Rechtsprechung
   EuGH, 02.03.2010 - C-135/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,455
EuGH, 02.03.2010 - C-135/08 (https://dejure.org/2010,455)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2010 - C-135/08 (https://dejure.org/2010,455)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 2010 - C-135/08 (https://dejure.org/2010,455)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,455) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG Durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - Durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats - Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Einbürgerung - Rückwirkender ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rottmann

    Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG - Durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - Durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats - Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Einbürgerung - Rückwirkender ...

  • EU-Kommission PDF

    Rottmann

    Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG - Durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - Durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats - Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Einbürgerung - Rückwirkender ...

  • EU-Kommission

    Rottmann

    Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG − Durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - Durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats - Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Einbürgerung - ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der Entziehung einer durch Einbürgerung erworbenen Staatsangehörigkeit für den Fall der Erschleichung durch Täuschung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 16 Abs. 1, EG Art. 17 Abs. 1, EG Art. 17 Abs. 2
    Einbürgerung, Rücknahme, EG-Vertrag, Unionsbürger, Österreich, Staatsangehörigkeitsrecht, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Rottmann, staatenlos, Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der Entziehung einer durch Einbürgerung erworbenen Staatsangehörigkeit für den Fall der Erschleichung durch Täuschung; Janko Rottmann gegen Freistaat Bayern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur Staatenlosigkeit und damit zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen, vorausgesetzt, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Rottmann

    Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG - Durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - Durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats - Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Einbürgerung - Rückwirkender ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbürgerung und Ausbürgerung in Bayern und Europa

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einbürgerung kann zurückgenommen werden - auch bei Staatenlosigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Entzugs einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Mitgliedstaat darf durch Täuschung erschlichene Einbürgerung wieder entziehen - Rücknahme auch möglich, wenn die Verlust jeglicher Unionsbürgerschaft zur Folge hat

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 3. April 2008 - Janko Rottmann gegen Freistaat Bayern

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) - Auslegung von Art. 17 EG-Vertrag - Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, der den endgültigen Verlust der Staatsangehörigkeit des Ursprungsmitgliedstaats zur Folge hat - Rückwirkender ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 509
  • DÖV 2010, 445
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.07.1992 - C-369/90

    Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria

    Auszug aus EuGH, 02.03.2010 - C-135/08
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil die Auffassung vertreten, dass dem vom Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 1992, Micheletti u. a. (C-369/90, Slg. 1992, I-4239), formulierten Vorbehalt, wonach die Mitgliedstaaten von ihrer Zuständigkeit auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit unter Beachtung des Unionsrechts Gebrauch zu machen hätten, bei der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung im Fall des Eintritts von Staatenlosigkeit mit der Folge des Verlusts der Unionsbürgerschaft dadurch Genüge getan werde, dass die zuständige deutsche Behörde die Bedeutung der durch die Unionsbürgerschaft vermittelten Rechte bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtige.

    Das vorlegende Gericht ist dagegen der Auffassung, dass Bedeutung und Tragweite dieses im Urteil Micheletti u. a. formulierten Vorbehalts in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht hinreichend geklärt seien.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt (Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, vom 11. November 1999, Mesbah, C-179/98, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 29, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 37).

    Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten (Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, Mesbah, Randnr. 29, vom 20. Februar 2001, Kaur, C-192/99, Slg. 2001, I-1237, Randnr. 19, sowie Zhu und Chen, Randnr. 37).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp - Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 02.03.2010 - C-135/08
    Dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, schließt aber nicht aus, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1998, Bickel und Franz, C-274/96, Slg. 1998, I-7637, Randnr. 17 [betreffend eine nationale Regelung im Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts], vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 25 [betreffend nationale Vorschriften über den Namen von Personen], vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 19 [betreffend nationale Vorschriften über direkte Steuern], und vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich, C-145/04, Slg. 2006, I-7917, Randnr. 78 [betreffend nationale Vorschriften über die Bestimmung der aktiv und passiv Wahlberechtigten für die Wahlen zum Europäischen Parlament]).

    17 Abs. 2 EG knüpft an diesen Status die im EG-Vertrag vorgesehenen Pflichten und Rechte, darunter das Recht, sich in allen vom sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts erfassten Fällen auf Art. 12 EG zu berufen (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 62, und Schempp, Randnr. 17).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus EuGH, 02.03.2010 - C-135/08
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt (Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, vom 11. November 1999, Mesbah, C-179/98, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 29, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 37).

    Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten (Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, Mesbah, Randnr. 29, vom 20. Februar 2001, Kaur, C-192/99, Slg. 2001, I-1237, Randnr. 19, sowie Zhu und Chen, Randnr. 37).

  • EuGH, 11.11.1999 - C-179/98

    Mesbah

    Auszug aus EuGH, 02.03.2010 - C-135/08
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt (Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, vom 11. November 1999, Mesbah, C-179/98, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 29, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 37).

    Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten (Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, Mesbah, Randnr. 29, vom 20. Februar 2001, Kaur, C-192/99, Slg. 2001, I-1237, Randnr. 19, sowie Zhu und Chen, Randnr. 37).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 02.03.2010 - C-135/08
    Dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, schließt aber nicht aus, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1998, Bickel und Franz, C-274/96, Slg. 1998, I-7637, Randnr. 17 [betreffend eine nationale Regelung im Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts], vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 25 [betreffend nationale Vorschriften über den Namen von Personen], vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 19 [betreffend nationale Vorschriften über direkte Steuern], und vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich, C-145/04, Slg. 2006, I-7917, Randnr. 78 [betreffend nationale Vorschriften über die Bestimmung der aktiv und passiv Wahlberechtigten für die Wahlen zum Europäischen Parlament]).
  • EuGH, 24.11.1998 - C-274/96

    DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN

    Auszug aus EuGH, 02.03.2010 - C-135/08
    Dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, schließt aber nicht aus, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1998, Bickel und Franz, C-274/96, Slg. 1998, I-7637, Randnr. 17 [betreffend eine nationale Regelung im Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts], vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 25 [betreffend nationale Vorschriften über den Namen von Personen], vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 19 [betreffend nationale Vorschriften über direkte Steuern], und vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich, C-145/04, Slg. 2006, I-7917, Randnr. 78 [betreffend nationale Vorschriften über die Bestimmung der aktiv und passiv Wahlberechtigten für die Wahlen zum Europäischen Parlament]).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 02.03.2010 - C-135/08
    17 Abs. 2 EG knüpft an diesen Status die im EG-Vertrag vorgesehenen Pflichten und Rechte, darunter das Recht, sich in allen vom sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts erfassten Fällen auf Art. 12 EG zu berufen (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 62, und Schempp, Randnr. 17).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 02.03.2010 - C-135/08
    Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82).
  • EuGH, 20.02.2001 - C-192/99

    Kaur

    Auszug aus EuGH, 02.03.2010 - C-135/08
    Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten (Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, Mesbah, Randnr. 29, vom 20. Februar 2001, Kaur, C-192/99, Slg. 2001, I-1237, Randnr. 19, sowie Zhu und Chen, Randnr. 37).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus EuGH, 02.03.2010 - C-135/08
    Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-145/04

    Spanien / Vereinigtes Königreich - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass für

    Der Gerichtshof hat sich mit dieser Thematik schon im Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), befasst, allerdings in einem anderen rechtlichen und tatsächlichen Kontext.

    Das vorlegende Gericht führt aus, es sei mit der Frage befasst, ob der kraft Gesetzes eintretende Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere den Art. 20 und 21 AEUV im Licht des Urteils vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), gesehen, vereinbar sei.

    Diese Artikel seien unabhängig davon anwendbar, ob der Verlust des Unionsbürgerstatus auf den kraft Gesetzes eingetretenen Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union zurückgehe oder auf eine Einzelentscheidung, wie es im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) der Fall gewesen sei.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aber aus dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) nicht, wie die Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren vorzunehmen sei.

    In Anbetracht des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) könne das vorlegende Gericht nicht beurteilen, ob dies ein Grund sei, die Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes zu entziehen.

    Vor der Untersuchung der Vorlagefrage im Hinblick darauf, ob der Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit für volljährige (Abschnitt B) und minderjährige niederländische Staatsangehörige (Abschnitt C) unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) gegebenen Hinweise mit Art. 20 AEUV vereinbar ist, ist meines Erachtens zuerst zu prüfen - auch wenn dies keiner der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt hat -, ob das Unionsrecht anwendbar und der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefrage zuständig ist (Abschnitt A).

    Deshalb ist das vorlegende Gericht, das wie erwähnt in letzter Instanz entscheidet, der Ansicht, dass es zwangsläufig mit der Frage befasst sei, ob die Weigerung des Ministers, die beantragten Pässe auszustellen, zu Recht auf die Prämisse gestützt gewesen sei, dass alle Klägerinnen die niederländische Staatsangehörigkeit (und damit die Unionsbürgerschaft) nicht mehr besessen hätten, als er habe entscheiden müssen, und ob diese auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN getroffene Feststellung im Einklang mit dem Unionsrecht stehe, namentlich mit dem im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) angesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Nach dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42) fällt aber eine solche Situation ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht.

    Der Gerichtshof hat auch im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) im Gegensatz zu seinem Generalanwalt(6) keinen Bezug herzustellen versucht zwischen der Rücknahme der Einbürgerung von Herrn Janko Rottmann und der Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union durch diesen.

    In Rn. 42 des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) hat er nämlich einen solchen Bezug zum Unionsrecht damit begründet, dass "die Situation eines Unionsbürgers, gegen den wie gegen [Herrn Rottmann] eine Entscheidung der Behörden eines Mitgliedstaats über die Rücknahme seiner Einbürgerung ergangen ist, die ihn - nachdem er die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, die er ursprünglich besessen hatte, verloren hat - in eine Lage versetzt, die zum Verlust des durch Art. 17 EG [jetzt Art. 20 AEUV] verliehenen Status und der damit verbundenen Rechte führen kann, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht fällt".

    Folglich bin ich in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 46) der Auffassung, dass dieser die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage nach den Voraussetzungen, unter denen Unionsbürger aufgrund des Verlusts der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats die Unionsbürgereigenschaft und demzufolge die mit ihr verbundenen Rechte verlieren kann, zu beantworten hat.

    Mit dem ersten Teil der Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 20 AEUV im Licht des Urteils vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung wie Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN, die volljährige Personen betrifft, entgegensteht.

    Im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) hat der Gerichtshof insbesondere den Grundsatz aufgestellt, dass eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung des Angehörigen eines Mitgliedstaats der gerichtlichen Kontrolle anhand des Unionsrechts unterliegt.

    In einem ersten Schritt hat der Gerichtshof in den Rn. 50 bis 54 des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) im Wesentlichen geprüft, ob mit der Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung ein schutzwürdiges Ziel verfolgt wurde, in dem ihm vorliegenden Fall der Verlust der Staatsangehörigkeit wegen betrügerischer Handlungen des Betroffenen bei ihrem Erwerb.

    In einem zweiten Schritt - dem, auf den sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts beziehen - hat der Gerichtshof diese grundsätzliche Schlussfolgerung mit einer Einschränkung dahin gehend versehen, dass die Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung, um die es im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) ging, "hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen " den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt(11), wobei "die möglichen Folgen zu berücksichtigen [sind], die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt"(12).

    Auch wenn, wie ich in diesen Schlussanträgen noch darlegen werde, die Reichweite der in den Rn. 55 bis 58 des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) vorgenommenen Kontrolle schwer zu beurteilen ist, bin ich doch der Ansicht, dass gemäß den Ausführungen des Gerichtshofs in diesem Urteil für die Beantwortung der Frage, ob der Entzug der Staatsangehörigkeit durch einen Mitgliedstaat, der den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hat, mit Art. 20 AEUV im Einklang steht, als Erstes zu prüfen ist, ob diese Maßnahme auf einem im Allgemeininteresse liegenden Grund beruht, und als Zweites, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen Zweifel hat, ob es sich mit der einfachen Prüfung begnügen kann, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN erfüllt sind, oder ob es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie ihn der Gerichtshof im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55 bis 58) ausgelegt hat, darüber hinaus die individuellen Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigen muss, anhand deren die Aufrechterhaltung einer echten Bindung zum betreffenden Mitgliedstaat dargetan werden kann, wie die Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend machen.

    Letztere scheinen, mit anderen Worten, der Ansicht zu sein, dass das Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) vom nationalen Gericht allgemein verlange , unabhängig von dem vom Gesetzgeber eines Mitgliedstaats gewählten Anknüpfungskriterium für die Verleihung oder den Entzug der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, sämtliche individuellen Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen, die geeignet seien, die Aufrechterhaltung einer echten Bindung zum betreffenden Mitgliedstaat darzutun, dank deren der Betroffene dessen Staatsangehörigkeit beibehalten könne.

    Die im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) vorgenommene Prüfung der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt meines Erachtens trotz unleugbarer Unklarheiten hinsichtlich ihrer Reichweite diesen Ansatz nicht in Frage.

    Zunächst weise ich darauf hin, dass in der Begründung des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) keine Rede davon ist, dass alle Umstände jedes Einzelfalls bei der Prüfung zu berücksichtigen wären, ob eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung, wie sie in jener Rechtssache in Rede stand, verhältnismäßig ist.

    Das Verhältnis dieser drei Randnummern des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) zueinander erscheint nicht ganz leicht verständlich.

    Insoweit war, wenn ich mich nicht irre, in der mit dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache neben dem Verlust der Unionsbürgerschaft die einzige unmittelbare Folge der Rücknahme der Einbürgerung, die im Mittelpunkt der Vorlagefragen stand und offenkundig alles andere als hypothetisch war, die Gefahr, dass der Betroffene staatenlos würde.

    Hinsichtlich dieser beiden unmittelbaren Folgen der Rücknahme der Einbürgerung in der mit dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache hat der Gerichtshof keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass diese Entscheidung unverhältnismäßig sein könnte.

    Es ist daher schwer zu erkennen, welche andere(n) Folge(n) für die Situation des Betroffenen das nationale Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) in Rede stehenden Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung berücksichtigen sollte, wenn sogar die unmittelbaren Folgen dieser Entscheidung die deutschen Behörden nicht dazu veranlassen konnten, vom Erlass dieser Entscheidung abzusehen.

    Gewiss ist durchaus vorstellbar, dass die Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung, die zum Verlust des Unionsbürgerstatus führt, vielfältige Folgen für die Situation des Betroffenen oder seiner Familienangehörigen haben kann, wie der Gerichtshof in Rn. 56, erster Satz, des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) ausgeführt hat.

    Rn. 59 und der Tenor des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), die in allgemeiner Form die Vereinbarkeit einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung mit dem Unionsrecht, insbesondere Art. 17 EG (jetzt Art. 20 AEUV), von der Wahrung des "Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" abhängig machen, bestätigen diese Auslegung.

    Jedenfalls schließt die Verhältnismäßigkeitsprüfung, zu der der Gerichtshof das nationale Gericht im Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) auffordert, meines Erachtens nicht die Prüfung sämtlicher jedem Einzelfall eigenen Umstände ein, anhand deren trotz der Erfüllung der nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung die Aufrechterhaltung einer echten Bindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat dargetan werden könnte.

    Betrachtet man an dieser Stelle nur die in Rn. 56, zweiter Satz, des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkte, so hat der Gerichtshof das nationale Gericht aufgefordert, insbesondere zu prüfen, ob der Verlust der jedem Unionsbürger zustehenden Rechte "gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen".

    Selbstverständlich sind, obwohl der zweite Satz der Rn. 56 des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) allgemein formuliert ist, die vom Gerichtshof aufgeführten Gesichtspunkte, die das nationale Gericht zu prüfen hat, nicht unbedingt auf alle Fälle übertragbar, in denen es um den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und der Unionsbürgerschaft geht.

    Vor diesem Hintergrund stützt die Prüfung der Rn. 56, zweiter Satz, des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) meines Erachtens nicht die Auffassung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Maßnahme, mit der einem Einzelnen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats entzogen werde, sämtliche Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigt werden müssten.

    Denn die Prüfung dieses Gesichtspunkts, der an den Grund (betrügerische Handlungen) für die Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung in der mit dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache anknüpft, erfordert nur, die Korrelation zwischen dem Verlust der mit der Unionsbürgereigenschaft verbundenen Rechte und der hinreichenden Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftat zu prüfen, was ohne Weiteres abstrakt geschehen kann und demnach keine konkrete Prüfung bedingt(19).

    Im Übrigen ist bemerkenswert, dass sich diese Passage des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) zwar in einer Randnummer findet, in der die Bedeutung hervorgehoben wird, die das Primärrecht dem Unionsbürgerstatus beimisst, dass der Gerichtshof aber den Fokus weder auf die Notwendigkeit für den Betroffenen legt, diesen Status beizubehalten(20), noch darauf, dass dieser seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit, in jenem Fall die österreichische, effektiv wiedererlangen kann, was dem Kläger in der mit dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache auch die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft gesichert hätte(21).

    Ebenso gilt dies meines Erachtens für die vom Gerichtshof in Rn. 56, zweiter Satz, des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) geforderte Prüfung der "Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist", obwohl dies, wie ich einräume, weniger gewiss ist.

    Denn es ist unklar, ob der Zeitablauf als solcher dem Erlass der Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung selbst hätte entgegenstehen können oder ob er sich gegebenenfalls in Anbetracht der besonderen Umstände der mit dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache nur hätte darauf auswirken können, ob diese Entscheidung Rückwirkung hat oder nicht.

    Mit anderen Worten ergibt sich aus dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) keineswegs eine Aufforderung an das nationale Gericht zu der Prüfung, ob der Betroffene ungeachtet seiner Täuschungshandlungen in Anbetracht besonderer Umstände in der Zeit zwischen dem Einbürgerungsbescheid und der Rücknahmeentscheidung eine hinreichend starke Bindung zur Bundesrepublik Deutschland begründet hatte, die der Rücknahme der Einbürgerung entgegenstand.

    Folglich bin ich angesichts sowohl des Urteils Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648) als auch des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) der Ansicht, dass in den Ausgangsverfahren die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN abstrakt und jedenfalls unabhängig von den individuellen Folgen und Umständen vorzunehmen ist, die dazu führen würden, die Anwendung der vom nationalen Gesetzgeber gewählten Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit auszuschließen.

    Im Einklang mit dem, was der Gerichtshof in Rn. 56, zweiter Satz, des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) ausgeführt hat, und mit der Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die er im Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648), vorgenommen hat, bin ich der Ansicht, dass die Möglichkeit, die mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte wiederzuerlangen, zur Verhältnismäßigkeit der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften beiträgt.

    So reizvoll sie auch sein mag und unabhängig von der Erörterung der Tragweite der Urteile Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) und Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648), hat diese These doch meines Erachtens besonders gefährliche Konsequenzen, namentlich für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union.

    Wie ich bereits dargelegt habe, stützt auch das Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) das Vorbringen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren nicht.

    5 Vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 82), vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25), vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 43), vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 41), und vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 69).

    6 Vgl. Nr. 13 der Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C-135/08, EU:C:2009:588).

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 45).

    9 Dies scheint sich auch aus dem Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) zu ergeben, in dem der Gerichtshof nur Art. 17 EG (jetzt Art. 20 AEUV) ausgelegt hat, obwohl er allgemein zur Auslegung des "Gemeinschaftsrechts" befragt worden war, was ihn dazu hätte veranlassen können, Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) in seine Antwort einzubeziehen.

    11 Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55), Hervorhebung nur hier.

    12 Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 56), Hervorhebung nur hier.

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 51 bis 54).

    21 Dies bestätigen, wie bereits dargelegt, die Rn. 57 und 58 des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104).

    22 Vgl. Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 8).

    26 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C-135/08, EU:C:2009:588, Nr. 25).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25, und vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 43), so dass der etwaige Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union erhebliche Auswirkungen auf die Rechte aller Unionsbürger haben kann; dies gilt insbesondere für das Recht auf Freizügigkeit sowohl der Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats als auch der Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen

    Zur Prüfung dieser Frage würde ich gern auf die Ähnlichkeit der in den Urteilen Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) unterbreiteten Lösungsvorschläge zurückkommen(113).

    In der Rechtssache, in der das Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) ergangen ist, hatte der Gerichtshof nämlich zu untersuchen, ob die von mehreren Regierungen geltend gemachte Rechtfertigung der Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung wegen betrügerischer Handlungen einem Grund des Allgmeininteresses, einschließlich der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit, entsprach.

    64 - Vgl. u. a. Urteile Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28), Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 82), Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 22), Orfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65), Pusa (C-224/02, EU:C:2004:273, Rn. 16), Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25), Bidar (C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 31), Kommission/Österreich (C-147/03, EU:C:2005:427, Rn. 45), Schempp (C-403/03, EU:C:2005:446, Rn. 15), Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 74), Kommission/Niederlande (C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 32), Huber (C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 69), Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 24) sowie Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 21).

    Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C-135/08, EU:C:2009:588, Nr. 23).

    74 - C-135/08, EU:C:2010:104.

    78 - C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 38 bis 42. Zur Erinnerung: In diesem Urteil hat sich der Gerichtshof zu der Maßnahme geäußert, mit der ein Mitgliedstaat (in jenem Fall die Bundesrepublik Deutschland, Bayern) die Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit beabsichtigte, die Herr Rottmann nach seiner Ausreise aus Österreich und der Wohnsitznahme in Deutschland durch betrügerisch erwirkte Einbürgerung erworben hatte.

    79 - Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 48).

    80 - Urteile Micheletti u. a. (C-369/90, EU:C:1992:295, Rn. 10), Mesbah (C-179/98, EU:C:1999:549, Rn. 29), Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 37) sowie Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39).

    81 - Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 41).

    Die Bedeutung dieser Feststellung geht aus dem in der Rechtssache Rottmann [(C-135/08, EU:C:2010:104)] ergangenen Grundsatzurteil hervor." Vgl. Barnard, C., The Substantive Law of the EU.

    84 - Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    85 - C-135/08, EU:C:2010:104.

    Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 bis 46).

    87 - C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42.

    90 - C-135/08, EU:C:2010:104.

    96 - Vgl. u. a. Urteile Micheletti u. a. (C-369/90, EU:C:1992:295), Singh (C-370/90, EU:C:1992:296), Bickel und Franz (C-274/96, EU:C:1998:563), Kaur (C-192/99, EU:C:2001:106), D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432), Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493), Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539), Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639), Schempp (C-403/03, EU:C:2005:446), Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543) sowie Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104).

    97 - Zum Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) vgl. Lenaerts, K., "The concept of EU citizenship in the case law of the European Court of Justice", ERA Forum , 2013, S. 369 bis 583, insbesondere S. 575, wo es heißt, dass "[d]ieses Urteil ... den Boden für den Erlass des Urteils Ruiz Zambrano [(C-34/09, EU:C:2011:124)] durch den Gerichtshof bereitet hat".

    105 - Urteile Micheletti u. a. (C-369/90, EU:C:1992:295, Rn. 29) sowie Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39).

    114 - Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42).

    130 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Da das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und die Bedingungen für den Erwerb derselben der Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaats unterliegen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, I-0000, Randnr. 39), genießen das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano eindeutig diesen Status (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 21, sowie Zhu und Chen, Randnr. 20).

    Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, Garcia Avello, Randnr. 22, Zhu und Chen, Randnr. 25, sowie Rottmann, Randnr. 43).

    Unter diesen Umständen steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Rottmann, Randnr. 42).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) fällt die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - C-369/90 [ECLI:EU:C:1992:295], Micheletti u.a. - Rn. 10 und vom 2. März 2010 - C-135/08 [ECLI:EU:C:2010:104], Rottmann - Rn. 39).

    Diese Ausübung unterliegt - soweit sie die von der Rechtsordnung der Union verliehenen und geschützten Rechte berührt - der gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf das Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - Rn. 45 und 48).

    Dabei können einschlägige völkerrechtliche Verträge, die den im nationalen Recht vorgesehenen Staatsangehörigkeitsverlust ausdrücklich für zulässig erklären, als Indiz für das Bestehen eines legitimen staatlichen Interesses herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - Rn. 51 ff.).

    Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache "Rottmann" muss das nationale Gericht bei der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung prüfen, ob die "in Rede stehende Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt" (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - Rn. 55).

    Soweit der EuGH ausgeführt hat, es sei insbesondere zu prüfen, ob der Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes (Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - Rn. 56), betrifft dies den speziellen Fall der Rücknahme einer durch Täuschung erlangten Einbürgerung und ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar.

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen

    Soweit sie zugleich mit dem Verlust der über die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelten Unionsbürgerschaft verbunden wäre, steht dem auch in Fällen einer durch Täuschung oder unzureichende Angaben erwirkten Einbürgerung die Beachtung des bei deren Rücknahme zu beachtenden unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 [ECLI:EU:C:2010:104], Rottmann -) entgegen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 -) verstößt es nicht gegen das Unionsrecht, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats wieder entzieht, falls die Einbürgerung durch Täuschung erschlichen wurde, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zu der Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (ebd., Rn. 56).

  • BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10

    Einbürgerungsrücknahme; Ermessensergänzung; Erschleichung der Einbürgerung durch

    Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt die Rücknahmeentscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 Rn. 59).

    Die Große Kammer des Gerichtshofs hat mit Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - (NVwZ 2010, 509) über die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen entschieden.

    a) Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 Rn. 59).

    Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 511/512 Rn. 56).

    Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände im Einzelfall erforderlich machen, dass dem Betroffenen vor Wirksamwerden einer derartigen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung eine angemessene Frist eingeräumt wird, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 512 Rn. 58); ob dies der Fall ist, hat allerdings das nationale Gericht zu beurteilen.

    Ob sie eine solche Frist einzuräumen hat, hängt jedoch von sämtlichen relevanten Umständen des Einzelfalls ab (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 512 Rn. 58).

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    27 Gleichwohl müssen die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten (vgl. Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.03.2019 - C-221/17

    Tjebbes u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV

    Das vorlegende Gericht führt aus, es sei mit der Frage befasst, ob der kraft Gesetzes eintretende Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit mit dem Unionsrecht vereinbar sei, und zwar insbesondere mit den Art. 20 und 21 AEUV im Licht des Urteils vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass zwar die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, aber die Tatsache, dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, nicht ausschließt, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten (Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42 und 45).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, schützen will (Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 51).

    Es ist jedoch Sache der zuständigen nationalen Behörden und der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führt, hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55 und 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-673/20

    Préfet du Gers und Institut National de la Statistique und des Études Économiques

    4 Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104).

    7 Urteile vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41), vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 30), vom 14. Dezember 2021, V.M.A. (C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 38), und vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung u. a. (Widerruf einer Einbürgerungszusicherung) (C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 37).

    8 Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104).

    31 Urteil vom 2. März 2010 (C-135/08, EU:C:2010:104).

    33 Urteil vom 2. März 2010 (C-135/08, EU:C:2010:104).

    35 Urteile vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55), und vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 41).

    36 Urteil vom 2. März 2010 (C-135/08, EU:C:2010:104).

    38 Urteil vom 2. März 2010 (C-135/08, EU:C:2010:104).

    41 Urteil vom 2. März 2010 (C-135/08, EU:C:2010:104).

  • EuGH, 14.12.2021 - C-490/20

    Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat

  • EuGH, 18.01.2022 - C-118/20

    Beim Widerruf einer Einbürgerungszusicherung muss, wenn er die Wiedererlangung

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15

    Altersgrenze; Behördenanfechtung; Entziehung; Erwerb; rückwirkender Verlust;

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

  • VG Oldenburg, 11.02.2015 - 11 A 2497/14

    Deutsche Staatsangehörigkeit; Gesetzesvorbehalt; Scheinvater;

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-118/20

    Wiener Landesregierung (Révocation d'une assurance de naturalisation) - Vorlage

  • VG Düsseldorf, 03.11.2022 - 8 K 2100/21

    Tjebbes, Rottmann, automatischer Verlust Staatsangehörigkeit, Einzelfallprüfung,

  • EuGH, 16.10.2012 - C-364/10

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr

  • EuGH, 05.09.2023 - C-689/21

    Dänemark darf die Beibehaltung der dänischen Staatsangehörigkeit davon abhängig

  • VG Düsseldorf, 22.07.2021 - 8 K 814/21

    Anfechtung Vaterschaft; Rückwirkung; fehlende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage;

  • VG Düsseldorf, 03.11.2022 - 8 K 7276/19

    Staatsangehörigkeitsrecht - EuGH-Vorlagebeschluss

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

  • VG Düsseldorf, 03.11.2022 - 8 K 2190/21

    Staatsangehörigkeitsrecht - EuGH-Vorlagebeschluss

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 19 A 2381/14

    Anfechtungsklage als statthafte Klageart gegen einen amtswegigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2022 - 19 B 329/22

    Messen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich auch am Maßstab

  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2022 - 11 S 1023/20

    Rücknahme seiner Einbürgerung; Ermessensausfall in Bezug auf den Verlust der

  • VG Düsseldorf, 22.02.2022 - 8 L 679/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15

    NA

  • OVG Saarland, 24.02.2011 - 1 A 327/10

    Voraussetzungen der Rücknahme einer Einbürgerung - § 35 RuStAG, intendiertes oder

  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Vaterschaftsanfechtung, Erfordernis einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-133/15

    Chavez-Vilchez u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09

    Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-7/10

    Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston stellt es eine Beschränkung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-165/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot kann ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22

    Stadt Duisburg (Perte de la nationalité allemande) - Vorlage zur

  • EGMR, 25.06.2020 - 52273/16

    GHOUMID ET AUTRES c. FRANCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2011 - 11 S 207/11

    Ausweisungsschutz für drittstaatsangehörigen Ausländer; Gewaltkriminalität;

  • VerfGH Berlin, 15.09.2021 - VerfGH 107 A/21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung des

  • VG Sigmaringen, 20.07.2011 - 1 K 1752/10

    Einbürgerung; Rücknahme; Örtliche Zuständigkeit; Arglistige Täuschung;

  • EuGH, 09.06.2022 - C-673/20

    Folgen des Brexit: Britische Staatsangehörige, denen die mit der

  • EuGH, 15.03.2022 - C-85/21

    Steiermärkische Landesregierung (Perte de nationalité avant l'adhésion de l'État

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2016 - C-182/15

    Petruhhin

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-434/09

    McCarthy - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-391/09

    Runevic-Vardyn und Wardyn - Unionsbürgerschaft - Grundsatz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.01.2020 - 19 A 1153/18

    Wiedereinbürgerungsanspruch bzw. Einbürgerungsanspruch; Keine Anwendung des Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15

    Jyske Finans - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 2 - Gleichbehandlung ohne Unterschied

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-689/21

    Udlændinge- og Integrationsministeriet (Perte de la nationalité danoise) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-624/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Nature du droit de séjour au titre

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2015 - C-579/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar verstößt eine Integrationspflicht

  • EGMR, 13.01.2015 - 44230/06

    PETROPAVLOVSKIS v. LATVIA

  • VG Stuttgart, 21.02.2020 - 4 K 11090/18

    Lebensunterhalt eines Einbürgerungsbewerbers

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger und ihrer

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 11 S 765/11

    Vorläufige Sicherung eines möglichen unionsbürgerschaftlichen Aufenthaltsrechts

  • EGMR, 09.06.2022 - 49270/11

    SAVICKIS AND OTHERS v. LATVIA

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2018 - 19 A 75/17

    Vereinbarkeit eines durch den Verlust der Staatsangehörigkeit eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - 5 B 10.08

    Einbürgerung; Rücknahme; Unterstützung von gegen die freiheitliche demokratische

  • VG Wiesbaden, 15.06.2015 - 6 K 168/15

    Fall einer fehlerhaften Rücknahme einer Einbürgerung bei vermuteter

  • VG Düsseldorf, 22.09.2010 - 7 L 1501/10

    Unionsbürgerschaft Art. 8 EMRK Minderjährigkeit Unerlaubter Aufenthalt

  • VG Wiesbaden, 22.06.2015 - 6 K 168/15

    Fall einer fehlerhaften Rücknahme einer Einbürgerung bei vermuteter

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht