 15]; VGH Mannheim, NJW 1995, 274 [juris Rn. 20]; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2004 - 1 Bf 198/00, juris Rn. 71; OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 198, 201 [juris Rn. 30]; VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 4 L 113/04, juris Rn. 21 bis 26; VG Aachen, Urteil vom 3. November 2006 - 9 K 3236/04, juris Rn. 54 bis 60; VG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 4 L 570.13, juris Rn. 34 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2008 - 15 B 122/08

    Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

    Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 2.9.2004 - 15 B 1709/04 -, NWVBl. 2005, 68 = NVwZ-RR 2005, 198, die Unverhältnismäßigkeit der geplanten Tätigkeit des Beigeladenen rügt, übersieht sie, dass der Senat dieses Prüfungskriterium lediglich im Falle eines marktinkonformen Markteingriffs (dort: Vermietung von Räumen durch den Kreis an Schilderpräger im Kreishaus in unmittelbarer Nähe der KFZ-Zulassungsstelle) herangezogen hat, um den es hier nicht geht.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2006 - 1 S 2490/05

    Drittschützende Wirkung einer Subsidiaritätsklausel; Unternehmensbegriff im

    Denn damit wird lediglich das Begriffselement der "Wirtschaft" abgedeckt, das auf die materielle Tätigkeit und die Arbeitsmethode abstellt (siehe in einem vergleichbaren Fall zur Vermietung als wirtschaftliche Betätigung i.S.v. § 107 Abs. 1 NWGO, OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -, NVwZ-RR 2005, 198).
  • VG Düsseldorf, 26.11.2004 - 1 L 2786/04

    Vermietung von Räumlichkeiten an private Schilderpräger im Gebäude eines

    in seinem Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 - ausgeführt, dass die Vermietung von Räumlichkeiten an gewerbliche Schilderpräger im Gebäude einer Kfz-Zulassungsstelle als wirtschaftliche Betätigung des Kreises durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein kann, dem Bürger die Beschaffung amtlicher Kfz-Kennzeichen zu erleichtern.

    in seinem Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 - verwiesen.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2004, a.a.O..

    im Beschluss vom 21.09.2004, a.a.O., für die Schutzgüter des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG und zum anderen für die Berufsfreiheit des Art. 12 GG ausgeführt, dass beide Grundrechte nicht vor der Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen durch Begünstigung eines Konkurrenten schützen.

    Da die Antragstellerin die Vernichtung ihres Gewerbebetriebes auf mittlere Sicht geltend macht, erscheint es sachgerecht, den für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes anzusetzenden Mindestbetrag anzusetzen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -, der sich nach Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, S. 1327 - 1332, auf 15.000,00 Euro beläuft, und diesen wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2006 - 15 E 453/06

    Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

    OVG NRW, Beschlüsse vom 21.9.2004 - 15 B 1709/04 -, NVwZ-RR 2005, 198 (199), und vom 13.8.2003 - 15 B 1137/03 -, DVBl. 2004, 133 ff.
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