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   BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06   

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https://dejure.org/2008,240
BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 (https://dejure.org/2008,240)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 (https://dejure.org/2008,240)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 (https://dejure.org/2008,240)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach tatrichterlichem Ermessen gem. § 98 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 412 Zivilprozessordnung (ZPO) analog; Bestehen einer Pflicht der Gerichte aus Art. 103 Abs. 1 GG zur Befolgung der ...

  • Judicialis

    EMRK Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; EMRK Art. ... 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 8; ; GG Art. 11 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 3; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 2; ; FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 3; ; FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau Berlin-Schönefeld erfolglos

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 303
  • NVwZ 2008, 780
 
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Wird zitiert von ... (257)Neu Zitiert selbst (62)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06
    Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; stRspr).

    Es beanstandet vielmehr die Auslegung und Anwendung von Verfahrensnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 264/06 -, NZG 2006, S. 781).

    Allein dieser - durch Fallgruppenbildung präzisierte - Willkürmaßstab entspricht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG zur Klärung der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften wird danach insbesondere dann offensichtlich unhaltbar gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 75, 223 ; 82, 159 ).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2006 - 1 BvR 2085/03 -, NVwZ 2007, S. 197 ).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06
    Die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten sind dabei in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 79, 174 in Bezug auf Straßenverkehrslärm).

    Der Schutz vor Verkehrslärm, insbesondere auch Fluglärm, ist ein durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 54 ) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 79, 174 ) verfassungsrechtlich abgesicherter Belang.

    Nur unter besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 79, 174 ).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06
    Der Schutz vor Verkehrslärm, insbesondere auch Fluglärm, ist ein durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 54 ) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 79, 174 ) verfassungsrechtlich abgesicherter Belang.

    Dies erfordert auch die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm, wie sie insbesondere in Folge von Schlafstörungen auftreten können (vgl. BVerfGE 56, 54 ).

    Nur unter besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 79, 174 ).

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. BVerfGK 8, 401 ; 11, 189 ; 13, 303 ; 17, 108 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris, Rn. 21).
  • BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19

    EuGH muss über Reichweite des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach DSGVO

    Zudem hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGE 147, 364 ; BVerfGK 8, 401 ; 10, 19 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, Rn. 21; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, Rn. 19).
  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 6/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung Sozialpädiatrischer Zentren -

    Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es auch nicht, dass das Gericht bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (BSG Beschluss vom 23.10.2013 - B 13 R 320/13 B - Juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 26) .
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