Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 05.11.2004

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.11.2004 - 1 B 24.04   

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BVerwG, 25.11.2004 - 1 B 24.04 (https://dejure.org/2004,2729)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.2004 - 1 B 24.04 (https://dejure.org/2004,2729)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 2004 - 1 B 24.04 (https://dejure.org/2004,2729)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AuslG § 85 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3 Satz 1; SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2; AG-StlMindÜbK Art. 2
    Gewöhnlicher Aufenthalt; Auslandsaufenthalt; ius soli; Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt.

  • Bundesverwaltungsgericht

    AuslG § 85 Abs. 1
    Auslandsaufenthalt; Gewöhnlicher Aufenthalt; Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt; ius soli

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AuslG § 85 Abs. 1
    D (A), Einbürgerung, in Deutschland geborene Kinder, Eltern, gewöhnlicher Aufenthalt, Auslegung, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Grundsätzliche Bedeutung

  • Judicialis

    AuslG § 85 Abs. 1; ; StAG § 4 Abs. 3 Satz 1; ; SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2; ; AG-StlMindÜbK Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewöhnlicher Aufenthalt ausländischer Eltern nach Staatsangehörigkeitsgesetz bei Kindesgeburt im Inland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 231
  • DÖV 2005, 430
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.01.1999 - 9 B 90.98
    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 1 B 24.04
    Diese Rüge ist schon deshalb nicht schlüssig erhoben, weil die Beschwerde nicht - wie erforderlich - angibt, welche neuen Erkenntnisse aus den Strafakten im Einzelnen das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO verwertet haben soll und was die Klägerinnen noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätten, wenn sie früher hierauf hingewiesen worden wären (vgl. Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG 9 B 90.98 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 36).
  • BVerwG, 29.09.1995 - 1 B 236.94

    Einbürgerung - Gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 1 B 24.04
    Danach besagt der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen dasselbe wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" im Sinne des Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1101) - AG-StlMindÜbK -, und es kann ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 ; zu demselben Begriff in § 16 Abs. 1 AuslG ferner Urteil vom 19. März 2002 - BVerwG 1 C 19.01 - BVerwGE 116, 128 ).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 1 B 24.04
    Danach besagt der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen dasselbe wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" im Sinne des Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1101) - AG-StlMindÜbK -, und es kann ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 ; zu demselben Begriff in § 16 Abs. 1 AuslG ferner Urteil vom 19. März 2002 - BVerwG 1 C 19.01 - BVerwGE 116, 128 ).
  • BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01

    Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 1 B 24.04
    Danach besagt der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen dasselbe wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" im Sinne des Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1101) - AG-StlMindÜbK -, und es kann ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 ; zu demselben Begriff in § 16 Abs. 1 AuslG ferner Urteil vom 19. März 2002 - BVerwG 1 C 19.01 - BVerwGE 116, 128 ).
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 28.10

    Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt; Staatsangehörigkeitserwerb durch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 = Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 10 sowie Beschluss vom 25. November 2004 - BVerwG 1 B 24.04 - Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 9 jeweils m.w.N.) hat ein ausländischer Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG, wenn er sich hier unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, sodass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist.
  • VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 4 K 13.01916

    Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils des im Bundesgebiet geborenen

    Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seinen den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 StAG betreffenden Entscheidungen (U.v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - InfAuslR 2005, 215, 216 und B.v. 25.11.2004 - 1 B 24.04 - NVwZ 2005, 231) auf sein Urteil vom 23. Februar 1993 (- 1 C 45.90 -) aber nur für die Auslegung des dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichgestellten Begriffs des dauernden Aufenthalts (und damit auf Rn. 25 bis 29 des U.v. 23.2.1993, zitiert nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 2 S 6.08

    Gewöhnlicher Aufenthalt eines geduldeten Ausländers bei länderübergreifendem

    Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I maßgebend (vgl. OVG Bln., Beschluss vom 23. Oktober 2000, AuAS 2001, 92, m.w.N.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. Januar 2004, AuAS 2004, 130; Thür OVG, Beschluss vom 22. Januar 2004, InfAuslR 2004, 336; HmbOVG, Beschluss vom 19. Oktober 2005, InfAuslR 2006, 32 sowie auch zu anderen Rechtsbereichen (StAG) BVerwG, Beschluss vom 25. November 2004, AuAS 2005, 43).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2007 - 13 S 1020/07

    Niederlassungserlaubnis bei mehreren Verurteilungen - Daueraufenthaltsrichtlinie

    Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person liegt dort, wo diese sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass die Person an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt, wobei ein im Wesentlichen ununterbrochener Aufenthalt von sechs Monaten Dauer dieser Anforderung jedenfalls genügt (vgl. die auch im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anwendbare Legaldefinition des § 30 Abs. 3 SGB I, siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 19.03.2002 - 1 C 19/01 - InfAuslR 2002, 394 -, BVerwG, Beschluss vom 25.11.2004 - 1 B 24/04 - InfAuslR 2005, 53).
  • OVG Saarland, 13.09.2006 - 1 R 17/06

    Einbürgerung; Aufenthalt; Aufenthaltsgestattung; Asylfolgeantrag

    Den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts, die einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung beziehungsweise eine Herabsetzung der Einbürgerungsvoraussetzungen begründen, liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass aus der Erfüllung eines langjährigen gewöhnlichen Aufenthalts generell auf das Vorhandensein einer Integration in die deutschen Lebensverhältnisse geschlossen werden kann so BVerwG, Beschlüsse vom 29.9.1995 - 1 B 236/94 -, InfAuslR 1996, 19 = NVwZ 1996, 717, und vom 25.11.2004 - 1 B 24/04 -, NVwZ 2005, 231 = InfAuslR 2005, 63; entsprechend zum SchwbG: BSG, Urteil vom 1.9.1999 - B 9 SB 1/99 R -, InfAuslR 1999, 510.
  • VG Stuttgart, 13.12.2005 - 11 K 3725/04

    Einbürgerungsanspruch eines IT-Fachmanns aus Äthiopien.

    "Für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass dieser im Wesentlichen dasselbe besagt wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" i. S. d. Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.06.1977 (BGBl I S. 1101), und es kann ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2004 - 1 B 24.04 -, NVwZ 2005, 231; Beschl. v. 29.09.1995 - 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1; Urt. v. 23.02.1993 - BVerwG 1 C 45.90 - E 92, 116; zu demselben Begriff in § 16 Abs. 1 AuslG ferner Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19.01 - E 116, 128).

    Außerdem legt es dieses Begriffsverständnis auch seiner Auslegung des identischen Begriffes in § 4 Abs. 3 StAG i.d.F. v. 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) zu Grunde (BVerwG, Beschl. v. 25.11.2004, aaO.).

  • VGH Bayern, 03.05.2005 - 5 BV 04.3174

    Staatsangehörigkeit; Erwerb durch Geburt; Dauernder Aufenthalt; Daueraufenthalt;

    Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "achtjähriger gewöhnlicher Aufenthalt" hat das Bundesverwaltungsgericht die insoweit wortgleiche Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG und die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen, da keine Gründe für die Anwendung anderer Kriterien ersichtlich seien (BVerwG, B.v. 25.11.2004 - 1 B 24.04, NVwZ 2005, 231).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2005 - 13 S 536/04

    Bedeutung der im gerichtlichen Verfahren schriftlich gestellten Anträge;

    Für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass dieser im Wesentlichen dasselbe besagt wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" i. S. d. Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.06.1977 (BGBl I S. 1101), und es kann ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2004 - 1 B 24.04 -, NVwZ 2005, 231; Beschl. v. 29.09.1995 - 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1; Urt. v. 23.02.1993 - BVerwG 1 C 45.90 - E 92, 116; zu demselben Begriff in § 16 Abs. 1 AuslG ferner Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19.01 - E 116, 128).

    Außerdem legt es dieses Begriffsverständnis auch seiner Auslegung des identischen Begriffes in § 4 Abs. 3 StAG i.d.F. v. 15.07.1999 ( BGBl. I S. 1618) zu Grunde (BVerwG, Beschl. v. 25.11.2004, aaO.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2007 - 5 B 12.06

    Einbürgerung eines Ausländers - Anrechnung von Voraufenthaltszeiten

    Es hat hinsichtlich dieses Begriffs an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. November 2004 - BVerwG 1 B 24.04 -, Juris Rn. 3; Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 1 C 31.03 -, E 122, 199, 202 f. je m. w. Nachw.).
  • VG Sigmaringen, 20.07.2011 - 1 K 1752/10

    Einbürgerung; Rücknahme; Örtliche Zuständigkeit; Arglistige Täuschung;

    Für die Definition des gewöhnlichen Aufenthalts greift das Bundesverwaltungsgericht auch für das Staatsangehörigkeitsgesetz auf § 30 SGB I zurück (vgl. Beschluss vom 25.11.2004 - 1 B 24/04 - Juris).
  • VG Göttingen, 01.09.2005 - 4 A 10/05

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind ausländischer Eltern mit

  • VG Schleswig, 07.02.2007 - 1 A 130/04
  • VG Göttingen, 01.09.2005 - 4 A 12/05

    Folgen der Einleitung eines Asylwiderrufsverfahrens gegenüber einem Elternteil

  • VG Göttingen, 01.09.2005 - 4 A 11/05

    Folgen des Widerrufs der Asylberechtigung eines Elternteils für den Erwerb der

  • VG München, 23.03.2009 - M 25 K 08.2924

    Kindernachzug; Visumszwang; gesicherter Lebensunterhalt

  • VG Göttingen, 01.09.2005 - 1 A 12/05

    Deutsche Staatsangehörigkeit, deutsche Kinder, Geburt, in Deutschland geborene

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.11.2004 - 10 B 6.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3787
BVerwG, 05.11.2004 - 10 B 6.04 (https://dejure.org/2004,3787)
BVerwG, Entscheidung vom 05.11.2004 - 10 B 6.04 (https://dejure.org/2004,3787)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    DRiG § 45 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 1
    Vereidigung; ehrenamtlicher Richter; Besetzungsmangel; vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Heilung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    DRiG § 45 Abs. 2
    Besetzungsmangel; Heilung; Vereidigung; ehrenamtlicher Richter; vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Flurbereinigungsgerichts bei Teilnahme eines nicht vereidigten ehrenamtlichen Richters an der mündlichen Verhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 771 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 231
  • DVBl 2005, 258 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.10.1980 - 2 WD 17.80

    Disziplinargerichtliches Verfahren gegen Soldaten - Strafgerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2004 - 10 B 6.04
    Wirkt an einer mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts ein ehrenamtlicher Richter ohne die zu Beginn seiner Amtszeit gebotene Vereidigung mit, so folgt daraus nach einhelliger Rechtsprechung ein Besetzungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1962 - BVerwG 7 P 1.62 - BVerwGE 15, 96 ; Urteil vom 21. Oktober 1980 - 2 WD 17.80 - BVerwGE 73, 78 ; BGH, Urteil vom 12. September 1952 - 1 StR 349/52 - BGHSt 3, 175 ; Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48, 290 ).

    Zwar ist die Vereidigung kein Bestandteil der - durch den Wahlakt als solchen erfolgenden - Bestellung zum ehrenamtlichen Richter (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1962 - BVerwG 7 P 1.62 - a.a.O., S. 97; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 31 Rn. 2), so dass die Auffassung, im Falle fehlender Vereidigung habe ein Nichtrichter mitgewirkt (so BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 2 WD 17.80 - a.a.O., S. 79) als problematisch erscheint.

    Es soll ihm auf diese Weise eindrücklich bewusst gemacht werden, welcher verantwortungsvollen Aufgabe er sich bei der Ausübung seines Richteramts zu unterziehen hat (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 2 WD 17.80 - a.a.O., S. 80).

  • BVerwG, 26.10.1962 - VII P 1.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2004 - 10 B 6.04
    Wirkt an einer mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts ein ehrenamtlicher Richter ohne die zu Beginn seiner Amtszeit gebotene Vereidigung mit, so folgt daraus nach einhelliger Rechtsprechung ein Besetzungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1962 - BVerwG 7 P 1.62 - BVerwGE 15, 96 ; Urteil vom 21. Oktober 1980 - 2 WD 17.80 - BVerwGE 73, 78 ; BGH, Urteil vom 12. September 1952 - 1 StR 349/52 - BGHSt 3, 175 ; Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48, 290 ).

    Zwar ist die Vereidigung kein Bestandteil der - durch den Wahlakt als solchen erfolgenden - Bestellung zum ehrenamtlichen Richter (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1962 - BVerwG 7 P 1.62 - a.a.O., S. 97; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 31 Rn. 2), so dass die Auffassung, im Falle fehlender Vereidigung habe ein Nichtrichter mitgewirkt (so BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 2 WD 17.80 - a.a.O., S. 79) als problematisch erscheint.

  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03

    Besetzungsrüge (verspätete Vereidigung eines Schöffen; Besetzungseinwand;

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2004 - 10 B 6.04
    Wirkt an einer mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts ein ehrenamtlicher Richter ohne die zu Beginn seiner Amtszeit gebotene Vereidigung mit, so folgt daraus nach einhelliger Rechtsprechung ein Besetzungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1962 - BVerwG 7 P 1.62 - BVerwGE 15, 96 ; Urteil vom 21. Oktober 1980 - 2 WD 17.80 - BVerwGE 73, 78 ; BGH, Urteil vom 12. September 1952 - 1 StR 349/52 - BGHSt 3, 175 ; Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48, 290 ).

    Das Gesetz bietet jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, ein einmal eingetretener Besetzungsmangel sei nachträglich ohne Wiederholung der betreffenden Amtshandlung behebbar; die nachgeholte Vereidigung deckte nur die künftige, nicht hingegen die vorangegangene Amtsführung des ehrenamtlichen Richters ab (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - a.a.O., S. 291).

  • BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 19.95

    Verfassungsrecht - Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2004 - 10 B 6.04
    Dass der Kläger diese Verfahrensweise widerspruchslos hinnahm, hat keinen Rügeverlust gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO zur Folge, denn auf die Beachtung der Vorschriften über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts kann nicht verzichtet werden (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 19.95 - BVerwGE 102, 7 m.w.N.).
  • BGH, 12.09.1952 - 1 StR 349/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2004 - 10 B 6.04
    Wirkt an einer mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts ein ehrenamtlicher Richter ohne die zu Beginn seiner Amtszeit gebotene Vereidigung mit, so folgt daraus nach einhelliger Rechtsprechung ein Besetzungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1962 - BVerwG 7 P 1.62 - BVerwGE 15, 96 ; Urteil vom 21. Oktober 1980 - 2 WD 17.80 - BVerwGE 73, 78 ; BGH, Urteil vom 12. September 1952 - 1 StR 349/52 - BGHSt 3, 175 ; Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48, 290 ).
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 177/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr. 1 ZPO (vgl BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6/04 - Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr. 41 - Juris RdNr 2; BGH Urteil vom 22.5.2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48, 290 - Juris RdNr 5 zu § 338 Nr. 1 StPO; BAG Urteil vom 11.3.1965 - 5 AZR 129/64 - BAGE 17, 114 - Juris RdNr 13 ff) .

    Dies entspricht dem Zweck der Eidesleistung, die den ehrenamtlichen Richter in feierlicher Form in die Pflicht nehmen und ihm auf diese Weise eindrücklich bewusst machen soll, welcher verantwortungsvollen Aufgabe er sich bei der Ausübung seines Richteramts zu unterziehen hat (vgl BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6/04 - Juris RdNr 2) .

    Der eingetretene Besetzungsmangel wird nicht dadurch geheilt, dass die Vereidigung am 27.4.2017 nachgeholt worden ist; die spätere Vereidigung deckt nur die künftige, aber nicht die vorangegangene Amtsführung des ehrenamtlichen Richters ab (vgl BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6/04 - Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr. 41 - Juris RdNr 5) .

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZN 1389/19

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 547 Nr. 1 ZPO (vgl. BAG 11. März 1965 - 5 AZR 129/64 - zu 2 der Gründe, BAGE 17, 114; BVerwG 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 - Rn. 5; 5. November 2004 - 10 B 6.04 -; BGH 22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - zu 2 der Gründe, BGHSt 48, 290) .
  • BVerwG, 02.02.2023 - 5 C 8.21

    Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche

    Denn jedenfalls soweit hier mit der fehlerhaften Ermessensentscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO auch ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden ist, ist dieses Recht gemäß § 295 Abs. 2 ZPO unverzichtbar, weil es einer geordneten und funktionsfähigen Rechtspflege dient, an der ein vorrangiges öffentliches Interesse besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 6 C 110.79 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 20 S. 6 und 9 f. und Beschluss vom 5. November 2004 - 10 B 6.04 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 41 S. 7 m. w. N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 8 U 1970/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gegenstand des Berufungsverfahrens gem § 96 SGG -

    An dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts wirkte der bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht nach § 45 Abs. 2 Richtergesetz (DRiG) vereidigte ehrenamtliche Richter Dr. Q. mit, was nach verbreiteter Meinung eine fehlerhafte Besetzung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers begründet (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 162 Rz. 10a m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 05.11.2004 - 10 B 6/04 - NJW 2005, 771; BGH, Urteil vom 22.05.2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48, 290; andere Auffassung wohl Fürst/Mühl/Strotz u.a., Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bd. 1 Teil 4, DRiG T § 45 Rdz. 6).

    Zwar soll auf die Einhaltung der Vorschriften über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts grundsätzlich nicht verzichtet werden können (so BVerwG Urteil vom 05.11.2004 a.a.O.) bzw. sind Verstöße gegen das grundrechtsgleiche Recht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) durch willkürliche oder nur rechtsirrtümliche Verletzung auch einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften für die Prozessbeteiligten nicht disponibel und von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BSG Urteil vom 23.08.2007 - B 4 RS 2/06 R -, Sozialrecht 4-1500 § 155 Nr. 1).

  • BSG, 22.08.2013 - B 12 R 52/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der

    Zudem hätte die Klägerin mit Rücksicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Besetzungsmangel durch Wiederholen der wesentlichen Teile der mündlichen Verhandlung behoben werden kann (BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6/04 - NVwZ 2005, 231 = Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr. 41) und eine Beweiserhebung nach einem Richterwechsel nicht zwingend wiederholt werden muss, sondern auch andere Möglichkeiten der Unterrichtung von hinzugetretenen Richtern zulässig sind (BVerwG Beschluss vom 8.7.1988 - 4 B 100.88 - NVwZ-RR 1990, 166 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34; BVerwG Beschluss vom 1.6.2007 - 8 B 85/06; BVerwG Beschluss vom 15.3.2013 - 2 B 12/12 - mwN; vgl zur Beweisaufnahme durch den Einzelrichter zB BGH Urteil vom 13.3.2013 - VIII ZR 49/12 - EBE/BGH 2013, 195 mwN) , im Einzelnen darlegen müssen, weshalb die im Protokoll der mündlichen Verhandlung des LSG festgehaltene - bei vollständiger Besetzung des Senates vorgenommene - Verlesung der bereits bei vollständiger Besetzung des Senats protokollierten Erklärungen des Beigeladenen zu 1. und die Bestätigung dieser Erklärungen durch den Beigeladenen zu 1. vorliegend nicht ausgereicht haben könnten, auch dem zuvor vorübergehend abwesenden ehrenamtlichen Richter die für die Urteilsfindung notwendige Kenntnis vom wesentlichen Inhalt dieser Erklärungen zu vermitteln.
  • BVerwG, 29.08.2011 - 6 B 28.11
    Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an einer mündlichen Verhandlung ohne die zu Beginn seiner Amtszeit gebotene Vereidigung mit, so ist das Gericht im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt (Beschluss vom 5. November 2004 - BVerwG 10 B 6.04 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 41).
  • BSG, 22.08.2013 - B 12 R 55/12 B
    Zudem hätte die Klägerin mit Rücksicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Besetzungsmangel durch Wiederholen der wesentlichen Teile der mündlichen Verhandlung behoben werden kann (BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6/04 - NVwZ 2005, 231 = Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr. 41) und eine Beweiserhebung nach einem Richterwechsel nicht zwingend wiederholt werden muss, sondern auch andere Möglichkeiten der Unterrichtung von hinzugetretenen Richtern zulässig sind (BVerwG Beschluss vom 8.7.1988 - 4 B 100.88 - NVwZ-RR 1990, 166 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34; BVerwG Beschluss vom 1.6.2007 - 8 B 85/06; BVerwG Beschluss vom 15.3.2013 - 2 B 12/12 - mwN; vgl zur Beweisaufnahme durch den Einzelrichter zB BGH Urteil vom 13.3.2013 - VIII ZR 49/12 - EBE/BGH 2013, 195 mwN) , im Einzelnen darlegen müssen, weshalb die im Protokoll der mündlichen Verhandlung des LSG festgehaltene - bei vollständiger Besetzung des Senates vorgenommene - Verlesung der bereits bei vollständiger Besetzung des Senats protokollierten Erklärungen des Beigeladenen zu 1. des Verfahrens L 2 R 115/10 und die Bestätigung dieser Erklärungen durch die Beigeladene zu 1. vorliegend nicht ausgereicht haben könnten, auch dem zuvor vorübergehend abwesenden ehrenamtlichen Richter die für die Urteilsfindung notwendige Kenntnis vom wesentlichen Inhalt dieser Erklärungen zu vermitteln.
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