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   OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 111/11   

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https://dejure.org/2011,4936
OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 111/11 (https://dejure.org/2011,4936)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.07.2011 - 13 ME 111/11 (https://dejure.org/2011,4936)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Juli 2011 - 13 ME 111/11 (https://dejure.org/2011,4936)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausgabe von Einkaufsgutscheinen durch Apotheken bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 69 Abs. 1 AMG; Art. 94 RL 2001/83/EG; § 7 HWG; § 3 UWG; § 4 Nr. 11 UWG; § 8 UWG
    Beachtung des Überschreitens der "Spürbarkeitsschwelle" bei einem gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßenden Kundenbindungssystem einer Apotheke i.R.e. Ermessensentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beachtung des Überschreitens der "Spürbarkeitsschwelle" bei einem gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßenden Kundenbindungssystem einer Apotheke i.R.e. Ermessensentscheidung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Apotheken-Werbegaben bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln

  • lhr-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Bonusmodelle von Apotheken - nur in sehr engen Grenzen zulässig

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Apotheken-Boni: Der Spielraum wird immer kleiner

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beachtung des Überschreitens der "Spürbarkeitsschwelle" bei einem gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßenden Kundenbindungssystem einer Apotheke i.R.e. Ermessensentscheidung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Apotheken-Werbegaben bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln nur beschränkt erlaubt

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Bonusmodelle von Apotheken - nur in sehr engen Grenzen zulässig

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Apotheken-Werbegaben bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln: nur in engen Grenzen möglich

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Versandapotheken: Rezept-Boni laut Beschluss nur für "Mini-Wertgutschriften" zulässig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    "Apotheken-Taler" sind unzulässig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    "Apotheken-Taler" sind unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 1394
  • DVBl 2011, 1114
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 26/09

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 111/11
    Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

    Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt (vgl. u. a. Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 26/09 - juris Rdnr. 22):.

    Auch der Bundesgerichtshof geht ausdrücklich von einem Nebeneinander von Arzneimittelpreisrecht und Heilmittelwerberecht und daher unabhängig von der Frage der Überschreitung der wettbewerbsrechtlichen Spürbarkeitsschwelle von einem Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung aus, wenn mit dem Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. u. a. Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 26/09 - juris Rdnr. 16 - 19).

    Die weiteren entschiedenen Fälle betreffen die Gewährung von Einkaufsgutscheinen über 5, 00 EUR durch eine Versandapotheke (I ZR 193/07, keine geringwertige Kleinigkeit), einen Bonus-Taler ohne aufgedruckten Geldbetrag mit einem geschätzten Wert von 0, 50 EUR bei einer Präsenzapotheke (I ZR 26/09, geringwertige Kleinigkeit) sowie ein Punktesammel- und Einlösungssystem (ein Punkt pro Einkauf mit einem Wert von etwa 0, 40 EUR) einer Präsenzapotheke (I ZR 125/08, geringwertige Kleinigkeit).

    Eine weitgehend identische Fallgestaltung liegt dem bereits angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2009 - I ZR 26/09 - zugrunde.

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09

    Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung bei Gewährung von den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 111/11
    Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

    Der Zweck der für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindung, zur Sicherstellung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln einen Wettbewerb zwischen den Apotheken weitgehend auszuschließen, wird immer schon dann beeinträchtigt, wenn dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit der Abgabe eines Arzneimittels von einer Apotheke Vorteile gewährt werden, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 12).

    Diese spezifisch wettbewerbsrechtlichen Überlegungen schränken indessen den Anwendungsbereich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung ersichtlich nicht ein; diese enthalten als solche auch weder einen Spürbarkeits- noch einen Bagatellvorbehalt, sondern regeln die Preisspannen auf den Handelsstufen und den Apothekenabgabepreis "centgenau" (vgl. dazu etwa Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 9 - 11).

    Der Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung führt mithin ohne weitere Voraussetzungen dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG, wonach die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, als erfüllt anzusehen sind (vgl. zur Anwendbarkeit des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG auch bei Verstößen gegen die auf § 78 AMG beruhende Arzneimittelpreisverordnung: Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 17).

    Zwar haben das Heilmittelwerberecht und das Arzneimittelpreisrecht unterschiedliche Ansätze, nämlich das Heilmittelwerberecht den Schutz der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.07.2006 - I ZR 145/03 - ("Kunden werben Kunden"), juris Rdnr. 24 m. w. N.) und das Arzneimittelpreisrecht die Sicherstellung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 - ("Unser Dankeschön für Sie"), juris Rdnr. 16 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 10) .

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 111/11
    Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

    Zwar haben das Heilmittelwerberecht und das Arzneimittelpreisrecht unterschiedliche Ansätze, nämlich das Heilmittelwerberecht den Schutz der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.07.2006 - I ZR 145/03 - ("Kunden werben Kunden"), juris Rdnr. 24 m. w. N.) und das Arzneimittelpreisrecht die Sicherstellung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 - ("Unser Dankeschön für Sie"), juris Rdnr. 16 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 10) .

    Die weiteren entschiedenen Fälle betreffen die Gewährung von Einkaufsgutscheinen über 5, 00 EUR durch eine Versandapotheke (I ZR 193/07, keine geringwertige Kleinigkeit), einen Bonus-Taler ohne aufgedruckten Geldbetrag mit einem geschätzten Wert von 0, 50 EUR bei einer Präsenzapotheke (I ZR 26/09, geringwertige Kleinigkeit) sowie ein Punktesammel- und Einlösungssystem (ein Punkt pro Einkauf mit einem Wert von etwa 0, 40 EUR) einer Präsenzapotheke (I ZR 125/08, geringwertige Kleinigkeit).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 125/08

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 111/11
    Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

    Die weiteren entschiedenen Fälle betreffen die Gewährung von Einkaufsgutscheinen über 5, 00 EUR durch eine Versandapotheke (I ZR 193/07, keine geringwertige Kleinigkeit), einen Bonus-Taler ohne aufgedruckten Geldbetrag mit einem geschätzten Wert von 0, 50 EUR bei einer Präsenzapotheke (I ZR 26/09, geringwertige Kleinigkeit) sowie ein Punktesammel- und Einlösungssystem (ein Punkt pro Einkauf mit einem Wert von etwa 0, 40 EUR) einer Präsenzapotheke (I ZR 125/08, geringwertige Kleinigkeit).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 98/08

    Bonuspunkte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 111/11
    Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

    (1) Die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsschwelle bei einer unternehmensbezogenen (Image-)Werbung bzw. das Vorliegen nur "geringwertiger Kleinigkeiten" im Falle einer produktbezogenen Werbung i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG ist in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 09.09.2010) hinsichtlich des Wertes und der Ausgestaltung verschiedener Kundenbindungssysteme näher ausdifferenziert worden: Während im Falle des "Punktesammelsystems" einer Präsenzapotheke, bei dem ein Punkt pro verschreibungspflichtigem Medikament ausgegeben wurde und bei Erreichen von zehn Punkten eine Gutschrift in Höhe von 10, 00 EUR oder eine Erstattung der Praxisgebühr erfolgen sollte, eine geringwertige Kleinigkeit bejaht wurde (I ZR 98/08) wurde im Falle einer Versandapotheke, die für jedes Rezept mit zwei verschriebenen Arzneimitteln einen Einkaufsgutschein über 5, 00 EUR ausstellte, eine Überschreitung der Spürbarkeitsschwelle angenommen (I ZR 37/08).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 37/08

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 111/11
    Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

    (1) Die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsschwelle bei einer unternehmensbezogenen (Image-)Werbung bzw. das Vorliegen nur "geringwertiger Kleinigkeiten" im Falle einer produktbezogenen Werbung i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG ist in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 09.09.2010) hinsichtlich des Wertes und der Ausgestaltung verschiedener Kundenbindungssysteme näher ausdifferenziert worden: Während im Falle des "Punktesammelsystems" einer Präsenzapotheke, bei dem ein Punkt pro verschreibungspflichtigem Medikament ausgegeben wurde und bei Erreichen von zehn Punkten eine Gutschrift in Höhe von 10, 00 EUR oder eine Erstattung der Praxisgebühr erfolgen sollte, eine geringwertige Kleinigkeit bejaht wurde (I ZR 98/08) wurde im Falle einer Versandapotheke, die für jedes Rezept mit zwei verschriebenen Arzneimitteln einen Einkaufsgutschein über 5, 00 EUR ausstellte, eine Überschreitung der Spürbarkeitsschwelle angenommen (I ZR 37/08).

  • BGH, 06.07.2006 - I ZR 145/03

    Kunden werben Kunden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 111/11
    Zwar haben das Heilmittelwerberecht und das Arzneimittelpreisrecht unterschiedliche Ansätze, nämlich das Heilmittelwerberecht den Schutz der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.07.2006 - I ZR 145/03 - ("Kunden werben Kunden"), juris Rdnr. 24 m. w. N.) und das Arzneimittelpreisrecht die Sicherstellung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 - ("Unser Dankeschön für Sie"), juris Rdnr. 16 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 10) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 13 A 2979/15

    Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln

    OVG, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 13 ME 111/11 -, NVwZ 2011, 1394 = juris, Rn. 15.
  • VG Braunschweig, 23.05.2012 - 5 A 34/11

    Apotheken-Taler; Arzneimittelpreisbindung; Ermessen; geringwertige Kleinigkeit;

    Auf die Beschwerde des Klägers änderte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.07.2011 (13 ME 111/11) den Beschluss der erkennenden Kammer und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 31.01.2011 wieder her.

    Ein derartiger Verstoß liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis an seine Kunden abgibt, sondern auch dann, wenn er für das betreffende Arzneimittel zwar den korrekten Preis ansetzt, seinen Kunden beim Erwerb des Arzneimittels zugleich jedoch Vorteile gewährt, die den Erwerb des Arzneimittels für diese wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, U. v. 09.09.2010 - I ZR 98/08 -, juris.; Nds. OVG, B. v. 08.07.2011, 13 ME 111/11, www.rechtsprechung.niedersachsen.de; VG Osnabrück, B. v. 14.03.2011 - 6 B 93/10 -, juris).

    Dass sie die "notwendigen" Anordnungen zu treffen hat, bedeutet, dass die Behörde nicht nur die Auswahl unter den möglichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, sondern ihr auch ein Entschließungsermessen, überhaupt einzuschreiten, eingeräumt ist (vgl. Nds. OVG, B. v. 08.07.2011 - 13 ME 111/11 - m.w.N.).

    Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 08.07.2011 (13 ME 111/11, a.a.O.) ausgeführt:.

    Vielmehr sollte stets eine Gesamtbetrachtung vorgenommen und beachtet werden, ob die Eingriffsschwelle dadurch überschritten wird, dass eine Vielzahl von Werbegaben von für sich genommen geringerem Wert aufgrund eines weiten geschäftlichen Einzugsbereichs und eines hohen Warenumsatzes spürbar werden (B. v. 08.07.2011 - 13 ME 111/11 -, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 13 A 3027/15

    Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln

    OVG, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 13 ME 111/11 -, NVwZ 2011, 1394 = juris, Rn. 15.
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