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   EuGH, 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06   

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https://dejure.org/2007,563
EuGH, 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06 (https://dejure.org/2007,563)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06 (https://dejure.org/2007,563)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 (https://dejure.org/2007,563)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG und 18 EG - Weigerung eines Mitgliedstaats, eigenen Staatsangehörigen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, Ausbildungsförderung zu gewähren - Erfordernis der Fortsetzung einer mindestens einjährigen Ausbildung an ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Morgan

    Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG und 18 EG - Weigerung eines Mitgliedstaats, eigenen Staatsangehörigen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, Ausbildungsförderung zu gewähren - Erfordernis der Fortsetzung einer mindestens einjährigen Ausbildung an ...

  • EU-Kommission PDF

    Morgan

    Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG und 18 EG - Weigerung eines Mitgliedstaats, eigenen Staatsangehörigen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, Ausbildungsförderung zu gewähren - Erfordernis der Fortsetzung einer mindestens einjährigen Ausbildung an ...

  • EU-Kommission

    Morgan

    Unionsbürgerschaft

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verweigerung einer Zahlung von Ausbildungsbeihilfe durch einen Mitgliedstaat aufgrund einer Vollausbildung des Auszubildenden in einem anderen Mitgliedstaat als Verstoß gegen die Freizügigkeit; Beachtung des Gemeinschaftsrechts bei der Gestaltung eines nationalen ...

  • Judicialis

    EG Art. 17; ; EG Art. 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 17; EG Art. 18
    Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG und 18 EG - Weigerung eines Mitgliedstaats, eigenen Staatsangehörigen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, Ausbildungsförderung zu gewähren - Erfordernis der Fortsetzung einer mindestens einjährigen Ausbildung an ...

  • datenbank.nwb.de

    Auslands- BAföG schon ab dem ersten Semester

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER UNIONSBÜRGER IN UNZULÄSSIGER WEISE

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    BAföG für's EU-Studium

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Morgan

    Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG und 18 EG - Weigerung eines Mitgliedstaats, eigenen Staatsangehörigen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, Ausbildungsförderung zu gewähren - Erfordernis der Fortsetzung einer mindestens einjährigen Ausbildung an ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BAföG fürs EU-Studium

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutsche haben ab dem 1. Semester des Auslandsstudiums Anspruch auf BAföG - Beschränkung verstößt gegen Freizügigkeit der Unionsbürger

  • 123recht.net (Pressemeldung, 23.10.2007)

    Bafög-Bezug für Auslandsstudium // Ausbildungsbeginn in Deutschland nicht notwendig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Deutsche Studenten haben Anspruch auf Auslands-BAföG

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Januar 2006 - Rhiannon Morgan gegen Bezirksregierung Köln

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Januar 2006 - Iris Bucher gegen Landrat des Kreises Düren

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen - Auslegung der Artikel 17 und 18 EG-Vertrag - Weigerung, einem eigenen Staatsangehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und seine Ausbildung absolviert, Ausbildungsförderung zu gewähren, weil er nicht ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 298
  • EuZW 2007, 260
  • EuZW 2007, 767
  • FamRZ 2008, 33
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-11/06
    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 bis 35, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 70), und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags über das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wie es durch Art. 18 Abs. 1 EG verliehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 99).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 93).

    Die vom EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 89).

    Eine solche Beschränkung lässt sich nach dem Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 94).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-11/06
    Die vom EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 89).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. q EG und Art. 149 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich EG verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, und Kommission/Österreich, Randnr. 44).

    Dieses Erfordernis geht damit über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus und kann nicht als verhältnismäßig angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil D'Hoop, Randnr. 39).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-11/06
    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 93).

    Eine solche Beschränkung lässt sich nach dem Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 94).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme dann verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteil De Cuyper, Randnr. 42).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-11/06
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass Frau Morgan und Frau Bucher als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 17 Abs. 1 EG Unionsbürger sind und sich daher auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat gegebenenfalls auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen können (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 93).

    Eine solche Beschränkung lässt sich nach dem Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 94).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-11/06
    14 und 15, vom 8. Juni 1999, Meeusen, C-337/97, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 25, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnrn.

    Dies gilt angesichts der mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. q EG und Art. 149 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich EG verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, und Kommission/Österreich, Randnr. 44).

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-11/06
    Der Gerichtshof hat zwar anerkannt, dass es legitim sein kann, dass ein Mitgliedstaat, um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann, solche Beihilfen nur Studenten gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben (Urteil vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnrn.
  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-11/06
    Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. entsprechend zu Art. 39 EG Urteil vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 27).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-308/89

    Di Leo / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-11/06
    In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass zwar, wie die deutsche, die niederländische, die österreichische und die schwedische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission hervorheben, die Mitgliedstaaten nach Art. 149 Abs. 1 EG für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, dass diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts ausgeübt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, di Leo, C-308/89, Slg. 1990, I-4185, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

    Pusa

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-11/06
    Die vom EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 89).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-11/06
    14 und 15, vom 8. Juni 1999, Meeusen, C-337/97, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 25, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnrn.
  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der wie im Ausgangsverfahren in seiner Eigenschaft als Unionsbürger von seinem Recht, sich in einem anderem Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, insbesondere die in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen, berufen, und zwar gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626, Rn. 22, vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 23, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 51).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-523/11

    Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau Prinz und Herr Seeberger als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürger sind und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen können (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19, und vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 22).

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 22, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 23).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie die deutsche Regierung und die Kommission hervorgehoben haben, die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, doch müssen sie diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausüben, und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteil Morgan und Bucher, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 25).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 26).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. c AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, nämlich u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 27).

    Ein Mitgliedstaat muss daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, nach dem Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das in Art. 21 AEUV normierte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. Urteil Morgan und Bucher, Randnr. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränken kann, nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 33).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, und vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères, C-379/11, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass es legitim sein kann, wenn ein Mitgliedstaat - um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe, die dieser Staat gewähren kann, haben könnte - solche Beihilfen nur Studierenden gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben, wobei entsprechende Erwägungen grundsätzlich auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende gelten können, die ein Studium in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, wenn für diesen Mitgliedstaat die Gefahr besteht, eine solche übermäßige Belastung tragen zu müssen (Urteil Morgan und Bucher, Randnrn.

  • EuGH, 24.10.2013 - C-275/12

    Elrick - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV - Recht auf

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau Elrick als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürgerin ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19, vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 22, sowie vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. diejenigen Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch auf das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 23, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, sie diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Unionsrechts ausüben müssen, und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 24, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Morgan und Bucher, Randnr. 25, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 27).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Morgan und Bucher, Randnr. 26, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 28).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, Morgan und Bucher, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 29).

    Ein Mitgliedstaat muss aber, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, nach dem Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 28, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 30).

    Zudem sind die mit dieser Voraussetzung verbundenen beschränkenden Wirkungen auch nicht zu ungewiss oder zu unbedeutend, um eine Beschränkung der Freizügigkeit und des Rechts auf Aufenthalt darzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Morgan und Bucher, Randnr. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränken kann, nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, und Morgan und Bucher, Randnr. 33).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, und Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

    Somit erscheint die Aufstellung einer Voraussetzung hinsichtlich der Ausbildungsdauer wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht kohärent und kann im Hinblick auf das genannte Ziel nicht als verhältnismäßig angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil Morgan und Bucher, Randnr. 36).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-220/12

    Thiele Meneses - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Herr Thiele Meneses als deutscher Staatsangehöriger Unionsbürger im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AEUV ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19, vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 22, und vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. diejenigen Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 23, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, sie diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Unionsrechts ausüben müssen, und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 24, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Morgan und Bucher, Randnr. 25, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 27).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (Urteile D'Hoop, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, Morgan und Bucher, Randnr. 26, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 28).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, nämlich u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, Morgan und Bucher, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 29).

    Sieht ein Mitgliedstaat aber ein Ausbildungsförderungssystem vor, nach dem Auszubildende eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das genannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 28, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 30).

    Die sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ergebende Beschränkung lässt sich unionsrechtlich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Morgan und Bucher, Randnr. 33, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

    56 und 57, Morgan und Bucher, Randnrn.

  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

    Dazu gehören insbesondere die Grundfreiheiten und das Recht der Unionsbürger aus Art. 18 Abs. 1 EG, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (EuGH, Urt. v. 11.09.2007 - C-76/05 - Schwarz u. Gootjes-Schwarz, Slg. 2007, I-6849 = NJW 2008, 351 , Rn 70; Urt. v. 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06 - Morgan und Bucher, Slg. 2007, I-9161 = NVwZ 2008, 298 , Rn 24).

    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH wird in das Recht auf Freizügigkeit auch dadurch eingegriffen, dass eine Regelung, ohne diskriminierend zu sein, wegen der mit ihr verbundenen Nachteile geeignet ist, Unionsbürger davon abzuhalten oder sie dabei zu behindern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und dort aufzuhalten (Urt. v. 23.10.2007, a.a.O, Rn 30; Urt. v. 14.10.2008, a.a.O, Rn 22).

    Beschränkungen der Freizügigkeit sind nämlich gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruhen, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen (vgl. für das Bildungswesen EuGH, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., Rn 94; Urt. v. 23.10.2007, a.a.O., Rn 33; jeweils m.w.Nwn.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2012 - 12 A 1565/11

    Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den fachpraktischen

    Der Europäische Gerichtshof habe in zwei Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 23. Oktober 2007 (- C-11/06 und - C 12/06 -) ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsehe, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen habe, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränkt würden.

    Wegen der Argumentation im Einzelnen, mit der das Verwaltungsgericht die in seinem früheren Urteil vom 12. Januar 2010 - 6 K 2465/08 - zu § 6 Satz 1 BAföG aufgestellten Grundsätze unter maßgeblicher Anknüpfung an das grundlegende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 - auf den vorliegenden Fall überträgt, wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

    Sie tritt dem Berufungsbegehren des Beklagten insbesondere unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 und die dazu erfolgten Schlussanträge des Generalanwaltes entgegen und sieht namentlich in der Annahme, dass ein nicht zwingend vorgeschriebenen Auslandspraktikum nicht zu einem Ausbildungsmehrwert führe, keine ausreichende Rechtfertigung für die Einschränkung der Freizügigkeit.

    Bereits vorausgegangen war die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06 (Slg. 2007, I-9161 = FamRZ 2008, 33 = NVwZ 2008, 298 = juris), nach der die Mitgliedsstaaten angehalten sind, bei der Ausgestaltung ihres Ausbildungsförderungssystems dafür Sorge zu tragen, dass das Recht der Auszubildenden, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

    vgl. EUGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007, a. a. O.,Rn. 22 m. w. N.

    vgl. EUGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, juris, Rn. 38 bis 43; Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, juris, Rn. 27.

    vgl. EUGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a. a. O., Rdnrn. 25 - 28.

    vgl. EUGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 24, m. w. N.

    vgl. EUGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 33, m. w. N.; Urteil vom 18. Juli 2006, E1.

    So EUGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007, a. a. O., Rdnrn. 43 und 44, mit Hinweis auf Urteil vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Rdnrn. 56 und 44.

  • EuGH, 26.02.2015 - C-359/13

    Martens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau Martens als niederländische Staatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürgerin ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. Urteile Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626, Rn. 22, sowie Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. diejenigen Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 23, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, doch müssen sie diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verliehene Recht ausüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 24, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sieht ein Mitgliedstaat jedoch ein solches System vor, nach dem Studierende eine solche Förderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das genannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 28, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 30, sowie Thiele Meneses, C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 25).

    Hierzu geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 25, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 27).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 26, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 28).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, in besonderem Maß im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 32, Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 27, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 40 und 42, Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 33, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 33).

  • VG Mainz, 20.06.2013 - 1 K 217/13

    Ausbildungsförderung für ein Studium im Ausland

    Benachteiligt eine nationale Regelung eines Ausbildungssystems bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen, kann darin eine ungerechtfertigte Beschränkung des gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechts liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2013, a.a.O. und EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan und Bucher -, juris, Rn. 22 ff).

    EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - C- 11/06 und C- 12/06 -, Rdnrn. 22, 23, EuZW 2007, 767 = NVwZ 2008, 298, mit weiteren Nachweisen.

    EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O., Rdnrn. 25 bis 28.

    EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O., Rdnr. 30.

    EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O., Rdnr. 44.

    Soweit das OVG NRW (Beschluss vom 28. Februar 2012, a.a.O., juris, Rn. 4, 5) darauf verweist, ein Anspruch der Auslandsdeutschen auf Förderung ihres Auslandsstudiums bestehe auch bei einem Wegfall des § 6 Satz 1 BAföG erst dann, wenn auch das Wohnsitzerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG, das Auslandsdeutsche im Vorfeld der Ermessensbewilligung des § 6 Satz 1 BAföG von einer Anspruchsförderung ausschließt, im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 23. Oktober 2007 - C 11/06 und C 12/06 -, a.a.O.) nicht gerechtfertigt wäre, bedarf dies vorliegend keiner Entscheidung.

    Zudem leben auch ihre Eltern in Deutschland (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O., juris, Rn. 45).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    Nach dem Hinweis darauf, dass die vom EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen nicht ihre volle Wirkung entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat, führte der Gerichtshof nämlich aus, dass diese Erwägung angesichts der mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. q EG und Art. 149 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich EG verfolgten Ziele, zu denen die Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden gehört, im Bildungsbereich besonders bedeutsam ist (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht zwar - nach den Art. 165 Abs. 1 und 166 Abs. 1 AEUV - die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Gestaltung ihrer Bildungssysteme und Systeme der beruflichen Bildung unberührt lässt, dass die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 70, sowie vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 24).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

  • VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 919/08

    Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG für den fachpraktischen

  • VGH Bayern, 24.09.2013 - 12 BV 13.674

    § 6 Satz 1 BAföG ist europarechtskonform dahingehend auszulegen und anzuwenden,

  • BVerwG, 15.10.2009 - 6 B 27.09

    Schule, Schulpflicht, Schulbesuchspflicht, Heimunterricht, häuslicher Unterricht,

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 22.12

    Praktikum im Ausland; Auslandspraktikum; Durchführung eines Praktikums im

  • OVG Bremen, 02.07.2007 - 1 A 21/07
  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • VG Saarlouis, 23.07.2012 - 3 K 795/11

    Auslandsförderung für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland

  • BFH, 14.11.2008 - III B 17/08

    Kein Kindergeld nach Wegzug in das EU-Ausland

  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

  • BVerwG, 10.01.2013 - 5 C 19.11

    Ausbildung im Ausland; Auslandsstudium; ständiger Wohnsitz im Inland; ständiger

  • BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18

    Ausbildung; Ausbildungsförderung im Ausland; Ausbildungsstätte;

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • BVerwG, 03.11.2023 - 6 B 5.23

    (Keine) Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

  • VG Hamburg, 07.10.2010 - 2 K 509/10

    Ausbildungsförderung: Studiengebühren für ein Auslandsstudium

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 SF 4/12

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-499/06

    Nerkowska - Unterstützung für Opfer des Krieges und seiner Folgen, die von einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-164/07

    Wood - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Art. 12 Abs. 1 EG -

  • OVG Saarland, 30.01.2012 - 3 B 430/11

    Ausbildungsförderung gemäß § 6 BAföG für das Studium eines deutschen

  • VG Regensburg, 25.06.2013 - RN 6 K 12.1754

    Unterhaltsbeitrag nach Aufstiegsfortbildungsförderungsrecht für Fortbildung an

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08

    Bressol u.a. - Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2011 - 13 A 1090/11

    Anspruch auf gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines Grundrechtseingriffs

  • OVG Sachsen, 07.07.2015 - 2 B 19/15

    Tagesbelegte Betten; Herzzentrum; Auswahlverfahren für höhere Fachsemester;

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston stellt es eine Beschränkung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - 13 A 1215/10

    Auslegung des § 16g Abs. 2 S. 2 Pflanzenschutzgesetz ( PflSchG ); Vereinbarkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2009 - 13 B 1186/09

    Einbeziehung von Privatpatienten bei der Ermittlung einer patientenbezogenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-158/07

    Förster - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG und 18 EG -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - 13 A 1212/10

    Auslegung des § 16g Abs. 2 S. 2 Pflanzenschutzgesetz ( PflSchG ); Vereinbarkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-542/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston verstößt die niederländische Regelung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - 13 A 1211/10

    Anspruch eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens auf Erteilung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2010 - 13 B 1481/10

    Ausschluss vom Bewerbungsverfahren auf einen Studienplatz der Humanmedizin wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2009 - 13 B 1185/09

    Verstoß der Regelung zur Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern

  • VG Karlsruhe, 16.11.2011 - 5 K 1480/10

    Ausbildungsförderung: Residenzpflicht im Inland - Ausbildung im Ausland

  • SG Reutlingen, 29.04.2008 - S 2 AS 2952/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2008 - C-33/07

    Jipa - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG - Art. 4 und 27 der Richtlinie 2004/38/EG

  • SG Karlsruhe, 17.02.2014 - S 15 AS 343/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage -

  • VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 108-IV-09

    Vereinbarkeit des Ausschlusses einer Berufung aufgrund eines fehlenden

  • SG Karlsruhe, 07.08.2014 - S 15 AS 2508/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - keine Folgenabwägung - Grundsicherung für

  • SG Karlsruhe, 29.12.2014 - S 15 AS 4229/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-265/07

    Caffaro - Richtlinie 2000/35 - Art. 5 Abs. 1 - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-367/11

    Prete - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Leistungen für Jugendliche, die auf der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2011 - 12 E 970/10

    Änderung eines für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstands

  • VG Münster, 12.01.2010 - 6 K 2465/08

    BAföG-Beschränkung für Auslandsdeutsche europarechtswidrig

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-228/07

    Petersen - Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Invalidität -

  • VG Münster, 30.08.2016 - 6 K 1785/15

    1) mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, 2) gymnasiale Oberstufe, 3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - 13 A 1214/10

    Vereinbarkeit einer Sperrfrist wegen Missbrauchs für die Neuerteilung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Ärzte -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2010 - 13 B 1018/10

    Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Einstellung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - 13 A 1216/10

    Aufhebung eines Bescheids des Bundesamtes für Verbraucherschutz und

  • VG Köln, 22.09.2009 - 22 K 3232/08

    Gewährung von Förderleistungen für das Fernstudium an der Open University in

  • OVG Thüringen, 09.08.2017 - 1 ZKO 522/15

    Gewährung von Reisekosten für Auslandsstudium im Rahmen der Ausbildungsförderung

  • LSG Hessen, 24.04.2018 - L 4 SO 67/18

    Sozialhilfe SGB XII

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2012 - 12 A 1510/11

    Europarechtskonformität des § 6 S. 1 BAföG im Hinblick auf die Freizügigkeit im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - 13 A 1213/10

    Sperrfrist für die Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für ein

  • VG Hamburg, 21.12.2011 - 2 K 838/10

    Förderungsfähigkeit eines Masterstudienganges in Großbritannien

  • OVG Sachsen, 19.08.2016 - 1 A 236/16

    Ausbildungsförderung; Unionsbürger; Rumänien

  • OVG Sachsen, 03.02.2011 - 1 A 416/10

    Ausbildungsförderung, Fernunterricht, Ausbildungsstätte, Freizügigkeit

  • VG Gelsenkirchen, 25.11.2015 - 4 L 943/15

    Studienplatzvergabe; Freizügigkeit; Ranggruppe

  • VG Münster, 16.10.2014 - 9 L 787/14

    Europarechtliche Konformität einer Rangfolge bei der Vergabe von verfügbar

  • VG Darmstadt, 14.09.2011 - 6 K 1646/09

    Ausbildungsförderung (Auslandsstudium

  • VG Köln, 23.10.2018 - 26 K 10593/17
  • VG Gelsenkirchen, 29.02.2016 - 4 L 382/16
  • VG Magdeburg, 09.06.2015 - 7 B 97/15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester

  • VG Düsseldorf, 06.07.2010 - 19 K 2477/09

    Verstoß des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG a. F. gegen den Grundsatz der Freizügigkeit

  • VG Sigmaringen, 12.12.2012 - 1 K 347/12

    Ausbildungsförderung; Ausland; Liechtenstein; EWR-Abkommen; Freizügigkeit;

  • VG München, 14.01.2010 - M 15 K 08.1535

    Ausbildungsförderung; Jurastudentin; Wechsel des Studienorts nach endgültigem

  • VG München, 13.12.2012 - M 15 K 12.3695

    Ausbildungsförderung; Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Nachweis des Zugangs;

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