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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,330
BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03 (https://dejure.org/2004,330)
BVerfG, Entscheidung vom 17.06.2004 - 2 BvR 383/03 (https://dejure.org/2004,330)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 (https://dejure.org/2004,330)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Anforderungen an die Rechnungslegung politischer Parteien im Hinblick auf staatliche Parteienfinanzierung - Rechenschaftspflicht gem Art 21 Abs 1 S 4 GG verlangt auch im Rahmen des § 19 Abs 4 S 3 PartG 1994 die Vorlage eines materiell richtigen Rechenschaftsberichts

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung staatlicher Mittel im Rahmen der Parteienfinanzierung; Erfordernis der materiellrechtlichen Richtigkeit des Rechenschaftsberichts vor dem Hintergrund der Durchsetzung des Transparenzgebots; Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung; Verfassungsunmittelbarer ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 21 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde der CDU gegen die Herabsetzung des staatlichen Zuschusses zur Parteienfinanzierung wegen unrichtiger Rechenschaftslegung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Rechnungslegung einer Partei

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Rechnungslegung einer Partei

  • 123recht.net (Pressebericht, 16.9.2004)

    CDU-Beschwerde wegen Parteispendenaffäre zurückgewiesen // Von Parteien "ordnungsgemäße Buchführung" gefordert

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 111, 54
  • NJW 2005, 126
  • NJW 2005, 133
  • NVwZ 2005, 437 (Ls.)
  • DVBl 2004, 1357
  • DVBl 2004, 1365
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (85)

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
    Grundrechte, die den Parteien unabhängig von ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status wie jedermann zustehen, sind nicht Bestandteil der durch Art. 21 GG geschützten Rechtsstellung und können deshalb nicht im Organstreitverfahren verfolgt werden (vgl. hierzu BVerfGE 4, 27 ; 11, 239 ; 82, 322 ; 84, 290 ; 85, 264 ).

    Der Wähler soll sich unter anderem über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 85, 264 ).

    Zugleich soll die innere Ordnung der Parteien durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert werden (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (BVerfGE 20, 56 ; 85, 264 ).

    Um ihr noch näher zu kommen, wurde die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung auf die Verwendung der Mittel und das Vermögen der Parteien erstreckt (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Dafür hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Schon der Wortlaut der Vorschrift im Grundgesetz spricht dafür, dass sie auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung zielt (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Solche Einschränkungen müssen indes stets mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar sein (BVerfGE 85, 264 ).

    Dementsprechend müssen allerdings nur solche Zuwendungen nach ihrer Herkunft verzeichnet werden, vermittels derer ihrem Umfang nach politischer Einfluss ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 85, 264 ).

    Die Bestimmung dieser Grenze obliegt dem Gesetzgeber, der hierfür über einen gewissen Einschätzungsspielraum verfügt, bei dessen Wahrnehmung er nicht zuletzt auch Gesichtspunkte der Praktikabilität berücksichtigen darf (BVerfGE 85, 264 ).

    Er allein ist geeignet, eine Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen offenzulegen und den Wähler über jene Kräfte zu informieren, die die Politik der einzelnen Parteien bestimmen (BVerfGE 24, 300 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 85, 264 ).

    Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG spricht zwar dafür, dass die Publizitäts- und Transparenzpflicht auf eine möglichst vollständige Rechnungslegung zielt (BVerfGE 85, 264 ).

    Die dem Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 3 GG eröffnete Regelungsbefugnis gestattet aber gewisse Einschränkungen der Offenlegungspflicht, vor allem aus Gründen der Praktikabilität (BVerfGE 85, 264 ), sofern sie mit dem Sinn und Zweck des Transparenzgebots vereinbar sind (BVerfGE 85, 264 ).

    Eine Partei kann den ihr nach dem Grundgesetz zukommenden Aufgaben, vor allem der Transformation des durch sie integrierten und kanalisierten Bürgerwillens zum Staatswillen, nur dann gerecht werden, wenn sowohl die innerparteiliche Demokratie als auch gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Parteien gemäß den verfassungsrechtlichen Prämissen gewährleistet sind und wenn dem Bürger bei seiner Wahlentscheidung klar ist, welche Interessen er mit der Abgabe seiner Stimme für eine bestimmte Partei unterstützt (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Er ist auch nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass den politischen Parteien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 52, 63 ; 73, 40 ; unter Betonung des Vorrangs der Selbstfinanzierung vor der Staatsfinanzierung offen gelassen in BVerfGE 85, 264 ; gegen eine grundsätzliche Förderungspflicht ausdrücklich auch BVerfGE 104, 287 ).

    Es vertraut vielmehr die politische Willensbildung der Urteilskraft und Aktivität der Bürger an (BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ).

    Der Gesetzgeber ist an einer finanziellen Förderung der Parteien lediglich nicht gehindert, sofern er diese hierdurch nicht der staatlichen Vorsorge überantwortet und die vom Grundgesetz gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Es steht dem Gesetzgeber deshalb auf Grund der ihm durch Art. 21 Abs. 3 GG eröffneten Regelungsbefugnis frei, die Rechenschaftslegung mit der staatlichen Parteienfinanzierung zu verknüpfen (vgl. BVerfGE 85, 264 ) und für den Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten das Nichtentstehen von Ansprüchen (§ 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994) oder gar Sanktionen (§ 23a PartG 1994) vorzusehen.

    Diese Rechtsfolge ist im Gegenteil verhältnismäßig; denn sie trägt dem Verfassungsgebot, die Transparenzpflicht effektiv auszugestalten (BVerfGE 85, 264 ), in besonderer Weise Rechnung.

    aa) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich festgelegt; es ist jedoch, wie Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG zu entnehmen ist, grundrechtlich gesichert (BVerfGE 6, 273 ; 7, 99 ) und folgt aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 47, 198 ; 73, 40 ; 85, 264 ; stRspr).

    Es steht allen politischen Parteien zu, die nicht im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten sind (BVerfGE 7, 99 ), und gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Wahlvorbereitung und den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden sowie für die Gewährung staatlicher Finanzierungshilfen (BVerfGE 20, 56 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 85, 264 ).

    Aus diesem Grunde ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - die Gleichheit strikt und formal (BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ).

    Greift die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise ein, die geeignet ist, die Chancen der politischen Parteien zu verändern, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Vor allem darf der Gesetzgeber die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verändern oder verfälschen (BVerfGE 41, 399 ; 42, 53 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Er verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 20, 56 ; 41, 399 ; 42, 53 ; 73, 40 ; 78, 350 ; 85, 264 ; stRspr).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
    Er ist auch nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass den politischen Parteien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 52, 63 ; 73, 40 ; unter Betonung des Vorrangs der Selbstfinanzierung vor der Staatsfinanzierung offen gelassen in BVerfGE 85, 264 ; gegen eine grundsätzliche Förderungspflicht ausdrücklich auch BVerfGE 104, 287 ).

    Eine solche Verpflichtung des Gesetzgebers lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen (BVerfGE 8, 51 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    Es vertraut vielmehr die politische Willensbildung der Urteilskraft und Aktivität der Bürger an (BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ).

    Der Gesetzgeber ist an einer finanziellen Förderung der Parteien lediglich nicht gehindert, sofern er diese hierdurch nicht der staatlichen Vorsorge überantwortet und die vom Grundgesetz gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    aa) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich festgelegt; es ist jedoch, wie Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG zu entnehmen ist, grundrechtlich gesichert (BVerfGE 6, 273 ; 7, 99 ) und folgt aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 47, 198 ; 73, 40 ; 85, 264 ; stRspr).

    Greift die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise ein, die geeignet ist, die Chancen der politischen Parteien zu verändern, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Vor allem darf der Gesetzgeber die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verändern oder verfälschen (BVerfGE 41, 399 ; 42, 53 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Er verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 20, 56 ; 41, 399 ; 42, 53 ; 73, 40 ; 78, 350 ; 85, 264 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
    Der Wähler soll sich unter anderem über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 85, 264 ).

    Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (BVerfGE 20, 56 ; 85, 264 ).

    Er allein ist geeignet, eine Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen offenzulegen und den Wähler über jene Kräfte zu informieren, die die Politik der einzelnen Parteien bestimmen (BVerfGE 24, 300 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 85, 264 ).

    Es vertraut vielmehr die politische Willensbildung der Urteilskraft und Aktivität der Bürger an (BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ).

    Der Gesetzgeber ist an einer finanziellen Förderung der Parteien lediglich nicht gehindert, sofern er diese hierdurch nicht der staatlichen Vorsorge überantwortet und die vom Grundgesetz gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Es steht allen politischen Parteien zu, die nicht im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten sind (BVerfGE 7, 99 ), und gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Wahlvorbereitung und den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden sowie für die Gewährung staatlicher Finanzierungshilfen (BVerfGE 20, 56 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 85, 264 ).

    Er verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 20, 56 ; 41, 399 ; 42, 53 ; 73, 40 ; 78, 350 ; 85, 264 ; stRspr).

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Befugnis der Gerichte zur Fortbildung des Rechts anerkannt; aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes folgt kein Verbot für die Gerichte, vorhandene Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen (BVerfGE 82, 6, 11 f.; 111, 54, 82, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65 - BVerfGE 19, 342 , vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 und vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 ).
  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65 - BVerfGE 19, 342 , vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 und vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,743
BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02 (1) (https://dejure.org/2004,743)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2004 - 2 BvE 3/02 (1) (https://dejure.org/2004,743)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 (1) (https://dejure.org/2004,743)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss

  • Wolters Kluwer

    Wählbarkeit eines Berechnungsverfahrens für die Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss - Berechnungsverfahren als Sicherstellung des Abbildes der die Regierung tragenden Parlamentsmehrheit - Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen - ...

  • Wolters Kluwer

    Besetzung des Vermittlungsausschusses mit Mitgliedern des Bundestages - Repräsentation nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - Ausrichtung der Besetzung des Ausschusses am Mehrheitsprinzip - Beschluss des Bundestages über das Zählverfahren, nach dem die Sitzanteile ...

  • Wolters Kluwer

    Abweichende Meinung zweier Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von der Senatsmehrheit - Grundsätze, nach denen die Mitglieder des Deutschen Bundestages in den Vermittlungsausschuss entsandt werden - Grundsatz der Proportionalität - Reichweite der autonomen ...

  • Judicialis

    GG Art. 40 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 21 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 77 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    GG Art. 77 Abs. 2 Satz 2
    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse und die Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 40 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 1 GG
    Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss bei Patt-Situation

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 112, 118
  • NJW 2005, 203
  • NJW 2005, 208
  • NJW 2005, 209
  • NVwZ 2005, 437 (Ls.)
  • DVBl 2005, 185
  • DVBl 2005, 191
  • DVBl 2005, 192
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Als solcher Differenzierungsgrund ist das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments anerkannt (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 96, 264 ).

    Zu dem Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ).

    e) § 12 und § 57 Abs. 1 Satz 1 GOBT konkretisieren damit zugleich eine von der Verfassung geforderte Abweichung vom Mehrheitsprinzip, das nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG für Beschlüsse des Bundestages gilt, aber nach dem zweiten Satz dieser Vorschrift für andere Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundestages offen ist (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die parlamentarische Praxis anerkannt, nach der die Zählverfahren bei einem Beschluss nach § 57 Abs. 1 GOBT auch gerade im Hinblick darauf ausgewählt werden dürfen, ob das gewählte Verfahren die die Bundesregierung tragende politische Mehrheit im Bundestag abbildet (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Die für die Teilnahme am Prozess der parlamentarischen Willensbildung geltenden Gleichheitsanforderungen werden durch das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 96, 264 ) und durch den demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) begrenzt.

    Auch bedürfen Differenzierungen zwischen Abgeordneten stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Dem Bundestag steht ein Gestaltungsspielraum bei der Abwägung zwischen den Bedürfnissen der Arbeitsfähigkeit etwa eines Untersuchungsausschusses und seiner möglichst repräsentativen Zusammensetzung zu (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Ferner ist anerkannt, dass der Bundestag ebenso wie bei der Besetzung von Ausschüssen auch bei der Wahl seiner Vertreter im Vermittlungsausschuss den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten hat, die Entscheidung für das bei Gremienwahlen anzuwendende Zählsystem vorbehaltlich einer missbräuchlichen Handhabung der Geschäftsordnungsautonomie aber in die autonome Entscheidungsbefugnis des Bundestages fällt (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Sie beziehen sich zudem zu undifferenziert auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 96, 264 , wo die erstmals in der 15. Wahlperiode entstandene Konstellation, dass die die Regierung tragende Mehrheit bei der Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss mit keinem der herkömmlichen Zählverfahren abgebildet werden kann, nicht behandelt worden ist.

    Unumstrittener Maßstab für die Beurteilung des Falles ist der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen, der auch für die Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss gilt (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Zu dem Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ).

    Die von Abgeordneten - in Ausübung des freien Mandats - gebildeten Fraktionen (vgl. BVerfGE 80, 188 ) sind im Zeichen der Entwicklung zur Parteiendemokratie notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Wenn der Bundestag seine fachliche Arbeit durch Ausschüsse wahrnimmt, muss demnach der gleiche Anteil jedes Abgeordneten an der Repräsentanz des Volkes auch bei verkleinerten Gremien gewahrt werden, sofern diese wesentliche Teile der dem Bundestag zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Zu den Regelungsgegenständen des Selbstorganisationsrechts des Bundestages zählen die Abläufe des Gesetzgebungsverfahrens, soweit es nicht in der Verfassung selbst geregelt ist, sowie die Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse, die Wahrnehmung von Initiativ-, Informations- und Kontrollrechten, die Bildung und die Rechte von Fraktionen und die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ).

    Die verfassungsgerichtliche Prüfung von Bestimmungen der Geschäftsordnung hat davon auszugehen, dass das Parlament bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen - allgemein weiten - Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Der Abgeordnete ist frei, sich in Fraktionen zu organisieren, weswegen die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

    d) Ohne eine Gliederung des Bundestages in Fraktionen grundsätzlicher politischer Gleichsinnigkeit wäre nicht nur die praktische und transparente Arbeit des Parlaments unmöglich (BVerfGE 2, 143 ; 70, 324 ; 84, 304 ), ausgeschlossen wäre auch eine spiegelbildliche Abbildung der Stärkeverhältnisse des Plenums in verkleinerten, aber für den Bundestag als Ganzes handelnden Gremien.

    Die verfassungsgerichtliche Prüfung von Bestimmungen der Geschäftsordnung hat davon auszugehen, dass das Parlament bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen - allgemein weiten - Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Dabei darf - gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen - das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Bundestages mitzuwirken, nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Die Vorschrift gewährleistet für jeden der nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewählten Abgeordneten sowohl die Freiheit in der Ausübung seines Mandats als auch die Gleichheit im Status der Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 102, 224 ).

    Zu den Regelungsgegenständen des Selbstorganisationsrechts des Bundestages zählen die Abläufe des Gesetzgebungsverfahrens, soweit es nicht in der Verfassung selbst geregelt ist, sowie die Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse, die Wahrnehmung von Initiativ-, Informations- und Kontrollrechten, die Bildung und die Rechte von Fraktionen und die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ).

    Das moderne Parlament muss daher Strategien des arbeitsteiligen Zusammenwirkens und der Koordination der politischen Willensbildung entwickeln, will es seine Arbeitsfähigkeit nicht einbüßen (BVerfGE 102, 224 ).

    Dieser ist allerdings nicht unbeschränkt und findet insbesondere in Art. 38 Abs. 1 GG eine Schranke (vgl. BVerfGE 102, 224 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Zu dem Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ).

    d) Ohne eine Gliederung des Bundestages in Fraktionen grundsätzlicher politischer Gleichsinnigkeit wäre nicht nur die praktische und transparente Arbeit des Parlaments unmöglich (BVerfGE 2, 143 ; 70, 324 ; 84, 304 ), ausgeschlossen wäre auch eine spiegelbildliche Abbildung der Stärkeverhältnisse des Plenums in verkleinerten, aber für den Bundestag als Ganzes handelnden Gremien.

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass es dem Bundestag in sachlich begründeten Fällen verfassungsrechtlich unbenommen ist, für Ausschüsse oder ähnliche Gremien eine Mitgliederzahl vorzusehen, die bei Anwendung der üblichen Regeln für die Sitzverteilung eine Berücksichtigung aller parlamentarischen Gruppierungen nicht ermöglicht (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung die geschäftsordnungsrechtliche Regel, dass die Ausschüsse entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zu besetzen sind (§ 12 GOBT), nicht nur in ihrer Bedeutung für die jeweilige Opposition gewürdigt, sondern sie zugleich als grundsätzlich notwendige Konsequenz der aus dem demokratischen Prinzip folgenden Rechtsstellung der parlamentarischen Mehrheit aufgefasst (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

  • BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02

    Zählverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 lehnte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag der CDU/CSU-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (BVerfGE 106, 253 ff.).

    Den in dem Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 ab (BVerfGE 106, 253 ff.).

    Verfassungsrechtlich anerkannt ist aber das in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Mehrheitsprinzip (vgl. BVerfGE 106, 253 ).

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Als solcher Differenzierungsgrund ist das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments anerkannt (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 96, 264 ).

    Die für die Teilnahme am Prozess der parlamentarischen Willensbildung geltenden Gleichheitsanforderungen werden durch das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 96, 264 ) und durch den demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) begrenzt.

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Das Mehrheitsprinzip gehört zu den tragenden Grundsätzen der freiheitlichen Demokratie (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 5, 85 ; 29, 154 ).
  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG knüpft zwar an die historische Entwicklung des Parlamentsrechts an (vgl. BVerfGE 44, 308 ).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Diese äußert sich in der Weisungsfreiheit der in den Vermittlungsausschuss entsandten Mitglieder gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG (vgl. BVerfGE 8, 104 ), in der noch verhältnismäßig überschaubaren Gremiengröße, der grundsätzlich nicht öffentlichen Beratung (§ 6 GOVermA), der Wahl oder Entsendung fester Mitglieder und Stellvertreter, der Zulassung von Vertretern zu Sitzungen nur bei "Notwendigkeit" (§ 3 GOVermA) und dem erschwerten Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter (§ 4 GOVermA).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvF 1/02

    Zuwanderungsgesetz

  • BVerfG, 06.10.1970 - 2 BvR 225/70

    Umfang des kommunalen Wahlprüfungsverfahrens)Der Zweck des kommunalen

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Die Fraktionen sind maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung und nehmen im parlamentarischen Raum eine Vielzahl von Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 112, 118 ).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Für das Demokratiegebot bedeutet dies, dass jedem Staatsangehörigen, der aufgrund seines Alters und ohne den Verlust seines aktiven Wahlrechts wahlberechtigt ist, ein gleicher Anteil an der Ausübung der Staatsgewalt zusteht (vgl. BVerfGE 112, 118 ).

    Zum Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Dem Gericht ist deshalb im Regelfall ein Verpflichtungsausspruch verwehrt (grundlegend BVerfGE 20, 119 ; 124, 161 ; 136, 277 ; zu einer Sonderkonstellation BVerfGE 112, 118 ).
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Rechtsprechung
   EuGH, 11.11.2004 - C-372/02, Adanez-Vega   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1989
EuGH, 11.11.2004 - C-372/02, Adanez-Vega (https://dejure.org/2004,1989)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2004 - C-372/02, Adanez-Vega (https://dejure.org/2004,1989)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2004 - C-372/02, Adanez-Vega (https://dejure.org/2004,1989)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzungen der Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten - Nationale Maßnahme, die die Zeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Adanez-Vega

  • EU-Kommission PDF

    Roberto Adanez-Vega gegen Bundesanstalt für Arbeit.

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzungen der Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten - Nationale Maßnahme, die die Zeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    Roberto Adanez-Vega gegen Bundesanstalt für Arbeit

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen der Weigerung der Bundesanstalt für Arbeit hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe an einen spanischen Staatsangehörigen ; Anzuwendende Rechtsvorschriften nach den Regeln der Verordnung 1408/71 ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 67; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 71

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzungen der Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten - Nationale Maßnahme, die die Zeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Adanez-Vega

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzungen der Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten - Nationale Maßnahme, die die Zeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts (Deutschland) - Auslegung der Artikel 3, 13 Absatz 2 Buchstaben e und f, 67 Absatz 3 und 71 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 - Wanderarbeitnehmer, der seinen Pflichtwehrdienst leistet und über zwei Monate nach ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 437 (Ls.)
  • EuZW 2005, 192 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-372/02
    24 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 sowohl für Personen, die endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben haben, als auch für Personen, die ihre Tätigkeit nur vorübergehend beendet haben (Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnrn.

    46 Zudem umfasst der in der Verordnung Nr. 1408/71 verwendete Begriff "Arbeitnehmer" jeden, der auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses pflichtversichert oder freiwillig versichert ist (Urteile vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 36, und Kuusijärvi, Randnr. 21).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-372/02
    Somit müssen die Träger der sozialen Sicherheit die Berechtigung der Ausstellung der Bescheinigungen überprüfen und diese gegebenenfalls zurückziehen, wenn Zweifel an der Richtigkeit des ihnen zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben bestehen (in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-202/97, FTS, Slg. 2000, I-883, Randnr. 56, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-178/97, Banks u. a., Slg. 2000, I-2005, Randnr. 43).
  • EuGH, 29.06.1988 - 58/87

    Rebmann / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-372/02
    In einigen Bereichen unterliegen diese allgemeinen Anknüpfungsregeln jedoch Ausnahmen (in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 58/87, Rebmann, Slg. 1988, 3467, Randnr. 13).
  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-372/02
    Aus Randnummer 36 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass eine solche vom zuständigen spanischen Träger ausgestellte Bescheinigung weder für den zuständigen deutschen Träger noch für die deutschen Gerichte einen unwiderlegbaren Beweis darstellt (ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1992 in der Rechtssache C-102/91, Knoch, Slg. 1992, I-4341, Randnr. 54).
  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/91

    Gray / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-372/02
    51 Nach der Rechtsprechung hat die Voraussetzung, dass "die betreffende Person unmittelbar zuvor ... Versicherungszeiten ... nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden", zum Ziel, die Arbeitsuche in dem Mitgliedstaat zu fördern, in dem der Betreffende unmittelbar zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, und diesen Staat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit tragen zu lassen (in diesem Sinne Urteil vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/91, Gray, Slg. 1992, I-2737, Randnr. 12).
  • EuGH, 17.02.1977 - 76/76

    Di Paolo

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-372/02
    Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers sowie die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. u. a. Urteil vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315, Randnrn.
  • EuGH, 12.05.1989 - 388/87

    Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging / Warmerdam-Steggerda

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-372/02
    44 Zunächst ist festzustellen, dass nach dem systematischen Zusammenhang und dem Wortlaut der Artikel 67 und 71 der Verordnung Nr. 1408/71 die Anwendung der Zusammenrechnungsvorschriften des Artikels 67 unabhängig von der Anwendung der in Artikel 71 enthaltenen Vorschriften über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 1989 in der Rechtssache 388/87, Warmerdam-Steggerda, Slg. 1989, 1203, Randnr. 18).
  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-372/02
    18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ein geschlossenes System von Kollisionsnormen bilden, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 21, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365, Randnr. 14).
  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-372/02
    18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ein geschlossenes System von Kollisionsnormen bilden, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 21, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365, Randnr. 14).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-372/02
    Somit müssen die Träger der sozialen Sicherheit die Berechtigung der Ausstellung der Bescheinigungen überprüfen und diese gegebenenfalls zurückziehen, wenn Zweifel an der Richtigkeit des ihnen zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben bestehen (in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-202/97, FTS, Slg. 2000, I-883, Randnr. 56, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-178/97, Banks u. a., Slg. 2000, I-2005, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • BSG, 06.04.2006 - B 7a/7 AL 86/04 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Anwartschaftszeit - Beitragspflicht

    Auf die Entscheidung des EuGH (Erste Kammer) vom 11. November 2004 - C-372/02 - (SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 4) wird im Einzelnen verwiesen.

    Wie der EuGH zum vorliegenden Verfahren mit Urteil vom 11. November 2004 (- C-372/02 - SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 4 RdNr 21, 22) entschieden hat, unterlag der Kläger zwar gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst e EWGV 1408/71 während der Ableistung seines Wehrdienstes in Spanien den spanischen Rechtsvorschriften.

    Nach den allgemeinen Anknüpfungsregeln des Titels II der EWGV 1408/71 sind somit die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, wenn es um die Feststellung geht, ob der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfüllt (EuGH, Urteil vom 11. November 2004, aaO, RdNr 22 bis 26).

    Eine "Beschäftigung" im Sinne von Art. 71 Abs. 1 EWGV 1408/71 ist daher - wie der EuGH im Urteil vom 11. November 2004, aaO, RdNr 33 deutlich gemacht hat, eine Beschäftigung, die nach den die soziale Sicherheit betreffenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ausgeübt wird, als solche angesehen wird.

    aa) Ebenso wie zur Auslegung des Beschäftigungsbegriffs in Art. 71 EWGV 1408/71 hat der EuGH im Urteil vom 11. November 2004 (aaO, RdNr 44) bei Art. 67 Abs. 1 EWGV 1408/71 darauf abgestellt, dass die Einstufung einer Arbeitsperiode als "Beschäftigungszeit" iS des Art. 1 Buchst s EWGV 1408/71 von den nationalen Rechtsvorschriften abhängt, unter denen sie zurückgelegt worden ist.

    Art. 67 Abs. 1 EWGV 1408/71 ist insoweit als "besondere Bestimmung" iS von Art. 3 Abs. 1 EWGV 1408/71 anzusehen, die den Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit regelt (EuGH Urteil vom 11. November 2004, aaO, RdNr 56 f).

    Der EuGH hat im Urteil vom 11. November 2004 (aaO, RdNr 58) vielmehr deutlich gemacht, dass der zuständige Träger im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit bei der Berechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten die in einen anderen Mitgliedstaat abgeleistete Pflichtwehrdienstzeit unberücksichtigt lassen kann, ohne gegen Art. 3 Abs. 1 EWGV 1408/71 zu verstoßen.

  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in anderen Bereichen des Rechts der Europäischen Union (vgl. u. a. Urteile vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C-452/93 P, Slg. 1994, I-4295, Randnr. 22, vom 11. November 2004, Adanez-Vega, C-372/02, Slg. 2004, I-10761, Randnr. 37, und vom 17. Juli 2008, Kozlowski, C-66/08, Slg. 2008, I-0000) kann nicht unmittelbar auf die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts von Kindern im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung übertragen werden.
  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Die Beklagte ist zuständiger Träger iS des Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004, weil für den "echten" Grenzgänger im Wege einer besonderen Anknüpfungsregelung ( EuGH vom 11.11.2004 - C-372/02 - SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 4, RdNr 20 ) von der grundsätzlichen und alleinigen Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats für Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter Einbeziehung der Regelungen zur Sozialrechtskoordinierung ausgegangen wird ( Art. 65 Abs. 2 und 5 Buchst a VO 883/2004; Art. 11 Abs. 3 Buchst c VO 883/2004 ).

    Insofern bestimmt Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 987/2009, dass die vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden ( vgl zur Annahme einer Bindungswirkung der Bescheinigungen nach EWGV 1408/71 und EWGV 574/72 : EuGH vom 11.11.2004 - C-372/02 - SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 4; BSG vom 6.4.2006 - B 7a/7 AL 86/04 R - SGb 2006, 473; zur Bindungswirkung von Dokumenten zum Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der VO 883/2004 und der VO 987/2009: EuGH vom 11.7.2018 - C-356/15 , juris RdNr 82; BSG vom 17.3.2016 - B 11 AL 4/15 R - SozR 4-4300 § 143 Nr. 2, RdNr 19 ).

    Dies stände jedoch im Widerspruch zu dem in Art. 6 VO (EG) 883/2004 geregelten Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten, die in jeweils einem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden ( EuGH vom 11.11.2004 - C-372/02 - SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 4, RdNr 56 f; Otting in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB I Art. 5 VO (EG) 883/2004, RdNr 10, Stand 3/2018 ).

  • BSG, 17.03.2015 - B 11 AL 12/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Auslandsbeschäftigung -

    An den Inhalt der Bescheinigung sind die Beklagte und das Gericht gebunden, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist (vgl EuGH SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 4) .

    Nach Abs. 2 gilt das nur, wenn "unmittelbar zuvor" eine Versicherungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden ist; dh, unabhängig von der zwischen der Beendigung der letzten Versicherungszeit und dem Antrag auf Leistungen verstrichenen Zeit darf in der Zwischenzeit keine weitere Versicherungszeit in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegt worden sein (vgl EuGH SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 4) .

  • BFH, 21.10.2010 - III R 5/09

    EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als

    b) Nach (bislang) ständiger Rechtsprechung des EuGH bilden die Vorschriften der VO Nr. 1408/71 ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (z.B. EuGH-Urteile Ten Holder in Slg. 1986, 1821; vom 10. Juli 1986 C-60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365 Rz 14; vom 11. November 2004 C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rz 18; vom 26. Januar 2006 C-2/05, Herbosch Kiere, Slg. 2006, I-1079 Rz 21).
  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R

    Krankenversicherung - in der Bundesrepublik Deutschland lebender Rentner - kein

    Art. 27 EWGV 1408/71 weicht dabei für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit an Rentner, die in dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, nicht von der allgemeinen - für Personen, die endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben haben (vgl Urteil des EuGH vom 11.6.1998, C-275/96 - Kuusijärvi, EuGHE I-3443, 3456 RdNr 39 f; Urteil vom 11.11.2004, C-372/02 - Adanez-Vega, EuGHE I-10796 = SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 4, RdNr 24), geltenden - Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst f EWGV 1408/71 ab (vgl zum Verhältnis der allgemeinen Kollisionsnormen in Titel II der EWGV 1408/71 zu den besonderen Kollisionsnormen für die einzelnen Leistungsarten, die Titel III bilden, stellvertretend EuGH Urteil vom 11.11.2004, C-372/02 - Adanez-Vega, EuGHE I-10796 = SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 4, RdNr 19 f) .

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bilden die Vorschriften der EWGV 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (stRspr; grundlegend EuGH Urteil vom 12.6.1986, 302/84 - Ten Holder, EuGHE I-1827 RdNr 21 = SozR 6050 Art. 13 Nr. 8; ferner Urteil vom 10.7.1986, 60/85 - Luijten, EuGHE I-2368 RdNr 14 = SozR 6050 Art. 13 Nr. 9; Urteil vom 11.11.2004, C-372/02 - Adanez-Vega, EuGHE I-10796 = SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 4, RdNr 18; zuletzt Urteil vom 14.10.2010, C-345/09 - van Delft, EuGHE I-9912 RdNr 51) .

  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Unionsrecht

    Zudem hat er mit Bezug auf die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betont, dass eine "Beschäftigung" iS von Art. 71 Abs. 1 VO ( EWG ) 1408/71 eine solche sei, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ausgeübt werde, als solche angesehen werde ( vgl EuGH Urteil vom 11.11.2004, Adanez-Vega, C-372/02, EU:C:2004:705) .
  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    39 und 40, sowie vom 11. November 2004, Adanez-Vega, C-372/02, Slg. 2004, I-10761, Randnr. 24).

    Erstens ist zur Frage, ob Rentner, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, auf die Anwendung der Regelung in den Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 verzichten können, festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ein geschlossenes System von Kollisionsnormen bilden, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. u. a. Urteil Adanez-Vega, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

    Der Begriff des unverändert gebliebenen Sachverhalts im Sinne von Art. 87 Abs. 8 dieser Verordnung ist folglich unter Heranziehung der vom nationalen Gesetzgeber im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehenen Definition auszulegen (vgl. entsprechend, für den Begriff der Beschäftigung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, Urteil vom 11. November 2004, Adanez-Vega, C-372/02, Slg. 2004, I-10761, Randnr. 33).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 426/17

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (Doppelverwertungsverbot); Aufenthalt

    In unionsrechtlichen Rechtsquellen ist unter dem gewöhnlichen Aufenthalt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Kern der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person zu verstehen, der aufgrund einer Gesamtabwägung der tatsächlichen Umstände (wie Dauer des Aufenthalts, soziale und familiäre Bindungen, Beweggründe) zu bestimmen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 15. September 1994 - C-452/93, Slg. 1994, I-4295 Rn. 22; vom 25. Februar 1999 - C-90/97, Slg. 1999, I-1075 Rn. 28 f.; vom 11. November 2004 - C-372/02, Slg. 2004, I-10761 Rn. 37; vom 17. Juli 2008 - C-66/08, Slg. 2008, I-6041 Rn. 48; vom 5. Juni 2014 - C-255/13 Rn. 44 f. und vom 11. September 2014 - C-394/13 Rn. 34).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 - L 3 AL 2225/19

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

  • BSG, 17.03.2016 - B 11 AL 4/15 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Urlaubsabgeltung - Grenzgänger - Auszahlung

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 P 3/06 R

    Soziale Pflegeversicherung - kein Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach §

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2012 - L 9 AS 563/12

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2008 - L 7 AL 106/07
  • LSG Baden-Württemberg, 26.04.2023 - L 3 AL 2575/21

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 9 AS 347/12

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • EuGH, 23.04.2015 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2014 - C-114/13

    Bouman - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 46a Abs. 3

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 9 AS 47/12

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Europarechtskonformität des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2019 - L 9 AL 134/17

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-72/14

    X - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften -

  • BFH, 04.08.2011 - III R 56/08

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4. 8. 2011 III R 55/08 - Kindergeld

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit und Anerkennung und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2019 - L 7 AL 171/17

    Ruhenszeitraum nach dem SGB III wegen Urlaubsabgeltung; Abgeltung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-62/11

    Feyerbacher - Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Rechtscharakter

  • EuGH, 12.02.2015 - C-114/13

    Bouman - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - L 8 AL 339/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat

  • EuGH, 13.10.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.10.2020 - L 2 AL 29/19

    Arbeitsförderung - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - italienischer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2022 - L 18 AL 46/20

    Begriff des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zur Bestimmung des für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

  • FG Nürnberg, 10.02.2011 - 7 K 592/08

    Kein Anspruch einer in Deutschland selbständig tätigen und in Polen

  • LSG Hessen, 18.05.2010 - L 6 AL 58/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Beschäftigungszeiten im anderen

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 5 K 5041/11

    Kindergeldanspruch einer in Polen sozialversicherten Arbeitnehmerin bzw. einer

  • SG Osnabrück, 19.10.2011 - S 16 AS 711/11

    Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für ausländische Arbeitssuchende bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • LSG Sachsen, 05.12.2013 - L 3 AL 36/11

    Arbeitslosengeld; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Leistungen aus der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2013 - L 9 AS 1309/12
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-919/19

    Generálna prokuratura Slovenskej republiky (Résidence du condamné) - Vorlage zur

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2020 - L 18 AL 169/18
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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4250
BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03 (https://dejure.org/2004,4250)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03 (https://dejure.org/2004,4250)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 2004 - 2 BvR 2105/03 (https://dejure.org/2004,4250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sinn und Zweck des Richtervorbehalts bei der Anordnung einer Durchsuchung; Das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Betracht einer Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung und der Schwere der Straftat

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; StPO §§ 102 ff.; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    GG Art. 13 Abs. 1; StPO § 102 § 103 § 105
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 275
  • NVwZ 2005, 437 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).

    Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

    Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

    Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 ).

    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    Wird die Durchsuchung - wie regelmäßig - ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).

    Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03
    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).

    Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03
    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346 ).

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03
    Sie muss nicht nur in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen, sondern es muss auch gerade diese Zwangsmaßnahme in dem angeordneten Umfang zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat, die Gegenstand des Verdachts ist, erforderlich sein (vgl. BVerfGE 96, 44 ).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03
    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 07.06.1977 - 2 BvR 1122/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03
    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03
    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).
  • BVerfG, 15.11.1978 - 2 BvR 65/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03
    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 528/85

    Verfassungsreechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

  • BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08

    Kein vorbeugender Rechtsschutz zugunsten eines Plankrankenhauses bei Aufnahme

    Wird zur Wahrung von Gemeinwohlbelangen der einzelne Leistungserbringer weitgehenden Einschränkungen unterworfen und kommt es in einem dergestalt durchstrukturierten Markt durch hoheitliche Maßnahmen zu weiter gehenden, an den Gemeinwohlbelangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen, so besteht die Möglichkeit, dass die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sind (vgl. BVerfG, a.a.O., NJW 2005, S. 275).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - 18 E 221/21

    Rechtmäßigkeit der Durchsuchung einer Wohnung nach dem AufenthG

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2004 - 2 BvR 2105/03 -, juris, Rn. 4., und Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris, Rn. 54.
  • VG Freiburg, 02.06.2008 - 1 K 590/08

    Verwaltungsvollstreckung - Sicherstellung einer Waffe; Verwaltungsaktsqualität

    Ausnahmsweise kann allerdings dann etwas anderes gelten, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung geradezu aufdrängt; denn der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist keine bloße Formsache, sondern soll mittels eigenverantwortlicher Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen dem Schutz des regelmäßig ohne vorherige Anhörung Betroffenen dienen (BVerfG, Beschl. v. 28.9.2004 - 2 BvR 2105/03 - NJW 2005, 275; VG Ansbach, a.a.O.; Ruder/Schmitt a.a.O., m.w.N.).

    Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. im Kontext des strafprozessualen Durchsuchungsbeschlusses: BVerfG, Beschl. v. 28.9.2004, a.a.O.; Beschl. v. 30.4.1997, a.a.O.).

  • LSG Hessen, 04.07.2022 - L 8 KR 125/22

    Krankenversicherung

    Wird zur Wahrung von Gemeinwohlbelangen der einzelne Leistungserbringer weitgehenden Einschränkungen unterworfen und kommt es in einem dergestalt durchstrukturierten Markt durch hoheitliche Maßnahmen zu weitergehenden, an den Gemeinwohlbelangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen, so besteht die Möglichkeit, dass die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sind (vgl. BVerfG, a.a.O., NJW 2005, S. 275).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 1872/05

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Durchsuchung von Wohnungen; Anforderungen

    Darauf hat das Bundesverfassungsgericht bereits aus Anlass der Verwendung eines inhaltsgleichen Formulars hingewiesen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2004 - 2 BvR 2105/03 -, NJW 2005, S. 275 ).
  • OLG Karlsruhe, 20.07.2023 - 19 W 54/23

    Rechtsgrundlage für Wohnungsdurchsuchung für Prüfungen nach BWPsychKHG

    Das Betreten und insbesondere die Durchsuchung einer Wohnung greifen schwerwiegend in diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre ein (ebd. unter Hinweis auf BVerfG NJW 1976, 1735; 1997, 2163; 2001, 1121; 2005, 275, 276).
  • VG Düsseldorf, 16.06.2021 - 22 I 36/21

    Abschiebung Durchsuchung Krankenhaus Klinik Psychiatrie

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2004 - 2 BvR 2105/03 -, juris, Rn. 4., und Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris, Rn. 54.
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 13 ME 276/22

    Abschiebung; Beschwerde; Landesaufnahmebehörde Niedersachsen; rechtliches Gehör;

    Ob eine Gefährdung besteht, muss das zuständige Gericht im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände prüfen und nach eigenem Ermessen entscheiden, wobei es nicht gehindert ist, allgemeine Erfahrungssätze zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.9.2004 - 2 BvR 2105/03 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346, 359 f. - juris Rn. 54).
  • VG Düsseldorf, 08.11.2022 - 22 I 82/22
    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. September 2004 - 2 BvR 2105/03 -, juris, Rn. 4., und vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris, Rn. 54.
  • VG Arnsberg, 22.07.2021 - 12 I 58/21
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, a.a.O. (Rn. 34 ff.) unter Verweis auf seinen Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 18 E 809/20 -, juris (Rn. 22) sowie auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2004 - 2 BvR 2105/03 -, juris (Rn. 4) und auf Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris (Rn. 54); OVG Bremen, Beschluss vom 30. September 2019 - 2 S 262/19 -, a.a.O. (Rn. 23).
  • VG Augsburg, 06.10.2023 - Au 8 V 23.1529

    Durchsuchungsanordnung, Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen, Widerruf der

  • VG Augsburg, 24.05.2023 - Au 8 V 23.718

    Durchsuchungsanordnung, Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen, Widerruf der

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