Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2007 - III ZR 20/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1427
BGH, 19.07.2007 - III ZR 20/07 (https://dejure.org/2007,1427)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2007 - III ZR 20/07 (https://dejure.org/2007,1427)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 (https://dejure.org/2007,1427)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1427) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung für einen Einsatz des Technischen Hilfswerks (THW); Einsatz des THW auf Anforderung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde; Erstattungsanspruch der Ordnungsbehörde; Anspruch des THW aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA); GoA im Verhältnis zwischen ...

  • Judicialis

    RhPf POG § 5; ; RhPf POG § 6; ; THW-HelfRG vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) § 1 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 683

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    POG RP § 5; POG RP § 6; THW-HelfRG 1990 § 1; BGB § 683
    Einsatzkosten des von einer Behörde zur Gefahrenabwehr angeforderten THW sind in den Leistungsbescheid gegen den Gefahrenverursacher einzustellen

  • Prof. Dr. Lorenz

    Geschäftsführung ohne Auftrag, Auch-fremdes Geschäft und öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr; Vorrang öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen; Vorrang öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Kosten des Technischen Hilfswerks bei Einsatz zur Gefahrenabwehr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Tätigwerden des THW und Erstattungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 349
  • VersR 2007, 1707
  • WM 2007, 2123
  • DVBl 2008, 136 (Ls.)
  • DÖV 2008, 80
  • BauR 2007, 1872
  • ZfBR 2008, 195 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.11.2003 - III ZR 70/03

    Ersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden eines Polizeibeamten bei einem Einsatz

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - III ZR 20/07
    Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ 156, 394, 397 f m.zahlr.w.N., auch zu den gegen diese Betrachtungsweise im Schrifttum erhobenen Bedenken).

    Bei solchen Fallgestaltungen ist der Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB jedoch dann ausgeschlossen, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr bestehen (Senatsurteil BGHZ 156, 394, 398 ff).

  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 66/01

    Ansprüche des Werkunternehmers gegen die Wohnungseigentümer bei Abschluß eines

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - III ZR 20/07
    Auch im allgemeinen bürgerlichen Recht sind Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn besondere Bestimmungen das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 = NJW-RR 2004, 81, 83).
  • BGH, 23.06.1994 - III ZR 54/93

    Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aufgrund Tätigkeit der

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - III ZR 20/07
    Auch in der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, dass Maßnahmen des Gewässerschutzes mit den Mitteln des Ordnungsrechts durchgesetzt werden können (Senatsurteil BGHZ 126, 279, 281 m.w.N.).
  • VG Münster, 12.07.2006 - 1 K 1341/03
    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - III ZR 20/07
    Nur diese Sichtweise entspricht auch den allgemeinen amtshilferechtlichen Bestimmungen (§§ 4 bis 8 VwVfG ), wonach der ersuchten Behörde entstehende Auslagen von der ersuchenden Behörde zu erstatten sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) und die Frage, ob und in welcher Höhe derartige Kosten dem Bürger in Rechnung gestellt werden können, allein nach Maßgabe der jeweiligen Kostengesetze zu beantworten ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 8, Rn. 1 und 12; siehe auch zu § 19 Abs. 2 BPolG VG Münster, Urteil vom 12. Juli 2006 - 1 K 1341/03 - juris, Rn. 35).
  • BGH, 05.07.2018 - III ZR 273/16

    Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch - Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung

    Denn die Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung, die in ihrem Anwendungsbereich erschöpfende und Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende Erstattungsregelungen treffen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2001 - 1 L 205/00, juris Ls. 5 und Rn. 40 und 60; vgl. auch Senat, Urteile vom 13. November 2003 - III ZR 70/03, BGHZ 156, 394, 398 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07, NVwZ 2008, 349 Rn. 9 zu ähnlichen Fallgestaltungen und BVerwGE 65, 346, 355 zur Spezialität des Eisenbahnkreuzungsrechts gegenüber dem allgemeinen Straßen- und Eisenbahnrecht), sind nicht anwendbar.

    Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.: vgl. nur Senat, Urteile vom 13. November 2003, aaO S. 397 und vom 19. Juli 2007, aaO Rn. 8; Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14, BeckRS 2015, 20626 Rn. 10; BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28, 30 und vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 169 f).

  • BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14

    Rechtswegabgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichten: Abgrenzung zwischen

    Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 2003 - III ZR 70/03, BGHZ 156, 394, 397 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07, WM 2007, 2123 Rn. 8; BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28, 30 und vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 169 f).
  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 275/11

    Aufwendungsersatzanspruch eines im Auftrag einer hessischen Gemeinde tätigen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist aber ein - grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen (hoheitlich handelnden) Verwaltungsträgern und Privatpersonen möglicher - Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB dann ausgeschlossen, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen bestehen (vgl. Urteile vom 13. November 2003 - III ZR 70/03, BGHZ 156, 394, 397 ff m.zahlr.w.N.; vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07, NVwZ 2008, 349 Rn. 8 f; Staudinger/Bergmann, aaO, Vorbem zu §§ 677 ff Rn. 283).
  • BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09

    Qualifizierung der Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung in

    d) Unbehelflich ist schließlich der im Ausgangspunkt zutreffende Hinweis der Beschwerde, eine Geschäftsführung sei nicht stets schon dann ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Geschäftsführer hauptsächlich zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gegenüber dem Geschäftsherrn tätig geworden sei (vgl. z. B. Senatsurteile BGHZ 156, 394, 397 m. w. N. und 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - WM 2007, 2123 Rn. 8), und ein zivilrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch sei deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn für die Geschäftsführung öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen gälten (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kosten für die betreffenden Maßnahmen bestehen, die sich als insoweit abschließende Regelung darstellen (Senatsurteile BGHZ 156, 394, 398 f und vom 19. Juli 2007 aaO Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2017 - 11 A 704/15

    Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Kampfmittelbeseitigung in Nordrhein-Westfalen

    vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 -, juris, Rn. 12.
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 11 LC 21/17

    Aufwendungsersatzanspruch der Kommune bei Tätigwerden der Feuerwehr i.R. ihrer

    Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof selbst offengelassen, inwieweit er noch an seiner Rechtsprechung zum "auch-fremden" Geschäft, bei dem der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird, festhält (BGH, Urt. v. 13.11.2003 - III ZR 70/03 -, juris, Rn. 9; Urt. v. 19.7.2007 - III ZR 20/07 -, juris, Rn. 8).
  • OLG Hamm, 20.10.2011 - 6 U 116/11

    Ersatzfähigkeit der Kosten für die ärztliche Abklärung von Gesundheitsschäden bei

    Die Annahme einer zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (BGH VersR 2007, 1707; BGH VersR 2004, 782; BGH NJW 1975, 47, 49; BGH NJW 1963, 1825; str., vgl. Staudinger-Bergman BGB 2006 Vor. §§ 677 ff. Rdn. 281 und MünchKomm-Seiler BGB 5. Aufl. Vor § 677 Rdn. 31).

    c) Ein Ausschluss des Anspruch nach den §§ 677, 683 BGB, weil besondere Bestimmungen das Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer abweichend regeln (vgl. BGH VersR 2007, 1707; BGH VersR 2004, 782), ihn insbesondere zu unentgeltlichem Tätigwerden verpflichten (BGH NJW 1963, 1825, 1826), liegt nicht vor.

  • LG Siegen, 14.06.2010 - 3 S 124/09

    Ölspur; Straße; Nassreinigung; Schadensersatz; Gefahrenabwehr; doppeldeutiges

    Denn die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der Gesetzgeber eine abschließende Sonderregelung darüber getroffen hat, wer die Kosten der Gefahrenabwehr zu tragen hat (BGH, Urteil vom 19.07.2007, Az. III ZR 20/07, NVwZ 2008, 349 [349]; Urteil vom 13.11.2003, Randnummern 10ff.; OVG NRW, am angegebenen Ort, Randnummern 24ff.).
  • VGH Bayern, 25.04.2017 - 4 BV 16.346

    Erstattung notwendiger Auflagen durch Feuerwehreinsatz

    Die umfassende Zuständigkeit für den Einsatz am 12. März 2014 erfordere bei der Regelung der dadurch verursachten Kosten eine Bündelung sämtlicher Erstattungsansprüche (vgl. BGH, U.v. 19.7.2007 - III ZR 20/07).
  • OLG Brandenburg, 04.11.2010 - 12 U 53/10

    Kostenerstattung wegen der Beseitigung einer Ölspur auf der Bundesautobahn: Zur

    Die Entscheidung des BGH vom 19.07.2007 (VersR 2007, 1707) betraf ebenfalls lediglich den Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen nach den §§ 683, 670 BGB, die in dem dortigen Fall allein geltend gemacht worden waren.
  • VG Neustadt, 18.01.2010 - 4 K 803/09

    Sanierung des Eibachs: Firmen müssen Kosten des THW erstatten

  • AG Euskirchen, 06.08.2009 - 4 C 401/08

    Öffentlich-rechtlich, Schadensersatz, Eigentum, Straße, Ölspur, Gefahrenabwehr,

  • VG Hannover, 07.11.2016 - 10 A 598/16

    Aufwendungsersatz; Feuerwehrkosten; Geschäftsführung ohne Auftrag; GoA;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2010 - 1 A 10388/10

    Kostenerstattung nach Gewässersanierung durch THW - zur Frage der Verjährung bei

  • VG Augsburg, 29.09.2016 - Au 5 K 14.1051

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen Bauvorbescheid und Baugenehmigung für

  • LG Bielefeld, 23.10.2009 - 1 O 486/08

    Erstattung von Ölspurbeseitigungskosten nach einer Nassreinigung; Wirksamkeit der

  • LG Hannover, 12.08.2014 - 18 O 44/14

    Feuerwehreinsatz - Kostenerstattung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht