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   BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10   

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https://dejure.org/2010,1057
BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 (https://dejure.org/2010,1057)
BVerfG, Entscheidung vom 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 (https://dejure.org/2010,1057)
BVerfG, Entscheidung vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 (https://dejure.org/2010,1057)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 3a LÖG BW
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG durch das in § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (juris: LÖG BW) angeordnete zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholverkaufs

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des durch Art. 1 Abs. 1 Alkoholverkaufsverbotsgesetz mit Einfügung des § 3a Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG BW) angeordnete zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholverkaufs mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG durch das in § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (juris: LÖG BW) angeordnete zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholverkaufs

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG durch das in § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (juris: LÖG BW) angeordnete zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholverkaufs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des durch Art. 1 Abs. 1 Alkoholverkaufsverbotsgesetz mit Einfügung des § 3a Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG BW) angeordnete zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholverkaufs mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in Baden-Württemberg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachtverkaufsverbot für Alkohol

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nächtliches Alkoholverkaufsverbot in Baden-Württemberg verfassungsgemäß

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nächtliches Alkoholverkaufsverbot in Baden-Württemberg verfassungskonform

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 116
  • NVwZ 2011, 355
  • DÖV 2010, 1027
 
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Wird zitiert von ... (166)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10
    Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; denn die für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (zu Art. 12 Abs. 1 GG: vgl. etwa BVerfGE 115, 276 ; hinsichtlich der Maßstäbe für die Bindung des Gesetzgebers an Art. 3 Abs. 1 GG und die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht: vgl. etwa BVerfGE 101, 239 ; 122, 151 ).

    (2) Die angegriffenen Regelungen sind auch zur Zweckerreichung geeignet, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ; 115, 276 ).

    Dem Gesetzgeber kommt auch insoweit ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 77, 84 ; 115, 276 ).

    Ihm obliegt es, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 ; 115, 276 ).

    (3) Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 115, 276 ).

    Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwendung der Gefahren, die mit der jederzeitigen Verfügbarkeit alkoholischer Getränke verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ; 115, 276 ).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10
    Der Schutz erstreckt sich auch auf das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 106, 275 ), den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 121, 317 ) und damit insgesamt über die Umstände ihres Angebots selbst zu befinden.

    (5) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz (vgl. BVerfGE 121, 317 ).

    In der benannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Gefahreneinschätzungen nicht schlüssig seien, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen werde (vgl. BVerfGE 121, 317 unter Bezugnahme auf BVerfGE 107, 186 ).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10
    Dem Gesetzgeber kommt auch insoweit ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 77, 84 ; 115, 276 ).

    Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen sein können (vgl. BVerfGE 77, 84 ; 110, 141 ; 117, 163 ).

    Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwendung der Gefahren, die mit der jederzeitigen Verfügbarkeit alkoholischer Getränke verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ; 115, 276 ).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2012 - 11 KN 187/12

    Auf Wochenendnächte begrenztes Trinkverbot auf Straße kann zulässig sein

    aa) Der Rückgriff auf die als Rechtsgrundlage für die AVV bezeichneten §§ 1, 55 Nds. SOG ist nicht durch vorrangige Bestimmungen ausgeschlossen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 29.9.2010 - 1 BvR 1789/10 -, NVwZ 2011, 355, zu - offenbar grundsätzlich für zulässig erachteten - lokal begrenzten Alkoholkonsumverboten in Form von Polizeiverordnungen).

    Der allgemeine Gleichheitssatz (vgl. zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 29.9.2010 - 1 BvR 1789/10 -, a.a.O., Rn. 27, m. w. N.) gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

  • BGH, 04.11.2021 - I ZB 54/20

    Verbandsrechtliche Haftung der Fußballvereine für das Verhalten ihrer Anhänger

    Unabhängig davon, ob die Regelung des § 9a DFB-RuVO verfassungsrechtlich daher nur dann als ungeeignet beanstandet werden könnte, wenn das eingesetzte Mittel objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre (zum Einschätzungs- und Prognosevorrang des Gesetzgebers vgl. BVerfGK 18, 116, 120 [juris Rn. 18]), kann ein Verstoß gegen den ordre public zumindest nur unter diesen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. oben Rn. 38), die im Streitfall jedoch nicht vorliegen.
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - BVerfGK 18, 116 ).
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