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   BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1882
BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05 (1) (https://dejure.org/2009,1882)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05 (1) (https://dejure.org/2009,1882)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 2009 - 2 BvR 1824/05 (1) (https://dejure.org/2009,1882)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Art 2 Abs.1 GG oder weiterer verfassungsmäßiger Rechtspositionen durch die Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen für Stellplätze gemäß § 49 Abs 1 S 1 Nr 1 BauO HA

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen für Stellplätze gem. § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO); Belastungsangleichende Funktion des Ausgleichsbetrags als Ersatz für die gesetzliche Handlungspflicht "Schaffung eines ...

  • Judicialis

    HBauO § 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HBauO ,HH § 49
    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen für Stellplätze nach der Hamburgischen Bauordnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Heranziehung zu Ausgleichsbeiträgen für Stellplätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lw.com PDF, S. 4 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Heranziehung zu Ausgleichsbeiträgen für Stellplätze ist verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausgleichsbeträge für Stellplätze verfassungsgemäß! (IBR 2009, 481)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 168
  • NVwZ 2009, 837
  • BauR 2009, 1119
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05
    Zu den nichtsteuerlichen Abgaben gehören außer den herkömmlichen Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) und den Sonderabgaben im engeren Sinne, mit denen ein Finanzierungszweck verfolgt wird, auch sonstige nichtsteuerliche Abgaben, die durch spezielle Sach- und Zweckzusammenhänge unterscheidungskräftige Merkmale aufweisen und deshalb nicht in Konkurrenz zu den Steuern treten (vgl. BVerfGE 101, 141 ; 108, 186 ).

    Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ):.

    Das sind insbesondere Ausgleichsabgaben eigener Art wie die Feuerwehrabgabe und die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 92, 91 ; 108, 186 ), deren Zweck nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe ist, sondern der Ausgleich einer Belastung, die sich aus einer primär zu erfüllenden öffentlichrechtlichen Pflicht ergibt (BVerfGE 92, 91 ).

    Die Angemessenheit der Zeitabstände, innerhalb deren der Gesetzgeber die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer nichtsteuerlichen Sonderabgabe zu überprüfen hat, lässt sich nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zugrundeliegenden Verhältnissen festlegen (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ).

    Es ist nicht erforderlich, dass durch das Abgabengesetz ein besonderes Überprüfungsverfahren eingeführt wird (vgl. BVerfGE 108, 186 ).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat einen speziellen Sach- und Zweckzusammenhang unter anderem bei einer charakteristischen Antriebs- oder Ausgleichsfunktion (vgl. BVerfGE 13, 167 ; 57, 139 ; 67, 256 ), bei einer Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile (vgl. BVerfGE 78, 249 ) und bei einer Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Nutzungsregelung für ein Gut der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 93, 319 ) bejaht.

    Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ):.

    Schließlich muss die Belastungsgleichheit zwischen denen, die die Naturalverpflichtung erfüllen, und denen, die zu der Abgabe herangezogen werden, gewahrt sein (vgl. zur Abschöpfungsabgabe BVerfGE 93, 319 ).

    Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall, dass das Aufkommen in den Haushalt eingestellt wird, ausgesprochen, dass eine gleichwohl vorgesehene Zweckbindung nicht schon an sich, sondern nur dann verfassungsrechtlich bedenklich ist, wenn die Zweckbindung ein unvertretbares Ausmaß erreicht und die Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers einengt (vgl. BVerfGE 78, 249 ; 93, 319 ).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05
    Die Funktion als Geldleistung, die den durch die Nichterfüllung einer öffentlichrechtlichen Naturalverpflichtung entstehenden wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, prägt den Charakter der Abgabe und qualifiziert sie in kompetenzrechtlicher Hinsicht als nichtsteuerlich (vgl. BVerfGE 92, 91 ).

    Das sind insbesondere Ausgleichsabgaben eigener Art wie die Feuerwehrabgabe und die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 92, 91 ; 108, 186 ), deren Zweck nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe ist, sondern der Ausgleich einer Belastung, die sich aus einer primär zu erfüllenden öffentlichrechtlichen Pflicht ergibt (BVerfGE 92, 91 ).

    Dient die Sonderabgabe im weiteren Sinne dem Ausgleich eines Vorteils, der durch die Nichterfüllung einer öffentlichrechtlichen Handlungspflicht entsteht, so kann sie nur gerechtfertigt sein, wenn die Auferlegung der Verhaltenspflicht selbst verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 13, 167 ; 57, 139 ; 92, 91 ).

    Die auszugleichende Naturallast muss sich zudem in der Rechtswirklichkeit als reale Belastung aktualisieren; tritt sie nur in ihrem Surrogat, der Geldlast, in Erscheinung, so verfehlt sie von vornherein ihren Ausgleichszweck (vgl. BVerfGE 92, 91 ).

  • BVerwG, 16.09.2004 - 4 C 5.03

    Notwendige Stellplätze; Herstellungspflicht; fehlender Stellplatznachweis;

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05
    Es handelt sich insbesondere nicht um Regelungen des Straßenverkehrs (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) oder des Bodenrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), sondern um solche des Bauordnungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10/81 -, NJW 1986, S. 600 ; BVerwGE 122, 1 ).

    Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen beziehungsweise zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags trifft die Bauherren verkehrswirksamer baulicher Anlagen und damit eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorfindliche Gruppe (vgl. auch BVerwGE 122, 1 ).

    Nach den Feststellungen der Fachgerichte, auf die die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen hat, werden Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewiesen (vgl. BVerwGE 122, 1 ).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat einen speziellen Sach- und Zweckzusammenhang unter anderem bei einer charakteristischen Antriebs- oder Ausgleichsfunktion (vgl. BVerfGE 13, 167 ; 57, 139 ; 67, 256 ), bei einer Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile (vgl. BVerfGE 78, 249 ) und bei einer Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Nutzungsregelung für ein Gut der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 93, 319 ) bejaht.

    Dient die Sonderabgabe im weiteren Sinne dem Ausgleich eines Vorteils, der durch die Nichterfüllung einer öffentlichrechtlichen Handlungspflicht entsteht, so kann sie nur gerechtfertigt sein, wenn die Auferlegung der Verhaltenspflicht selbst verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 13, 167 ; 57, 139 ; 92, 91 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Umstand, dass ein Abgabenaufkommen zweckgebunden verwaltet wurde, zur Abgrenzung der betroffenen Abgabe von den Steuern mit herangezogen (vgl. BVerfGE 57, 139 ); in diesem Sinne kann eine Zweckbindung rechtfertigend wirken.

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05
    Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ):.

    Deswegen ist die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion im engeren Sinne nur gerechtfertigt, wenn sie im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks geschieht, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht, wenn mit ihr nur eine homogene Gruppe belegt wird, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann, wenn das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet wird, wenn die Abgabe einer periodischen Überprüfung durch den Gesetzgeber unterliegt und wenn die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentiert werden (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 113, 128 ; stRspr).

    Die Angemessenheit der Zeitabstände, innerhalb deren der Gesetzgeber die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer nichtsteuerlichen Sonderabgabe zu überprüfen hat, lässt sich nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zugrundeliegenden Verhältnissen festlegen (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ).

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05
    Für öffentlichrechtliche Abgaben, die keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (vgl. BVerfGE 4, 7 ; 113, 128 ; stRspr).

    Deswegen ist die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion im engeren Sinne nur gerechtfertigt, wenn sie im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks geschieht, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht, wenn mit ihr nur eine homogene Gruppe belegt wird, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann, wenn das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet wird, wenn die Abgabe einer periodischen Überprüfung durch den Gesetzgeber unterliegt und wenn die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentiert werden (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 113, 128 ; stRspr).

    Solche Abgaben sind durch einen besonderen unterscheidungskräftigen Belastungsgrund gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 113, 128 ).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat einen speziellen Sach- und Zweckzusammenhang unter anderem bei einer charakteristischen Antriebs- oder Ausgleichsfunktion (vgl. BVerfGE 13, 167 ; 57, 139 ; 67, 256 ), bei einer Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile (vgl. BVerfGE 78, 249 ) und bei einer Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Nutzungsregelung für ein Gut der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 93, 319 ) bejaht.

    Bei anderen Abgaben, bei denen nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe Anlass zu ihrer Einführung gab, können solche Maßstäbe nicht uneingeschränkt gelten (vgl. BVerfGE 67, 256 ).

    Das sind insbesondere Ausgleichsabgaben eigener Art wie die Feuerwehrabgabe und die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 92, 91 ; 108, 186 ), deren Zweck nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe ist, sondern der Ausgleich einer Belastung, die sich aus einer primär zu erfüllenden öffentlichrechtlichen Pflicht ergibt (BVerfGE 92, 91 ).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat einen speziellen Sach- und Zweckzusammenhang unter anderem bei einer charakteristischen Antriebs- oder Ausgleichsfunktion (vgl. BVerfGE 13, 167 ; 57, 139 ; 67, 256 ), bei einer Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile (vgl. BVerfGE 78, 249 ) und bei einer Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Nutzungsregelung für ein Gut der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 93, 319 ) bejaht.

    Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall, dass das Aufkommen in den Haushalt eingestellt wird, ausgesprochen, dass eine gleichwohl vorgesehene Zweckbindung nicht schon an sich, sondern nur dann verfassungsrechtlich bedenklich ist, wenn die Zweckbindung ein unvertretbares Ausmaß erreicht und die Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers einengt (vgl. BVerfGE 78, 249 ; 93, 319 ).

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81

    Baurecht - Stellplatz - Ausgleichszahlung

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05
    Es handelt sich insbesondere nicht um Regelungen des Straßenverkehrs (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) oder des Bodenrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), sondern um solche des Bauordnungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10/81 -, NJW 1986, S. 600 ; BVerwGE 122, 1 ).

    Die Verpflichtung, auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe Stellplätze zu schaffen, wenn von der Anlage ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, ist eine grundsätzlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BVerwGE 29, 261 ; BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10/81 -, NJW 1986, S. 600 ).

  • BVerfG, 17.10.1961 - 1 BvL 5/61

    Verfassungsmäßigkeit der baden-württembergischen Feuerwehrabgabe

  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 27.67

    Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge, Bedingung und

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99

    Stellplatzabgaben verfassungsrechtlich unbedenklich

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95

    Ausgleichsfonds

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvL 9/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 S. 1 der niedersächsischen Bauordnung

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    a) Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder für den Bereich der Steuern (BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; BVerfGK 15, 168 ).
  • BVerfG, 09.08.2011 - 2 BvR 507/11

    Strafaussetzung zur Bewährung (Geldauflage: allgemeine Handlungsfreiheit,

    a) Die Auferlegung einer Bewährungsauflage in Form einer Geldauflage ist am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 95, 267 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2009 - 2 BvR 1824/05 -, NVwZ 2009, S. 837), gegebenenfalls an Art. 14 Abs. 1 GG (offen gelassen in BVerfGE 115, 97 ), nicht aber an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen.
  • VG Lüneburg, 07.05.2015 - 2 A 210/12

    Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Ersatzgeld; Ersatzzahlung; Investitionskosten;

    Die Verwendung derartiger Rechtsbegriffe ist jedoch rechtlich unbedenklich, sofern sich ihr Inhalt mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden bestimmen lässt (BVerfG, Beschl. v. 5.3.2009 - 2 BvR 1824/05 - NVwZ 2009, 837, 839; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, a. a. O., § 15 Rn. 106).
  • BVerwG, 25.08.2021 - 4 B 3.21

    (Teil)Nichtigkeit eines Stellplatzablösevertrags

    Soweit die Beklagte mit dem Hinweis auf den Surrogatcharakter der Stellplatzablöse (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1985 - 4 C 10.81 - Buchholz 406.421 Garagen- und Stellplatzrecht Nr. 3 S. 3 und vom 16. September 2004 - 4 C 5.03 - BVerwGE 122, 1 ; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. März 2009 - 2 BvR 1824/05 - NVwZ 2009, 837 ) und deren Einstufung als Sonderabgabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 5.03 - BVerwGE 122, 1 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. März 2009 - 2 BvR 1824/05 - NVwZ 2009, 837 ) die Nichtbeachtung von revisiblem Recht bei der Anwendung und Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts rügt, kann dies eine Zulassung der Revision allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Rechtssätze ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 S. 20 und vom 22. Dezember 2016 - 4 BN 17.16 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Lüneburg, 07.05.2015 - 2 A 147/12

    Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Ersatzgeld; Ersatzzahlung; Investitionskosten;

    Die Verwendung derartiger Rechtsbegriffe ist jedoch rechtlich unbedenklich, sofern sich ihr Inhalt mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden bestimmen lässt (BVerfG, Beschl. v. 5.3.2009 - 2 BvR 1824/05 - NVwZ 2009, 837, 839; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, a. a. O., § 15 Rn. 106).
  • BVerwG, 08.10.2009 - 4 B 58.09

    Verstoß der Auslegung einer Satzung gegen das Willkürprinzip

    Welche Fragen des Bundesrechts mit Blick auf das Urteil des Senats vom 16. September 2004 - auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2009 - 2 BvR 1824/05 - (BauR 2009, 1119) - noch einer Klärung bedürfen, wird von den Klägern nicht ansatzweise dargelegt.
  • VG Köln, 03.12.2019 - 2 K 2417/18

    Stadt Lohmar: Vertrag über die Herstellung von Stellplätzen nichtig

    vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05. März 2009 - 2 BvR 1824/05 -, NVwZ 2009, 837; ferner Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur BauO NRW 2000, § 51 Rz. 187 ff. m.w.N.
  • VG Greifswald, 07.04.2016 - 3 A 115/14

    Anforderungen an die Erhebung eines Stellplatzablösebetrages

    (1) Die Stellplatzablöse ist als verfassungsrechtlich unbedenkliche Sonderabgabe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05 -, juris Rn. 27 ff., sowie OVG Greifswald, Beschl. v. 03.03.2006 - 3 L 226/04 -, juris Rn. 8) eine Abgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Die Vorschrift erfasst neben Steuern, Beiträgen und Gebühren auch sonstige Abgaben.
  • VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19

    Verfassungsmäßigkeit einer Wasserentgelterhebung in Form einer

    Auf die Merkmale der Sachnähe der Abgabenpflichtigen und die Gruppennützigkeit der Mittelverwendung kommt es dann für mitverfolgte Nebenzwecke nicht mehr entscheidend an (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2009 - 2 BvR 1824/05 -, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 -, juris Rn. 115 ff. betr.
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