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Rechtsprechung
   EuGH, 06.04.2006 - C-227/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,40
EuGH, 06.04.2006 - C-227/05 (https://dejure.org/2006,40)
EuGH, Entscheidung vom 06.04.2006 - C-227/05 (https://dejure.org/2006,40)
EuGH, Entscheidung vom 06. April 2006 - C-227/05 (https://dejure.org/2006,40)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG; Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG; § 28 FeV; § 11 Abs. 2 FEV; § 11 Abs. 3 FEV; § 11 Abs. 8 FEV; § 14 FeV; § 20 FeV
    Richtlinie 91/439/EWG (gegenseitige Anerkennung der Führerscheine); Anerkennung und Umschreibung eines nach Ablauf der Sperrfrist in einem zweiten Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins (Entzug der Fahrerlaubnis; Sperrfrist für den Neuerwerb; Wohnsitz im zweiten ...

  • verkehrslexikon.de

    Halbritter

  • Europäischer Gerichtshof

    Halbritter

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Mit einer Sperrfrist für den Neuerwerb verbundener Entzug der Fahrerlaubnis in einem ersten Mitgliedstaat - Nach Ablauf der Sperrfrist in einem zweiten ...

  • EU-Kommission PDF

    Halbritter

    Freizügigkeit

  • EU-Kommission

    Halbritter

    Verkehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Verweigerung der Umschreibung des für ungültig anerkannten österreichischen Führerscheins eines in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen in einen deutschen Führerschein; Entzug der Fahrerlaubnis in einem ...

  • verkehrsrechtsforum.de

    Deutsche Behörden müssen EU-Führerschein grundsätzlich anerkennen.

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    EU-Führerschein: Deutsche Behörden müssen ihn anerkennen

  • blutalkohol PDF, S. 343

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fahrerlaubnisrecht: Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Halbritter Entscheidung

  • sokolowski.org

    Führerschein eines EU Landes ist grundsätzlich von den anderen EU-Staaten (hier Deutschland) anzuerkennen.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Mit einer Sperrfrist für den Neuerwerb verbundener Entzug der Fahrerlaubnis in einem ersten Mitgliedstaat - Nach Ablauf der Sperrfrist in einem zweiten ...

  • datenbank.nwb.de

    Anerkennung von EU-Führerscheinen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Der Halbritter-Fall - österreichische EU-Fahrerlaubnis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Führerschein im Ausland - nun doch?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Anerkennung ausländischer Füherscheine bestätigt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Führerscheintourismus

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.5.2006)

    Neuer Führerschein auch im EU-Ausland // Kein Gutachten nach deutschem Standard nötig

  • 123recht.net (Kurzinformation, 31.5.2006)

    EU-Führerschein und MPU

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Europäische Fahrerlaubnis - Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Fahrerlaubnis

  • streifler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Halbritter Entscheidung des EUGH vom 06.04.2006

  • 123recht.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    EU-Fahrerlaubnis: Schlupfloch oder Sackgasse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2005 in Sachen Daniel Halbritter gegen Freistaat Bayern.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2173
  • NVwZ 2006, 1280 (Ls.)
  • EuZW 2006, 412
  • NZV 2006, 498
  • DVBl 2006, 375
  • DVBl 2006, 891
 
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Wird zitiert von ... (321)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-227/05
    18 Herr Halbritter beruft sich insbesondere auf das Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01 (Kapper, Slg. 2004, I-5205), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.

    19 Das Bayerische Verwaltungsgericht München fragt sich, ob das Urteil Kapper so zu verstehen ist, dass ein Mitgliedstaat auch dann nicht befugt ist, die Fahreignung einer Person, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, nach seinen innerstaatlichen Vorschriften erneut zu überprüfen, wenn die Fahrerlaubnis ihrem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat unter Verhängung einer Sperrfrist entzogen wurde.

    Außerdem lege diese Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Union anders als in Bezug auf die Beurteilung der Voraussetzung des Wohnsitzes, für die der Mitgliedstaat, der den Führerschein ausstelle, ausschließlich zuständig sei (Urteil Kapper, Randnr. 48), allenfalls Mindestvoraussetzungen fest, so dass der Mitgliedstaat, der die Fahrerlaubnis erteilt habe, keine ausschließliche Befugnis für die Prüfung habe, dass alle Voraussetzungen erfüllt seien.

    20 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann das Urteil Kapper oder sogar das Sekundärrecht aber auch so ausgelegt werden, dass der Mitgliedstaat, bei dem die Anerkennung der Fahrerlaubnis beantragt wird, nicht befugt ist, die Eignungsvoraussetzungen genauer zu prüfen als der erteilende Mitgliedstaat, wenn Herr Halbritter in einem anderen Mitgliedstaat - im vorliegenden Fall der Republik Österreich - nach Ablauf der gegen ihn verhängten Sperrfrist eine den Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Fahrerlaubnis erhalten habe, weil entweder die zuständige Behörde im Erteilungsverfahren in Bezug auf Herrn Halbritter von den Eignungsvoraussetzungen (dieses Mitgliedstaats) ausgegangen sei oder der Betroffene dort nach Ablauf der Sperrfrist keine weiteren materiellen Voraussetzungen mehr habe erfüllen müssen.

    24 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Kapper bereits Anlass hatte, die Bestimmungen der FeV in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 2 und 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 zu prüfen.

    28 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77).

    35 Außerdem ergibt sich aus gefestigter Rechtsprechung, dass die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in derselben Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind (Urteil Kapper, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Zu einem Fall wie dem von Herrn Halbritter, in dem auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewandt wurde, die mit einer Sperrzeit für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis verbunden wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/493 es diesem Mitgliedstaat nicht gestattet, nach Ablauf dieser Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis, die derselben Person nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76).

  • EuGH, 09.09.2004 - C-195/02

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-227/05
    60 und 61, sowie vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-195/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-7857, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.2003 - C-246/00

    NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES VERSTÖSST DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT, DAS EIN

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-227/05
    41 und 42, vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-246/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-7485, Randnrn.
  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-227/05
    25 Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-230/97, Awoyemi, Slg. 1998, I-6781, Randnrn.
  • EuGH, 29.01.2004 - C-253/01

    Krüger

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-227/05
    53 und 54; vgl. auch Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-408/02, Da Silva Carvalho, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-253/01, Krüger, Slg. 2004, I-1191, Randnr. 25).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-408/02

    Da Silva Carvalho

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-227/05
    53 und 54; vgl. auch Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-408/02, Da Silva Carvalho, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-253/01, Krüger, Slg. 2004, I-1191, Randnr. 25).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Dagegen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 76, Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Schwarz, Randnr. 85, sowie Beschluss vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 28).

    Ist einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 daher grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person später durch einen anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Schwarz, Randnr. 86, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr 27, und Möginger, Randnr. 44).

    Außerdem würde, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 91/439 entschieden hat, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126 geschaffenen Systems darstellt, geradezu negiert, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschluss Halbritter, Randnr. 28).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).

    Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27).

    Diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, kann jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35).

    70 und 72, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 35, und Kremer, Randnr. 28).

    Auf diese Bestimmung kann sich ein Mitgliedstaat auch nicht berufen, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, und Kremer, Randnr. 29).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 30).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, Zerche u. a., Randnr. 47, und Weber, Randnr. 27, sowie Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).

    Die Befugnis aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 kann aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 59, und Zerche u. a., Randnr. 56, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, Kremer, Randnr. 35, und vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 36).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen kann, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 63, Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 29).

    Ist jemandem in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 somit grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, Kremer, Randnr. 29, und Möginger, Randnr. 44).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit die Gültigkeit dieses Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früher erworbenen Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 61, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 32, und Kremer, Randnr. 38).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,318
BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 (https://dejure.org/2006,318)
BVerfG, Entscheidung vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 (https://dejure.org/2006,318)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 (https://dejure.org/2006,318)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit eines so genannten Versorgungsabschlags für Beamte; Minderung des Ruhegehalts bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand; Vorverlagerung der Einführung des Abschlags; Verhältnismäßigkeit einer lebenslangen Ruhegehaltskürzung; Verletzung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    BeamtVG § 14 Abs. 3 § 85 Abs. 5; GG Art. 33 Abs. 5
    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.8.2006)

    Abschlag bei vorzeitiger Pensionierung ist rechtens // Klagendem Beamten war Pension von 2860 Euro nicht genug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 232
  • NVwZ 2006, 1280
  • DVBl 2006, 1046
  • DVBl 2006, 1241
  • DÖV 2006, 1046
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

    Soweit der Beschwerdeführer berücksichtigt wissen möchte, dass er bereits mehr als 40 Dienstjahre abgeleistet hat, verkennt er, dass das Alimentationsprinzip im synallagmatischen Verhältnis nicht zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern dazu, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ).

    Zu ihnen müssen weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzungen von Versorgungsbezügen sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 76, 256 ), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (vgl. BVerfGE 70, 69 ).

    c) Das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage ist nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer Änderung (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

    Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

    Zu ihnen müssen weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzungen von Versorgungsbezügen sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

    Denn eine zahlenmäßig identische Übertragung missachtet die strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme, die insbesondere darin liegen, dass die Beamtenversorgung als Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die Zusatzversorgung umfasst (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

    Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

    Hierbei ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben muss, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ).

    Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist zulässig, sofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht (vgl. BVerfGE 70, 69 ).

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 76, 256 ), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (vgl. BVerfGE 70, 69 ).

  • BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03

    Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand; Versorgungsabschlag; Leistungsprinzip;

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Durch sie wird der Gesetzgeber nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung (vgl. BVerwG, ZBR 2006, S. 166 ) - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt.

    Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordert lediglich, dass die an ein höherwertiges Amt anknüpfenden Ruhestandsbezüge bei ansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichen müssen (vgl. BVerwG, ZBR 2006, S. 166 ).

  • BVerfG, 13.10.1964 - 2 BvL 15/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 5 LBG Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ).
  • OVG Niedersachsen, 05.02.2003 - 2 LA 2951/01

    Ruhegehaltssatz; Eintritt in den Ruhestand; Versorgungsabschlag; Grundsätze des

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    gegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 LA 2951/01 -,.
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).
  • BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Soweit die Gerichte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 9. November 1992 - 2 BvR 1762/92 - (DVBl 1996, S. 502) verwiesen, könne dieser Beschluss nicht zur Rechtfertigung der Kürzung herangezogen werden.
  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Zwar ist die Versorgung des Ruhestandsbeamten aus dem letzten Amt zu gewähren (vgl. BVerfGE 61, 43; BVerfGK 8, 232 ).

    Daher wird das Verhältnis der Alimentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungsverpflichtung des Beamten gestört, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheidet (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 13, 35 ).

    Diese Verschiebung im Pflichtengefüge des Beamtenverhältnisses darf der Gesetzgeber - zum Beispiel durch eine Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts - ausgleichen (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 13, 35 ).

    Besonderheiten und Verschiebungen können sich auch ergeben, falls der Versorgungsberechtigte Erwerbseinkommen bezieht (§ 53 LBeamtVG, vgl. BVerfGK 13, 35), dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (§ 14 Abs. 3 LBeamtVG, vgl. BVerfGK 8, 232).

    Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; BVerfGK 8, 232 ).

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Der Gesetzgeber darf daher das Erreichen des Versorgungshöchstsatzes vom Erreichen einer Altersgrenze abhängig machen (vgl. BVerfGE 114, 258 ) und auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus einem nicht in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn liegenden Grund mit einer Verminderung des Versorgungsniveaus reagieren (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 17, 441 ).

    Dies folgt nicht nur aus dem Leistungsgrundsatz, demzufolge sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen muss (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 121, 241 ), sondern findet seine Rechtfertigung auch in dem Umstand, dass ein vorzeitiges Ausscheiden zu einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung, mithin zu einer Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges, führt (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 17, 441 ).

    Danach darf eine alimentationsrechtliche Regelung insbesondere (auch) darauf ausgerichtet werden, Fehlanreizen für eine verfrühte Pensionierung entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 114, 258 ; BVerfGK 8, 232 ; 17, 441 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2007 - 1 A 3416/03

    Anwendung eines Versorgungsabschlags auf Pensionszahlungen eines Richters;

    Der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 - habe wider Erwarten die mit der Berufungsbegründung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht oder nur unzureichend behandelt und beantwortet.

    vgl. BVerfG, z. B. Beschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69 (84), sowie Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, NJW 2006, 2469 = DVBl. 2006, 1241 = ZBR 2006, 342.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (301); Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.; dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 C 4.03 -, DVBl. 2004, 768, und Urteile vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 sowie 2 C 20.03 -, jeweils a.a.O.

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 76, 256 (356).

    - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.

    - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.

    - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., Seiten 323 f., 332 f., und Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -, DÖV 2005, 781 = RiA 2005, 189 = DÖD 2006, 30.

    vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -, a.a.O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -, a.a.O.; im Ergebnis auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.

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Rechtsprechung
   EuGH, 16.03.2006 - C-234/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,354
EuGH, 16.03.2006 - C-234/04 (https://dejure.org/2006,354)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2006 - C-234/04 (https://dejure.org/2006,354)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2006 - C-234/04 (https://dejure.org/2006,354)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kapferer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der ...

  • EU-Kommission PDF

    Kapferer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der ...

  • EU-Kommission

    Kapferer

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , COJC

  • Wolters Kluwer

    Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zum Zweck der Überprüfung und Aufhebung einer in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Entscheidung bei Verstößen gegen Gemeinschaftsrecht; Auslegung des Art. 15 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 10 EG; Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
    Keine Aufhebungspflicht EU-rechtswidriger Urteile - "Rs. Kapferer"

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 15; ; EG Art. 10

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rosmarie Kapferer./Schlank & Schick GmbH. Rechtskraft innerstaatlicher Entscheidungen und Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der ...

  • datenbank.nwb.de

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    CECC - EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG EINER RECHTSKRÄFTIG GEWORDENEN GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNG VERPFLICHTET, AUCH WENN SICH ZEIGT, DASS SIE GEGEN GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTÖSST

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kapferer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Rechtskraft und EG-Recht

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt Ausländerrecht ? Fachinformationen: Rechtskräftige Urteile,

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtskräftige Urteile sind bei Europarechtswidrigkeit zu beachten

Besprechungen u.ä. (2)

  • ac.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Getränkesteuer und Rechtskraftdurchbrechung (Univ.-Prof. Dr. Michael Lang; ÖStZ 2006, 486-492)

  • migrationsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtskräftige Urteile sind bei Europarechtswidrigkeit zu beachten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Rosmarie Kapferer gegen Schlank & Schick GmbH.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck - Auslegung von Artikel 10 EG - Verpflichtung des Berufungsgerichts, eine rechtskräftige erstinstanzliche Zuständigkeitsentscheidung bei Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu überprüfen - Auslegung von Artikel ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1577
  • NVwZ 2006, 1280 (Ls.)
  • EuZW 2006, 241
  • NZBau 2006, 331 (Ls.)
  • DVBl 2006, 569
  • BB 2006, 690
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 16.03.2006 - C-234/04
    Eine solche Verpflichtung sei nämlich in Betracht zu ziehen, wenn eine Übertragung der im Urteil vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00 (Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837) aufgestellten Grundsätze möglich sei, wonach eine Verwaltungsbehörde verpflichtet sei, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, wie es inzwischen vom Gerichtshof ausgelegt worden sei.

    23 Dieser Beurteilung steht auch das Urteil Kühne & Heitz nicht entgegen, auf das sich das vorlegende Gericht in seiner Frage 1a bezieht.

  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

    Auszug aus EuGH, 16.03.2006 - C-234/04
    21 Somit gebietet das Gemeinschaftsrecht es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-126/97, Eco Swiss, Slg. 1999, I-3055, Randnrn.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 16.03.2006 - C-234/04
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01, Köbler, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 38).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.03.2006 - C-234/04
    22 Bei der Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die betreffenden Modalitäten nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und dass sie nicht so ausgestaltet sind, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

    Gabriel

    Auszug aus EuGH, 16.03.2006 - C-234/04
    Es hält es unter Hinweis auf das Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-96/00 (Gabriel, Slg. 2002, I-6367) für fraglich, ob eine irreführende Gewinnzusage, die der Veranlassung zum Vertragsabschluss und damit der Vertragsanbahnung diene, eine so enge Verknüpfung zum beabsichtigten Abschluss eines Verbrauchervertrags aufweist, dass dadurch der Verbrauchergerichtsstand begründet wird.
  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile Kapferer, C-234/04, EU:C:2006:178, Rn. 20, Kommission/Luxemburg, C-526/08, EU:C:2010:379, Rn. 26, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123).

    Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Eco Swiss, C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 46 und 47, Kapferer, EU:C:2006:178, Rn. 20 und 21, Fallimento Olimpiclub, EU:C:2009:506, Rn. 22 und 23, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 bis 37, sowie Kommission/Slowakei, C-507/08, EU:C:2010:802, Rn. 59 und 60).

  • BVerwG, 29.03.2007 - 7 C 9.06

    Feinstaubpartikel; Luftreinhaltung; Aktionsplan; Immissionsgrenzwert;

    Den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen ist genügt, wenn die Verfahrensmodalitäten hierbei nicht weniger günstig ausgestaltet sind, als es bei entsprechenden innerstaatlichen Klagen der Fall ist, und wenn die Ausübung der kraft Gemeinschaftsrechts gewährten Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - Rs. C-234/04, Kapferer -, JZ 2006, 904 Rn. 22; Urteil vom 11. September 2003 - Rs. C-13/01, Safalero -, Slg. 2003, I-8679 Rn. 49 f. m.w.N.; Urteil vom 13. März 2007 - Rs. C-432/05, Unibet -, Rn. 37 ff. m.w.N., 44).
  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

    Damit gebiete das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund derer eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte (EuGH-Urteile vom 1. Juni 1999 C-126/97 --Eco Swiss--, Slg. 1999, I-3055, Rz 47 f.; vom 30. September 2003 C-224/01 --Köbler--, Slg. 2003, I-10239, Rz 38; vom 16. März 2006 C-234/04 --Kapferer--, Slg. 2006, I-2585, Rz 20 f.; vom 3. September 2009 C-2/08 --Fallimento Olimpiclub--, Slg. 2009, I-7501, Rz 22, und vom 6. Oktober 2009 C-40/08 --Asturcom Telecomunicaciones--, Slg. 2009, I-9579, Rz 35 ff.).

    Dabei haben die Mitgliedstaaten in ihren Verfahrensvorschriften den Effektivitätsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kapferer in Slg. 2006, I-2585, Rz 22, und Fallimento Olimpiclub in Slg. 2009, I-7501, Rz 24).

    In der Rechtssache Kapferer in Slg. 2006, I-2585 hatte das vorlegende Gericht ausdrücklich gefragt, ob der in Art. 10 EG (jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV) verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit, der das Effektivitätsprinzip umfasst, dahingehend auszulegen sei, dass auch ein nationales Gericht nach den in der Rechtssache Kühne & Heitz dargelegten Voraussetzungen verpflichtet sei, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn diese gegen das Unionsrecht verstoße.

    Dieser Beurteilung stehe auch das Urteil Kühne & Heitz nicht entgegen (Urteil Kapferer in Slg. 2006, I-2585, Rz 21 und 23).

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