Rechtsprechung
   BVerwG, 04.09.2008 - 9 B 2.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2146
BVerwG, 04.09.2008 - 9 B 2.08 (https://dejure.org/2008,2146)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.2008 - 9 B 2.08 (https://dejure.org/2008,2146)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 2008 - 9 B 2.08 (https://dejure.org/2008,2146)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,2146) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3; KAG RhPf a. F. § 10 Abs. 4
    Spruchreife; Verpflichtung zur Spruchreifmachung; Amtsermittlung; Sachverhaltsaufklärung; Verfahrensmangel; Geldleistungsverwaltungsakt; Ausbaubeitrag; Aufrechterhaltung; Teilbetrag; Beitragshöhe; Neuberechnung; Korrektur; mehrere Rechtsfehler; Beitragsminderung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3
    Amtsermittlung; Anliegeranteil; Aufrechterhaltung; Ausbaubeitrag; Beitragserhöhung; Beitragshöhe; Beitragsminderung; Beurteilungsspielraum; Geldleistungsverwaltungsakt; Gemeindeanteil; Korrektur; Neuberechnung; Sachverhaltsaufklärung; Satzungsgeber; Spruchreife; ...

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung betreffend die Aufrechterhaltung eines Geldleistungsverwaltungsakts zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe; Verfahrensrechtlicher Charakter der Verpflichtung zur Spruchreifmachung

  • Judicialis

    VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; ; KAG RhPf a.F. § 10 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht; Ausbaubeitragsrecht - Spruchreife; Verpflichtung zur Spruchreifmachung; Amtsermittlung; Sachverhaltsaufklärung; Verfahrensmangel; Geldleistungsverwaltungsakt; Ausbaubeitrag; Aufrechterhaltung; Teilbetrag; Beitragshöhe; Neuberechnung; Korrektur; ...

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung eines Geldleistungsverwaltungsaktes hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe; Ausbaubeitragsbescheid aufgrund fehlerhafter Satzungsbestimmung über den Gemeindeanteil; Verfahrensmangel bei Verletzung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 253
  • DVBl 2008, 1521 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 C 2.02

    Erschließungsbeitrag; Teile von Erschließungsanlagen; Herstellung nach

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 9 B 2.08
    Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezieht sich auch darauf, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich selbst (ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe ("soweit") aufrechterhalten bleiben kann (wie Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 ).

    Die Beschwerde führt zwar mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an mit rechtsgrundsätzlichen Aussagen zu der aus § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Pflicht der Verwaltungsgerichte, einen rechtswidrigen, auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage (Erschließungsbeitragsrecht statt Ausbaubeitragsrecht und umgekehrt) gestützten Beitragsbescheid darauf zu überprüfen, ob er - gestützt auf die zutreffende Rechtsgrundlage - insgesamt oder jedenfalls in Höhe eines vom Gericht (ggf. unter Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermittelnden Teilbetrags aufrechterhalten werden kann (vgl. die Urteile vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 , vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 und vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 ).

    Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung bezieht sich, wie aus der "soweit"-Einschränkung folgt, auch darauf, den Abgabenbescheid ggf. nur hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe zu bestätigen und die Klage hinsichtlich des überschießenden Betrages abzuweisen (vgl. Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. S. 206).

  • BVerwG, 22.08.1996 - 8 B 100.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Anwendbarkeit des § 144 Abs. 4 VwGO im

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 9 B 2.08
    Der Senat hat erwogen, ob das Beruhenserfordernis hier deshalb nicht erfüllt sein könnte und die Beschwerde trotz des festgestellten Verfahrensmangels in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO gleichwohl zurückzuweisen wäre, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beitragsbescheid insgesamt aufzuheben, aus anderen Gründen als richtig erweist (zur Anwendbarkeit des Rechtsgedankens aus § 144 Abs. 4 VwGO bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. Beschluss vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 100.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 S. 5).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 9 B 2.08
    Die Beschwerde versäumt es aber, diesen Aussagen einen vom Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsnormen aufgestellten und dessen Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz gegenüberzustellen, mit dem es den von der Beschwerde angeführten Rechtssätzen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hätte (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, stRspr).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 9 B 2.08
    Die Beschwerde führt weiter mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die Verwaltungsgerichte auch jenseits des Abgabenrechts verpflichtet sind, einen Verwaltungsakt (ganz oder teilweise) aufrechtzuerhalten, bei dem lediglich die Begründung fehlerhaft ist oder eine abtrennbare Teilregelung rechtswidrig ist (vgl. etwa die Urteile vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 und vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 70.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137 S. 29 f.).
  • BVerwG, 24.11.1998 - 9 C 53.97

    Asylverfahrensrecht; Verwaltungsprozeßrecht - Asylanerkennung, unrichtige

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 9 B 2.08
    Die Beschwerde führt weiter mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die Verwaltungsgerichte auch jenseits des Abgabenrechts verpflichtet sind, einen Verwaltungsakt (ganz oder teilweise) aufrechtzuerhalten, bei dem lediglich die Begründung fehlerhaft ist oder eine abtrennbare Teilregelung rechtswidrig ist (vgl. etwa die Urteile vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 und vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 70.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137 S. 29 f.).
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 9 B 2.08
    Die Beschwerde führt zwar mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an mit rechtsgrundsätzlichen Aussagen zu der aus § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Pflicht der Verwaltungsgerichte, einen rechtswidrigen, auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage (Erschließungsbeitragsrecht statt Ausbaubeitragsrecht und umgekehrt) gestützten Beitragsbescheid darauf zu überprüfen, ob er - gestützt auf die zutreffende Rechtsgrundlage - insgesamt oder jedenfalls in Höhe eines vom Gericht (ggf. unter Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermittelnden Teilbetrags aufrechterhalten werden kann (vgl. die Urteile vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 , vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 und vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 ).
  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 9 B 2.08
    Die Beschwerde führt zwar mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an mit rechtsgrundsätzlichen Aussagen zu der aus § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Pflicht der Verwaltungsgerichte, einen rechtswidrigen, auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage (Erschließungsbeitragsrecht statt Ausbaubeitragsrecht und umgekehrt) gestützten Beitragsbescheid darauf zu überprüfen, ob er - gestützt auf die zutreffende Rechtsgrundlage - insgesamt oder jedenfalls in Höhe eines vom Gericht (ggf. unter Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermittelnden Teilbetrags aufrechterhalten werden kann (vgl. die Urteile vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 , vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 und vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.1986 - 6 A 68/85
    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 9 B 2.08
    Zwar behauptet dies die Beschwerdeerwiderung; auch finden sich dahingehende Belege in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 20. August 1986 - 6 A 68/85 - AS 20, 411 ).
  • VG Hamburg, 19.02.2015 - 7 K 5146/14

    Wertermittlungsspielraum des Gutachterausschusses für Grundstückswerte;

    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten, dass auch im Recht der Ausgleichsbeträge die Pflicht zur Spruchreifmachung bestehe (VGH Kassel, Urt. v. 20.6.2013, 3 A 1832/11, juris Rn. 50), und wird insoweit auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.9.2008 (Az. 9 B 2/08, NVwZ 2009, 253) verwiesen.

    Gerichte seien zwar im Grundsatz verpflichtet, die Höhe, in der ein rechtswidriger Abgabenbescheid aufrechterhalten bleiben könne, selbst festzustellen, könnten aber insbesondere im Falle eines Beurteilungsspielraums an einer weiteren Sachaufklärung mit dem Ziel der ggf. teilweisen Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides in bestimmter Höhe gehindert sein (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2008, a.a.O., juris Rn. 9).

  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

    Danach sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - zu ermitteln und zu prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe ("soweit") aufrechterhalten bleiben kann (stRspr, vgl. das Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 ; Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253 Rn. 3 und 8, jeweils m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 6 A 11345/13

    Beiträge zur IHK Koblenz teilweise zu hoch

    Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung bezieht sich, wie aus der Einschränkung im Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ("soweit") folgt, auch darauf, den Abgabenbescheid gegebenenfalls nur hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe zu bestätigen und die Klage hinsichtlich des überschießenden Betrags abzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 9 B 2/08 - NVwZ 2009, 253 [254]).

    Dies gilt aber nur, soweit der zutreffende Betrag der Höhe nach konkret bezifferbar und daher ein von dem Kläger in jedem Fall geschuldeter Beitrag in bestimmter Höhe zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 9 B 2/08 - NVwZ 2009, 253 [254 f.]).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht