Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 22.11.2007 | BVerfG, 14.01.2008

Rechtsprechung
   BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,63
BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2007,63)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2007,63)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2007,63)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,63) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Bewertung der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form einer kunstspezifischen Betrachtung eines literarischen Werkes mit Wirklichkeitsbezug unter Vermengung tatsächlicher und fiktiver Schilderungen

  • Telemedicus

    Zu den Anforderungen an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Roman - "Esra"

  • Telemedicus

    Zu den Anforderungen an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Roman - "Esra"

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines besonders starken Eingriffs in die Kunstfreiheit durch das gerichtliche Verbot eines Romans; Verfassungsrechtliche Garantie der Kunstfreiheit; Kunstspezifische Betrachtung eines Romans; Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Roman Esra

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • kanzlei.biz

    Kunstfreiheit wird nicht durch wirklichen Lebenssachverhalt begrenzt

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kunstfreiheit und Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen Person in einer Romanfigur

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Esra

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Biller-Roman »Esra« bleibt verboten

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Abwägung von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten

  • wz-newsline.de (Pressebericht, 16.10.2007)

    Esra-Urteil: Das Ende der Kunstfreiheit?

  • beck.de (Kurzinformation)

    Abwägung von Kunst- und Persönlichkeitsrechten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.10.2007)

    Schutz der Intimsphäre kommt vor Kunstfreiheit // Roman "Esra" von Maxim Biller bleibt verboten

Besprechungen u.ä. (5)

  • Telemedicus (Entscheidungsanmerkung)

    Fall "Esra": Roman verletzt Persönlichkeitsrecht

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Esra, zehn Jahre später: Drehen am Fiktionalisierungsventil

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zehn Jahre "Esra"-Entscheidung: Wie scharf ist das Damoklesschwert?

  • iablis.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nachzensur. Die Kollision von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht am Beispiel des Romans Esra von Maxim Biller

  • afp-medienrecht.de PDF, S. 18 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Schlüsselroman und "Esra" (PräsLG a.D. Dr. Jürgen Helle; AfP 2013, 470-479)

In Nachschlagewerken (2)

Sonstiges

  • verfassungsblog.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Inhalt und Schranken der Kunstfreiheit (PrBVerfG a.D. Hans-Jürgen Papier)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 119, 1
  • NJW 2008, 39
  • NVwZ 2008, 301 (Ls.)
  • GRUR 2007, 1085
  • GRUR-RR 2008, 376 (Ls.)
  • DVBl 2007, 1425
  • K&R 2007, 646
  • ZUM 2007, 829
  • afp 2007, 441
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (194)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Bei dieser Formulierung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1971 (vgl. BVerfGE 30, 173 ) handele es sich um den von den Zivilgerichten seinerzeit zugrundegelegten Maßstab.

    Indem der Bundesgerichtshof für die individuelle Betroffenheit der Klägerinnen die Erkennbarkeit in deren Bekanntenkreis ausreichen lasse, weiche er von der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 173 ) ab, in der darauf abgestellt worden sei, dass ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in der dortigen Romanfigur Hendrik Höfgen den Schauspieler Gustav Gründgens wiedererkenne.

    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt der Roman "Esra" nach der zutreffenden Auffassung der angegriffenen Entscheidungen ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ).

    Das Grundrecht ist aber zugleich eine objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst, die auch im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen ist, insbesondere wenn unter Berufung auf private Rechte künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verboten werden sollen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ).

    Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 77, 240 ; 81, 278 ; 82, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht muss vielmehr die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts überprüfen (vgl. Sondervotum Stein, BVerfGE 30, 173 ).

    Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner Mephisto-Entscheidung den seinerzeit von den Zivilgerichten zugrundegelegten Maßstab verfassungsrechtlich gebilligt hat, wonach ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in der Romanfigur des Hendrik Höfgen den verstorbenen Schauspieler Gustav Gründgens wiedererkenne, da es sich bei Gründgens um eine Person der Zeitgeschichte handele und die Erinnerung des Publikums an ihn noch recht lebendig sei (vgl. BVerfGE 30, 173 ), dann war dies in der damaligen Fallgestaltung begründet und definierte nicht eine notwendige Bedingung für die verfassungsrechtlich erhebliche Erkennbarkeit von Romanfiguren.

    Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das "Abbild" gegenüber dem "Urbild" durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt ("verfremdet"; vgl. BVerfGE 30, 173 ), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen.

    Die Entscheidung des Senats trägt der Kunstfreiheit stärker Rechnung als die sogenannte Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173).

    Bei der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 173 ff.) sind es noch die Zivilgerichte gewesen, die bei der Abwägung der Kunstfreiheit mit dem Persönlichkeitsschutz einer Person, an die ein Roman anknüpft, in Verkennung der Notwendigkeit einer kunstspezifischen Betrachtung des Romans das zur Bemessung der Schwere einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung untaugliche Kriterium der Erkennbarkeit angewandt haben, wie dies damals der Richter Stein und die Richterin Rupp-v. Brünneck in ihren Sondervoten zu Recht beanstandet haben.

    Vielmehr ist dabei an das Geschriebene ein kunstspezifischer Maßstab anzulegen, der im Übrigen auch in der Mephisto-Entscheidung als maßgeblich für eine solche Prüfung benannt wurde, doch dann nicht zum Tragen kam (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    Denn solche Daten würden vom Romanschreiber in eine ästhetische Realität versetzt, in der Faktisches und Fiktives ungesondert gemischt, eine unauflösbare Verbindung seien (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Da die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, dass der Leser einzelne Umstände in den Bereich der Fiktion einordne, seien die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 67, 213 ) aufgestellten Verbotsvoraussetzungen nicht erfüllt.

    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt der Roman "Esra" nach der zutreffenden Auffassung der angegriffenen Entscheidungen ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ).

    Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ).

    Dies gilt namentlich für das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 67, 213 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Das Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 114, 339 ).

    Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Die Art und Weise, wie eine Person dargestellt und in der Öffentlichkeit und durch andere wahrgenommen wird, ist aber für die Möglichkeiten freier Entfaltung der Persönlichkeit von Bedeutung und kann spezifische Gefährdungen begründen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ; 119, 1 ; Kube, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 148 Rn. 29, 43 ff., insbes. Rn. 46; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Rn. 166 ff. [Sept. 2016]; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 2 I Rn. 72 ff.).
  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

    Der Bereich der Intimsphäre genießt überragend bedeutenden Schutz (vgl. BVerfGE 119, 1 Rn. 102).

    Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1, 29).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (BVerfGE 119, 1 [22]).

    Die Kunstfreiheit schützt die künstlerische Betätigung selbst ("Werkbereich"), darüber hinaus aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, die sachnotwendig für die Begegnung der Öffentlichkeit mit dem Werk sind ("Wirkbereich", vgl. BVerfGE 67, 213 [224]; 119, 1 [21 f.]).

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Verfügungsrecht des Urhebers oder Tonträgerherstellers, da dieses seinem Inhaber die Rechtsmacht verleiht, gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung der widerrechtlichen Nutzung und Beseitigung der Beeinträchtigung zu klagen sowie damit künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verbieten zu lassen (vgl. BVerfGE 119, 1 [21]).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 [193]; 67, 213 [228]; 83, 130 [139]; 119, 1 [23 f.]).

    Auch bei der Auslegung und Anwendung dieser privatrechtlichen Vorschrift gebietet jedoch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine kunstspezifische Betrachtung (vgl. BVerfGE 119, 1 [27]).

    a) Die beiden streitgegenständlichen Versionen des Titels "Nur mir" stellen Kunstwerke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar, denn es handelt sich um freie schöpferische Gestaltungen, in denen Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Musik, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 [188 f.]; 67, 213 [226]; 75, 369 [377]; 119, 1 [20 f.]).

    Sie haben aber auch Rückwirkungen auf den Werkbereich, da die Verurteilung gerade auf dem künstlerischen Einsatz des Sampling als musikalischem Gestaltungsmittel beruht, das bei der Produktion der beiden Versionen verwendet wurde (vgl. BVerfGE 67, 213 [224]; 119, 1 [21 f.]).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,119
BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06 (https://dejure.org/2007,119)
BVerfG, Entscheidung vom 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06 (https://dejure.org/2007,119)
BVerfG, Entscheidung vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 (https://dejure.org/2007,119)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,119) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ordnungsrechtliche Untersagung der Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, mit Art 12 Abs 1 GG unvereinbar - Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung jedenfalls für die Zeit bis zum 28.03.2006, dem Zeitpunkt des Urteils des BVerfG ...

  • Wolters Kluwer

    Untersagung einer gewerblichen Vermittlung von Sportwetten als verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit; Aufrechterhaltung der Vorschriften über das staatliche Wettmonopol durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als Rechtfertigung einer ...

  • Glücksspiel & Recht

    Räumliche Reichweite von DDR-Genehmigungen

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • vdai.de PDF

    Unvereinbarkeit einer Untersagungsverfügung bzgl. der Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, die von einem anderen als dem landeseigenen Wettveranstalter gewerblich veranstaltet werden, mit Art. 12 Abs. 1 GG auf der Grundlage des Urteils des BVerfG vom ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 284; GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten kann verfassungswidrig sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    DDR-Sportwetten-Entscheidung des BVerwG verfassungswidrig

  • blogspot.com (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Bundesverfassungsgericht hebt Untersagungsentscheidung von Bundesverwaltungsgericht zum bundesweiten Anbieten auf Grundlage einer sogenannten DDR-Lizenz auf

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DDR-Sportwetten-Entscheidung verfassungswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 428
  • NVwZ 2008, 301
  • NJ 2008, 216
  • WM 2008, 274
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (154)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
    Die Geltung dieses Repressivverbots habe auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, mit dem es die Verfassungsbeschwerde der dortigen Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 - richtete, zurückgewiesen habe, nicht in Frage gestellt.

    Das Bundesverwaltungsgericht ziehe insoweit nicht die notwendigen Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, denn es lege bei der Beurteilung der Untersagungsverfügung als rechtmäßig zugrunde, dass die Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten in der Zeit bis zum Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts in verfassungswidrig unbedenklicher Weise und ohne Erfüllung der erst für die Zeit bis zu einer Neuregelung des Bereichs der Sportwetten geforderten Maßnahmen verboten gewesen seien und auf ordnungsrechtlicher Grundlage hätten unterbunden werden dürfen.

    Zur Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Justiz, die Bayerische Staatsregierung sowie die Stadt Nürnberg unter der Fragestellung geäußert, welche Auswirkung die verfassungsrechtlichen Aussagen des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im Ausgangsverfahren angefochtenen Untersagungsverfügung hat.

    Zur Begründung wird im wesentlichen übereinstimmend insbesondere darauf verwiesen, dass das Urteil im Verfahren 1 BvR 1054/01 die Norm des § 284 StGB nicht für verfassungswidrig und die bisherige Rechtslage für weiterhin anwendbar erklärt habe.

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage, ob und inwieweit das in Bayern bestehende staatliche Sportwettmonopol und der mit ihm einhergehende Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten in Bayern mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar ist, ist durch das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276) entschieden.

    Bis zur Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 weiter angewendet werden (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Dieses nach der fachgerichtlichen Auslegung in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol stellt wegen des mit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung durch private Wettunternehmen sowie des Ausschlusses der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, den rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, den der Senat zu prüfen hatte (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Denn der - strafbewehrte - Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen ist den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Bürgern nur dann zumutbar, wenn das Wettmonopol nicht nur nach den zu seiner Rechtfertigung angeführten Zielen, sondern auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Dies war in Bayern in der Zeit bis zum 28. März 2006 nicht der Fall (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Die Unverhältnismäßigkeit des staatlichen Sportwettmonopols in Bayern erfasst auch den Ausschluss der Vermittlung anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteter Wetten, deren Anbieten in Bayern nach der im Urteil vom 28. März 2006 zugrundegelegten fachgerichtlichen Auslegung ebenfalls als verboten angesehen wird (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Denn auch der Ausschluss der Vermittlung anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteter - vor allem also gewerblich veranstalteter - Wetten lässt sich am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nur rechtfertigen, wenn das Monopol rechtlich und faktisch insbesondere am - legitimen - Ziel der Suchtbekämpfung und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Ausgehend von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) hätte das Bundesverwaltungsgericht die gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Untersagungsverfügung nach der als maßgeblich zugrundegelegten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar beurteilen müssen.

    Gegenstand der dortigen verfassungsgerichtlichen Prüfung war die fachgerichtliche Anwendung der dem staatlichen Wettmonopol in Bayern zugrundeliegenden Rechtslage, die ihrerseits auf einer Auslegung von § 284 StGB und dessen Zusammenwirken mit dem bayerischen Staatslotteriegesetz durch die im Verfahren 1 BvR 1054/01 angegriffenen Entscheidungen beruht.

    Diese Auslegung des § 284 StGB als die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot war als solche im Verfahren 1 BvR 1054/01 ebenfalls nicht für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar zu erklären.

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass das für die Verfassungswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in Bayern erhebliche verwaltungsrechtliche Regelungsdefizit nicht in § 284 StGB, sondern allein im Staatslotteriegesetz zu verorten (vgl. BVerfGE 115, 276 ) und dieses als Grundlage eines im Sinne von § 284 StGB legalen Wettangebots seitens des Freistaats Bayern aufrechtzuerhalten war.

    Das Bundesverwaltungsgericht kann sich für seinen hiervon abweichenden Standpunkt auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bundesverfassungsgericht es in seinem Urteil vom 28. März 2006 ausdrücklich gestattet, dass in der Übergangszeit "bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage" anwendbar bleibt und das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, "weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden" dürfen (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Diese Möglichkeit steht textlich und inhaltlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der erwähnten Maßgabe, "dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat" (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
    gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 -.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    b) Die dagegen eingelegte Revision wies das Bundesverwaltungsgericht durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom 21. Juni 2006 (BVerwGE 126, 149) als unbegründet zurück.

    Sie setzt auf Grundlage der sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG eine Rechtslage durch, die nach der auch im vorliegenden Ausgangsverfahren zugrundegelegten fachgerichtlichen Auslegung (vgl. BVerwGE 126, 149; 114, 92) in dem grundsätzlichen - repressiven - Verbot nach § 284 StGB und der nur beschränkten Zulassung von Sportwetten durch das bayerische Staatslotteriegesetz besteht und auf der das staatliche Sportwettmonopol in Bayern beruht.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
    Die Geltung dieses Repressivverbots habe auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, mit dem es die Verfassungsbeschwerde der dortigen Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 - richtete, zurückgewiesen habe, nicht in Frage gestellt.

    Der Inhalt der angewandten Normen stellt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. GewArch 2001, S. 65) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 114, 92) so dar, dass Veranstaltung und Vermittlung von Wetten gemäß § 284 StGB grundsätzlich verboten, aber ausnahmsweise einer Erlaubnis zugänglich sind.

    Sie setzt auf Grundlage der sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG eine Rechtslage durch, die nach der auch im vorliegenden Ausgangsverfahren zugrundegelegten fachgerichtlichen Auslegung (vgl. BVerwGE 126, 149; 114, 92) in dem grundsätzlichen - repressiven - Verbot nach § 284 StGB und der nur beschränkten Zulassung von Sportwetten durch das bayerische Staatslotteriegesetz besteht und auf der das staatliche Sportwettmonopol in Bayern beruht.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 6 S 1972/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
    Etwas anderes könnte gelten, wenn es nach dem jeweils maßgeblichen einfachen Recht für die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung auf einen späteren Zeitpunkt, insbesondere den der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 -, Juris), ankommt, wofür immerhin die Dauerwirkung dieser Maßnahme für den betroffenen Unternehmer spricht, oder in denen eine nach der Erfüllung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergangene ergänzende Verfügung eine frühere Untersagungsverfügung bestätigt und insoweit an dieser festgehalten werden kann.
  • VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833

    Gewerberecht: Erlaubnisvorbehalt bei Sportwetten durch private Veranstalter,

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
    Der Inhalt der angewandten Normen stellt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. GewArch 2001, S. 65) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 114, 92) so dar, dass Veranstaltung und Vermittlung von Wetten gemäß § 284 StGB grundsätzlich verboten, aber ausnahmsweise einer Erlaubnis zugänglich sind.
  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
    Eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die nicht mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter, sondern allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen die rechtlichen Bestimmungen begründet ist, aus deren fachgerichtlicher Auslegung und Anwendung das gesetzliche Verbot der Vermittlung anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteter Wetten folgt - insbesondere also § 284 StGB -, kann sich wegen dieser verfassungswidrigen Rechtslage jedenfalls in der Zeit bis zum 28. März 2006 nicht als rechtmäßig erweisen (vgl. hinsichtlich der sofortigen Vollziehung solcher Untersagungsverfügungen bereits BVerfGK 5, 196 ).
  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 24 BV 03.3162

    Verbot von Oddsetwetten privater Unternehmer für Bayern bestätigt

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
    a) Die Berufung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. September 2004 - 24 BV 03.3162 - (vgl. GewArch 2005, S. 78) als unbegründet zurück.
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

    Daraus folgt im Gegenschluss, dass die (frühere) Rechtslage ohne eine solche tatsächliche Änderung der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols, also auch die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Jahre 2003, (weiterhin) als verfassungswidrig anzusehen ist und als Grundlage für ein Verbot ausscheidet (im Ergebnis ebenso BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06, WM 2008, 274 Tz. 30 ff. zur Unvereinbarkeit einer vor dem 28. März 2006 ergangenen ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1 GG).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Dass das Urteil des 6. Senats vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wurde (Kammerbeschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - BVerfGK 12, 428 = NVwZ 2008, 301), ändert daran nichts.

    All dies hat der 6. Senat in dem erwähnten Urteil ebenfalls bereits entschieden und im Einzelnen begründet (Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 56), ohne dass das Bundesverfassungsgericht in seinem aufhebenden Kammerbeschluss insofern Einwände erhoben hätte (Kammerbeschluss vom 22. November 2007 a.a.O.).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Die im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301) dahingehend präzisiert, dass auch eine den Ausschluss anderer Wettanbieter durchsetzende ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung im verfassungsrechtlichen Sinne unverhältnismäßig - und somit rechtswidrig - ist, soweit und solange das als Ausnahme zum grundsätzlichen - repressiven - Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zugelassene staatliche Wettangebot in seiner Ausgestaltung nicht dem suchtpräventiven Ziel entspricht, welches die mit dem - gesetzlichen - Verbot einhergehende Beschränkung der Berufsfreiheit allein rechtfertigen kann.

    Angesichts der Verfassungswidrigkeit der ordnungsrechtlichen Durchsetzung des unter der alten Rechtslage maßgeblich aus § 284 StGB abgeleiteten Verbots der Vermittlung anderer als der vom jeweiligen Land veranstalteter beziehungsweise erlaubter Sportwetten darf insoweit nicht außer Betracht bleiben, dass die entsprechende fachgerichtliche Auslegung des § 284 StGB als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, S. 301) und der Beschwerdeführer mithin an sich von einem Vermittlungsverbot ausgehen musste.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.01.2008 - 1 BvR 2822/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1991
BVerfG, 14.01.2008 - 1 BvR 2822/07 (https://dejure.org/2008,1991)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.2008 - 1 BvR 2822/07 (https://dejure.org/2008,1991)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 2008 - 1 BvR 2822/07 (https://dejure.org/2008,1991)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1991) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtsschutz bzgl. des hessischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1; HessNRSG § 1 Abs. 1 Nr. 10
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag eines Rauchers gegen Hessisches Nichtraucherschutzgesetz abgelehnt

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nichtraucherschutzgesetz: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag eines Rauchers ab

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtrauchergesetz vor dem Bundesverfassungsgericht

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Nichtraucherschutzgesetz: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag eines Rauchers ab

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.1.2008)

    Rauchverbot in hessischen Gaststätten bleibt bestehen // Verfassungshüter lehnen Eilantrag eines Rauchers ab

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 638
  • NVwZ 2008, 301
  • DVBl 2008, 400 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2008 - 1 BvR 2822/07
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 71, 158 [161]; - 111, 147 [152 f.]; st. Rspr.).

    Bei einem offenen Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 [161]; - 96, 120 [128 f.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2008 - 1 BvR 2822/07
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 71, 158 [161]; - 111, 147 [152 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2008 - 1 BvR 2822/07
    Bei einem offenen Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 [161]; - 96, 120 [128 f.]; st. Rspr.).
  • VG München, 16.04.2008 - M 16 S 08.1208

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine gaststättenrechtliche Auflage zur

    Seit Inkrafttreten der Gesetze zum Nichtraucherschutz in den einzelnen Bundesländern war diese Frage schon öfter Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen (BVerfG v. 14.1.2008 Az. 1 BvR 2822/07; VerfGH Rh-Pf v. 11.2.2008, Az. VGH A 32/07 u.a.; VG Neustadt (Weinstraße) v. 1.2.2008, Az. 4 L 58/08.NW).

    aa) Für die sofortige Vollziehung spricht, dass mit der zeitweiligen Wiedereinführung einer Erlaubnis, an den genannten Orten zu rauchen, der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die in diesen Räumlichkeiten anwesenden Nichtraucher vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens zu schützen, bis zur abschließenden Entscheidung vereitelt würde (BVerfG v. 14.01.2008, Az. 1 BvR 2822/07).

  • VG Neustadt, 01.02.2008 - 4 L 58/08

    Nichtraucherschutzgesetz: Keine Raucherabende mehr im Stammlokal

    für den Antragsteller eher gering, da er in der Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht allgemein am Durchführen von Raucherabenden und auch nicht am Besuch von Gaststätten, die über Nebenräume verfügen, in denen geraucht werden darf, sondern nur an einer einzelnen, während des Gaststättenbesuchs bis 14. Februar 2008 zulässigen Verhaltensweise gehindert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 1 BvR 2822/07 -).
  • VerfGH Thüringen, 30.07.2008 - VerfGH 27/08

    Nichtraucherschutzgesetz

    Dabei sind die Folgen abzuwägen, die eintreten, wenn das Gesetz vorläufig außer Kraft gesetzt wird und sich die Verfassungsbeschwerde im Nachhinein als erfolglos erweist gegenüber den Folgen, die eintreten, wenn das Gesetz zunächst in Kraft bleibt und sich die Verfassungsbeschwerde im Nachhinein als erfolgreich erweist (dazu BVerfG, 14. Januar 2008, 1 BvR 2822/07, NJW 2008, 638 = NVwZ 2008, 301;.
  • VG Köln, 29.02.2008 - 19 K 3549/07

    Rauchverbot in den Dienstgebäuden der Stadt Köln ist rechtmäßig - kein Anspruch

    vgl. nur LT-Drs., a.a.O.; WHO Kollaborationszentrum für Tabakkontrolle und Deutsches Krebsforschungszentrum, Positionspapier zur Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen vom 22. Juni 2006, www.tabakkontrolle.de/pdf/Positionspapier_Passivrauchen.pdf sowie zahlreiche weitere Publikationen; Pöltl, VBlBW 2008, 5 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 -, BVerfGE 95, 173 (184) sowie Kammerbeschluss vom 14. Januar 2008 - 1 BvR 2822/07 -, www.bverfg.de; BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 499/98 -, NJW 1999, 2203 (2206).
  • VerfGH Berlin, 27.05.2008 - VerfGH 20 A/08

    Ablehnung des Erlasses einer eA zugunsten eines Rauchers: Keine allgemeine

    Bereits die Abwägung dieser Gesichtspunkte führt dazu, dass von schweren Nachteilen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, nicht auszugehen ist (vgl. ebenso BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 1 BvR 2822/07 - NJW 2008, 638 Rn. 6 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht