Rechtsprechung
   BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06, 1 C 38.06, 1 C 34.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,84
BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06, 1 C 38.06, 1 C 34.06 (https://dejure.org/2007,84)
BVerwG, Entscheidung vom 20.03.2007 - 1 C 21.06, 1 C 38.06, 1 C 34.06 (https://dejure.org/2007,84)
BVerwG, Entscheidung vom 20. März 2007 - 1 C 21.06, 1 C 38.06, 1 C 34.06 (https://dejure.org/2007,84)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,84) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2a; AufenthG § 26 Abs. 3, § 60 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; Richtlinie 2004/83/EG Art. 11, Art. 14
    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts; Alt-Anerkennung; neue Frist; Fristbeginn; Ermessensentscheidung; Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; nichtstaatliche ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    Stichworte
    Alt-Anerkennung; Alt-Anerkennung; Ausländer; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Drei-Jahres-Frist; Dreijahresfrist; Ermessensentscheidung; Ermessensentscheidung; Flüchtlingsanerkennung; Fristbeginn; Fristbeginn; Irak; Jahresfrist; Jahresfrist für Widerruf; ...

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung nichtstaatliche Akteure; Anwendbarkeit der Ausschlussfrist für nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochene Widerrufe sog. ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2 a; AufenthG § 60 Abs. 1; VwVfG § 49 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 4; GFK Art. 1 C Nr. 5; RL 2004/83/EG Art. 14; 2004/83/EG Art. 11; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4
    Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Zuwanderungsgesetz, Anwendungszeitpunkt, Rückwirkung, Altfälle, Drei-Jahres-Frist, Fristbeginn, Jahresfrist, allgemeine Gefahr, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, Anerkennungsrichtlinie, Prognosemaßstab, herabgestufter ...

  • Judicialis

    AsylVfG § 73... Abs. 1; ; AsylVfG § 73 Abs. 2a; ; AufenthG § 26 Abs. 3; ; AufenthG § 60 Abs. 1; ; AuslG § 51 Abs. 1; ; VwVfG § 48 Abs. 4; ; VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 2; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 11; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 14

  • fluechtlingsrat-nrw.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Frist für zwingendes Widerrufsverfahren nach drei Jahren beginnt erst am 1.1.2005

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht - Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts; Alt-Anerkennung; neue Frist; Fristbeginn; Ermessensentscheidung; Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

  • migrationsrecht.net (Pressemitteilung)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

  • 123recht.net (Pressebericht, 20.3.2007)

    Neues Recht hilft früheren Irak-Flüchtlingen erst ab 2008 // Widerruf einer Asylanerkennung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 128, 199
  • NVwZ 2007, 1089
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (252)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 13 m.w.N.).

    Ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch im Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 2 AsylVfG gilt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung, da diese Frist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr, vgl. ebenfalls Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. und Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = juris Rn. 43), hier eingehalten wäre.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 17 m.w.N. und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 16).

    Beruft sich der anerkannte Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Leitsatz 2 und juris Rn. 27).

    Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.17 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26, jeweils m.w.N., Rn. 26 in juris nicht veröffentlicht).

    Denn in den bisher entschiedenen Fällen konnte - ebenso wie im vorliegenden Fall (siehe unten zu b) - aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen bzw. aufgrund sonstiger allgemeinkundiger Tatsachen davon ausgegangen werden, dass solch eine staatliche oder staatsähnliche Gewalt, die bei einer Herrschaftsgewalt von gewisser Dauer auch im Falle äußerer oder innerer Bedrohung infolge andauernden Bürgerkriegs nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu den hierfür ausreichenden Anforderungen Urteil vom 20. Februar 2001 a.a.O), jedenfalls in Teilen des Staatsgebiets vorhanden ist (vgl. zu Afghanistan: Urteil vom 1. November a.a.O. juris Rn. 28, ebenso im Ergebnis zum Irak: Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O.).

    Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 38 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 17).

    Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass sich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie, der wörtlich an die entsprechenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft, inhaltlich etwas anderes ergibt als aus § 73 Abs. 1 AsylVfG, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.19 bis 24 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 15).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Bisher ist durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15) lediglich geklärt, dass sich diese Vorschrift nicht auf solche Altfälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Bestimmung bereits ein Widerruf erfolgt war.

    Wie der Senat bereits in dem oben genannten Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. ausgeführt hat, ist diese Prüfungspflicht des Bundesamts ihrer Natur nach zukunftsbezogen und kann folglich nicht rückwirkend für vergangene Zeiträume statuiert werden.

    Ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch im Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 2 AsylVfG gilt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung, da diese Frist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr, vgl. ebenfalls Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. und Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = juris Rn. 43), hier eingehalten wäre.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 17 m.w.N. und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 16).

    Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.17 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26, jeweils m.w.N., Rn. 26 in juris nicht veröffentlicht).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Herkunftsstaat generell und unabhängig von einer Verfolgungsgefahr eine angemessene Infrastruktur oder eine ausreichende Existenzgrundlage vorhanden ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 23 f.).

    Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 38 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 17).

    Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass sich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie, der wörtlich an die entsprechenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft, inhaltlich etwas anderes ergibt als aus § 73 Abs. 1 AsylVfG, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.19 bis 24 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 15).

  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Die Frage, ob aus dem Merkmal "Schutz des Landes" in Art. 1 C Nr. 5 GFK abzuleiten ist, dass dort zumindest überhaupt eine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsgewalt im Sinne einer prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung existieren muss, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG erforderlich ist (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165), kann auch weiterhin auf sich beruhen.

    Denn in den bisher entschiedenen Fällen konnte - ebenso wie im vorliegenden Fall (siehe unten zu b) - aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen bzw. aufgrund sonstiger allgemeinkundiger Tatsachen davon ausgegangen werden, dass solch eine staatliche oder staatsähnliche Gewalt, die bei einer Herrschaftsgewalt von gewisser Dauer auch im Falle äußerer oder innerer Bedrohung infolge andauernden Bürgerkriegs nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu den hierfür ausreichenden Anforderungen Urteil vom 20. Februar 2001 a.a.O), jedenfalls in Teilen des Staatsgebiets vorhanden ist (vgl. zu Afghanistan: Urteil vom 1. November a.a.O. juris Rn. 28, ebenso im Ergebnis zum Irak: Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.06.2006 - 1 B 134.05

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Im Ergebnis zu Recht durfte das Berufungsgericht schließlich auch davon ausgehen, dass der Ausnahmefall einer auf der früheren Verfolgung beruhenden unzumutbaren Rückkehr im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hier nicht geltend gemacht und auch sonst nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. aber Beschluss vom 28. Juni 2006 - BVerwG 1 B 134.05 - juris).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Über das Hilfsbegehren des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG war im Revisionsverfahren nicht mehr zu entscheiden (vgl. den Zulassungsbeschluss des Senats vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - juris).
  • BVerwG, 21.12.2006 - 1 C 29.03

    Gegenstandswert; Asylstreitverfahren; Flüchtlingsanerkennung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Der Senat weist hierzu darauf hin, dass der Gegenstandswert bei Klagen auf Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der neueren Rechtsprechung des Senats 3 000 EUR beträgt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - juris).
  • VG Frankfurt/Main, 31.10.2005 - 9 E 2509/05

    Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter; Ermessensausübung

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, bei sog. Alt-Anerkennungen - wie hier - im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von anerkannten Flüchtlingen eine unbeabsichtigte Regelungslücke anzunehmen und diese im Wege einer erweiternden Auslegung von § 73 Abs. 2a AsylVfG mit dem Ergebnis zu schließen, dass in derartigen Altfällen nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung - ohne vorherige Negativentscheidung des Bundesamts - ein Widerruf gleichsam automatisch nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist (so etwa VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - juris und VG Frankfurt, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 9 E 1683/05.A - juris und vom 31. Oktober 2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 24.10.2005 - 9 E 1683/05

    Widerruf der Asylberechtigung - 3-Jahres-Frist - Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, bei sog. Alt-Anerkennungen - wie hier - im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von anerkannten Flüchtlingen eine unbeabsichtigte Regelungslücke anzunehmen und diese im Wege einer erweiternden Auslegung von § 73 Abs. 2a AsylVfG mit dem Ergebnis zu schließen, dass in derartigen Altfällen nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung - ohne vorherige Negativentscheidung des Bundesamts - ein Widerruf gleichsam automatisch nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist (so etwa VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - juris und VG Frankfurt, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 9 E 1683/05.A - juris und vom 31. Oktober 2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42 ff.).
  • VG Köln, 12.01.2007 - 18 K 3234/06

    Irak, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage,

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, bei sog. Alt-Anerkennungen - wie hier - im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von anerkannten Flüchtlingen eine unbeabsichtigte Regelungslücke anzunehmen und diese im Wege einer erweiternden Auslegung von § 73 Abs. 2a AsylVfG mit dem Ergebnis zu schließen, dass in derartigen Altfällen nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung - ohne vorherige Negativentscheidung des Bundesamts - ein Widerruf gleichsam automatisch nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist (so etwa VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - juris und VG Frankfurt, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 9 E 1683/05.A - juris und vom 31. Oktober 2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42 ff.).
  • BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98

    Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung iSv GG Art

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Die Frage, ob aus dem Merkmal "Schutz des Landes" in Art. 1 C Nr. 5 GFK abzuleiten ist, dass dort zumindest überhaupt eine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsgewalt im Sinne einer prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung existieren muss, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG erforderlich ist (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165), kann auch weiterhin auf sich beruhen.
  • BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 1.83

    Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und erneute Festsetzung von Leistungen nach

  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie finden deshalb auf den Widerruf keine unmittelbare Anwendung (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - BVerwGE 128, 199 Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Unabhängig von der Frage, ob es auf einen Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 73 Abs. 3 AsylVfG anwendbar ist, dient das Gebot des unverzüglichen Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jedenfalls ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - und vom 18.08.2006 - 1 C 15.06 - juris).

    Diese Grundsätze für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung gelten in gleicher Weise für den seit 2005 geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - juris).

    Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben könne, gehöre nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2010 - 18 A 2575/07

    Widerruf einer Asylberechtigung durch Wegfall der Umstände i.R.d. Asylanerkennung

    vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a.a.O., und vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a.a.O., vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243, und vom 20. März 2007, a.a.O., sowie Beschluss vom 12. Juni 2007 - 10 C 24.07 -, InfAuslR 2007, 401 m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007, a.a.O.; Urteil vom 1. November 2005, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2008 15 A 2409/07.A ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. November 2007 A 6 S 1097/05 , juris; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Mai 2006 3 Q 11/06 , juris; Schäfer, in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2010, § 73 Rn. 59.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007, a.a.O..

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199; Urteil vom 1. November 2005, a.a.O., mit Hinweis auf die Beschlüsse vom 4. November 2005 - 1 B 58.05 - und vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2007, a.a.O., 1. November 2005 1 C 21.04 -, a.a.O., und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht