Rechtsprechung
BVerfG, 07.05.2009 - 2 BvR 475/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Ingewahrsamnahme eines untergetauchten, vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zwecks Vorführung vor den Haftrichter darf gem § 62 Abs 4 S 1 AufenthG 2004 ohne vorherige richterliche Entscheidung erfolgen
- Wolters Kluwer
Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung über die Ausschreibung zur Festnahme nach dem Aufenthaltsgesetz; Wirksamkeit eines Einreisevisums zur Familienzusammenführung bei Vorliegen einer Scheinehe; Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 104 Abs. 2; AufenthG § 62 Abs. 4; AufenthG § 50 Abs. 7
D (A), Verfassungsbeschwerde, Abschiebungshaft, richterliche Anordnung, Haftbefehl, geplante Festnahme, Ausländerbehörde, Polizei, Inhaftierung, Untertauchen, Ausschreibung zur Festnahme, Fahndungsausschreibung, Haftrichter, Ingewahrsamnahme - Judicialis
AufenthG § 62 Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 104 Abs. 2; ; FreihEntzG § 11; ; BVerfGG § 93a Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eines Ausländers
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ausschreibung zur Festnahme nach dem Aufenthaltsgesetz
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerfGK 15, 432
- NVwZ 2009, 1034
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
Richtervorbehalt
Auszug aus BVerfG, 07.05.2009 - 2 BvR 475/09
Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (BVerfGE 105, 239 ; vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG: BVerfGE 103, 142 )."Unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 ).
Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ).
- BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00
Wohnungsdurchsuchung
Auszug aus BVerfG, 07.05.2009 - 2 BvR 475/09
Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (BVerfGE 105, 239 ; vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG: BVerfGE 103, 142 ).Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ).
- BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53
Vormundschaft
Auszug aus BVerfG, 07.05.2009 - 2 BvR 475/09
Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 ).Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 ).
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 07.05.2009 - 2 BvR 475/09
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). - BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67
Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 WDO
Auszug aus BVerfG, 07.05.2009 - 2 BvR 475/09
Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ).
- BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ingewahrsamnahme …
Maßgeblich ist, ob bezogen auf diesen Zeitpunkt der Zweck der Freiheitsentziehung gefährdet worden wäre, wenn die Ausländerbehörde sogleich eine richterliche Entscheidung beantragt hätte und diese zeitnah ergangen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 475/09 -, Rn. 18;… Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 2367/07 -, Rn. 19).Umgekehrt wird der Richtervorbehalt nicht ausgelöst, wenn und solange unklar ist, ob die Abschiebungs- und Abschiebungshaftvoraussetzungen vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 475/09 -, Rn. 19).
- OVG Niedersachsen, 26.01.2015 - 8 ME 163/14
Verwaltungsverfahrensrechtliche Einordnung der Ausschreibung zur Festnahme in den …
9 Neben den danach erfüllten tatbestandlichen Voraussetzungen, wie sie in § 50 Abs. 6 Satz 1 AufenthG ausdrücklich normiert sind, erfordert die Ausschreibung zur Festnahme als nicht geschriebenes Tatbestandsmerkmal das Vorliegen von Haftgründen nach § 62 AufenthG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.5.2009 - 2 BvR 475/09 -, NVwZ 2009, 1034, 1035).Die Entscheidung über die Ingewahrsamnahme bleibt aber der eigenverantwortlich nach § 62 Abs. 4 AufenthG tätig werdenden Behörde überlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.5.2009, a.a.O., S. 1034; Beichel-Benedetti, Die Ausschreibung zur Festnahme nach § 50 Abs. 7 AufenthG, in: NVwZ 2009, 1150).
- OLG Hamm, 15.12.2009 - 15 Wx 333/09
Anordnung der Sicherungshaft gegen den untergetauchten Ausländer
Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Zweibrücken (InfAuslR 2009, 399), das unter Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG (zuletzt NVwZ 2009, 1034 = InfAuslR 2009, 301) zu der Anordnung der Abschiebungshaft für einen seit längerer Zeit untergetauchten Ausländer ausgeführt hat:.Für die Frage, wann die Freiheitsentziehung ohne richterliche Anordnung erfolgen darf, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Freiheitsentziehung abzustellen (BVerfG NVwZ 2009, 1034).
- AG Coburg, 05.08.2016 - 12 XIV 2/16
Keine Notwendigkeit einer vorherigen richterlichen Haftanordnung bei offenem …
Es ist auch nicht absehbar, ob im Zeitpunkt des Ergreifens die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft (noch) vorliegen und welche Behörde gegebenenfalls für eine Ingewahrsamnahme zuständig ist (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 1034). - OLG Zweibrücken, 18.08.2009 - 3 W 129/09
Ausländerrecht: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Ausländerbehörde gegen die …
Für die Frage, wann die Freiheitsentziehung ohne richterliche Anordnung erfolgen darf, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Freiheitsentziehung abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 475/09 -). - LG Wuppertal, 25.10.2021 - 9 T 148/21 Ein untergetauchter, vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann daher bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 IV AufenthG zum Zwecke der Vorführung vor den Haftrichter ohne Verstoß gegen Art. 104 II 1 GG durch die Exekutive in Gewahrsam genommen werden (BVerfG, 2 BvR 475/09, NVwZ 2009, 1034, beck-online).Diese Argumentation macht sich die Kammer zu Eigen.