Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 10.11.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 03.09.2008 - C-402/05 P, C-415/05 P   

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EuGH, 03.09.2008 - C-402/05 P, C-415/05 P (https://dejure.org/2008,71)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2008 - C-402/05 P, C-415/05 P (https://dejure.org/2008,71)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2008 - C-402/05 P, C-415/05 P (https://dejure.org/2008,71)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Vereinte Nationen - Sicherheitsrat - Resolutionen nach Kapitel VII der Charta ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kadi / Rat und Kommission

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Vereinte Nationen - Sicherheitsrat - Resolutionen nach Kapitel VII der Charta ...

  • EU-Kommission PDF

    Kadi / Rat und Kommission

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Vereinte Nationen - Sicherheitsrat - Resolutionen nach Kapitel VII der Charta ...

  • EU-Kommission

    Kadi / Rat und Kommission

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Vereinte Nationen - Sicherheitsrat - Resolutionen nach Kapitel VII der Charta ...

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 14 Abs. 2; BGB § 134; Verordnung (EG) Nr. 881/2002; EG Art. 60, 249, 301, 308; EMRK Zusatzprotokoll Nr. 1 Art. 1
    Teilweise Nichtigerklärung der Al-Quaida-Verordnung betreffend zwei Personen mangels deren Verteidigungsmöglichkeit, aber vorläufige Aufrechterhaltung

  • Wolters Kluwer

    Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehenden Personen und Organisationen; Anforderungen an die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts; ...

  • opinioiuris.de

    Kadi / Al Barakaat

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 881/2002; ; Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Anhang I; ; EG Art. 60; ; EG Art. 301; ; EG Art. 308

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE GELDER VON HERRN KADI UND DER AL BARAKAAT FOUNDATION EINGEFROREN WERDEN, FÜR NICHTIG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kadi / Rat und Kommission

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Vereinte Nationen - Sicherheitsrat - Resolutionen nach Kapitel VII der Charta ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH fordert Grundrechtsschutz auch für Terror-Verdächtigte - Einfrieren der Gelder von Verdächtigen verstößt gegen Eigentumsrecht und Anspruch auf rechtliches Gehör

  • 123recht.net (Pressebericht, 3.9.2008)

    EuGH fordert Grundrechtsschutz auch für Terror-Verdächtigte // EU darf UN-Beschlüsse nicht eins zu eins umsetzen

Besprechungen u.ä. (4)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsstaat und Terrorlisten - Kaltstellung ohne Rechtsschutz? (RA Dr. Frank Meyer; HRRS 2/2010, S. 74 ff.)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 60 EGV; Art. 301 EGV; Art. 308 EGV; VO (EG) 881/2002; VO (EG) 467/2001
    Gemeinschaftsrechtlicher Grundrechtsschutz gegen europarechtlich umgesetzte VN-Sanktionen (Prof. Dr. Matthias Rossi, Augsburg; ZJS 2008, 551)

  • bundestag.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Das Terrorlisten-Urteil des EuGH (F. Arndt, M. Köngeter - Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst)

  • berliner-anwaltsverein.de PDF, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    Menschenrechte nach Gutsherrenart (Bernd Häusler)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Yassin Kadi

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel des Ahmed Yusuf und der Al Barakaat International Foundation gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 21. September 2005 in der Rechtssache T-306/01, Ahmed Yusuf und Barakaat International Foundation gegen Rat ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel des Yassin Abdullah Kadi gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 21. September 2005 in der Rechtssache T-315/01, Yassin Abdullah Kadi gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3697 (Ls.)
  • NVwZ 2009, 295 (Ls.)
  • EuZW 2008, 589
  • EuZW 2008, 648 (Ls.)
  • DVBl 2009, 175
 
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Wird zitiert von ... (310)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

    Auszug aus EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
    28 bis 35 des Gutachtens 2/94 vom 28. März 1996 (Slg. 1996, I-1759) hervor, dass die Erwähnung eines Ziels im EU-Vertrag nicht das Fehlen dieses Ziels in der Aufzählung der Ziele des EG-Vertrags heilen könne.

    Außerdem kann Art. 308 EG als integraler Bestandteil einer auf dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung beruhenden institutionellen Ordnung keine Grundlage dafür bieten, den Bereich der Gemeinschaftsbefugnisse über den allgemeinen Rahmen hinaus auszudehnen, der sich aus der Gesamtheit der Vertragsbestimmungen und insbesondere denjenigen ergibt, die die Aufgaben und Tätigkeiten der Gemeinschaft festlegen (Gutachten 2/94, Randnr. 30).

    Was die oben genannte erste Kategorie von Rügen angeht, ist daran zu erinnern, dass Art. 308 EG einen Ausgleich in Fällen schaffen soll, in denen den Gemeinschaftsorganen durch spezifische Bestimmungen des Vertrags ausdrücklich oder implizit verliehene Befugnisse fehlen, die gleichwohl erforderlich erscheinen, damit die Gemeinschaft ihre Aufgaben im Hinblick auf die Erreichung eines der vom Vertrag festgelegten Ziele wahrnehmen kann (Gutachten 2/94, Randnr. 29).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass die Achtung der Menschenrechte eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaft ist (Gutachten 2/94, Randnr. 34) und dass Maßnahmen, die mit der Achtung dieser Rechte unvereinbar sind, in der Gemeinschaft nicht als rechtens anerkannt werden können (Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-117/06

    und Sicherheitspolitik - EIN GRUNDSTÜCKSVERKAUF DARF NICHT VOLLZOGEN WERDEN, WENN

    Auszug aus EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das mit der streitigen Verordnung verfolgte Ziel darin besteht, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban verbündeten Personen unverzüglich am Zugriff auf alle finanziellen und wirtschaftlichen Ressourcen zu hindern, damit der Finanzierung terroristischer Tätigkeiten Einhalt geboten wird (Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06, Slg. 2007, I-8361, Randnr. 63).

    Die streitige Verordnung enthält wie die Resolution 1390 (2002), deren Umsetzung sie bezweckt, ein besonders weit gefasstes Verbot, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen den genannten Personen oder Organisationen zur Verfügung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, Randnrn.

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bei der Auslegung der streitigen Verordnung auch der Wortlaut und das Ziel der Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats zu berücksichtigen sind, die mit dieser Verordnung ausweislich ihres vierten Erwägungsgrundes umgesetzt werden soll (Urteil Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel zu erreichen, müssen solche Maßnahmen naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, unverzüglich zur Anwendung kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, Randnr. 63).

  • EuGH, 14.01.1997 - C-124/95

    The Queen, ex parte Centro-Com / HM Treasury und Bank of England

    Auszug aus EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
    8 bis 10, und vom 14. Januar 1997, Centro-Com, C-124/95, Slg. 1997, I-81, Randnrn.

    Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 307 EG), wenn sein Tatbestand erfüllt ist, Abweichungen vom Primärrecht, z. B. von dem die gemeinsame Handelspolitik betreffenden Art. 113 EG-Vertrag, zulassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro-Com, Randnrn.

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
    Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu anderen Bereichen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn.

    Die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Mitteilung der betreffenden Begründung ist nämlich sowohl erforderlich, um es den Adressaten der Restriktionen zu ermöglichen, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den Gemeinschaftsrichter anzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Heylens u. a., Randnr. 15), als auch, um den Gemeinschaftsrichter vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm aufgrund des EG-Vertrags obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des fraglichen Gemeinschaftsrechtsakts auszuüben.

  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen Herr Kadi (C-402/05 P) und die Al Barakaat International Foundation (im Folgenden: Al Barakaat) (C-415/05 P) die Aufhebung der Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 2005, Kadi/Rat und Kommission (T-315/01, Slg. 2005, II-3649) sowie Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (T-306/01, Slg. 2005, II-3533) (im Folgenden: angefochtenes Urteil Kadi bzw. angefochtenes Urteil Yusuf und Al Barakaat sowie - zusammen - angefochtene Urteile).

    Die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 2005, Kadi/Rat und Kommission (T-315/01) sowie Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (T-366/01), werden aufgehoben.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die

    Auszug aus EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
    Die zuletzt genannten Artikel stellten die Grundlage für die hauptsächliche oder überwiegende Komponente dieser Verordnung bereit, der gegenüber andere Komponenten, wie z. B. das Einfrieren der Vermögenswerte von Personen, die gleichzeitig Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union und Verbündete einer ausländischen Terrorgruppe seien, völlig nebensächlich seien, wobei die Kommission insoweit u. a. auf das Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 35) verweist.
  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

    Auszug aus EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
    Wäre Art. 300 Abs. 7 EG auf die UN-Charta anwendbar, hätte diese danach Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
    Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu anderen Bereichen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn.
  • EuGH, 17.10.1995 - C-70/94

    Werner / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
    Außerdem wird mit den betreffenden Vorschriften eine Praxis fortgesetzt, die vor Einfügung der Art. 60 EG und 301 EG durch den Vertrag von Amsterdam auf Art. 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 133 EG) gestützt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1995, Werner, C-70/94, Slg. 1995, I-3189, Randnrn.
  • EuGH, 20.05.2008 - C-91/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR

    Auszug aus EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die in den Art. 177 EG und 181 EG vorgesehenen Befugnisse der Gemeinschaft auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung unter Beachtung der im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen gegebenen Zusagen ausgeübt werden müssen (Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.10.2007 - C-440/05

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, GEMEINSAME

  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

  • EuGH, 12.05.2005 - C-347/03

    DAS SICH AUS EINEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 13.11.2001 - C-430/00

    Dürbeck / Kommission

  • RG, 22.02.1902 - I 366/01

    Konkurs; Widerspruchsverfolgung gemäß § 146 Abs. 6 K.0.

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

  • EuGH, 24.11.1992 - C-286/90

    Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation

  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.10.1986 - 234/85

    Strafverfahren gegen Keller

  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

  • EuG, 21.09.2005 - T-306/01

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST SEINE ERSTEN URTEILE

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

  • RG, 17.02.1887 - 99/87

    1. Ist der zur Anstiftung oder Hilfeleistung erforderliche Dolus bei demjenigen

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Eine entsprechende Auffassung hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit seiner Entscheidung vom 3. September 2008 in der Rechtssache Kadi zugrundegelegt, wonach dem völkerrechtlichen Geltungsanspruch einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen grundlegende Rechtsprinzipien der Gemeinschaft entgegengehalten werden können (EuGH, verb. Rs. C-402/05 P und C-415/05 P, EuR 2009, S. 80 ).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Union dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 363, sowie Al-Aqsa/Rat, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 130).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    In diesem Rahmen misst der Gerichtshof der EMRK besondere Bedeutung bei (vgl. u. a. Urteile ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 41, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 283).

    Im Mittelpunkt dieser rechtlichen Konstruktion stehen im Übrigen die durch die Charta - die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang hat wie die Verträge - anerkannten Grundrechte, deren Achtung eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union ist, so dass Maßnahmen, die mit diesen Rechten unvereinbar sind, in der Union nicht zulässig sind (vgl. Urteile ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 41, Kremzow, C-299/95, EU:C:1997:254, Rn. 14, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 73, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 283 und 284).

    Die Autonomie, über die das Unionsrecht im Verhältnis zum Recht der Mitgliedstaaten sowie zum Völkerrecht verfügt, gebietet aber, dass die Auslegung dieser Grundrechte im Rahmen der Struktur und der Ziele der Union gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Internationale Handelsgesellschaft, EU:C:1970:114, Rn. 4, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 281 bis 285).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass eine internationale Übereinkunft nur dann Auswirkungen auf seine eigenen Zuständigkeiten haben kann, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Gutachten 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 21, 23 und 26, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 76; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).

    Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 35, und 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 11 und 12; Urteile Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 123 und 136, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06   

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https://dejure.org/2008,3643
BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06 (https://dejure.org/2008,3643)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06 (https://dejure.org/2008,3643)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 (https://dejure.org/2008,3643)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ordnungsrechtliche Untersagung der Sportwettenvermittlung durch Private während der Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils nur bei tatsächlich wirksamer Umgestaltung des staatlichen Wettangebots und finaler Umsetzung dieser Vorgaben

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung zur Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG; Verfassungsrechtliche ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • vdai.de PDF

    Erforderlichkeit einer tatsächlich wirksamen Umgestaltung des staatlich zugelassenen Wettangebots zur Schaffung einer verfassungsrechtlich hinnehmbaren Ausgangslage für eine ordnungsrechtliche Untersagung während der Übergangszeit; Bestehen eines staatlich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Länder müssen Mindestmaß an Konsistenz zwischen Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und dem staatlich verantworteten Wettangebot herstellen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 390
  • NVwZ 2009, 295
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten unter Berufung auf die so genannte Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 ) untersagt wird.

    Dies untersagte ihm die Stadt Landau in der Pfalz unter Berufung auf die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 276 ) mit Bescheid vom 30. Juni 2006 bei gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie Androhung von Verwaltungszwang für den Fall des Zuwiderhandelns.

    Dem entsprach das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2006 und begründete dies damit, dass trotz des grundsätzlich offenen Verfahrensausgangs in der Hauptsache gewichtigere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Untersagung sprächen, da erhebliche Zweifel daran bestünden, dass das Land die - auf Rheinland-Pfalz übertragbaren - verfassungsrechtlichen Vorgaben des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) für eine gerechtfertigte Untersagung der Sportwettvermittlung während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten ausreichend erfüllt habe.

    Demgegenüber verwies der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erneut auf eine unzureichende Umsetzung der Vorgaben des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276), die sich insbesondere an der nach wie vor nicht auf sachliche Information beschränkten Werbung oder etwa an einer Kooperation der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit einem bundesweit agierenden gewerblichen Internet-Spielvermittler zeige.

    Zwar seien die Aussagen des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 276) auf die durch ein staatlich konzessioniertes und kontrolliertes privates Sportwettmonopol gekennzeichnete Rechtslage in Rheinland-Pfalz entsprechend anwendbar, da es keine Rolle spiele, ob ein Grundrechtsträger zugunsten eines Wettmonopols des Staats selbst, einer von diesem maßgeblich beeinflussten juristischen Person oder eines exklusiv konzessionierten Privaten gesetzlich zum Verzicht auf eine Tätigkeit als Wettvermittler gezwungen werde.

    Entsprechend der Aussagen des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) dürfe nämlich auch in Rheinland-Pfalz das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von außerhalb des Monopols veranstalteter Wetten weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden, wenn Maßnahmen ergriffen würden, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienten.

    Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer ausschließlich eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und begründet dies im Wesentlichen einerseits mit einer nach der in Rheinland-Pfalz geltenden Rechtslage möglichen und gebotenen Zulassung privater Wettunternehmen, angesichts derer es einer entsprechenden Anwendung der Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) nicht bedürfe, andererseits damit, dass das Land Rheinland-Pfalz die Maßgabe des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) für eine Untersagung der Wettvermittlung während der Übergangszeit nicht erfüllt habe.

    Auf einen Abänderungsantrag, den der Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Hinblick auf das am 1. Januar 2008 in Verbindung mit dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) in Kraft getretene - rheinland-pfälzische - Landesgesetz zu dem Glücksspielstaatsvertrag (Landesglücksspielgesetz - LGlüG) vom 3. Dezember 2007 (GVBl S. 240 mit Anlage Glücksspielstaatsvertrag) stellte, hat das Verwaltungsgericht durch - rechtskräftig gewordenen - Beschluss vom 17. Juli 2008 die aufschiebende Wirkung des gegen die Untersagungsverfügung anhängigen Hauptsacherechtsbehelfs wiederhergestellt und dies mit nach wie vor bestehenden Ausgestaltungsdefiziten des rheinland-pfälzischen Wettmonopols im Sinne des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) begründet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276) anhand der damals in Bayern geltenden Rechtslage entschieden, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten und das Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, trotz der Unvereinbarkeit der gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu verantwortenden Wettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstellt und er im Hinblick auf ein beabsichtigtes Festhalten am Wettmonopol dadurch schon während der Übergangszeit damit beginnt, die zur Unzumutbarkeit des Ausschlusses der privaten Anbieter führenden Umstände in wesentlichen Punkten abzustellen (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    b) Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung erlangt die vorliegende Verfassungsbeschwerde auch nicht deshalb, weil sie eine Klärung der Übertragbarkeit des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz erfordert.

    Wenn das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Verweis auf § 16 Abs. 1 Satz 2 LottStV und §§ 2 und 3 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel davon ausgeht, dass in Rheinland-Pfalz ein staatlich konzessioniertes und kontrolliertes Sportwettmonopol bestehe, auf welches die verfassungsrechtlichen Aussagen des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) entsprechend anzuwenden seien, weil es für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG keine Rolle spiele, ob der Grundrechtsträger zugunsten eines Wettmonopols des Staates selbst, einer von diesem maßgeblich beeinflussten juristischen Person oder eines exklusiv konzessionierten Privaten gesetzlich zum Verzicht auf eine Tätigkeit als Wettanbieter gezwungen sei, stellt dies eine Auslegung des einfachen Rechts dar, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, und sich auch einfachrechtlich als naheliegend und plausibel darstellt.

    Soweit die Verfassungsbeschwerde demgegenüber davon ausgeht, dass dem gesetzlichen Regelungsdefizit, welches nach den Aussagen des Sportwetten-Urteils auch zur Unvereinbarkeit des in Rheinland-Pfalz bestehenden Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG führe, im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 2 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel übergangsweise durch eine Zulassung mehrerer privater Wettunternehmen und damit auf eine andere Weise abgeholfen werden könne und müsse, als dies - mit dem Erfordernis der Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz - durch das Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) für die bayerische Rechtslage bestimmt worden sei, wird eine einfachrechtliche Rechtslage unterstellt, die schon im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mehr bestand.

    Die für die Übergangszeit maßgebliche einfachrechtliche Ausgangslage in Rheinland-Pfalz unterscheidet sich damit grundsätzlich nicht von der dem Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) zugrunde liegenden Rechtslage.

    a) Die Verfassungsbeschwerde wendet sich allerdings zutreffend gegen eine teilweise Verkennung der aus dem Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.

    Obwohl das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgeht, dass die Aussagen des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) hinsichtlich der Übergangszeitregelung uneingeschränkt auf Rheinland-Pfalz übertragbar sind, legt es der fachgerichtlichen Prüfung einen Maßstab zugrunde, der hinter den im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) bestimmten Voraussetzungen für eine verfassungsmäßige Untersagung gewerblicher Wettangebote während der Übergangszeit zurückbleibt.

    aa) Das Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) fordert vor dem Hintergrund einer fehlenden aktiv-suchtpräventiven Ausrichtung des staatlich verantworteten Wettangebots (vgl. BVerfGE 115, 276 ) im Rahmen der Regelung für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten eine unverzügliche Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Wettmonopols andererseits, und zwar durch das Unterlassen einer Erweiterung des Wettangebots und einer Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert sowie durch eine umgehende aktive Aufklärung über die Gefahren des Wettens seitens des Monopolveranstalters (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    bb) Entgegen der Maßgabe des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) prüft das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht - und zwar auch nicht summarisch -, ob in dem vom Land Rheinland-Pfalz zugelassenen Wettangebot ein Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt wurde, sondern lediglich, ob das Land Maßnahmen ergriffen hat, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienen.

    Dass das Oberverwaltungsgericht damit den der fachgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Maßstab teilweise verfehlt und infolgedessen die tatsächliche Erfüllung der verfassungsgerichtlichen Maßgabe nicht ausreichend geprüft hat, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass es zur Begründung des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung neben der mit dem Erlass des Auflagenbescheids begründeten voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Untersagungsverfügung auch auf die Verhinderung der Entstehung eines unregulierten Sportwettenmarktes während der Übergangszeit verweist, der als vollendete Tatsache die dem Gesetzgeber durch das Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) belassene Möglichkeit zur Nachbesserung des bestehenden Wettmonopols erheblich einschränke oder sogar faktisch unmöglich mache.

    Der mit Datum vom 6. Juni 2006 gegenüber der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH erlassene Auflagenbescheid des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz verfügt zwar Einschränkungen, die auf eine Ausgestaltung des vom Land Rheinland-Pfalz erlaubten Wettangebots im Sinne der Maßgabe des Sportwetten-Urteils für die Übergangszeit (BVerfGE 115, 276 ) zielen.

    b) Zur effektiven Durchsetzung der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde trotz der - im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu korrigierenden - teilweisen Verkennung der Anforderungen, die entsprechend dem Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) an einen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbaren Ausschluss des Beschwerdeführers von der Wettvermittlungstätigkeit zu stellen sind, nicht mehr angezeigt.

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Ist dies der Fall, so ergibt sich aus dem Vermittlungsverbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343 ).

    Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil, der - anders als in den bisher verfassungsgerichtlich entschiedenen vergleichbaren Verfahren (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343) - gerade auch darin besteht, dass dieser nach seinem Vorbringen die ihm sofort vollziehbar untersagte Tätigkeit während der Zeit bis zum 31. Dezember 2007 eingestellt hat, führt aber nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde.

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Diesen Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301), auf dessen ausführliche Gründe insoweit Bezug genommen wird, ergänzend präzisiert: Nur wenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt ist, entspricht die Auslegung von § 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und kann eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen § 284 StGB, nicht aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter begründet ist, als verfassungsmäßig beurteilt werden.

    Nur dadurch kann nämlich eine verfassungsrechtlich hinnehmbare Ausgangslage für eine sofort vollziehbare ordnungsrechtliche Durchsetzung des Vermittlungsverbots geschaffen werden (vgl. insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, S. 301).

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Mithin kommt die bis zum 30. Juni 2004 nach § 1 des Landesgesetzes über Sportwetten (Sportwettgesetz) vom 11. August 1949 (GVBl S. 337) rechtlich mögliche und nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen des Landes liegende Zulassung von - mehreren - Wettunternehmen (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 2 A 10034/90 -, GewArch 1991, S. 99, sowie BVerwG, Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293) seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel in Verbindung mit dem Lotteriestaatsvertrag nicht mehr in Betracht.
  • BVerfG, 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht dem Begehren des Beschwerdeführers stattgibt und die mit der Verfassungsbeschwerde in der Sache geltend gemachte, mit der sofortigen Vollziehbarkeit einhergehende spezifische Beschwer insoweit entfallen ist, wird der im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts durch den Abänderungsbeschluss insoweit ersetzt und prozessual überholt (vgl. für eine vergleichbare Situation bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, BVerfGK 9, 8, sowie Beschluss vom 29. August 2006 - 1 BvR 2772/04 -, WM 2006, S. 1930) .
  • BVerfG, 29.08.2006 - 1 BvR 2772/04

    Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht dem Begehren des Beschwerdeführers stattgibt und die mit der Verfassungsbeschwerde in der Sache geltend gemachte, mit der sofortigen Vollziehbarkeit einhergehende spezifische Beschwer insoweit entfallen ist, wird der im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts durch den Abänderungsbeschluss insoweit ersetzt und prozessual überholt (vgl. für eine vergleichbare Situation bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, BVerfGK 9, 8, sowie Beschluss vom 29. August 2006 - 1 BvR 2772/04 -, WM 2006, S. 1930) .
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.1990 - 2 A 10034/90

    Wettunternehmer; Zulassungsvoraussetzungen; Willkürverbot; Grundrechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Mithin kommt die bis zum 30. Juni 2004 nach § 1 des Landesgesetzes über Sportwetten (Sportwettgesetz) vom 11. August 1949 (GVBl S. 337) rechtlich mögliche und nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen des Landes liegende Zulassung von - mehreren - Wettunternehmen (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 2 A 10034/90 -, GewArch 1991, S. 99, sowie BVerwG, Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293) seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel in Verbindung mit dem Lotteriestaatsvertrag nicht mehr in Betracht.
  • BVerfG, 02.08.2007 - 1 BvR 1896/99

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wett- und

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Denn weder das Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel, noch der durch dieses Gesetz für Rheinland-Pfalz zur Geltung gebrachte Lotteriestaatsvertrag enthalten Regelungen, die - jedenfalls auch - als präventiver Erlaubnisvorbehalt oder auch nur als eigenständiges landesstrafrechtliches Vermittlungsverbot zu verstehen wären (zu einem - auch präventiven - Erlaubnisvorbehalt vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2005 - 1 BvR 789/05 -, BVerfGK 6, 276; zu einem landesstrafrechtlichen Vermittlungsverbot vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2007 - 1 BvR 1896/99 -, NVwZ 2007, S. 1297).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 1 BvR 789/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sofortige Vollziehung

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Denn weder das Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel, noch der durch dieses Gesetz für Rheinland-Pfalz zur Geltung gebrachte Lotteriestaatsvertrag enthalten Regelungen, die - jedenfalls auch - als präventiver Erlaubnisvorbehalt oder auch nur als eigenständiges landesstrafrechtliches Vermittlungsverbot zu verstehen wären (zu einem - auch präventiven - Erlaubnisvorbehalt vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2005 - 1 BvR 789/05 -, BVerfGK 6, 276; zu einem landesstrafrechtlichen Vermittlungsverbot vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2007 - 1 BvR 1896/99 -, NVwZ 2007, S. 1297).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 11012/06

    Abwägung des Interesses von Sportwettvermittlern an der Fortsetzung ihrer

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Gleiches würde für die sogenannte Übergangszeit gelten, sofern - was vorliegend allerdings nicht zu klären ist - ein Mindestmaß an Konsistenz im Sinne der Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276 ) nicht hergestellt gewesen sein sollte (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, NVwZ 2009, S. 295).
  • VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 346.06

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

    So nimmt die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihren aktuellen Beschlüssen vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -, zitiert nach juris) und 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -, zitiert nach juris), die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind, zur Frage der Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG Bezug auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [Sportwetten]), nicht aber (und sei es ergänzend) auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 (- 1 BvR 928/08 -, zitiert nach juris [Lotto]).

    Zur Frage der Zumutbarkeit des Monopols für die Vermittler privater Sportwetten ist ferner auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -) und vom 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -) hinzuweisen, die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind.

    In diesen Beschlüssen weist das Bundesverfassungsgericht nochmals darauf hin, dass es im Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276) anhand der damals in Bayern geltenden Rechtslage entschieden habe, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten und das Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, trotz der Unvereinbarkeit der gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu verantwortenden Wettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstelle und er im Hinblick auf ein beabsichtigtes Festhalten am Wettmonopol dadurch schon während der Übergangszeit damit beginne, die zur Unzumutbarkeit des Ausschlusses der privaten Anbieter führenden Umstände in wesentlichen Punkten abzustellen (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 16, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 11, beide zitiert nach juris).

    Die Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung habe die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 (- 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, 301) ergänzend präzisiert: Nur wenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt sei, entspreche die Auslegung von § 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und könne eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen § 284 StGB, nicht aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter begründet sei, als verfassungsmäßig beurteilt werden (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 17, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 12, beide zitiert nach juris).

    Nach Feststellung, dass die für die Übergangszeit maßgebliche einfachrechtliche Ausgangslage in Rheinland-Pfalz sich nicht von der dem Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) zugrunde liegenden Rechtslage unterscheide (Rn. 21), wendet sich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -, zitiert nach juris) sodann gegen eine Abschwächung des im Sportwetten-Urteil bestimmten Maßstabes (Rn. 23).

  • VG Berlin, 29.04.2009 - 35 A 12.07

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten

    So nimmt die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihren aktuellen Beschlüssen vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -, zitiert nach juris) und 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -, zitiert nach juris), die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind, zur Frage der Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG Bezug auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [Sportwetten]), nicht aber (und sei es ergänzend) auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 (- 1 BvR 928/08 -, zitiert nach juris [Lotto]).

    Zur Frage der Zumutbarkeit des Monopols für die Vermittler privater Sportwetten ist ferner auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -) und vom 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -) hinzuweisen, die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind.

    In diesen Beschlüssen weist das Bundesverfassungsgericht nochmals darauf hin, dass es im Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276) anhand der damals in Bayern geltenden Rechtslage entschieden habe, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten und das Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, trotz der Unvereinbarkeit der gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu verantwortenden Wettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstelle und er im Hinblick auf ein beabsichtigtes Festhalten am Wettmonopol dadurch schon während der Übergangszeit damit beginne, die zur Unzumutbarkeit des Ausschlusses der privaten Anbieter führenden Umstände in wesentlichen Punkten abzustellen (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 16, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 11, beide zitiert nach juris).

    Die Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung habe die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 (- 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, 301) ergänzend präzisiert: Nur wenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt sei, entspreche die Auslegung von § 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und könne eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen § 284 StGB, nicht aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter begründet sei, als verfassungsmäßig beurteilt werden (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 17, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 12, beide zitiert nach juris).

    Nach Feststellung, dass die für die Übergangszeit maßgebliche einfachrechtliche Ausgangslage in Rheinland-Pfalz sich nicht von der dem Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) zugrunde liegenden Rechtslage unterscheide (Rn. 21), wendet sich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -, zitiert nach juris) sodann gegen eine Abschwächung des im Sportwetten-Urteil bestimmten Maßstabes (Rn. 23).

  • BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06

    Voraussetzungen für Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in der

    Angesichts der durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (BayGVBl 2007 S. 906) in Verbindung mit dem bayerischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 922) erfolgten Änderung der Rechtslage ist der Beschwerdeführer insoweit auf die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, dort zur identischen Situation in Rheinland-Pfalz; vgl. grundlegend bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung erneuter Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276; ferner - zu einem Verfahren aus Bayern - BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 271/05 -, juris und zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).

    bb) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die während der Zeit bis zum 31. Dezember 2007 - also während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten - gegebene sofortige Vollziehbarkeit wendet, hat sich diese in zeitlicher Hinsicht erledigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, juris und zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung während der so genannten Übergangszeit kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächlich wirksame Umgestaltung des - bayerischen - staatlichen Wettangebots in dem vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) genannten Umfang an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -).

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvR 2450/06

    Zur Möglichkeit der Untersagung verbotenen Glücksspiels innerhalb der von der

    Angesichts der durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (vgl. GV NRW 2007 S. 454) in Verbindung mit dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 445) erfolgten Änderung der Rechtslage ist die Beschwerdeführerin insoweit auf die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen, dort zur identischen Situation in Rheinland-Pfalz; vgl. grundlegend bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung erneuter Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276).

    b) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die während der Zeit bis zum 31. Dezember 2007 - also während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten - gegebene sofortige Vollziehbarkeit wendet, hat sich diese in zeitlicher Hinsicht erledigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -).

    Im Rahmen der Hauptsache wird es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung während der so genannten Übergangszeit maßgeblich auf die tatsächlich wirksame Umgestaltung des - nordrhein-westfälischen - staatlichen Wettangebots in dem vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) genannten Umfang, namentlich also auf eine tatsächliche Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz an der Schnittstelle zu den - potenziellen - Wettkunden ankommen, die nicht allein aus den vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG und auch nicht ohne weiteres aus deren den Stand der Umsetzung betreffenden Bericht an das Ministerium vom 6. Juni 2006 geschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -).

  • OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11

    Sportwettenmonopol: Örtliche Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche eines

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Anschluss an das Sportwettenurteil vom 28.03.2006 wiederholt entschieden, dass sich die dortigen Ausführungen einschließlich der Übergangsfrist und deren Voraussetzungen nicht auf Bayern beschränken, sondern auch auf die anderen Bundesländer anzuwenden sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.11.2008, 1 BvR 2783/06, NVwZ 2009, 295, Rn. 23, zitiert nach juris, zum Beklagten zu 2) [Rheinland-Pfalz]; Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2006, 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521, Rn. 26, zitiert nach juris, zum Beklagten zu 4) [Nordrhein-Westfalen]; Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2007, 1 BvR 2578/07, Rn. 2, zitiert nach juris, zum Beklagten zu 5) [Niedersachsen]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2014 - 6 A 11312/13

    Glücksspielrecht; Statthaftigkeit einer Klage gegen Untersagungsverfügung für

    Für eine Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durften das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung solcher Wetten weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden, sofern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Wettenmonopols andererseits (vgl. BVerfG, 1 BvR 2783/06, NVwZ 2009, 295, juris) hergestellt wurde.
  • OVG Niedersachsen, 16.02.2009 - 11 ME 367/08

    Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. November 2008 (1 BvR 2783/06 - juris) zum Lotterie- und Sportwettenrecht in Rheinland-Pfalz ausgeführt hat, die Verhinderung der zwischenzeitlichen Entstehung eines Sportwettenmarktes stelle keinen Belang dar, der losgelöst von der verfassungsgerichtlich geforderten Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz geeignet sei, ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen, führt diese Rechtsprechung zu keiner anderen Interessenbewertung; denn in Niedersachsen bestand sowohl während der Übergangszeit (Beschl. d. Sen. v. 3.5.2007 - 11 ME 160/07) als auch unter Geltung der neuen Rechtslage ab 1. Januar 2008 (Beschl. d. Sen. v. 7.10.2008 - 11 ME 317/98) die verfassungsrechtlich geforderte Konsistenz zwischen dem Verhalten des staatlichen Lotterie- und Wettanbieters einerseits und seiner Zielsetzung der Eindämmung der Wettleidenschaft andererseits.
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