Weitere Entscheidung unten: EuGH, 18.12.2007

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   BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07   

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https://dejure.org/2008,258
BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07 (https://dejure.org/2008,258)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.2008 - 2 BvK 1/07 (https://dejure.org/2008,258)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 (https://dejure.org/2008,258)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • DFR

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • Bundesverfassungsgericht

    Aufrechterhaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein ohne hinreichende Gründe zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen verstößt gegen die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit im politischen Wettbewerb

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit bzw. verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Fünf-Prozent-Klauseln im Kommunalwahlrecht; Vereinbarkeit der kommunalwahlrechtlichen Sperrklausel (Fünf-Prozent-Klausel) in § 10 Abs. 1 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz Schleswig-Holstein (GKWG) mit dem GG; ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung der Fünf-Prozent-Sperrklausel durch die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane; Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlgesetz; ...

  • Judicialis

    GKWG §§ 7 ff.; ; GKWG § 8; ; GKWG § 9 Abs. 1; ; GKWG § 10 Abs. 1; ; GKWG § 10 Abs. 1 Satz 1; ; LandesmeldeG § 19; ; BVerfGG § ... 13 Nr. 10; ; BVerfGG § 34a Abs. 3; ; BVerfGG § 64; ; BVerfGG § 64 Abs. 1; ; BVerfGG § 64 Abs. 3; ; BVerfGG § 65 Abs. 1; ; BVerfGG § 72 Abs. 2; ; BVerfGG § 73 Abs. 2; ; GO SH § 1 Abs. 1; ; GG Art. 21; ; GG Art. 21 Abs. 1; ; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 38 Abs. 1; ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; ; GG Art. 99

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKWG-SH § 10
    Verfassungsmäßigkeit der 5%-Klausel bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    5%-Klausel bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein verstößt gegen Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fünf-Prozent-Klausel bei Kommunalwahlen ist nicht nötig, um funktionierende Gemeindeverwaltung zu gewährleisten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsgericht kippt 5%-Klausel bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 21 GG; Art. 28 Abs. 1 GG; Art. 38 Abs. 1 GG; Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG; Art. 99 GG; Art. 3 LVerf-SH; § 64 Abs. 1 BVerfGG
    Gesetzgebungspflicht zum Schutz politischer Minderheiten? - Zur Unzulässigkeit von Sperrklauseln im Kommunalwahlrecht (Prof. Dr. Matthias Rossi, Augsburg; ZJS 2008, 304)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    5% Sperrklausel im Kommunalwahlgesetz des Landes Schleswig-Holstein

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verfassungswidrigkeit der 5%-Klausel bei Kommunalwahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 120, 82
  • NVwZ 2008, 407
  • DVBl 2008, 443
  • DÖV 2008, 416
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (50)

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
    Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 16, 130 ; 95, 335 ).

    Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien versteht sich deshalb als Bestandteil der demokratischen Grundordnung von selbst (vgl. BVerfGE 1, 208 ).

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen folgt auf Landesebene aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status, der unmittelbar auch für die Länder gilt und Bestandteil der Landesverfassungen ist (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 367 ; 60, 53 ; 66, 107 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: Dezember 1995, § 73 Rn. 48; Wilke, in: Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 44 Rn. 4, 16; vgl. auch SaarlVfGH, Urteil vom 26. März 1980 - Lv 1/80 -, NJW 1980, S. 2181 ; VfGH NW, Urteil vom 29. September 1994 - VerfGH 7/94 -, NWVBl 1994, S. 453).

    Das Bundesverfassungsgericht geht hierbei seit jeher von dem Erfordernis eines "zwingenden Grundes" aus (seit BVerfGE 1, 208 ; vgl. auch BVerfGE 95, 408 ).

    Vielmehr genügen in diesem Zusammenhang auch "zureichende", "aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe" (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann in dem einen Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und in einem anderen Staat oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht (BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ).

    Die Bekämpfung politischer Parteien ist in diesem Zusammenhang ein sachfremdes Motiv (vgl. BVerfGE 1, 208 ).

    a) Als ein Grund, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ).

    Würde der Grundsatz der getreuen Abbildung der politischen Meinungsschichtung in der Wählerschaft bis zur letzten Konsequenz durchgeführt, bestünde die Gefahr, dass die gesetzgebenden Körperschaften funktionsunfähig werden, insbesondere nicht mehr in der Lage sind, eine politisch aktionsfähige Regierung zu schaffen (vgl. BVerfGE 1, 208 ).

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
    Das Bundesverfassungsgericht habe zuletzt mit Beschluss vom 11. März 2003 (BVerfGE 107, 286) die Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für nicht verfassungswidrig erklärt.

    Der vorliegende Fall zwingt nicht zur Beantwortung der bislang vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschiedenen Frage, unter welchen Voraussetzungen eine bloße Untätigkeit des Gesetzgebers im Wege des Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; vgl. auch VfGH RP, Urteil vom 15. November 1971 - VGH 7/71 -, DVBl 1972, S. 783 ; VfGH NW, Urteil vom 6. Juli 1999 - VerfGH 14/98 und 15/98 -, DVBl 1999, S. 1271; LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 -, NordÖR 2001, S. 64 ).

    Sowohl dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2001 (BVerfGE 103, 164) als auch dem Beschluss vom 11. März 2003 (BVerfGE 107, 286) lag demgegenüber eine bloße Unterlassung des Gesetzgebers zugrunde.

    b) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: März 2007, Art. 38 Rn. 123 unter Hinweis auf BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. März 2003 zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht festgestellt, dass der Sperrklausel durch die Änderung des kommunalen Verfassungsrechts im Jahr 1995 (Einführung der Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte) möglicherweise die Rechtfertigung entzogen und eine Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht des Antragsgegners begründet worden sein könnte (vgl. BVerfGE 107, 286 ).

    c) Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Sperrklausel auf die Verhältnisse im Land Schleswig-Holstein an (vgl. BVerfGE 107, 286 ; vgl. auch BVerfGE 6, 104 ).

    So ist es für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung, wenn mit einem anderen Land, dessen Kommunalwahlrecht keine Sperrklausel kennt, wesentliche Übereinstimmungen in den Kommunalverfassungen (Aufgabenverteilung zwischen der Kommunalvertretung, dem Hauptverwaltungsbeamten und den Ausschüssen), in den Kommunalwahlgesetzen, in der Struktur der Kommunen, in der Parteienlandschaft und im bürgerschaftlichen Engagement in Wählergruppen oder als Einzelbewerber bestehen (vgl. BVerfGE 107, 286 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
    a) Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 93, 373 ; 95, 408 ; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 1 Rn. 20; ders., in: Friauf/Höfling , Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, Stand: Dezember 2007, Art. 38 Rn. 52, 83).

    Das Bundesverfassungsgericht geht hierbei seit jeher von dem Erfordernis eines "zwingenden Grundes" aus (seit BVerfGE 1, 208 ; vgl. auch BVerfGE 95, 408 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht sind auch durch Gründe gerechtfertigt, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

    Vielmehr genügen in diesem Zusammenhang auch "zureichende", "aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe" (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ).

    Dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (BVerfGE 95, 408 ).

    Der Gesetzgeber muss sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (BVerfGE 95, 408 m.w.N.).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ).

    Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ).

    Der unbegrenzte Proporz erleichtert es im Rahmen des Verhältniswahlrechts zwar, dass auch solche kleinen Gruppen eine Vertretung erlangen, die nicht ein am Gesamtwohl orientiertes politisches Programm, sondern im Wesentlichen nur Partikularinteressen vertreten (vgl. BVerfGE 51, 222 ).

    Daher hat das Bundesverfassungsgericht diesen Gesichtspunkt in der Rechtfertigung einer Fünf-Prozent-Sperrklausel auf Bundes- und auf Europaebene erörtert und die Bedeutung der großen Parteien für diese Wahlen hervorgehoben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ).

    a) Als ein Grund, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ).

    Deshalb darf der Gesetzgeber Differenzierungen in dem Erfolgswert der Stimmen bei der Verhältniswahl vornehmen, soweit dies zur Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges bei der politischen Willensbildung im Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems und zur Sicherung der mit der Wahl verfolgten Ziele unbedingt erforderlich ist (BVerfGE 51, 222 ).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
    Die Gleichbehandlung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ).

    Vielmehr genügen in diesem Zusammenhang auch "zureichende", "aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe" (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ).

    Daher hat das Bundesverfassungsgericht diesen Gesichtspunkt in der Rechtfertigung einer Fünf-Prozent-Sperrklausel auf Bundes- und auf Europaebene erörtert und die Bedeutung der großen Parteien für diese Wahlen hervorgehoben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ).

    a) Als ein Grund, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ).

    Die Regierung muss möglichst fortlaufend durch das Vertrauen der Mehrheit des Parlaments unterstützt werden, um bei der Verabschiedung von dringlichen Gesetzen nicht ständig Gefahr zu laufen, ihre Gefolgschaft zu verlieren (BVerfGE 6, 84 ).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
    Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ).

    a) Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 93, 373 ; 95, 408 ; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 1 Rn. 20; ders., in: Friauf/Höfling , Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, Stand: Dezember 2007, Art. 38 Rn. 52, 83).

    b) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: März 2007, Art. 38 Rn. 123 unter Hinweis auf BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann in dem einen Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und in einem anderen Staat oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht (BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ).

    a) Als ein Grund, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
    Die Gründe aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1957 (BVerfGE 6, 104) gälten nach wie vor.

    Der Gesetzgeber ist bei der Wahl zwischen der Mehrheits- und der Verhältniswahl grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 6, 104 ; Klein, in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Stand: März 2007, Art. 38 Rn. 158; von Mutius, in: von Mutius/Wuttke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, 1995, Art. 3 Rn. 2; Wuttke, in: Schmalz/Ewer/von Mutius/Schmidt-Jortzig, Staats- und Verwaltungsrecht für Schleswig-Holstein, 2002, S. 22; a.A. Meyer, in: Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Aufl. 2005, § 45 Rn. 31).

    Zugleich wird durch die Fünf-Prozent-Sperrklausel das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 6, 104 ).

    Ob eine Einschränkung der Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane erforderlich ist, lässt sich nur in Bezug auf die konkreten Funktionen des zu wählenden Organs beurteilen (vgl. BVerfGE 6, 104 ).

    c) Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Sperrklausel auf die Verhältnisse im Land Schleswig-Holstein an (vgl. BVerfGE 107, 286 ; vgl. auch BVerfGE 6, 104 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
    Die Wahlgleichheit fordert hier über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und von daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (BVerfGE 95, 335 ).

    Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 16, 130 ; 95, 335 ).

    Er muss, wenn er sich für ein Wahlsystem entschieden hat, die im Rahmen des jeweiligen Systems geltenden Maßstäbe der Wahlgleichheit beachten (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98

    Organklagen gegen 5%-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
    Der vorliegende Fall zwingt nicht zur Beantwortung der bislang vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschiedenen Frage, unter welchen Voraussetzungen eine bloße Untätigkeit des Gesetzgebers im Wege des Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; vgl. auch VfGH RP, Urteil vom 15. November 1971 - VGH 7/71 -, DVBl 1972, S. 783 ; VfGH NW, Urteil vom 6. Juli 1999 - VerfGH 14/98 und 15/98 -, DVBl 1999, S. 1271; LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 -, NordÖR 2001, S. 64 ).

    Die Entscheidung, welche Partei oder Wählergemeinschaft die Interessen der Bürger am besten vertritt, obliegt nicht dem Wahlgesetzgeber, sondern dem Wähler (vgl. VfGH NW, DVBl 1999, S. 1271 ; Ehlers, Jura 1999, S. 660 ; Heinig/Morlok, ZG 2000, S. 371 ; Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 ).

    Nicht jeder Konflikt und nicht jede politische Auseinandersetzung in den Kommunalvertretungen kann als Störung der Funktionsfähigkeit angesehen werden (VfGH NW, DVBl 1999, S. 1271 ; Wenner, Sperrklauseln im Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 200).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
    Nach § 64 Abs. 1 BVerfGG, der sinngemäß auch für Organstreitigkeiten innerhalb eines Landes gilt (vgl. BVerfGE 27, 44 ; 60, 53 ), ist ein Antrag im Organstreitverfahren zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass er durch eine Maßnahme oder eine Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

    Die Antragstellerin ist auch im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 27, 44 ; 60, 53 ) antragsbefugt.

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen folgt auf Landesebene aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status, der unmittelbar auch für die Länder gilt und Bestandteil der Landesverfassungen ist (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 367 ; 60, 53 ; 66, 107 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: Dezember 1995, § 73 Rn. 48; Wilke, in: Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 44 Rn. 4, 16; vgl. auch SaarlVfGH, Urteil vom 26. März 1980 - Lv 1/80 -, NJW 1980, S. 2181 ; VfGH NW, Urteil vom 29. September 1994 - VerfGH 7/94 -, NWVBl 1994, S. 453).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 22.07.1969 - 2 BvK 1/67

    Parlamentarisches Regierungssystem

  • BVerfG, 08.03.2001 - 2 BvK 1/97

    ÖDP

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56

    Politische Partei im Organstreit um Kommunalwahlen

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvK 1/69

    Fehlende Parteifähigkeit für Gebietskörperschaften in Verfassungsstreitigkeiten

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

  • BVerfG, 24.01.1984 - 2 BvH 3/83

    Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 975/83

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde eines kommunalen Mandatsträgers

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerfG, 22.03.1995 - 2 BvG 1/89

    EG-Fernsehrichtlinie

  • BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95

    Gemeinderat

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.09.1994 - VerfGH 7/94

    Der Verfassungsgerichtshof hält die 5 %-Sperrklausel im nordrhein-westfälischen

  • VerfGH Saarland, 26.03.1980 - Lv 1/80

    Organstreitverfahren; Werbendes und parteiübergreifendes Eingreifen in Wahlkampf;

  • BVerfG, 22.03.1966 - 2 BvE 1/62

    Beitritt im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 2/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvE 1/98

    Gysi I

  • BVerfG, 25.11.1998 - 2 BvH 1/92

    MfS/AfNS-Verzögerungsschaden

  • BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94

    Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Die zu wählende Volksvertretung muss des Weiteren - insbesondere für die Aufgaben der Gesetzgebung und Regierungsbildung - funktionsfähig sein (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ).

    Er kann auch beide Gestaltungen miteinander verbinden (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 6, 104 ; 95, 335 ; 120, 82 ; 121, 266 ), indem er einen Teil der Mitglieder des Deutschen Bundestages nach dem Mehrheits- und den anderen nach dem Verhältniswahlprinzip wählen lässt (Grabensystem), eine Erstreckung des Verhältniswahlprinzips auf die gesamte Sitzverteilung unter Vorbehalt angemessener Gewichtung der Direktmandate gestattet oder sich für eine andere Kombination entscheidet.

    b) Aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit folgt ferner, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, NVwZ 2012, S. 33 ).

    Es muss sich um Gründe handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    c) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Gleichheit der Wahl berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; s. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Das Ziel von Wahlen, eine funktionsfähige Volksvertretung hervorzubringen, ist zwar ein verfassungslegitimer Grund, der Differenzierungen im Erfolgswert der Wählerstimmen gestattet, soweit dies zur Herstellung oder Sicherung einer stabilen Mehrheit unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Wenn - wie hier - verschiedenste Anknüpfungspunkte für eine Typisierung denkbar sind (vgl. Hey/Steffen, Steuergesetzliche Zinstypisierungen und Niedrigzinsumfeld, 2016, S. 80 f.), ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, diese Kriterien selbst zu bestimmen (vgl. dazu BVerfGE 39, 210 ; 120, 82 ).
  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

    Der Beitritt im Verfahren 2 BvE 7/13 ist gemäß § 65 Abs. 1 BVerfGG zulässig (vgl. BVerfGE 120, 82 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien in seinem Urteil vom 9. November 2011 in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 120, 82 ) in Bezug auf die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht konkretisiert (vgl. BVerfGE 129, 300 ) und mit Urteil vom 25. Juli 2012 in anderem Zusammenhang bestätigt (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Die Frage, was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ), sondern bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    (3) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung, Abschaffung oder (Wieder-)Einführung einer Sperrklausel sind allein die aktuellen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe des Gesetzgebers zu übernehmen und alle zur Überprüfung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte selbst zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 120, 82 ) oder eigene Zweckmäßigkeitsbeurteilungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BVerfGE 51, 222 ).

    Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt aber die Ausgestaltung des Wahlrechts hier einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Bei dieser Prognoseentscheidung darf der Gesetzgeber zur Rechtfertigung des Eingriffs nicht allein auf die Feststellung der rein theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung abstellen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane aufgrund bestehender oder bereits gegenwärtig verlässlich zu prognostizierender künftiger Umstände kann die Drei-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Dem kann weder die im Vergleich zu einer niedrigen Sperrklausel stärkere Durchbrechung der Erfolgswertgleichheit im Mehrheitswahlsystem (vgl. BVerfGE 120, 82 ), noch die in Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 3 EUV vorgesehene degressiv-proportionale Kontingentierung der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Sitze (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 300 ) entgegengehalten werden.

    In ständiger Rechtsprechung hat der Senat anerkannt und legt seiner vorliegenden Entscheidung zugrunde, dass die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung einen solchen Grund darstellen kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Soweit der Senat darauf hinweist, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einer strikten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ), darf diese nicht zu einer Verwischung der Grenzen zwischen gesetzgeberischer Gestaltung und verfassungsgerichtlicher Kontrolltätigkeit führen.

    Ob es zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer zu wählenden Volksvertretung einer Sperrklausel bedarf, ist auch nach Auffassung des Senats (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ) auf der Basis einer Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Einzugs von Splitterparteien, dadurch künftig zu erwartender Funktionsstörungen und deren Gewicht für die Aufgabenerfüllung der Volksvertretung zu entscheiden.

    Hinsichtlich der zur Rechtfertigung des Einsatzes einer Sperrklausel gebotenen Prognoseentscheidung fordert der Senat nicht nur, dass der Gesetzgeber sich nicht auf die Feststellung einer rein theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane aufgrund bestehender oder bereits gegenwärtig verlässlich zu prognostizierender künftiger Umstände könne eine Sperrklausel rechtfertigen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Senats, die Ausgestaltung des Wahlrechts bedürfe strikter verfassungsrechtlicher Kontrolle, weil mit Regelungen, die die Bedingungen politischer Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig werde und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr bestehe, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lasse (vgl. auch BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Stattdessen wäre der Gesetzgeber verpflichtet, § 2 Abs. 7 EuWG zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn sich erweisen sollte, dass die Prognose der Notwendigkeit einer Sperrklausel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments fehlerhaft war (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 131, 316 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2007 - C-281/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1365
EuGH, 18.12.2007 - C-281/06 (https://dejure.org/2007,1365)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2007 - C-281/06 (https://dejure.org/2007,1365)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - C-281/06 (https://dejure.org/2007,1365)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des Entgelts - Aufwandsentschädigungen - Steuerbefreiungsregelung - Voraussetzungen - Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt

  • Europäischer Gerichtshof

    Jundt

    Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des Entgelts - Aufwandsentschädigungen - Steuerbefreiungsregelung - Voraussetzungen - Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt

  • EU-Kommission PDF

    Jundt

    Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des Entgelts - Aufwandsentschädigungen - Steuerbefreiungsregelung - Voraussetzungen - Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt

  • EU-Kommission

    Jundt

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einstufung von Aufwandsentschädigungen für die nebenberufliche Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität in einem anderen Mitgliedstaat als einkommensteuerfreie Einnahmen; Nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des ...

  • Betriebs-Berater

    Sog. Übungsleiterfreibetrag auch für Zahlungen aus dem Ausland

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 59

  • rechtsportal.de

    EWG-Vertrag Art. 59
    Freier Dienstleistungsverkehr: Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des Entgelts - Aufwandsentschädigungen - Steuerbefreiungsregelung - Voraussetzungen - Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt

  • datenbank.nwb.de

    Zur Steuerfreiheit von Nebentätigkeiten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Jundt

    Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des Entgelts - Aufwandsentschädigungen - Steuerbefreiungsregelung - Voraussetzungen - Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt

  • IWW (Kurzinformation)

    Übungsleiterfreibetrag - Freibetrag auch bei begünstigter Tätigkeit im EU-Ausland

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale bald auch im Ausland

  • IWW (Kurzinformation)

    Übungsleiterfreibetrag - Freibetrag auch bei begünstigter Tätigkeit im EU-Ausland

  • IWW (Kurzinformation)

    Einfluss auf das Einkommensteuerrecht?

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Übungsleiterpauschale auch für Aufwandsentschädigungen aus EU

Besprechungen u.ä.

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Übungsleiterpauschale auch für ausländische Vereinsarbeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 28. Juni 2006 - Hans-Dieter und Hedwig Jundt gegen Finanzamt Offenburg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Artikel 49 EG und 149 EG - Lehrtätigkeit, die gegen eine Vergütung, die als Aufwandsentschädigung angesehen werden kann, als nebenberufliche Tätigkeit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 407 (Ls.)
  • EuZW 2008, 152
  • BB 2008, 767
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    Diese Rechtfertigung könnte in der Kohärenz des nationalen Steuersystems zu finden sein, wie sie der Gerichtshof in den Urteilen vom 28. Januar 1992, Bachmann (C-204/90, Slg. 1992, I-249), und Kommission/Belgien (C-300/90, Slg. 1992, I-305), anerkannt habe.

    Der Gerichtshof habe nämlich in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass die in den oben genannten Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien anerkannte Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu wahren, eng ausgelegt werden müsse.

    Die Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil Bachmann aufgestellt habe, seien aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuervergünstigung, d. h. der Steuerfreiheit von "Aufwandsentschädigungen", stehe keine bestimmte steuerliche Belastung gegenüber.

    Ein so allgemeiner und mittelbarer Zusammenhang zwischen der Vergünstigung für den Steuerpflichtigen und dem geltend gemachten Nutzen für den Mitgliedstaat genügt aber nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil Bachmann ergeben.

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass das Wesensmerkmal des Entgelts im Sinne der letztgenannten Bestimmung darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 27. September 1988, Humbel, 263/86, Slg. 1988, 5365, Randnr. 17, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 23, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 38, und Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 67).

    Er hat damit klargestellt, dass der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen wollte, sondern vielmehr seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet gegenüber seinen Bürgern erfüllte (vgl. Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 39).

    Dies hat der Gerichtshof für verschiedene Bereiche, zu denen die direkte Besteuerung und die Bildung zählen, entschieden (vgl. u. a. Urteile Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnrn.

    69 und 70, sowie Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    Anders als das vorlegende Gericht zu meinen scheint, ist dagegen insoweit nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnrn.

    49 EG steht nach ständiger Rechtsprechung der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird (Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich, C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 33, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 29, sowie vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 30).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    49 EG steht nach ständiger Rechtsprechung der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird (Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich, C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 33, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 29, sowie vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 30).
  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    49 EG steht nach ständiger Rechtsprechung der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird (Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich, C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 33, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 29, sowie vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 40, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 62, und vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 56).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    Selbst wenn man unterstellt, dass das Ziel der Förderung der Bildung ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, kann doch eine beschränkende Maßnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, also geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht (Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 41, und vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 28).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    Selbst wenn man unterstellt, dass das Ziel der Förderung der Bildung ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, kann doch eine beschränkende Maßnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, also geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht (Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 41, und vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 28).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    49 EG steht nach ständiger Rechtsprechung der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird (Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich, C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 33, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 29, sowie vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 30).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 40, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 62, und vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 56).
  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

  • EuGH, 31.05.2001 - C-283/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 11.01.2007 - C-40/05

    Lyyski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Beschränkungen -

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

  • EuGH, 10.03.2005 - C-39/04

    Laboratoires Fournier - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

  • EuGH, 02.07.1996 - C-290/94

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 30.05.1989 - 242/87

    Kommission / Rat

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 117/16

    Verbotene Tabakwerbung durch Internetauftritt eines Tabakherstellers

    Der Begriff "Dienstleistung" impliziert, dass es sich um Leistungen handelt, die normalerweise gegen Entgelt, also für eine wirtschaftliche Gegenleistung, erbracht werden (EuGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - C-355/00, Slg. 2003, I-5263 Rn. 54 - Freskot; Urteil vom 18. Dezember 2007 - C-281/06, Slg. 2007, I-12231 = EuZW 2008, 152 Rn. 28 - Jundt, mwN; vgl. auch Art. 4 der Richtlinie 2006/123/EG).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Gleiches gilt für den ebenfalls von der Bundesrepublik Deutschland geltend gemachten Umstand, dass die Verträge über die in Rede stehenden Dienstleistungsaufträge öffentlich-rechtlicher Natur seien und dass die betreffenden Tätigkeiten für Rechnung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausgeübt würden, die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt, C-281/06, Slg. 2007, I-12231, Randnrn.
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 14 K 1229/13

    Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auf die Einnahmen aus Lehrtätigkeit an einer

    Zu deren Begründung verweisen sie auf das zum Streitjahr 1991 ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2008 VIII R 101/02 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 222, 453, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 265), der nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- (Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 "Jundt", ECLI:EU:C:2007:816, Slg 2007, I-12231) entschieden hat, dass Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind.

    Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2009 (Bundestags-Drucksache 16/10189, S. 46 f.) wurden mit der Änderung des § 3 Nr. 26 EStG die Folgerungen aus dem Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) gezogen.

    Der EuGH fand in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die diese Beschränkung rechtfertigen könnten.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) entschieden, dass die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung nur das Entgelt, das im Inland ansässige Universitäten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit ist, während diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Universität gezahlt wird, nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

    Der mit dem vorliegenden Verfahren befasste Senat hat keine Zweifel, dass die vom EuGH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) genannten Gründe auch eine gleichgelagerte Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit verbieten.

    Fraglich ist allerdings, ob die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) genannten Gründe es gebieten, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Bildungsanstalten in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26 EStG einzubeziehen.

    Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) mit den Gründen auseinandergesetzt, die den deutschen Gesetzgeber veranlasst haben könnten, die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG von der Ansässigkeit der Bildungsanstalt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder im EWR-Raum abhängig zu machen.

    Nach Auffassung des erkennenden Senats verbietet Art. 16. Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens die Heranziehung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 18. Dezember 2007 C-281/06 "Jundt" (a. a. O) zur Auslegung des Freizügigkeitsabkommens nicht.

    Das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 C 281/06 (a. a. O.) ist zwar nach Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens ergangen.

  • EuGH, 21.09.2016 - C-478/15

    Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Dieses hat Herrn Radgen als "abhängig beschäftigten Grenzgänger" im Sinne von Anhang I Art. 7 Abs. 1 des Freizügigkeitsabkommens eingestuft und fragt sich, ob die im Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), entwickelten Grundsätze auch im Rahmen dieses Abkommens gelten können.

    Ferner sei das Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), zwar nach der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens ergangen, es präzisiere jedoch lediglich die Rechtslage, die schon vor Unterzeichnung dieses Abkommens bestanden habe.

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), in Bezug auf natürliche Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machten, indem sie eine selbständige nebenberufliche Lehrtätigkeit an einer Universität in einem anderen Mitgliedstaat ausübten und weiter in ihrem Wohnsitzstaat wohnten, zu prüfen hatte, ob die aus § 3 Nr. 26 EStG folgende verbotene Ungleichbehandlung dieser Personen und derjenigen, die eine solche Tätigkeit im Inland ausüben, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann.

    In den Rn. 63 und 64 des Urteils vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Ungleichbehandlung nicht aus dem im Allgemeininteresse liegenden Grund der Förderung von Bildung, Forschung und Entwicklung gerechtfertigt sein kann, da sie die Möglichkeit nebenberuflich tätiger Lehrkräfte, den Ort der Erbringung ihrer Dienstleistungen innerhalb der Union frei zu wählen, beeinträchtigt, ohne dass nachgewiesen worden wäre, dass es, um das geltend gemachte Ziel der Förderung des Bildungswesens zu erreichen, erforderlich ist, die betroffene Steuerbefreiung allein den Steuerpflichtigen vorzubehalten, die eine ähnliche Tätigkeit an im Inland ansässigen Universitäten ausüben.

    Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die fragliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), ergangen ist - oder unselbständig wie im Ausgangsverfahren.

  • EuGH, 03.12.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

    Der ausschlaggebende Faktor, aufgrund dessen eine Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann, liegt in der Tatsache, dass sie nicht ohne Gegenleistung erbracht werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Jundt, C-281/06, EU:C:2007:816, Rn. 32).

    Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist es hingegen nicht erforderlich, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, C-157/99, EU:C:2001:404, Rn. 50 und 52, sowie Jundt, C-281/06, EU:C:2007:816, Rn. 33).

  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 101/02

    Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeit in anderen EU-Staaten

    Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 "Jundt", BFH/NV 2008, Beilage 2, 93).

    Kammer-- hat mit Urteil vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 (BFH/NV 2008, Beilage 2, 93) entschieden:.

  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Dabei ist allerdings weder erforderlich, dass der Dienstleister mit seiner Dienstleistung einen Gewinn erstrebt, so dass auch "quasi-ehrenamtliche" Tätigkeiten, die auf eine bloße Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen die Gegenleistung in einer bloßen Aufwandsentschädigung besteht, erfasst werden (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007- C-281/06, ECLI:EU:2007:816 = EuZW 2008, 152 Rn. 33 f. - Jundt; Urteil vom 23. Februar 2016 - C-179/14, ECLI:EU:C:2016:108 = juris Rn. 154 - Kommission/Ungarn; Kluth in Calliess/Ruffert, EZV/AEUV, 6. Aufl., Art. 56, 57 AEUV Rn. 11; Streinz/Müller-Graf, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 56 AEUV Rn. 21), noch ist Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger die Gegenleistung erbringt (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - C-179/14, ECLI:EU:C:2016:108 = juris Rn. 155 - Kommission/Ungarn; Urteil vom 3. Dezember 2020 - C-62/19, ECLI:EU:C:2020:980 = MMR 2021, 309 - Star Taxi App Rn. 45; jeweils mwN).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 33/08

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-Institution -

    aa) Der EuGH hat in den letzten Jahren verstärkt die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen herausgearbeitet, die an die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Gemeinnützigkeit zu stellen sind (vgl. z.B. Urteile --Centro di Musicologia Walter Stauffer-- in Slg. 2006, I-8203, und vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 --Jundt--, Slg. 2007, I-12231, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Daher kann die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres Bildungssystems eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende dem Anwendungsbereich dieser Richtlinien nicht entziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt, C-281/06, EU:C:2007:816, Rn. 86 und 87).

    Zweitens folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die private Lehrtätigkeit an einer Universität keine Tätigkeit ist, die im Sinne dieser Bestimmung mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt, C-281/06, EU:C:2007:816, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-240/10

    Schulz-Delzers und Schulz - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Besteuerung von

    Zweitens möchte sich die Kommission auf das Urteil Jundt(26) stützen.

    Auf den zweiten, das Urteil Jundt betreffenden Punkt nimmt die Kommission Bezug, weil der Gerichtshof in dieser Rechtssache als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit den Umstand eingestuft hat, dass ein in Deutschland wohnhafter Rechtsanwalt zusätzlich zu seiner Haupttätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland für eine in Frankreich ausgeübte Lehrtätigkeit höher besteuert wurde als ein in Deutschland ansässiger Rechtsanwalt, der neben seiner Haupttätigkeit als Rechtsanwalt eine nebenberufliche Lehrtätigkeit in Deutschland ausübt.

    Das von der Kommission angeführte Urteil Jundt stellt somit keinen einschlägigen Präzedenzfall für die Entscheidung der Frage dar, ob die Situation von Frau Schulz-Delzers, die in Deutschland gebietsansässig ist, mit der gebietsfremder Deutscher vergleichbar ist, denen § 3 Nr. 64 EStG zugutekommt.

    16 - Vgl. Urteile vom 17. Dezember 1980, Kommission/Belgien (149/79, Slg. 1980, 3881, Randnr. 11), und vom 2. Juli 1996, Kommission/Griechenland (C-290/94, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2); zur engen Auslegung dieser Ausnahme vgl. u. a. Urteil vom 26. April 2007, Alevizos (C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 69); zum Anschluss der privaten Lehrtätigkeit an einer Universität von dieser Ausnahme vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, Slg. 2007, I-12231, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 56/05

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Versicherungsbeiträgen an eine

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2008 - Verg 57/07

    Vollstreckbarkeit eines gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse ausgesprochenen

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2008 - Verg 3/08

    Zur Vorlagepflicht des OLG an den BGH in entsprechender Anwendung des § 124 Abs.

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07

    Steuerabzugsfähigkeit der von einer deutschen Konzertagentur für ausländische

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - Verg 7/08

    Zur Vorlagepflicht des OLG an den BGH in entsprechender Anwendung des § 124 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2008 - Verg 4/08

    Spezialzuständigkeit des OLG im Vergabeverfahren gegenüber den Sozialgerichten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-372/21

    Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - Verg 57/07

    Rabattverträge von Krankenkassen: OLG legt Rechtswegfrage dem BGH vor!

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 39/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

  • FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20

    Vorlage: Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 218/07

    Rechtmäßigkeit eines Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-105/08

    Kommission / Portugal - Freier Dienstleistungsverkehr - Direkte Steuern -

  • FG Köln, 20.01.2022 - 15 K 1317/19

    Steuerbefreiung der Einnahmen aus Professorentätigkeit und selbstständiger Arbeit

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2009 - 6 K 2260/09

    Europarechtswidrigkeit des § 3 Nr. 64 EStG

  • BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 573/12

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Netto Marken-Discount (Wort-Bild-Marke)" -

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