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   BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07   

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BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07 (https://dejure.org/2008,508)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 (https://dejure.org/2008,508)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 (https://dejure.org/2008,508)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AtG § 1 Nr. 2, Nr. 3; § 6 Abs. 1; § 6 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4; § 6 Abs. 3; § 7... Abs. 1; § 7 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5; § 9a Abs. 2 Satz 3; § 12 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 10; StrlSchV § 3 Abs. 1 Nr. 28 Satz 1; § 47; § 49; AtVfV § 1; § 3 Abs. 1
    Standortzwischenlager; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen; Zuständigkeit des Bundesamts für Strahlenschutz; Schadensvorsorge; Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter; Auslegungsstörfall; auslegungsüberschreitendes Ereignis; Restrisiko; gezielter ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AtG § 1 Nr. 2, Nr. 3; § 6 Abs. 1; § 6 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4; § 6 Abs. 3; § 7 Abs. 1; § 7 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5; § 9a Abs. 2 Satz 3; § 12 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 10

  • Wolters Kluwer

    Drittschutzcharakter einer Vorschrift über die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes eines Zwischenlagers zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter - Drittschutzcharakter und Umfang des Drittschutzes aus § 6 Abs. 2 ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Die Gefährdung eines atomaren Zwischenlagers durch terroristischen Flugzeugabsturz gehört nicht dem Restrisi-ko-

  • Judicialis

    AtG § 1 Nr. 2; ; AtG § ... 1 Nr. 3; ; AtG § 6 Abs. 1; ; AtG § 6 Abs. 2 Nr. 2; ; AtG § 6 Abs. 2 Nr. 4; ; AtG § 6 Abs. 3; ; AtG § 7 Abs. 1; ; AtG § 7 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5; ; AtG § 9a Abs. 2 Satz 3; ; AtG § 12 Abs. 1 Nr. 2; ; AtG § 12 Abs. 1 Nr. 10; ; StrlSchV § 3 Abs. 1 Nr. 28 Satz 1; ; StrlSchV § 47; ; StrlSchV § 49; ; AtVfV § 1; ; AtVfV § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Atomrecht: Individualrechtsschutz durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG , Abwehranspruch des Drittbetroffenen, Schutz gegen terroristische Anschläge auf ein Standortzwischenlager

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Drittschutz der Schadensvorsorge-Regelungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Schutzanspruch Drittbetroffener gegen Anschläge auf ein atomrechtliches Zwischenlager

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.4.2008)

    Rechte der Anwohner von Atomlagern gestärkt // Klage wegen möglicher Terror-Gefahren zulässig

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das neue Schutzniveau des Atomgesetzes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 131, 129
  • NVwZ 2008, 1012
  • DVBl 2008, 853
  • BauR 2008, 1427
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07
    Der Tatbestand schließt den Schutz vor Terror- und Sabotageakten sowie vor anderen Gefahren beispielsweise aus einem Flugzeugabsturz oder aus dem Transport gefährlicher Güter auf an der Anlage vorbeiführenden Verkehrswegen ein (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 ).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Januar 1989 (a.a.O. S. 191 f.) den Genehmigungstatbeständen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG einen übereinstimmenden Vorsorge- und Schutzstandard beigemessen.

    Demgemäß müssen Gefahren und Risiken auch durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter praktisch ausgeschlossen sein (Urteil vom 19. Januar 1989, a.a.O.).

    Die in diesem Funktionsvorbehalt zum Ausdruck gebrachte Verantwortung der Exekutive bezieht sich nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Januar 1989, a.a.O.) gleichermaßen auf die Schadensvorsorge (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) und auf die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Die erforderliche Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 sowie des § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG beschränkt sich nicht auf Auslegungsstörfälle (Urteil vom 19. Januar 1989, a.a.O. S. 190).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07
    Mit der Neuregelung ist klargestellt, dass ein Zwischenlager im Sinne des § 6 Abs. 3 AtG, in dem Kernbrennstoffe in Transport- und Lagerbehältern in einem gesonderten Lagergebäude trocken aufbewahrt werden, kein Teil der genehmigten Kernkraftanlage ist und damit keiner Änderungsgenehmigung nach § 7 AtG bedarf, wie es vor der Neuregelung nahegelegen hätte (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 und vom 4. Juli 1988 - BVerwG 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 21 ).

    Das Genehmigungserfordernis nach § 7 Abs. 1 AtG erfasst außer dem Reaktor auch alle mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Einrichtungen, die seinen gefahrlosen Betrieb im Sinne des auf Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Spaltung oder (Wieder-) Aufarbeitung von Kernbrennstoffen gerichteten Arbeitsprozesses einschließlich Einlagerung der Brennelemente und anlageninterner Kompaktlagerung im Abklingbecken ermöglichen (Urteile vom 19. Dezember 1985, a.a.O. S. 329 und vom 4. Juli 1988, a.a.O. S. 26 f.).

    Das Oberverwaltungsgericht hat die von der Genehmigungsbehörde zu verantwortende Risikoermittlung und -bewertung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 19. Dezember 1985, a.a.O. S. 316 f.; vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 und vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ) dahin überprüft, ob sie auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt.

    Insbesondere gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition (vgl. Urteile vom 22. Dezember 1980 - BVerwG 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 ; vom 19. Dezember 1985, a.a.O. S. 318 ff. und vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36 ).

    Eine solche Einstufung passt nicht zu dem bereits im Urteil vom 19. Dezember 1985, a.a.O. S. 315 f. entwickelten Verständnis des Begriffs der erforderlichen Schadensvorsorge.

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07
    Insbesondere gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition (vgl. Urteile vom 22. Dezember 1980 - BVerwG 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 ; vom 19. Dezember 1985, a.a.O. S. 318 ff. und vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36 ).

    Die Meinung, die eine tatbestandliche Schadensvorsorge gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse ablehnt, sieht sich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1997, a.a.O. bestätigt.

    Zu auslegungsüberschreitenden Ereignissen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG äußert es sich nicht, damit also auch nicht zu der hier interessierenden Frage der erforderlichen Schadensvorsorge gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (vgl. im Übrigen zum Drittschutz auch Urteil vom 22. Januar 1997, a.a.O. S. 48).

    Soweit das Urteil vom 22. Januar 1997, a.a.O. gleichwohl dahin zu verstehen sein sollte, dass Risikovorsorge gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse generell als Restrisikominimierung einzustufen ist, kann sich der inzwischen für das Atomrecht zuständige erkennende Senat dem nicht anschließen.

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07
    Die Begriffe der "Störmaßnahmen" und "sonstige(n) Einwirkungen Dritter" sind denkbar weit gefasst, um entsprechend dem Gebot des dynamischen Grundrechtsschutzes (BVerfGE 49, 89 ) auch gegenüber neuen Bedrohungsformen durch Handeln Dritter den erforderlichen Schutz bei atomrechtlichen Anlagen zu gewährleisten.

    Die Weite des Tatbestands ist durch das außerordentlich hohe Risikopotential atomrechtlicher Anlagen für Einzelne und für die Allgemeinheit gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 49, 89 ).

    Dem kann nur durch laufende Anpassung der für eine Risikobeurteilung maßgeblichen Umstände an den jeweils neuesten Erkenntnisstand genügt werden (BVerfGE 49, 89 ).

  • BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06

    Standortzwischenlager; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07
    Von einem solchen Nutzungs- und Funktionszusammenhang geht das Gesetz vielmehr aus, weil es den Betreiber der Kernkraftanlage zur Errichtung eines Standortzwischenlagers innerhalb des abgeschlossenen Geländes der Kernkraftanlage und zur Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente in dem Zwischenlager bis zu deren Ablieferung an ein Endlager verpflichtet, um den Weiterbetrieb des Kernkraftwerks zu sichern (Beschluss vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1).

    Infolgedessen ist die erforderliche Schadensvorsorge nach der Rechtsprechung des Senats hier nicht nach den Störfallplanungswerten zu bemessen (Beschluss vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1).

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07
    Das Oberverwaltungsgericht hat die von der Genehmigungsbehörde zu verantwortende Risikoermittlung und -bewertung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 19. Dezember 1985, a.a.O. S. 316 f.; vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 und vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ) dahin überprüft, ob sie auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt.

    Aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ergibt sich, dass die Exekutive für die Risikoermittlung und -bewertung, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden, allein verantwortlich ist (Urteil vom 14. Januar 1998, a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 04.07.1988 - 7 C 88.87

    Genehmigungspflichtige Anlage - Nuklearspezifische Anlagenteile -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07
    Mit der Neuregelung ist klargestellt, dass ein Zwischenlager im Sinne des § 6 Abs. 3 AtG, in dem Kernbrennstoffe in Transport- und Lagerbehältern in einem gesonderten Lagergebäude trocken aufbewahrt werden, kein Teil der genehmigten Kernkraftanlage ist und damit keiner Änderungsgenehmigung nach § 7 AtG bedarf, wie es vor der Neuregelung nahegelegen hätte (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 und vom 4. Juli 1988 - BVerwG 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 21 ).

    Das Genehmigungserfordernis nach § 7 Abs. 1 AtG erfasst außer dem Reaktor auch alle mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Einrichtungen, die seinen gefahrlosen Betrieb im Sinne des auf Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Spaltung oder (Wieder-) Aufarbeitung von Kernbrennstoffen gerichteten Arbeitsprozesses einschließlich Einlagerung der Brennelemente und anlageninterner Kompaktlagerung im Abklingbecken ermöglichen (Urteile vom 19. Dezember 1985, a.a.O. S. 329 und vom 4. Juli 1988, a.a.O. S. 26 f.).

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07
    Das Oberverwaltungsgericht hat die von der Genehmigungsbehörde zu verantwortende Risikoermittlung und -bewertung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 19. Dezember 1985, a.a.O. S. 316 f.; vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 und vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ) dahin überprüft, ob sie auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt.

    Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (Urteil vom 22. Oktober 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07
    Insbesondere gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition (vgl. Urteile vom 22. Dezember 1980 - BVerwG 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 ; vom 19. Dezember 1985, a.a.O. S. 318 ff. und vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36 ).

    Das Individualrisiko wird durch die Zahl der von diesem Risiko betroffenen Personen weder erhöht noch vermindert (Urteil vom 22. Dezember 1980, a.a.O. S. 266).

  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07
    Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung der Vorlage von Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente und der Erteilung von Auskünften ist im Fall der Entscheidungserheblichkeit zurückgehaltener Erkenntnismittel in dem dafür bestimmten Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 und vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - amtl. Umdruck S. 5 ff. ).
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 128/02

    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

  • Drs-Bund, 11.09.2001 - BT-Drs 14/6890
  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 54.79

    Anfechtung eines Vorbescheids zur Wahl des Standorts für ein Kernkraftwerk -

  • BGH, 13.03.2018 - VI ZR 143/17

    Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

    Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen ("Schutznormtheorie", BVerwGE 156, 180 Rn. 27; 131, 129 Rn. 19; 111, 276, 280; 98, 118, 120; Maunz/Dürig/Schmidt-Aßmann, GG [September 2017], Art. 19 Abs. 4 Rn. 136 ff. mwN; verfassungsrechtlich unbedenklich: vgl. etwa BVerfGK 18, 74, 80 ff.; Maunz/Dürig/Schmidt-Aßmann, GG [September 2017], Art. 19 Abs. 4 Rn. 127 ff. mwN).
  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

    2.1 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG, deren Fehlen bzw. Wegfall die Kläger behaupten, drittschützend sind, soweit der Grundsatz der Schadensvorsorge reicht (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 18 ff; U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 18 ff.; OVG SH, U.v. 19.6.2013 - 4 KS 3.08 - juris Rn. 104).

    Schließlich liegt auch in einer Änderung der Rechtsprechung - die Kläger führen insoweit die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 (7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris) und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Juni 2013 (4 KS 3.08 - juris) sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015 (7 B 25.13 - ZUR 2015, 287 = juris) an - keine Änderung der Rechtslage, die zu einer Durchbrechung der Rechtskraft führen könnte (BVerwG, U.v. 18.9.2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 = juris Rn. 13; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 49; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 121 VwGO Rn. 74 m.w.N.).

    Das Bedürfnis für die Zwischenlagerung besteht dabei kraft Gesetzes, da die Verweisung auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AtG beschränkt ist (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 9).

    3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der erforderlichen Vorsorge gegen Schäden im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, dem § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG auch hinsichtlich des anzulegenden Maßstabs entspricht (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 19), ist dieses Tatbestandsmerkmal dahin auszulegen, dass auch solche Schadensmöglichkeiten in Betracht gezogen werden müssen, die sich nur deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können und daher insoweit nur ein Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial" besteht.

    Danach ist das Gefährdungspotenzial, um dessen uneingeschränkte Beherrschung es dem Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG geht, ein und dasselbe; der erforderliche Schutz nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ist danach ebenfalls ein vorsorgender Schutz und das Maß des Erforderlichen auch hier nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu bestimmen (BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 20 f.; vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 21).

    3.2.2 Die Schadensvorsorge bzw. der vorsorgende Schutz im vorstehend beschriebenen Sinne schließen jedoch die Hinnahme eines nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht mehr in Rechnung zu stellenden Restrisikos ein, gegen das Vorsorge nicht mehr getroffen werden muss (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 19, 24; U.v. 21.1.2021 - 7 C 4.19 - BVerwGE 171, 128 = juris Rn. 29).

    Insbesondere gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 20; U.v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 = juris Rn. 40; U.v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36 = juris Rn. 51).

    Mit dem Urteil zum Standort-Zwischenlager Brunsbüttel vom 10. April 2008 (7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris) hat es - bezogen auf einen gezielten Flugzeugabsturz nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG - diese Auffassung jedoch aufgegeben.

    Dabei erfolge die Abgrenzung des durch Vorsorge verminderten Risikos vom sogenannten Restrisiko, gegen dessen Verwirklichung keine behördlichen Maßnahmen erforderlich seien, in den jeweiligen Verwaltungsverfahren, d.h. im Einzelfall (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 30; s. auch das Rundschreiben des BMU vom 15.7.2003 RS I 3 - 10100/0 "Schadensvorsorge außerhalb der Auslegungsstörfälle", RS-Handbuch 3-79).

    In Bezug auf einen dem Bereich der Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter zuzuordnenden gezielten Flugzeugabsturz bezieht sich das Gericht auf eine Stellungnahme des Länderausschusses für Atomkernenergie - Hauptausschuss - vom 3./4. Juli 2003, wonach insoweit eine gewisse Parallele zur Sicherheitsebene 4 bestehe, die die Annahme rechtfertigen solle, dass sich der erforderliche Schutz auf Maßnahmen beschränke, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Strahlenexposition im Einzelfall minimierten bzw. begrenzten (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 29; s. auch die im Verfahren von der Beklagten als Anlage B 4 geschwärzt vorgelegte Stellungnahme des Länderausschusses für Atomkernenergie - Hauptausschuss - vom 3./4.7.2003).

    Der erforderliche Schutz wird durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Anlagenbetreibers und der staatlichen Sicherheitskräfte nach einem integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept gewährleistet (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung gilt dies sowohl für den Bereich der Anlagensicherung (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG BVerwG, U.v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 = juris Rn. 37 f.) als auch denjenigen der Anlagensicherheit (s. zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 21; zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 25; U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 19).

    Sind die Ermittlungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend und hat sie die Behörde ihren Bewertungen zugrunde gelegt, so muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob diese Bewertung hinreichend vorsichtig sind, wegen des Funktionsvorbehalts auf eine Willkürkontrolle beschränken (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 25; U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 20).

    Das untergesetzliche Regelwerk geht von der Zuordnung zum Bereich der Schadensvorsorge aus (vgl. Ziffer 2.9 der Sicherheitstechnischen Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern der Reaktor-Sicherheitskommission vom 8.4.2002, die zivilisatorisch bedingte Einwirkungen wie den Flugzeugabsturz erfassen, Einwirkungen von außen durch beabsichtigtes Eingreifen Dritter aber nicht behandeln; entsprechend auch die Nachfolgeregelungen: Ziffer 9.2.2 der Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern der Entsorgungskommission vom 10.6.2013 sowie Ziffer 9.2 der Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern der Entsorgungskommission vom 7.9.2023; vgl. auch die Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke in der Fassung vom 3.3.2015, die nach ihrer Präambel für den Bereich des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gelten, Anforderungen an die Anlagensicherung aber nicht enthalten und in Anlage 1 unter "übergreifende Einwirkungen von außen sowie Notstandsfälle" auch Flugzeugabstürze erfassen; s. auch BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 29 zur Sicherheitsebene 4a innerhalb der Schadensvorsorge).

    3.3.1.2 Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei den (auslegungsüberschreitenden) Ereignissen der Sicherheitsebene 4 die Abgrenzung des durch Vorsorge verminderbaren Risikos vom sogenannten Restrisiko im Einzelfall zu erfolgen habe (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 30; U.v. 21.1.2021 - 7 C 4.19 - BVerwGE 171, 128 = juris Rn. 29, hierzu i.E. oben 3.2.2.2), betreffen jeweils das Szenario eines gezielten Flugzeugabsturzes, also den Bereich der Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG).

    Das Bundesverwaltungsgericht formuliert selbst, dass nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Sicherheitsmaßnahmen nicht außerhalb des Tatbestands der Schadensvorsorge liegen könnten (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 32; s. auch Rn. 33 mit Bezug auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 AtG).

    Gezielte Flugzeugabstürze sind auch dann, wenn sie einen terroristischen Hintergrund haben, von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erfasst (vgl. zur Einbeziehung terroristischer Aktivitäten die Begründung zum 17. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes, BT-Drs. 19/27659, S. 9; ebenso BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 16 f.; U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 18 ff.; Vorwerk in Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner, AtG/PÜ, 2021, § 7 AtG Rn. 58).

    Diese Vorgehensweise der Beklagten entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Konstellation eines gezielten Flugzeugabsturzes auf ein Standort-Zwischenlager als ein die Lastannahmen überschreitendes Ereignis nicht ohne Weiteres dem Restrisiko zugeordnet werden kann, sondern insoweit eine Einzelfallentscheidung zur Abgrenzung des durch Vorsorge verminderbaren Risikos vom Restrisiko zu treffen ist (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 30; U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 20; U.v. 21.1.2021 - 7 C 4.19 - BVerwGE 171, 128 = juris Rn. 29; s.o. 3.2.2.2).

    Die Störfallplanungswerte sind im Bereich der Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter nicht anwendbar, denn es handelt sich dabei nicht um Störfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 28 StrlSchV 2001 sowie des § 1 Abs. 18 StrlSchV 2018; dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 24.8.2006 - 7 B 38.06 - NVwZ 2007, 88 = juris Rn. 19; U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 26).

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03

    Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

    Zur Befugnis der Genehmigungsbehörde, bei der Bestimmung des Maßes des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Angriffe auf Standort-Zwischenlager innerhalb bestimmter Terrorszenarien zu differenzieren und zum Maßstab für die gerichtliche Prüfung bei Anfechtung der Genehmigung durch Dritte (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129).

    Für den mit dieser Vorschrift übereinstimmenden Genehmigungstatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG gilt nichts anderes (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 18 f.).

    Dasselbe gilt für die gleichlautende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG und ihr Verhältnis zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 , Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515 ).

    Kriegsbedingte Einwirkungen sind aus völkerrechtlicher Sicht, aus faktischen Gründen und mangels klarer begrifflicher Differenzierungskriterien mit terroristischen Anschlägen nicht ohne weiteres gleichzustellen (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 , Rn. 17).

    Das Individualrisiko wird durch die Zahl der von diesem Risiko betroffenen Personen weder erhöht noch vermindert (BVerwG, Urteil v. 22.12.1980 - 7 C 84.78 -, BVerwGE 61, 256 ; Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 23).

    Wenngleich ein absoluter Schutz gegen terroristische Anschläge auf atomrechtliche Anlagen unmöglich ist, schließt das nicht den nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Schutz aus (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 23).

    Legt ein Kläger einen Geschehensablauf dar, der eine Lücke im Konzept zur Beherrschung sonstiger Einwirkungen Dritter aufzeigt, der zugleich so wahrscheinlich ist, dass er nicht mehr dem Restrisiko zugerechnet werden darf und dessen Folgen geeignet sind, die äußerste Grenze der erforderlichen Schadensvorsorge zu überschreiten, darf er die Gewährleistung des entsprechenden Schutzniveaus verlangen (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 23).

    Mit der Neuregelung ist klargestellt, dass ein Zwischenlager im Sinne des § 6 Abs. 3 AtG, in dem Kernbrennstoffe in Transport- und Lagerbehältern in einem gesonderten Lagergebäude trocken aufbewahrt werden, kein Teil der genehmigten Kernkraftanlage ist und damit keiner Änderungsgenehmigung nach § 7 AtG bedarf (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 10).

    a) Unter einem "gesonderten Lagergebäude" im Sinne des § 6 Abs. 3 AtG ist ein als Lager bestimmtes Gebäude zu verstehen, das baulich nicht in den Gebäudekomplex der Kernkraftanlage integriert und deshalb einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 11).

    Demgegenüber ist Gegenstand der Aufbewahrungsgenehmigung die trockene Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente in Transport- und Lagerbehältern innerhalb eines von der Kernkraftanlage gesonderten Lagergebäudes, welche nicht mehr als Teil des Spaltungsvorgangs, sondern als ein erster Schritt der Entsorgung anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 Rn. 11; Koch/Roßnagel , NVwZ 2000, 1 ).

    Wechselwirkungen dieser Art sind im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen, eröffnen aber für die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in dem Standort-Zwischenlager keine andere Rechtsgrundlage als die des § 6 AtG (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, NVwZ 2008, 1012 , Rn. 12 - in BVerwGE 131, 129 ff. nicht abgedruckt -).

    3 AtG vgl. BVerwG, Urteil v. 22.01.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36 ; zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG vgl. BVerwG, Urteil v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 ; zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG vgl. BVerwG , Beschluss vom 05.01.2005 - 7 B 135/04 -, NVwZ 2005, 817 ; zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 21).

    Abzustellen ist vielmehr auf das Individualrisiko des Einzelnen, das durch die Zahl der von diesem Risiko betroffenen Personen weder erhöht noch vermindert wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515 ; BVerwG , Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 23).

    Die Exekutive ist für die Risikoermittlung und -bewertung, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden, allein verantwortlich (BVerwG, Urteil v. 14.01.1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115 ; Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 25 ).

    Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (BVerwG, Urteil v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177 ; Beschluss v. 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, NVwZ 1999, 654 ; Urteil v.10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 Rn. 25 ).

    Das Gericht ist deshalb auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Genehmigungsbehörde willkürfrei annehmen durfte, dass der erforderliche Schutz gegen die Risiken einer Leben oder Gesundheit Drittbetroffener möglicherweise gefährdenden Freisetzung ionisierender Strahlen nach Maßgabe des insoweit vorgesehenen Sicherungs- und Schutzkonzepts gewährleistet ist und damit die Risiken "praktisch ausgeschlossen" sind (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008, a.a.O. Rn. 34).

    Der Unterschied zwischen den genannten Unterfällen des § 6 Abs. 2 AtG liegt darin, dass § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG Gefahren und Risiken betrifft, die sich unmittelbar aus der Aufbewahrung der Kernbrennstoffe ergeben können, während § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG Gefahren und Risiken erfasst, die sich aus Einwirkungen Dritter auf die Anlage und damit - mittelbar - ebenfalls aus der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen ergeben können (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 21) .

    Auch wenn ein absoluter Schutz gegen terroristische Anschläge unmöglich ist, schließt das einen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Schutz nicht aus (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 23) .

    (BVerwG, Urteil v. 14.01.1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115 ; Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 25 ).

    Demgemäß unterliegen die behördliche Risikoermittlung und -bewertung einschließlich des hinzunehmenden Restrisikos auch im Bereich des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Anschläge auf ein Zwischenlager einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung dahingehend, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (BVerwG, Urteil v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177 ; Beschluss v. 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, NVwZ 1999, 654 ; Urteil v.10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 Rn. 25, 34 ).

    Das Gericht ist deshalb auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Genehmigungsbehörde willkürfrei annehmen durfte, dass der erforderliche Schutz gegen die Risiken einer Leben oder Gesundheit Drittbetroffener möglicherweise gefährdenden Freisetzung ionisierender Strahlen durch einen gezielten Flugzeugabsturz auf das Zwischenlager oder durch Beschuss der Castorbehälter mit verfügbaren panzerbrechenden Waffen nach Maßgabe des insoweit vorgesehenen Sicherungs- und Schutzkonzepts gewährleistet ist und damit diese Risiken "praktisch ausgeschlossen" sind (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 a.a.O., Rn. 34).

    Für sie gelten die Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV nicht, wie sich aus der Definition des Störfalls in § 3 Abs. 2 Nr. 28 StrlSchV und der Anknüpfung des § 49 StrlSchV an die Störfall-Leitlinien sowie aus der Tatsache ergibt, dass terroristische Anschläge nicht allein dem von der Anlage ausgehenden Betriebsrisiko zuzurechnen sind, sondern maßgebend durch zielgerichtetes und schwer berechenbares Verhalten von Terroristen bestimmt werden (vgl. im Einzelnen dazu BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 26 f.).

    (2) Der inzwischen für das Atomrecht zuständige 7. Senat des BVerwG hat sich der Ansicht, dass Vorsorge gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse generell als Restrisikominimierung einzustufen sei, nicht angeschlossen (BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 28 ff.).

    Dies gelte umso mehr, als Risikovorsorge gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse auch im Rahmen der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu treffen sei und die hierfür maßgebliche Vorschrift des § 6 AtG ein Versagungsermessen nicht vorsehe (BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 32).

    Nach den bereits unter B. III. 1. und B. III. 3 a. dargestellten Grundsätzen gilt hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Schutzanspruchs der Kläger mit Blick auf § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG: Über das Maß des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Einwirkungen Dritter auf ein Zwischenlager entscheidet die Genehmigungsbehörde in eigener Verantwortung (BVerwG, Urteil v. 14.01.1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115 ; Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 25 ).

    Das Gericht darf nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die Behörde setzen, sondern hat nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz dahingehend, ob "die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (st. Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Urt. v. 10.04.2008, a.a.O. ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Brunsbüttel-Entscheidung (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 129 ).

  • BVerfG, 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07

    Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen

    Die darin liegende Beschränkung des Schutzanspruchs Drittbetroffener auf den Ausschluss von Gefahren und Risiken nach dem Maßstab "praktischer Vernunft" entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG BVerwGE 104, 36 ; zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG BVerwGE 81, 185 ; BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, NVwZ 2008, S. 1012 ) und genügt gemessen an den oben (vgl. 3. a) aa)) dargestellten Maßstäben, die auch für die Auslegung und Anwendung der genannten Vorschriften gelten (vgl. zu § 6 Abs. 2 AtG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, a.a.O.), den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

    Ein Anspruch auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition steht dem Beschwerdeführer nicht zu (vgl. BVerwGE 61, 256 ; 72, 300 ; BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, NVwZ 2008, S. 1012 ).

    Ein grundrechtlich verbürgter Anspruch auf "Restrisikominimierung" besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, NVwZ 2008, S. 1012 ).

    Zwar erscheint die Vereinbarkeit dieser von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, NVwZ 2008, S. 1012 ) abweichenden Auffassung mit den Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fraglich.

    Die Gerichte seien darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trage, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (vgl. grundlegend BVerwGE 72, 300 ; 78, 177 ; 80, 207 ; 81, 185 ; 101, 347 ; 106, 115 ; auch zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, NVwZ 2008, S. 1012 ; instruktiv zu der Entwicklung der Rechtsprechung Sellner, in: Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, 2003, S. 741).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2013 - 4 KS 3/08

    Drittanfechtung einer Genehmigung für atomares Zwischenlager; Schutz vor

    Mit Urteil vom 10. April 2008 (- 7 C 39.07 -, BVerwGE 142, 159) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Das Bedürfnis für die Zwischenlagerung besteht dabei kraft Gesetzes, da die Verweisung in § 6 Abs. 3 Satz 2 AtG auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 - 4 AtG eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 ff., NVwZ 2008, 1012).

    Die Angriffe des Klägers hiergegen im Revisionsverfahren hatten keinen Erfolg (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Juris Rn. 13).

    Dieser Regelung kommt drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129, Juris Rn. 21; Urt. v. 22.03.2012 - 7 C 1.11 -, BVerwGE 142, 159, Juris Rn. 18).

    Allerdings kann er keine bestimmten Schutzvorkehrungen beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Rn. 22 f.).

    Nach dem Stand von Wissenschaft und Technik - entsprechend dem sog. gestaffelten Schutzkonzept der neueren Genehmigungspraxis - auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse verlangte Vorsorgemaßnahmen können nicht außerhalb des Tatbestandes der Schadensvorsorge liegen, weil es mit dem verfassungsrechtlichen Konzept des dynamischen Grundrechtsschutzes nicht vereinbar ist, die tatbestandliche Schadensvorsorge an das statische Konzept der Auslegungsstörfälle zu binden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 18 f.).

    Die Gerichte sind danach darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens diese Überzeugung, dass dem gesetzlichen Gebot der Schadensvorsorge Genüge getan war, von Rechts wegen haben durfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 20; Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Juris Rn. 25; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.95 -, BVerwGE 78, 177 f., Juris Rn. 13).

    Dies entspricht der Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht, welche der Senat teilt und an die er im Übrigen gem. § 144 Abs. 6 VwGO durch das zurückverweisende Revisionsurteil gebunden ist, wonach dieses Szenario - ebenso wie das Szenario "Hohlladungsbeschuss der Castorbehälter" dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen ist (BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Juris Rn. 34; Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 20).

    Zutreffend ist grundsätzlich, dass auch wenn Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Genehmigung des Zwischenlagers allein § 6 Abs. 1 AtG ist und die Genehmigungsfrage für das Kernkraftwerk nicht insgesamt neu aufgeworfen ist, doch im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen Wechselwirkungen etwa in Form von Auswirkungen von Störfällen bzw. Unfällen zwischen dem Kernkraftwerks- und dem Zwischenlagerbetrieb mit zu prüfen sind (BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39/07 -, BVerwGE 131, 129, Juris Rn. 12).

  • BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15

    Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte

    Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 19).
  • VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004

    Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für ein Kernkraftwerk

    Im Fall des § 7 AtG wird deshalb - anders als bei § 6 AtG - von einem "Versagungsermessen" der Genehmigungsbehörde ausgegangen (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - "Brunsbüttel" juris Rn. 28 und 32).

    Einig sind sich Rechtsprechung und Genehmigungspraxis darin, dass der gezielte Flugzeugabsturz nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 105 ff., 107; OVG SH, U.v. 31.1.2007 - 4 KS 2/04 u.a. - juris Rn. 154; BayVGH, U.v. 9.1.2006 - 22 A 04.40010 u.a. - juris).

    Dem "Brunsbüttel-Urteil" des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris) kann entnommen werden, dass ein zufälliger Flugzeugabsturz zu den unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG behandelten Fällen gehört.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass - bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Begriffe "Störmaßnahmen" und "sonstige Einwirkungen Dritter" denkbar weit gefasst sind und dass der Genehmigungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (ebenso wie § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) auch den Schutz vor solchen Gefahren einschließt, die z.B. aus einem Flugzeugabsturz oder aus dem Transport gefährlicher Güter auf an der Anlage vorbeiführenden Verkehrswegen einschließt (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 16).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG Gefahren und Risiken betrifft, die sich unmittelbar aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage ergeben können, während § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG Gefahren und Risiken erfasst, die aus Einwirkungen Dritter auf die Anlage und damit (nur) mittelbar aus Errichtung und Betrieb der Anlage entstehen können (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 21; ebenso schon das "Werkschutz-Urteil": BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 31/87 - juris Rn. 20).

    Denn das deterministische Konzept der Auslegungsstörfälle (§ 49 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV - in der bis zum 30.12.2018 geltenden Fassung) schließt die erforderliche Vorsorge für auslegungsüberschreitende Ereignisse nicht aus; die erforderliche Schadensvorsorge im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG beschränkt sich nicht auf Auslegungsstörfälle (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 28; U.v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 - juris Rn. 20).

    Allerdings kann der Verwaltungsgerichtshof nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkt überprüfen, ob mit der streitgegenständlichen 1. SAG die gebotene Schadensvorsorge (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) wie auch der erforderliche Schutz gegen Einwirkungen Dritter (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG) gewährleistet werden (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39/07 - juris Rn. 25).

    Es ist nicht ersichtlich, dass diese Einschätzung mittlerweile als ungeeignet anzusehen wäre, um für die bestmögliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge eine ausreichende Datenbasis nach dem Stand von Wissenschaft und Technik (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris, Rn. 25) darzustellen.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Beigeladenen angeführten Urteil (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129, juris Rn. 20) entschieden, dass Dritte nur Vorsorgemaßnahmen im Sinn eines praktischen Ausschlusses eines als Grundrechtsverletzung anzusehenden Schadens verlangen dürften, aber keine weitergehende Minimierung der Strahlenexposition.

    Soweit der Beklagte in anderem Zusammenhang (nämlich im Rahmen seiner Ausführungen zur Kritik des Klägers an der Ereignisanalyse, Umweltministerium vom 27.9.2018 S. 52 ff., insbesondere Abschnitt "9.1 Störfallplanungswerte auf Verordnungsebene") sich auf dasselbe Urteil (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129/137) beruft und geltend macht, dass kein Anspruch auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition jenseits der Dosisgrenzwerte der Strahlenschutzverordnung bestehe, vermengt der Beklagte damit verschiedene Regelungsbereiche: Der - im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07) angesprochene - drittschützende Störfallplanungswert (der eine "äußerste, nicht mehr überschreitbare Grenze" darstellt, BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - Rn. 20) ist etwas anderes als das zwar nicht drittschützende, aber vom Kläger als anerkannter Umweltvereinigung rügefähige Minimierungsgebot nach § 6 Abs. 2 StrlSchV, das gerade nicht nur eine Einhaltung der "äußersten, nicht mehr überschreitbaren Grenze" gebietet, sondern eine unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzustrebende Senkung der Strahlenbelastung "...auch unterhalb der Grenzwerte..." (vgl. den Wortlaut von § 6 Abs. 2 StrlSchV).

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem - nach der Beschlussfassung durch das Oberverwaltungsgericht ergangenen - Urteil vom 10. April 2008 (BVerwG 7 C 39.07, DVBl 2008, S. 853 ) ausdrücklich festgestellt.

    Auch die Vorgabe der bestmöglichen Gefahrenabwehr gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG entfaltet Drittschutz (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 7.95 -, NVwZ 1998, S. 623 ; zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2005 - BVerwG 7 B 135.04 -, NVwZ 2005, S. 817 ; vgl. zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, DVBl 2008, S. 853 ).

    In seinem Urteil vom 10. April 2008 geht das Bundesverwaltungsgericht im Gegenteil davon aus, dass das Individualrisiko des Einzelnen durch die Zahl der von diesem Risiko betroffenen Personen weder erhöht noch vermindert werde (vgl. auch BVerwGE 61, 256 ) und daher nicht in einem möglichen, seinerseits nicht wehrfähigen Kollektivrisiko untergehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, DVBl 2008, S. 853 ).

    Die - zwischenzeitlich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 (BVerwG 7 C 39.07, DVBl 2008, S. 853 ) höchstrichterlich entschiedene - Frage, ob § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG Drittschutz auch mit Blick auf terroristische Angriffe gewährt, erfüllte diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Oberverwaltungsgericht.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 - 10 S 3450/11

    Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Stillegungs- und Abbaugenehmigung für ein

    Die Dosisgrenzwerte gemäß §§ 46, 47 StrlSchV konkretisieren abschließend die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden; darüber hinaus gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungs-gerichts ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, dass die Exekutive die alleinige Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115; sowie vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129; BVerfG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 BvR /07 - NVwZ 2010, 114 - jeweils mit weiteren Nachweisen aus der umfassenden Rechtsprechung).

    Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; sowie vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177; Beschluss vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 - NVwZ 1999, 654).

    Insbesondere gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexpositionen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300; sowie vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256).

    Die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen bei den zu betrachtenden Störfallereignissen nicht überschritten werden, wird durch den anwendbaren Störfallplanungswert abschließend konkretisiert; auch insoweit gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition bei den zu betrachtenden Störfallereignissen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36; sowie vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.) ist der Drittschutz nicht auf die erforderliche Schadensvorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt.

    In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG auch dem Schutz individueller Rechte eines in der Nähe einer kerntechnischen Anlage wohnenden Drittbetroffenen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter dient, sofern diese nicht dem Bereich des Restrisikos zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; sowie vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.).

    Auch ist der nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Drittschutz gegen Störeinwirkungen von außen nicht auf die erforderliche Vorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt (vgl. näher Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 7 LB 58/09

    Kein Klagerecht Dritter gegen Kernbrennstoff-Transporte

    Da der Kläger nicht Adressat, sondern allenfalls mittelbar Betroffener der Beförderungsgenehmigung ist, ist er gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur dann klagebefugt, wenn die Vorschrift, deren Verletzung er rügt, drittschützenden Charakter hat und er dem durch die Vorschrift geschützten, bestimmten und abgrenzbaren Personenkreis angehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 -, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6 = NJW 1983, S. 1507 (1508); Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, Brunsbüttel, BVerwGE 131, 129 = NVwZ 2008, 1012 Rn. 19 ).

    Dieses auf Einzelpersonen bezogene Schutzkonzept ist Begründung für die Drittschutz für Anwohner von Kernkraftwerken und Zwischenlagern bejahende Rechtsprechung (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG unter Hinweis auf die drittschützenden Dosisgrenzwerte des § 45 Abs. 2 StrlSchV a.F. (jetzt § 47 StrlSchV): BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.78 -, BVerwGE 61, 256 (263 ff.); zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG ebenso unter Hinweis auf § 45 StrlSchV a.F.: BVerwG, B. v. 05.01.2005 - 7 B 135.04 -, NVwZ 2005, 817 (818), unter Hinweis auf den zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gleichen Wortlaut: BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 (138) sowie Nds.OVG, Urt. v. 23.06.2010 - 7 KS 215/03 -, DVBl. 2011, 115).

    Eine drittschützende Wirkung des hier anzuwendenden § 4 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz AtG kann deswegen nicht mit dem Argument eines parallelen Wortlauts zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG und der hierzu ergangenen, Drittschutz für Anwohner bejahenden Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.78 -, BVerwG, B. v. 05.01.2005 - 7 B 135.04 -, BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, Nds.OVG, Urt. v. 23.06.2010 - 7 KS 215/03 -, jeweils a.a.O.) begründet werden.

    Die wortgleichen Regelungen für ortsfeste Anlagen sieht die Rechtsprechung als drittschützend an, soweit solche Ereignisse nicht dem Restrisiko zugeordnet werden dürfen (zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG: BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, Werkschutz, BVerwGE 81, 185 (192); zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG: BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, Brunsbüttel, a.a.O., S. 140).

    Abgesehen davon, dass die Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung sich nicht auf die Beförderung von radioaktiven Stoffen beziehen (s.o.), gelten die Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV für SEWD ohnehin nicht, wie sich aus der Definition des Störfalls in § 3 Abs. 2 Nr. 28 StrlSchV und der Anknüpfung des § 49 StrlSchV an die Störfall-Leitlinien sowie aus der Tatsache ergibt, dass terroristische Anschläge nicht allein dem Betriebsrisiko zuzurechnen sind, sondern maßgebend durch zielgerichtetes und schwer berechenbares Verhalten von Terroristen bestimmt werden (vgl. im Einzelnen dazu BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 (141), Rn. 26 f.; Nds.OVG, Urt. v. 23.06.2010 - 7 KS 215/03 -, DVBl. 2011, 115 ).

    Das Bundesverfassungsgericht (B. v 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, a.a.O., Beschlussabdruck S. 15) vermisst in diesem Zusammenhang eine Risikoermittlung und -bewertung seitens des Senats, die ihm wegen der Einschätzungsprärogative der Beklagten allerdings nicht zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, Werkschutz, BVerwGE 81, 185 (192); Urt. v. 14.01.1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115 (121); Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, Brunsbüttel, BVerwGE 131, 129 (140) ).

    Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob diese Risikoeinschätzung der Beklagten auf einer ausreichenden Datenbasis beruht oder ob das konkret angeordnete integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, Brunsbüttel, BVerwGE 131, 129 (147)) , denn mangels eines aus § 4 Abs. 2 Nr. 5 AtG ableitbaren Drittschutzes kann der Kläger dies nicht zur gerichtlichen Prüfung stellen.

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 7 LB 59/09

    Kein Klagerecht Dritter gegen Kernbrennstoff-Transporte

  • VGH Hessen, 04.07.2012 - 6 C 824/11

    Feststellungsinteresse bei beabsichtigter Erhebung eines Zivilprozesses

  • BVerwG, 14.03.2013 - 7 C 34.11

    Beförderungsgenehmigung, atomrechtliche; Gefahrgutbeförderung; Schadensvorsorge;

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

  • VGH Hessen, 27.02.2013 - 6 C 825/11

    Stilllegung eines Kernkraftwerks

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 10 S 731/12

    Sofortvollzug atomrechtlicher Stilllegungs- und Abbauverfügung; Kernkraftwerk

  • VG Köln, 13.11.2020 - 9 K 573/18

    Regelung zur Identitätsüberprüfung bei Prepaid-SIM-Karten teilweise rechtswidrig

  • BVerwG, 22.03.2012 - 7 C 1.11

    Kernbrennstoffe; Aufbewahrung; Zwischenlager; Kernkraftwerk; Auslegungsstörfälle;

  • VG Düsseldorf, 25.05.2011 - 3 K 1599/07

    Planfeststellungsbeschluss in Sachen CO-Pipeline rechtswidrig

  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 9.10

    Verweigerung der Aktenvorlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 4 A 738/18

    Bewilligung von Sonntagsarbeit am 3. und 4. Advent war rechtswidrig

  • BVerwG, 07.04.2016 - 4 C 1.15

    Bauverbot; Bauwerk; Störung; Flugsicherungseinrichtung; Entscheidung;

  • BFH, 25.09.2019 - I R 82/17

    Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 1 A 11186/08

    Nachbarklage gegen Windkraftanlage - Eiswurfrisiko

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - 4 A 1913/11

    Klage gegen Atomwaffenlagerung in Büchel bleibt ohne Erfolg

  • BVerwG, 08.01.2015 - 7 B 25.13

    Überprüfung atomrechtlicher Genehmigung; Wohngrundstück; Zwischenlager

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2013 - 11 A 3.13

    Abwägungsmangel; ausreichender Sicherheitsabstand; Ermittlungsdefizit;

  • BVerwG, 21.01.2021 - 7 C 4.19

    Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das Kernkraftwerk Isar 1 rechtmäßig

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2011 - 8 S 1281/11

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2013 - 11 A 1.13

    Flugroutenfestsetzungsverfahren BER; Abwägungsmangel; ausreichender

  • VG Berlin, 20.06.2017 - 10 L 667.17

    Grünes Licht für Castor-Transport auf dem Neckar

  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 7.10

    Schutzkonzepte und -maßnahmen atomrechtlicher Anlagen als Gründe für

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2011 - 7 MS 72/11

    Sicherheitsabstand bei der Verlegung von Gasfernleitungen

  • VG Sigmaringen, 22.01.2020 - 6 K 300/17

    Feststellung des Fortbestehens der Zeppelin-Stiftung; Klage- bzw.

  • BFH, 25.11.2015 - I R 85/13

    Mitteilung der Finanzbehörde an die Gemeinde über die Besteuerungsgrundlagen zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2014 - 4 A 1058/13

    Untersagung von erlaubnispflichtigen wie erlaubnisfreien Flügen in das deutsche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 6/08

    Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen

  • VG Köln, 14.03.2013 - 1 K 2822/12

    Begründung der Klagebefugnis durch Berufung auf Art. 25 S. 2 GG i.V.m. Art. 26

  • VG Karlsruhe, 12.04.2021 - 9 K 3203/19

    Zuständigkeit bei rechtshängigen Klagen gegen Windenergieanlagen nach

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18

    (Drittschützende Wirkung des § 4 Abs 1 und 3 AEG (juris: AEG 1994); keine

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 8 BV 12.1575

    Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayWG 2010 entfaltet keinen Drittschutz zugunsten des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2009 - 11 A 656/06

    Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk West am linken Niederrhein durch

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1475/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • VG Gießen, 12.11.2013 - 8 K 818/13

    Historische Stiftung

  • VGH Bayern, 06.10.2017 - 8 ZB 15.2664

    Nachweis der Bergbauberechtigung bei zivilrechtlichen Streitigkeiten

  • VG Köln, 13.11.2020 - 9 K 1378/18

    Regelung zur Identitätsüberprüfung bei Prepaid-SIM-Karten teilweise rechtswidrig,

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2022 - 10 S 1870/21

    Untersagung des Betriebs des Kernkraftwerks Neckarwestheim II im Eilverfahren

  • VG Berlin, 21.12.2018 - 6 K 355.18

    Rücknahme einer Genehmigung zur zweckfremden Nutzung von Wohnraum; Abgrenzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2022 - 4 A 1188/19

    Ablehnung; Allgemeinheit; Aufhebung der Bestellung; Aufsichtsmaßnahme;

  • VG Minden, 22.07.2022 - 1 K 1689/20

    Brandschutz Brandschutzkonzept Erfahrung, praktische Sachkunde Sachverständige,

  • BVerwG, 31.07.2020 - 7 B 2.20
  • VGH Hessen, 21.10.2020 - 6 B 2381/20

    Kein vorläufiger Stopp der Genehmigung zur Aufbewahrung sog. Castor-Behälter im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 - 2 L 16/20

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2022 - 4 E 30/22

    Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren

  • VG Frankfurt/Oder, 19.11.2021 - 4 L 361/21
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2022 - 10 S 4004/20

    Kein Anspruch auf die begehrte Betriebsuntersagung bzw. den Widerruf der für den

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1418

    Bauordnungsrechtliches Abstandsflächenrecht - Gefahr durch Eisfall und Eiswurf

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2016 - 1 KN 185/15

    Abwägung; Bestimmtheit; Dosisgrenzwert; Entwicklungsgebot; nuklear; Restrisiko;

  • VGH Bayern, 06.12.2022 - 8 A 20.40015

    Straßenrechtliche Planfeststellung, Klage eines Verkehrsteilnehmers,

  • VG Stuttgart, 29.03.2017 - 2 K 4254/15

    Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitens

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1720/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2021 - 4 E 932/19

    Kein Anspruch für einen nicht an einem Bestellungsverfahren beteiligten Dritten

  • VG München, 22.09.2015 - M 9 K 14.4149

    Ansprüche nach Umweltinformationsrecht bezüglich Betriebsdokumente eines

  • VG Minden, 23.06.2021 - 7 K 2069/18
  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40020

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40019

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40018

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

  • VG München, 26.04.2016 - M 1 K 15.2087

    Erfolglose Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.10.2010 - 15 P 1/10

    Aktenvorlage: Verschlusssachen und nicht-öffentliche Teile von

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

  • VGH Bayern, 06.03.2023 - 8 CS 22.2607

    Keine Antragsbefugnis der Gemeinde mangels Drittbetroffenheit

  • VG Berlin, 03.09.2019 - 36 K 247.18

    Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Fahrradabstellplätze

  • VG Augsburg, 16.12.2021 - Au 2 K 20.1068

    Kein Verstoß der Einstellungshöchstaltersgrenze ins Beamtenverhältnis von 45

  • VG München, 11.04.2017 - M 19 K 16.1014

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für WEA

  • VG Regensburg, 07.02.2022 - RO 8 S 21.1694

    Schifffahrtsgenehmigung, Genehmigungspflicht des gewerblichen Boots- bzw.

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