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   BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09   

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BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 (https://dejure.org/2011,2958)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 (https://dejure.org/2011,2958)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 (https://dejure.org/2011,2958)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer als einheitliche "Volksschule" konzipierten Montessori-Schule zulässig - ebenfalls keine Verletzung der Privatschulfreiheit durch Leistungsüberprüfung unter Beschränkung auf nur wenige Fächer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 Abs 4 S 3 GG, Art 7 Abs 5 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer als einheitliche "Volksschule" konzipierten Montessori-Schule zulässig - ebenfalls keine Verletzung der Privatschulfreiheit durch Leistungsüberprüfung unter Beschränkung ...

  • Wolters Kluwer

    Durchführung einer Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer privat geführten Schule unter Beschränkung auf nur wenige Fächer ist mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar; Vereinbarkeit der Durchführung einer Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 7 Abs. 4 und 5, GG, Art. 7 Abs. 4, 5 und 6 BayEUG
    Schulrecht: Leistungsüberprüfung an privater Grundschule | Privatschulfreiheit; Private Grundschule als Ersatzschule; Staatliche Genehmigung; Schulart; Staatliches Schulamt; Lehrziele; Leistungsüberprüfung; Gleichwertiger Schulerfolg; Kernfächer

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 7 Abs. 4 und 5, GG, Art. 7 Abs. 4, 5 und 6 BayEUG
    Schulrecht: Leistungsüberprüfung an privater Grundschule | Privatschulfreiheit; Private Grundschule als Ersatzschule; Staatliche Genehmigung; Schulart; Staatliches Schulamt; Lehrziele; Leistungsüberprüfung; Gleichwertiger Schulerfolg; Kernfächer

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer als einheitliche "Volksschule" konzipierten Montessori-Schule zulässig - ebenfalls keine Verletzung der Privatschulfreiheit durch Leistungsüberprüfung unter Beschränkung ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer als einheitliche "Volksschule" konzipierten Montessori-Schule zulässig - ebenfalls keine Verletzung der Privatschulfreiheit durch Leistungsüberprüfung unter Beschränkung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Genehmigung) - Zurückstellen bei den Lehrzielen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfungen bei Privatschulen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in anerkannter Ersatzschule

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Überprüfung des Leistungsstands bei Montessori-Schülern nach dem 4. Schuljahr nicht zu beanstanden - Schulerfolg und Qualifikation von Schülern der Ersatzschulen dürften im Vergleich zur staatlichen Regelschule nicht ungleichwertig sein

Besprechungen u.ä.

  • privatschulverband-nrw.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Zulässigkeit von Leistungsüberprüfungen durch die Schulverwaltung in der vierten Klasse der Montessori-Schule

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 469
  • NVwZ 2011, 1384
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08
    Kennzeichnend für die Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 75, 40 ).

    Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG schützt die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann; das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. BVerfGE 27, 195 ).

    Art. 7 Abs. 4 GG begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung einer privaten Schule (vgl. BVerfGE 27, 195 ).

    Dies kann zur Folge haben, dass Ersatzschulen nach ihrer ganzen Struktur so grundsätzlich verschieden von öffentlichen Schulen sein können, dass etwa für ihre Schüler vor Abschluss des Bildungsgangs ein Wechsel in das öffentliche Schulsystem ausscheidet (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 107 ).

    Zwar bezieht sich die Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen Schulen nicht notwendigerweise auf eine formale Entsprechung zu den jeweils im Landesrecht typisierten Schularten und -formen, sondern auf eine Entsprechung in deren Gesamtzweck (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 128 ).

    aa) Zum Bereich der Schule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, gehört auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen (vgl. BVerfGE 27, 195 ).

  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08
    bb) Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht den Zweck des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht darin sieht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. BVerwGE 112, 263 ).

    In Bezug auf Letztere kommt es danach für die Feststellung der Gleichwertigkeit darauf an, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (vgl. BVerwGE 90, 1 ; 112, 263 ).

    Denn wegen der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG gewährleisteten und sich auf Lehrmethode und Lehrinhalte erstreckenden Gestaltungsfreiheit der Ersatzschule, die gerade nicht die jederzeitige Durchlässigkeit in das staatliche Schulsystem sicherzustellen hat, muss diese nach eigenem pädagogischen Ermessen entscheiden dürfen, auf welchem Weg und mit welchen Mitteln sie dieses Gesamtergebnis erreichen will (vgl. BVerwGE 112, 263 ).

    Zwar darf wegen der aus Art. 7 Abs. 4 GG folgenden Garantie des eigenverantwortlichen Unterrichts - unbeschadet der dabei anzustrebenden Gleichwertigkeit des Bildungsergebnisses - eine strikte Bindung der Ersatzschule an die von der Schulverwaltung erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln nicht verlangt werden (vgl. BVerwGE 112, 263 ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08
    Das Landesrecht bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Ersatzschule entsprechen kann (vgl. BVerfGE 90, 128 ).

    Zwar bezieht sich die Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen Schulen nicht notwendigerweise auf eine formale Entsprechung zu den jeweils im Landesrecht typisierten Schularten und -formen, sondern auf eine Entsprechung in deren Gesamtzweck (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 128 ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08
    Insofern wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt, sondern eine Gleichwertigkeit (vgl. BVerfGE 90, 107 ).

    Dies kann zur Folge haben, dass Ersatzschulen nach ihrer ganzen Struktur so grundsätzlich verschieden von öffentlichen Schulen sein können, dass etwa für ihre Schüler vor Abschluss des Bildungsgangs ein Wechsel in das öffentliche Schulsystem ausscheidet (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 107 ).

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08
    Zwar muss bei der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht dargelegt werden, dass schon im fachgerichtlichen Verfahren verfassungsrechtliche Erwägungen und Grundrechtsrügen vorgetragen worden sind, solange der Sachverhalt so dargelegt wird, dass auch den Fachgerichten eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist (vgl. BVerfGE 112, 50 ).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08
    Dem Beschwerdeführer obliegt danach bereits im fachgerichtlichen Verfahren, seine Angriffe gegen den beanstandeten Hoheitsakt so deutlich vorzutragen, dass ihre Prüfung in diesem Verfahren gewährleistet ist, unabhängig davon, ob dieses der Parteimaxime oder dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt (vgl. BVerfGE 79, 174 ).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08
    Diese Auslegung des einfachen Rechts, mit der der Beschwerdeführer sich nicht näher auseinandersetzt, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zumal auch das Verfassungsrecht mit dem in Art. 7 Abs. 5 GG verwendeten Begriff der Volksschule zumindest auch die der Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen dienende Grundschule meint und diese jedenfalls als eigenständige Schulart begreift (vgl. BVerfGE 88, 40 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08
    Die Verfassungsbeschwerden werfen keine Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz und anhand der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 3.91

    Schulwesen - Bekenntnisschulen Definition - Private Ersatzschule -

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08
    In Bezug auf Letztere kommt es danach für die Feststellung der Gleichwertigkeit darauf an, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (vgl. BVerwGE 90, 1 ; 112, 263 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08
    Kennzeichnend für die Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 75, 40 ).
  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

    In heutiger Terminologie umfasst sie sowohl die Grundschule als auch die ausschließlich der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienende Hauptschule (vgl. BVerfGK 18, 469 ; Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 122 - Juni 2007 - Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn. 227).
  • BFH, 16.03.2017 - V R 38/16

    Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

    Die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung des Privatschulwesens obliegt gemäß Artikeln 30, 70 ff. GG den Ländern (Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2011  1 BvR 759/08, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2011, 1384, Rz 21; vom 16. April 2004  2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690, Rz 13).
  • BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12

    Privatschulfreiheit; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von

    An diesen anknüpfend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 (1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09) ausgesprochen, dass sich die Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen Schulen nicht notwendigerweise auf eine formale Entsprechung zu den jeweils im Landesrecht typisierten Schularten und -formen bezieht (juris Rn. 21).

    Der Begriff der Lehrziele besitzt eine fachlich-inhaltliche Komponente und lenkt die Genehmigungsprüfung insoweit auf die Frage, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08.1 BvR 733/09 - juris Rn. 17).

    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg bzw. die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2000 a.a.O. S. 268 bzw. 125; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 a.a.O. Rn. 15; stRspr).

  • VG Freiburg, 01.12.2023 - 2 K 2273/22

    Widerruf der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Grundschule als

    In Bezug auf Letztere kommt es danach für die Feststellung der Gleichwertigkeit darauf an, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011, a.a.O., Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 - juris Rn. 36 ff.).

    Insofern ist auf die im jeweiligen Landesschulrecht für die betreffende Schulart getroffenen Aussagen über die zu vermittelnde Qualifikation abzustellen, die aber erst bei Abschluss des schulischen Bildungsgangs im Sinne eines Gesamtergebnisses erreicht sein muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

    Entscheidend ist, ob am Ende des jeweiligen Bildungsgangs das Niveau des Bildungsprogramms der öffentlichen Schulen im Ergebnis erreicht wird, wobei den Ersatzschulen nur hinsichtlich der hierbei beschrittenen Wege und eingesetzten Mittel weitgehende Freiheit eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 - juris Rn. 16).

    Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Auswertung bilde in keinster Weise den tatsächlichen Lernstand der Schüler auf Basis der alternativen Pädagogik ab, da die Jahresberichte nicht nach einzelnen Kompetenzen ausgerichtet seien und sich eine Zuordnung zu Kompetenzen dementsprechend an der alternativen Pädagogik zu orientieren habe, verkennt er, dass es für die Gleichwertigkeit der Lehrziele - wie bereits ausgeführt - darauf ankommt, ob im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, unbeschadet eines von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus eigenverantwortlich geprägten Unterrichts mit darauf abgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011, a.a.O., Rn. 16).

    Verfehlt eine als Ersatz für eine Grundschule genehmigte private Schule die für diese Schulart landesrechtlich maßgeblichen zentralen Bildungsstandards in den beiden Kernfächern Deutsch und Rechnen, dann steht fest, dass sie nicht im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wie eine öffentliche Grundschule (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011, a.a.O., Rn. 23).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die besonderen Formen der Wissensvermittlung und -prüfung an bestimmten Ersatzschulen eine adäquate Feststellung der erreichten Lehrziele allein mit Mitteln, wie sie an öffentlichen Schulen üblich sind, erschweren können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011, a.a.O., Rn. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2023 - 19 D 269/21

    Privatschulgewährleistung; Ersatzschule; eigener Art; Lehrer;

    BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08 -, NVwZ 2011, 1384, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 2019 - 19 A 1782/17 -, juris, Rn. 59, und vom 7. April 1992, a. a. O., Rn. 84; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2023 - 18 L 1545/23 -, juris, Rn. 13.

    OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992, a. a. O., Rn. 47 (zu § 37 Abs. 6 SchOG); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, a. a. O., Rn. 21 (zu Art. 7 Abs. 5 Satz 1 BayEUG).

  • BAG, 14.02.2013 - 3 AZB 5/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Lehrer an griechischen Schulen

    Allerdings ist das Recht zur Errichtung von Ersatzschulen durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (vgl. BVerfG 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 - Rn. 15, BVerfGK 18, 469) .

    Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG schützt die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann; das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. BVerfG 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 - aaO).

  • BVerwG, 21.07.2011 - 6 B 29.11

    Öffentliche Schule; Privatschule; Akzessorietät

    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verfolgt nicht den Zweck, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 6 C 5.00 - BVerwGE 112, 263 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 127; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08 und 1 BvR 733/09 - juris Rn. 17).

    Art. 7 Abs. 4 GG begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung einer privaten Schule (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 und Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

    Das Landesrecht bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Ersatzschule entsprechen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 und Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 a.a.O. Rn. 21).

    Das ist der Fall, wenn die spezifischen Ziele, die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung als Gesamtzweck verfolgt werden, in der vorgesehenen Privatschule erfüllt werden können (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 139 f. und Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 a.a.O. Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2019 - 9 S 2549/18

    Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung von Lehrkräften

    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg bzw. die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.01.2013, a.a.O., und vom 13.12.2000 - BVerwG 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 ; zuletzt Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, juris ; Senatsbeschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris).

    Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß die zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.05.2016, a.a.O.).

    Danach kommt es darauf an, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1 ; ferner Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263 , dem folgend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, juris ).

    Verfehlt eine als Ersatz für eine Grundschule genehmigte private Schule die für die jeweilige Schulart landesrechtlich maßgeblichen zentralen Bildungsstandards in Kernfächern, dann steht fest, dass sie nicht im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wie eine öffentliche Schule der maßgeblichen Schulart (vgl. nochmals BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, juris zu den beiden "Kernfächern" Deutsch und Rechnen in bayerischen Grundschulen).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16

    Ersatzschule ohne Religionsunterricht

    Der Begriff der Lehrziele besitzt eine fachlich-inhaltliche Komponente und lenkt die Genehmigungsprüfung insoweit auf die Frage, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08.1 BvR 733/09 - juris; BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.).
  • BVerwG, 21.06.2011 - 6 B 29.11

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der

    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verfolgt nicht den Zweck, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 6 C 5.00 - BVerwGE 112, 263 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 127; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08 und 1 BvR 733/09 - [...] Rn. 17).

    Art. 7 Abs. 4 GG begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung einer privaten Schule (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 und Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

    Das Landesrecht bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Ersatzschule entsprechen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 und Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 a.a.O. Rn. 21).

    Das ist der Fall, wenn die spezifischen Ziele, die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung als Gesamtzweck verfolgt werden, in der vorgesehenen Privatschule erfüllt werden können (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 139 f. und Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 a.a.O. Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16

    Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09

    Jungengymnasium in Potsdam grundsätzlich genehmigungsfähig

  • BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels verfassungsrechtlich ausgerichteten

  • VGH Bayern, 22.12.2021 - 7 BV 19.2470

    Erfolgreiche Berufung im Verfahren auf Genehmigung einer sechsstufigen

  • BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18

    Berufskolleg; Feststellungsinteresse; Feststellungsklage; Genehmigung;

  • VGH Bayern, 17.08.2023 - 7 B 19.1232

    Schulrecht - Erteilung einer schulaufsichtlichen Genehmigung für den (weiteren)

  • BVerfG, 29.07.2022 - 2 BvR 1154/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend Restschuldbefreiung wegen

  • LAG Nürnberg, 17.01.2014 - 3 Sa 254/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Griechische Schule

  • LAG Nürnberg, 25.09.2013 - 2 Sa 172/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Griechenland - Entgeltabsenkung

  • OVG Bremen, 24.04.2012 - 2 A 271/10

    Kein Anspruch auf Genehmigung der Humanistischen Schule - Ersatzschule;

  • VG Münster, 15.05.2014 - 1 L 133/14

    G8-Lerngruppe an der Friedensschule Münster weiterhin zulässig

  • BVerwG, 11.04.2018 - 6 B 77.17

    Unterrichtsgenehmigung für eine Lehrkraft an einer Waldorfschule

  • BVerwG, 17.05.2022 - 6 B 18.21

    Ablehnung einer Ersatzschulgenehmigung für Beschulung nach dem "Uracher Plan"

  • BVerwG, 17.05.2022 - 6 B 19.21

    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Haupt- und

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2012 - 9 S 2188/11

    Anforderungen an die Anerkennung einer Privatschule als Ersatzschule

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2015 - 2 LA 81/15

    Zugangeröffnung zu einem Genehmigungs- und Finanzierungsverfahren der

  • VG München, 30.07.2018 - M 3 K 17.3645

    Sudbury-Schule Ammersee erhält keine Genehmigung zum Schulbetrieb

  • OVG Sachsen, 31.03.2015 - 2 A 758/13

    Ersatzschule; Gleichwertigkeit; Gymnasium

  • OVG Bremen, 06.06.2012 - 2 A 267/10

    Kein Anspruch auf Genehmigung "Freie Schule Bremen e. V." - besonderes

  • VG Saarlouis, 06.09.2011 - 1 K 15/11

    Schulrecht: Fall des Widerrufs der Genehmigungen von Ersatzschulen, dessen Gründe

  • VG Cottbus, 22.08.2013 - 1 K 867/10

    Schulrecht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 3 L 342/18

    Anerkennung einer Ersatzschule unter Auflagen; Anwendung von

  • OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 C 3/13

    Ausgliederung von Bildungsgängen der Berufsfachschulen; (hier: Berufsfachschule

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2014 - 19 B 975/14

    Verpflichtung zur Genehmigung der Durchführung und Inbetriebnahme des

  • EGMR, 27.01.2015 - 56838/08

    ALECU ET AUTRES c. ROUMANIE

  • VG Schleswig, 08.06.2023 - 9 B 19/23

    Schließung der Freien Dorfschule Lübeck rechtmäßig

  • OVG Sachsen, 20.06.2013 - 2 B 317/13

    Einstweilige Anordnung, Berufsfachschule, Ausgliederung von Bildungsgängen,

  • VG Düsseldorf, 11.07.2023 - 18 L 1545/23

    Schließung der Ganztags-Waldorfschule Duisburg rechtmäßig

  • VG Berlin, 31.07.2012 - 3 K 1026.11

    Keine Befreiung vom Ethikunterricht

  • VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18

    Anerkennung; Ersatzschule; Genehmigung; Physiotherapie; Privatschule

  • VG München, 16.08.2022 - M 3 S 22.3909

    Widerruf einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer staatlich

  • VG Ansbach, 29.01.2013 - AN 2 K 12.02089

    Klage gegen Nebenbestimmungen eines schulaufsichtlichen Genehmigungsbescheides

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