Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 04.11.2010

Rechtsprechung
   BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07   

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BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07 (https://dejure.org/2011,1151)
BVerfG, Entscheidung vom 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07 (https://dejure.org/2011,1151)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 (https://dejure.org/2011,1151)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unvereinbarkeit von § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG (Transsexuellengesetz - Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen) mit Art 2 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, soweit homosexuelle Transsexuelle an der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, § 1 LPartG, § 8 Abs 1 Nr 3 TSG vom 10.09.1980
    Unvereinbarkeit von § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG (Transsexuellengesetz - Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen) mit Art 2 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, soweit homosexuelle Transsexuelle an der ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Beurteilung der Eröffnung von Ehe oder Lebenspartnerschaft anhand des personenstandsrechtlichen Geschlechts der Partner mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Voraussetzungen der Feststellung einer ...

  • rewis.io

    Unvereinbarkeit von § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG (Transsexuellengesetz - Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen) mit Art 2 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, soweit homosexuelle Transsexuelle an der ...

  • rewis.io

    Unvereinbarkeit von § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG (Transsexuellengesetz - Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen) mit Art 2 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, soweit homosexuelle Transsexuelle an der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit einer Beurteilung der Eröffnung von Ehe oder Lebenspartnerschaft anhand des personenstandsrechtlichen Geschlechts der Partner mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Voraussetzungen der Feststellung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Transsexuellengesetz verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Transsexuellengesetz - die Siebte.

  • lto.de (Kurzinformation)

    Transsexuellengesetz ist verfassungswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Verfassungsrichter stärken Rechte Transsexueller

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Lebenspartnerschaft für Transsexuelle geöffnet

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Mann oder Frau - keine Frage für Experten

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Intersexualität

  • juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Geschlechtsidentität auf dem Prüfstand - Anmerkungen zum Reformbedarf des sogenannten Transsexuellengesetzes (TSG)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 128, 109
  • NJW 2011, 909
  • NVwZ 2011, 486
  • FGPrax 2011, 74 (Ls.)
  • FamRZ 2011, 452
  • DÖV 2011, 324
  • DÖV 2011, 8
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03

    Transsexuelle III

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Seit Inkrafttreten des Transsexuellengesetzes wurden neue Erkenntnisse über die Transsexualität gewonnen (vgl. bereits BVerfGE 115, 1 ).

    Die daraus abgeleitete Auffassung, alle Transsexuelle würden nach einer geschlechtsanpassenden Operation streben, hat sich inzwischen als unrichtig erwiesen (vgl. BVerfGE 115, 1 ).

    Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 121, 175 ).

    Es ist wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (vgl. BVerfGE 115, 1 ).

    a) Zu der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Persönlichkeitsentfaltung gehört das Recht jedes Menschen, mit einer Person seiner Wahl eine dauerhafte Partnerschaft einzugehen und diese in einem der dafür gesetzlich vorgesehenen Institute rechtlich abzusichern (vgl. BVerfGE 115, 1 ).

    Die ausschließlich am rechtlich zugewiesenen Geschlecht ausgerichtete Unterscheidung der beiden vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten für Paare, sich rechtlich zu binden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 121, 175 ).

    Wie die Fachgerichte im zugrundeliegenden Fall der geltenden Gesetzeslage entsprechend festgestellt haben, ist es der Beschwerdeführerin deshalb nicht möglich gewesen, zur rechtlichen Absicherung ihrer nach ihrem Empfinden gleichgeschlechtlichen Beziehung zu einer Frau eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, obwohl dieses Institut vom Gesetzgeber gerade für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen worden ist, um die Ehe als Verbindung von Mann und Frau verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten (vgl. BVerfGE 115, 1 ).

    Zwar kann der Transsexuelle auch nach Eheschluss seinen nach § 1 TSG geänderten, mit seinem empfundenen Geschlecht in Einklang stehenden Namen behalten (vgl. BVerfGE 115, 1 ff.).

    Wie das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2005 (BVerfGE 115, 1) festgestellt hat, kann angesichts des heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Vorliegen ernsthaft und unumstößlich empfundener Transsexualität allein daran festgestellt werden kann, dass der Betroffene mit allen Mitteln bestrebt ist, seine Geschlechtsorgane und -merkmale als Irrtum der Natur durch operative Geschlechtsumwandlung zu korrigieren.

    Ob eine Geschlechtsumwandlung medizinisch vertretbar und anzuraten ist, muss nach medizinischer Diagnose bei jedem Betroffenen individuell festgestellt werden (vgl. BVerfGE 115, 1 ).

  • BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05

    Transsexuelle V

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 121, 175 ).

    Die ausschließlich am rechtlich zugewiesenen Geschlecht ausgerichtete Unterscheidung der beiden vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten für Paare, sich rechtlich zu binden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 121, 175 ).

    Die Realisierung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wird damit von der Preisgabe des Rechts auf körperliche Unversehrtheit abhängig gemacht, ohne dass Gründe von hinreichendem Gewicht vorliegen, die die hierdurch bei den betroffenen Transsexuellen entstehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 121, 175 ).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechend ist dies zum einen durch Eingehen der Ehe möglich, die verschiedengeschlechtlichen Paaren offen steht (vgl. BVerfGE 105, 313 ).

    Der Gesetzgeber verfolgt ein legitimes Ziel, wenn er mit dem Erfordernis eines personenstandsrechtlichen Nachweises des Geschlechts dafür Sorge tragen will, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft nur Partnern offen steht, die rechtlich als gleichgeschlechtlich anerkannt sind (vgl. BVerfGE 105, 313 ).

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Die Beeinträchtigung der geschlechtlichen Identität der Beschwerdeführerin durch die rechtliche Nichtanerkennung ihres empfundenen Geschlechts und die ihr damit nicht eröffnete Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, setzt sich auch nach ihrer Eheschließung fort (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ).

    Dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht schwierige Fragen oft nicht in kurzer Zeit entscheiden können, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde wegen des Zeitablaufs und hierbei eintretender Veränderungen als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 81, 138 ).

  • OLG Köln, 30.11.2009 - 16 Wx 94/09

    Frau wird "Vater" im Sinne des Gesetzes

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Zudem ist angesichts des Entwicklungsstandes der heutigen Fortpflanzungsmedizin selbst bei einem Festhalten an dem Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit nicht mehr auszuschließen, dass eine Mann-zu-Frau Transsexuelle, die sich entsprechenden Operationen unterzogen hat und personenstandsrechtlich als Frau ausgewiesen wird, später mit Hilfe ihres vor der Operation eingefrorenen Spermas ein Kind zeugt, wie ein vor dem Oberlandesgericht Köln entschiedener Fall zeigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. November 2009 - 16 Wx 94/09 -, StAZ 2010, S. 45).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen steht unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG und ist Bestandteil des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfGE 79, 174 ).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Der Schutz der Intimsphäre des Transsexuellen und seines Partners vor ungewollten Einblicken durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bleibt damit nicht hinreichend gewahrt (vgl. BVerfGE 88, 87 ).
  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04

    Transsexuelle IV

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Steht bei einem Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden (vgl. BVerfGE 116, 243 ).
  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Der Zugang zum jeweiligen Institut bestimmt sich insofern im deutschen Recht derzeit nach der Geschlechterkonstellation der Paare, die sich jeweils miteinander rechtlich verbinden wollen, nicht nach deren sexueller Orientierung, auch wenn die Entscheidung einer Person für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft regelmäßig mit ihrer sexuellen Orientierung verbunden ist (vgl. BVerfGE 124, 199 ).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83

    Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Die Beeinträchtigung der geschlechtlichen Identität der Beschwerdeführerin durch die rechtliche Nichtanerkennung ihres empfundenen Geschlechts und die ihr damit nicht eröffnete Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, setzt sich auch nach ihrer Eheschließung fort (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2000 - 19 U 115/99

    Berechtigte Geltendmachung "großen" Schadensersatzes trotz nur geringfügigen

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Dieser in der Würde des Menschen wurzelnde Gedanke autonomer Selbstbestimmung wird in den Gewährleistungsgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts näher konkretisiert (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 65, 1 ; 80, 367 ; 103, 21 ; 128, 109 ; 142, 313 ).

    Namentlich die selbstbestimmte Wahrung der eigenen Persönlichkeit setzt voraus, dass der Mensch über sich nach eigenen Maßstäben verfügen kann und nicht in Lebensformen gedrängt wird, die in unauflösbarem Widerspruch zum eigenen Selbstbild und Selbstverständnis stehen (vgl. BVerfGE 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach auch die geschlechtliche Identität (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ), die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist.

    Das Personenstandsrecht zwingt dazu, das Geschlecht zu registrieren, ermöglicht der beschwerdeführenden Person, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, aber keinen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche (vgl. zum Eingriffscharakter bereits BVerfGE 49, 286 ; 60, 123 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ).

    Sofern die rechtliche Identifikation von Personen de lege lata anhand ihres Geschlechts erfolgt und einzelne rechtliche Pflichten und Ansprüche nach geltendem Recht anhand des Geschlechts zugeordnet sind, trägt die personenstandsrechtliche Registrierung des Geschlechts zwar dazu bei, dass diese Identifikation und Zuordnung sicher und eindeutig erfolgen kann (vgl. BVerfGE 128, 109 ).

  • AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20

    Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag

    Durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch der intime Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst, durch das Grundgesetz geschützt (BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909 ff., 910, Rz. 51).

    Auch wenn daher grundsätzlich der Nachweis eines Gesprächs, sofern gewünscht eventuell auch einer Beratung, mit einer entsprechend geschulten Person ausreichend sein dürfte, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, den Nachweis der Nachhaltigkeit mit entsprechenden Belegen zu verknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. V. 11.01.2011, 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909 ff., 912).

    Es obliegt dem Gesetzgeber, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.1.2011, Az. 1 BvR 3295/07, BeckRS 2011, 46019, Rn. 51).

    Schon damals war durch ständige Verfassungsrechtsprechung anerkannt, dass zum Geschlecht eines Menschen nicht nur die bei Geburt feststellbaren körperlichen Anlagen gehören, sondern auch die Geschlechtsidentität, mehr noch: das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität (BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 [263]; 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Insbesondere wurden die ursprünglich zwangsweise vorgesehene geschlechtsanpassende Operation und Unfruchtbarkeit als Voraussetzung für eine Personenstandsänderung für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 128, 109 [137]).

    Die dem TSG zunächst zugrundeliegenden Annahmen, dass zum Beispiel zwischen Transgeschlechtlichkeit und der Sexualität von transgeschlechtlichen Personen ein Zusammenhang bestehe oder dass alle transgeschlechtlichen Personen eine operative 'Geschlechtsangleichung' anstrebten, wurden durch das Bundesverfassungsgericht revidiert (BVerfGE 115, 1; 128, 109).

    Darin enthalten ist nach ständiger Rechtsprechung der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, der auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität umfasst (BVerfGE 115, 1 [14]; 116, 243 [264]; 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass das Geschlecht eines Menschen nicht allein anhand physischer Merkmale bestimmt werden kann, sondern wesentlich von der psychischen Konstitution und der nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 (264); 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Gerade die selbstempfundene geschlechtliche Identität ist es, die im Rahmen des Persönlichkeitsrechts der rechtlichen Anerkennung besonders bedarf (BVerfGE 128, 109 [124]; 121, 175 [202]: "selbstbestimmte geschlechtliche Identität"; 115, 1 [15]: "erfahrene oder gewonnene geschlechtlichen Identität"; vgl. auch Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 72).

    Das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu entnehmende Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität (BVerfGE 121, 175 [191]; 128, 109 [124]) ist beeinträchtigt, wenn der Staat eine rechtlich verbindliche geschlechtliche Zuordnung verlangt, dann aber das selbst empfundene Geschlecht nicht anerkennt (BVerfGE 147, 1 [22]).

    Der Gesetzgeber steht in der Pflicht, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und es für niemanden an unzumutbare Bedingungen geknüpft ist, dem nachhaltig selbst empfundenen Geschlecht zugeordnet zu werden (BVerfGE 128, 109 [126 ff.]; 147, 1 [30]).

    Denn körperliche, geschlechtsbezogene Merkmale sind zwar mitbestimmend für die Geschlechtsidentität von Menschen, aber nicht allein ausschlaggebend (BVerfGE 115, 1 [15]; 128, 109 [126]; Schweitzer/Köster/Richter-Appelt, Varianten der Geschlechtsentwicklung und Personenstand, Psychotherapeut 2019, S. 106 [108] m.w.N. Anlage 41; vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, Lemma 'Geschlecht').

    "Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen grundsätzlich von dessen äußeren Geschlechtsmerkmalen zum Zeitpunkt der Geburt ausgehen und die personenstandsrechtliche Anerkennung des im Widerspruch dazu stehenden empfundenen Geschlechts eines Menschen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen." (BVerfGE 128, 109 [129]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber in derselben Entscheidung auch entschieden, dass das rechtliche Geschlecht mit dem tatsächlichen Geschlecht der Person übereinstimmen soll (BVerfGE 128, 109 [129 f.]; deutlicher: BVerfGE 147, 1 [22]).

    "Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden." (BVerfGE 128, 109 [129 f.]).

    Überwiegend hat eine Anpassung an die jüngeren Entwicklungen des Personenstandsrechts, der Reform des § 1353 Abs. 1 BGB und auch des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG (BVerfGE 128, 109) noch nicht stattgefunden (vgl. auch Plett, Diskriminierungspotentiale gegenüber trans- und intergeschlechtlichen Menschen im deutschen Recht, Hrsg. Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Berlin, 2015).

    Körperliche Begebenheiten können zwar Einfluss auf die Geschlechtsidentität haben, bestimmen diese aber nicht, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung urteilt (BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 [264]; 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt wie ausgeführt (vgl. B.II.2.a.aa) das 'Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität' (BVerfGE 121, 175 [191]; 128, 109 [124]: "selbstempfundene geschlechtliche Identität").

    Seit 1978 hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder darauf verwiesen, dass das Personenstandsrecht die individuelle geschlechtliche Identität einer Person anerkennen muss und insofern nicht ausschließlich an körperliche Anlagen anknüpfen darf (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632 [1633]; BVerfGE 116, 243 [264]; 121, 175 [190 f.]; 128, 109 [124]; 147, 1 [20]).

    Seit 2011 ist die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem TSG nicht mehr an die Fortpflanzungsunfähigkeit und eine operative Veränderung des Körpers geknüpft (BVerfGE 128, 109).

    Schließlich verdeutlicht die langjährige Rechtsprechungsgeschichte zu Transgeschlechtlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot, die selbstbestimmte geschlechtliche Identität zu achten und rechtlich anzuerkennen (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632 [1633]; BVerfGE 121, 175 [192]; 128, 109 [124]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat als wissenschaftlich gesichert anerkannt, "dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt" (BVerfGE 115, 1 [15]; BVerfGE 128, 109 [124]).

    Konsequent wird nicht länger ein operativer Eingriff zur deutlichen Annäherung an das als normal angenommene Erscheinungsbild des Geschlechts für eine Personenstandsänderung vorausgesetzt (BVerfGE 128, 109).

    Die gesetzlich in § 9 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 TSG eröffnete Möglichkeit, ohne erneute genitalverändernde Operationen die Änderung des Geschlechtseintrages wieder rückgängig zu machen, bewirkte bereits vor 2011 ein Auseinanderfallen von personenstandsrechtlich eingetragenem Geschlecht und der körperlichen Verfassung, wie auch das Bundesverfassungsgericht konstatiert hat (BVerfGE 128, 109 [133]).

    Als Nachweis für die Dauerhaftigkeit und die Irreversibilität des tatsächlichen Geschlechts ist nicht das genitale Erscheinungsbild entscheidend, sondern wie eine transgeschlechtliche Person ihr (empfundenes) Geschlecht lebt und sich in ihm angekommen fühlt (BVerfGE 128, 109 [132]).

    Vielmehr garantiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Selbstzuordnung unabhängig von den körperlichen Anlagen bei Geburt (BVerfGE 147, 1 [20]; zuvor bereits BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 [263]; 128, 109 [124]), und das gilt auch für das Verständnis des Schutzes vor Benachteiligung in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG.

    Das Bundesverfassungsgericht hat das Erfordernis eines objektivierbaren Nachweis wiederholt als verfassungsmäßig angesehen (BVerfGE 128, 109 [130]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222 [ Rn. 10]).

    Dabei bezieht sich der Bundesgerichtshof auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2011 (BVerfGE 128, 109 [129 f.]), die das Sonderregime des TSG betraf (ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222).

    Denn der Gesetzgeber hat, wie ausgeführt, die Möglichkeit, [...] spezifiziertere Voraussetzungen [...] aufzustellen oder kann eine Gesamtüberarbeitung des Transsexuellenrechts vornehmen, um einen verfassungsgemäßen Rechtszustand herbeizuführen." (BVerfGE 128, 109 [137]).

    davon auszugehen ist, dass das TSG aufgrund der geänderten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Geschlecht (vgl. u.a. BVerfGE 115, 1 [21 ff.]; 128, 109 [132 f.]; 147, 1 [7] m.w.N.), der gesellschaftlichen Entwicklung zu mehr geschlechtlicher Diversität (vgl. u.a. BVerfGE 115, 1 [21 ff.]) und insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts (BVerfGE 60, 123; 88, 87; 115, 1; 116, 243; 121, 175; 128, 109) in seiner jetzigen Gestalt nicht mehr vom demokratischen Normgeber verabschiedet würde.

    Dabei darf die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. u.a. BVerfGE 128, 109 [124] m.w.N.).

    B.II.5.a.cc.(1) Seit 2011 veränderte Bewertung legitimer Ziele des TSG (analog) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 (BVerfGE 128, 109) zwar festgestellt, dass der Gesetzgeber die personenstandsrechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität, die im Widerspruch zu dem nach der Geburt eingetragenen Geschlecht steht, von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen kann.

    Daher sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die personenstandsrechtliche Anerkennung daran zu knüpfen, dass eine Person, die sich dem anderen als dem zugeordneten Geschlecht zugehörig fühlt, durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger, die über einschlägige fachliche Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität verfügen, nachweist, mindestens seit drei Jahren unter dem Zwang zu stehen, den Vorstellungen über ihr Geschlecht entsprechend zu leben und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird (BVerfGE 128, 109 [130]).

    Dabei könne der Gesetzgeber, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist (BVerfGE 128, 109 [129 f.]).

    Die geschlechtliche Identität betrifft einen intimen Lebensbereich (BVerfGE 115, 1 [14]; 121, 175 [190, 192]; 128, 109 [124]) und weist daher eine besondere Nähe zur Menschenwürde auf.

    Der Bundesgerichtshof verweist dafür auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum TSG aus dem Jahr 2011 (BVerfGE 128, 109 [129 f.]).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    (1) Das Grundrecht schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie (vgl. auch BVerfGE 128, 109 ).
  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für eine brustvergrößernde

    Transsexuelle leben in dem irreversiblen und dauerhaften Bewusstsein, dem Geschlecht anzugehören, dem sie aufgrund ihrer äußeren körperlichen Geschlechtsmerkmale zum Zeitpunkt der Geburt nicht zugeordnet wurden (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 34 mwN).

    Für die Diagnose entscheidend ist die Stabilität des transsexuellen Wunsches, der vollständigen psychischen Identifikation mit dem anderen, dem eigenen Körper widersprechenden Geschlecht (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 35 unter Hinweis auf Becker/Berner/Dannecker/Richter-Appelt, Zf Sexualforschung 2001, S 258, 260; Pichlo, in: Groß/Neuschaefer-Grube/Steinmetzer, Transsexualität und Intersexualität, Medizinische, ethische, soziale und juristische Aspekte, 2008, S 121).

    Der Gesetzgeber hat bereits durch Schaffung des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG) vom 10.9.1980 (BGBl I 1654; zuletzt geändert durch Beschluss des BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BGBl I 224 = BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909) bestätigt, dass der Befund des Transsexualismus eine außergewöhnliche rechtliche Bewertung rechtfertigt (BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 17).

    Für erforderlich werden individuelle therapeutische Lösungen erachtet, die von einem Leben im anderen Geschlecht ohne somatische Maßnahmen über hormonelle Behandlungen bis hin zur weitgehenden operativen Geschlechtsangleichung reichen können (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 36 unter Hinweis auf Pichlo, in Groß/Neuschaefer-Grube/Steinmetzer, Transsexualität und Intersexualität, Medizinische, ethische, soziale und juristische Aspekte, 2008, 119, 122; Rauchfleisch, Transsexualität - Transidentität, 2006, 17; Becker, in: Kockott/Fahrner, Sexualstörungen, 2004, 153, 180, 181).

    Der erkennende Senat führt seine Rechtsprechung im Kern trotz der Entscheidung des BVerfG fort, § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 iVm Art. 1 Abs. 1 GG für nicht vereinbar und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für nicht anwendbar zu erklären (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909).

    Es ist danach unzumutbar, von einem Transsexuellen zu verlangen, dass er sich derartigen risikoreichen, mit möglicherweise dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen und Beeinträchtigungen verbundenen Operationen unterzieht, wenn sie medizinisch nicht indiziert sind, um damit die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit seiner Transsexualität unter Beweis zu stellen und die personenstandsrechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu erhalten (BVerfGE 128, 109, 131 f = NJW 2011, 909, RdNr 70).

    Unverändert kann bei Transsexuellen eine Operation zur Herbeiführung einer deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eine gebotene medizinische Maßnahme sein (BVerfGE 128, 109, 132 = NJW 2011, 909, RdNr 66; vgl auch zur Gesetzesentwicklung des TSG und § 116b Abs. 1 S 2 Nr. 2 Buchst i SGB V idF des GKV-VStG unten, II. 1.b).

    Denn neuere wissenschaftliche Erkenntnisse stützen die Relativierung des Operationswunsches in seiner Bedeutung für Diagnose und Therapie Transsexueller (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 35 mwN).

  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach

    Dem Gesetzgeber obliegt deshalb, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird (vgl. BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 910 mwN).

    (1) Es ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des Personenstandswechsels (§ 8 Abs. 1 TSG) durch zwei Gutachten im Sinne des § 4 Abs. 3 TSG nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 911 f.).

    Dabei kann er, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist (BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912).

    Dem entspricht es, wenn der Gesetzgeber für eine personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechts nach § 8 Abs. 1 TSG voraussetzt, dass eine Person, die sich einem anderen als dem festgestellten Geschlecht zugehörig fühlt, durch zwei den Anforderungen des § 4 Abs. 3 TSG genügende Gutachten nachweist, mindestens seit drei Jahren unter dem Zwang zu stehen, den Vorstellungen über ihr Geschlecht entsprechend zu leben, und zudem fordert, es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912; vgl. auch EGMR NJOZ 2018, 1672, 1676 f.).

    An den Nachweis dieser vom biologischen Geschlecht abweichenden Entwicklung der Geschlechtsidentität sind - wie derzeit mit dem Transsexuellengesetz - erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen beliebigen Personenstandswechsel auszuschließen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912).

  • BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14

    Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen

    aa) Die Geburt eines Kindes nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG hätte allerdings nach der ursprünglichen Konzeption des Transsexuellengesetzes aus dem Jahr 1980 nicht möglich sein sollen, denn nach den - später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und unanwendbar erklärten (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 68 ff.) - Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG waren die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und ein die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff (sog. "große Lösung") notwendige Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.

    Statusrechtliche Zuordnungsprobleme beim Auseinanderfallen zwischen der Fortpflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und dem davon abweichenden rechtlich zugewiesenen Geschlecht eines Elternteils, die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen ohnehin eher selten zu erwarten sind (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72), können und müssen daher auf der Grundlage des bestehenden geschlechtsspezifischen Abstammungsrechts gelöst werden (vgl. auch Sieberichs FamRZ 2013, 1180, 1181 f. zur Elternschaft von Intersexuellen).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72).

    Dies wäre bei der Anknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des betroffenen Elternteils wegen der - nicht nur theoretischen - Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des selbstempfundenen Geschlechts wieder rückgängig zu machen (§§ 9 Abs. 3, 6 Abs. 1 TSG; vgl. auch BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 67), nicht der Fall.

  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 9/12 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Anspruch auf Versorgung mit einer

    Transsexuelle leben in dem irreversiblen und dauerhaften Bewusstsein, dem Geschlecht anzugehören, dem sie aufgrund ihrer äußeren körperlichen Geschlechtsmerkmale zum Zeitpunkt der Geburt nicht zugeordnet wurden (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 34 mwN) .

    Für die Diagnose entscheidend ist die Stabilität des transsexuellen Wunsches, der vollständigen psychischen Identifikation mit dem anderen, dem eigenen Körper widersprechenden Geschlecht (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 35 unter Hinweis auf Becker/Berner/Dannecker/Richter-Appelt, Zf Sexualforschung 2001, S 258, 260; Pichlo, in: Groß/Neuschaefer-Grube/Steinmetzer, Transsexualität und Intersexualität, Medizinische, ethische, soziale und juristische Aspekte, 2008, S 121).

    Der Gesetzgeber hat bereits durch Schaffung des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz ) vom 10.9.1980 (BGBl I 1654; zuletzt geändert durch Beschluss des BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BGBl I 224 = BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909) bestätigt, dass der Befund des Transsexualismus eine außergewöhnliche rechtliche Bewertung rechtfertigt (BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 17).

    Für erforderlich werden individuelle therapeutische Lösungen erachtet, die von einem Leben im anderen Geschlecht ohne somatische Maßnahmen über hormonelle Behandlungen bis hin zur weitgehenden operativen Geschlechtsangleichung reichen können (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 36 unter Hinweis auf Pichlo in Groß/Neuschaefer-Grube/Steinmetzer, Transsexualität und Intersexualität, Medizinische, ethische, soziale und juristische Aspekte, 2008, 119, 122; Rauchfleisch, Transsexualität - Transidentität, 2006, 17; Becker in Kockott/Fahrner, Sexualstörungen, 2004, 153, 180, 181) .

    Der erkennende Senat führt seine Rechtsprechung im Kern trotz der Entscheidung des BVerfG fort, § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 iVm Art. 1 Abs. 1 GG für nicht vereinbar und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für nicht anwendbar zu erklären (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909) .

    Es ist danach unzumutbar, von einem Transsexuellen zu verlangen, dass er sich derartigen risikoreichen, mit möglicherweise dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen und Beeinträchtigungen verbundenen Operationen unterzieht, wenn sie medizinisch nicht indiziert sind, um damit die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit seiner Transsexualität unter Beweis zu stellen und die personenstandsrechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu erhalten (BVerfGE 128, 109, 131 f = NJW 2011, 909, RdNr 70).

    Unverändert kann bei Transsexuellen eine Operation zur Herbeiführung einer deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eine gebotene medizinische Maßnahme sein (BVerfGE 128, 109, 132 = NJW 2011, 909, RdNr 66; vgl auch zur Gesetzesentwicklung und zu § 116b Abs. 1 S 2 Nr. 2 Buchst i SGB V idF des GKV-VStG oben II 1 a).

    Denn neuere wissenschaftliche Erkenntnisse stützen die Relativierung des Operationswunsches in seiner Bedeutung für Diagnose und Therapie Transsexueller (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 35 mwN).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15

    Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder

    Es obliegt dem Gesetzgeber, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird (BVerfG NJW 2011, 909, 910 mwN).
  • BSG, 19.10.2023 - B 1 KR 16/22 R

    Geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre Personen derzeit keine

    Der Gesetzgeber hatte bereits durch Schaffung des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz vom 10.9.1980, BGBl I 1654, geändert durch Beschluss des BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BGBl I 224 = BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909) bestätigt, dass der Befund des Transsexualismus eine außergewöhnliche rechtliche Bewertung rechtfertigt (vgl zB BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 15; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 23, RdNr 13 mwN) .

    Anknüpfend an die Wertungen des TSG hat er bei einem behandlungsbedürftigen Transsexualismus ausnahmsweise einen Anspruch auf Operationen an für sich genommen gesunden Organen angenommen, wenn diese der Annäherung an einen "regelhaften Zustand" im Sinne eines männlichen oder weiblichen Phänotyps dienten (vgl BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 16; ausführlich zum Ganzen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BVerfGE 128, 109 auch BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 23, RdNr 18 ff) .

    Dies legt jedenfalls die aktuelle S3-Leitlinie "Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: Diagnostik, Beratung und Behandlung" nahe (im Folgenden S3-Leitlinie; vgl zur Maßgeblichkeit der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis: BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BVerfGE 128, 109, 124 = juris RdNr 56 f; zur Bedeutung von Leitlinien der Fachgesellschaften als eine wichtige medizinische Erkenntnisquelle für die Bestimmung der Leistungsansprüche im Rahmen der GKV vgl BSG vom 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R - SozR 4-2500 § 18 Nr. 5 RdNr 33; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18/20 R - BSGE 133, 24 = SozR 4-2500 § 2 Nr. 17, RdNr 25; jeweils mwN; vgl auch BGH vom 15.4.2014 - VI ZR 382/12 - juris RdNr 17) .

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 459/16

    Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten

  • BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität -

  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R

    Krankenversicherung - Anspruch von transsexuellen Versicherten auf

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 4/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2013 - L 5 KR 5363/12
  • BVerfG, 17.10.2017 - 1 BvR 747/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - L 5 KR 375/10

    Krankenversicherung - operative Eingriffe bei Transsexualismus - Anspruch auf

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • ArbG Koblenz, 09.02.2022 - 7 Ca 2291/21

    Benachteiligende Stellenausschreibung - Entschädigung einer abgelehnten

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 19/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

  • EGMR, 04.04.2023 - 53568/18

    O.H. ET G.H. c. ALLEMAGNE

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 6/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 28/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

  • SG Nürnberg, 08.08.2019 - S 7 KR 37/19

    Anspruch Transsexueller auf geschlechtsangleichende Behandlung

  • BVerfG, 27.10.2011 - 1 BvR 2027/11

    Senatsentscheidung zu § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG vom 11.01.2011 gebietet keine

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 346/17

    Personenstandssache: Antrag eines in Deutschland lebenden türkischen

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2019 - 25 Wx 76/17

    Streichung der Angabe zum Geschlecht in einem Geburtsregistereintrag

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 38.15

    Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname;

  • KG, 30.10.2014 - 1 W 48/14

    Personenstandssache: Eintragung eines Frau-zu-Mann Transsexuellen als Mutter des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.06.2014 - L 1 KR 435/12

    Künstliche Befruchtung - nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 16 U 93/23
  • BVerfG, 08.06.2015 - 1 BvR 1227/14

    Unaufhebbarkeit der Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der

  • OLG Frankfurt, 15.02.2024 - 16 U 93/23

    "#DubistEinMann" als zulässige Meinungsäußerung

  • AG Münster, 16.12.2019 - 22 III 36/19
  • AG Münster, 04.01.2016 - 22 III 12/15

    Eintragung eines Transsexuellen als "Mutter" im Geburtenregister

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2013 - L 4 KR 34/12

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Leistung bei Transsexualität -

  • LSG Sachsen, 04.01.2017 - L 3 AS 1222/15

    Arbeitslosengeld II; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft; Nicht eingetragene

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 204/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • SG Hannover, 19.09.2018 - S 86 KR 384/18

    Kostenübernahme für eine Nadelepilationsbehandlung zur Entfernung von Barthaaren

  • OLG Hamm, 22.02.2017 - 15 W 2/17

    Ohne Gutachten keine rechtswirksame Änderung des Geschlechts

  • EGMR, 04.04.2023 - 7246/20

    Keine Menschenrechtsverletzung: Transpersonen können Mutter- und Vaterschaft

  • LSG Hessen, 08.12.2011 - L 1 KR 149/10

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - kein Anspruch auf Versorgung mit einer

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2011 - 11 Wx 44/11

    Änderung der Geschlechtszugehörigkeit: Aussetzung des Verfahrens unter

  • OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22

    Rechtmäßigkeit einer erneuten Untersuchungshaft bei zuvor als unverhältnismäßig

  • KG, 15.08.2019 - 1 W 432/18

    Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann die Vaterschaft nicht gemäß § 1592 Nr. 2 BGB

  • AG Münster, 16.05.2018 - 22 III 68/17

    Geburtenregister, Offenbarungsverbot, Bezeichnung der Beteiligten, Eltern,

  • AG Regensburg, 04.02.2022 - UR III 19/21

    Frau-Mann Transsexueller kann rechtlicher Vater eines ehelichen Kindes werden

  • OLG Frankfurt, 01.08.2022 - 20 W 98/21

    Anwendbarkeit des § 62 FamFG im gerichtlichen Personenstandsverfahren

  • AG Münster, 05.02.2020 - 22 III 130/18
  • LSG Hessen, 24.04.2014 - L 8 KR 27/12

    Anspruch auf eine plastische Operation zur Korrektur einer subkutanen Mastektomie

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 345/17

    Personenstandssache: Antrag eines in Deutschland lebenden türkischen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 26 Sa 339/21

    Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung wegen Transsexualität

  • LAG Hessen, 13.10.2011 - 5 Sa 224/11

    Vorherige Anhörung bei Verdachtskündigung - außerordentliche Kündigung - Straftat

  • OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 20 W 199/16

    Antragsberechtigung eines Ausländers nach Transsexuellengesetz

  • OLG Celle, 12.05.2017 - 17 W 5/17
  • KG, 12.03.2019 - 18 UF 122/18

    Rubrum für einen Ehescheidungsbeschluss: Zulässigkeit und Begründetheit der

  • BGH, 17.08.2015 - AnwZ (Brfg) 39/14

    Anerkennung mehrerer "Fälle" im Sinne der FAO im Rahmen der Prüfung zum Führen

  • OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 20 W 223/16

    Antrag auf Vornamensänderung von türkischem Transsexuellen

  • KG, 15.08.2019 - 1 W 482/18

    Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann die Vaterschaft nicht gemäß § 1592 Nr. 2 BGB

  • OLG Hamm, 02.11.2012 - 15 W 511/11

    Statusändernde Feststellungen nach dem Transsexuellengesetz erfordern zwei

  • OLG Frankfurt, 09.05.2017 - 20 W 61/16

    Antragsberechtigung eines Ausländers nach Transsexuellengesetz

  • AG Dortmund, 24.09.2019 - 310 III 10/19
  • OVG Niedersachsen, 06.09.2022 - 4 LA 91/21

    Gruppenverfolgung; transidentitär; Transperson; transsexuell; Transsexuelle

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2013 - L 5 KR 4989/11
  • VG Hamburg, 06.03.2012 - 17 E 3126/11

    Zur Verpflichtung eines intersexuellen Menschen, auf einem Zensus-Fragebogen das

  • SG Marburg, 21.02.2023 - S 14 KR 136/22

    Krankenversicherungsrecht

  • VG Hannover, 27.08.2013 - 7 A 4249/12

    Familienflüchtlingsschutz; gleichgeschlechtliche nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • AG Mannheim, 04.04.2011 - Ke 2 UR III 4/11

    Aussetzung eines Verfahrens auf Feststellung der Änderung der

  • SG Stade, 11.01.2016 - S 29 KR 137/12
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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2180
BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 (https://dejure.org/2010,2180)
BVerfG, Entscheidung vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 (https://dejure.org/2010,2180)
BVerfG, Entscheidung vom 04. November 2010 - 1 BvR 3389/08 (https://dejure.org/2010,2180)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 116 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens - hier: Verletzung der Grundrechte eines Ausländers aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 3 S 1 GG durch Ablehnung seines Habilitationsantrags - zudem ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Habilitationsantrags für das Forschungsgebiet "biologische Psychiatrie"; Zulässigkeit des Berufens von Nichtdeutschen für den Schutz ihres Berufszugangs und ihrer beruflichen Betätigung auf Art. 2 Abs. 1 GG; ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens - hier: Verletzung der Grundrechte eines Ausländers aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 3 S 1 GG durch Ablehnung seines Habilitationsantrags - zudem ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens - hier: Verletzung der Grundrechte eines Ausländers aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 3 S 1 GG durch Ablehnung seines Habilitationsantrags - zudem ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Habilitationsantrags für das Forschungsgebiet "biologische Psychiatrie"; Zulässigkeit des Berufens von Nichtdeutschen für den Schutz ihres Berufszugangs und ihrer beruflichen Betätigung auf Art. 2 Abs. 1 GG; ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Habilitationsantrags für das Forschungsgebiet "biologische Psychiatrie"; Zulässigkeit des Berufens von Nichtdeutschen für den Schutz ihres Berufszugangs und ihrer beruflichen Betätigung auf Art. 2 Abs. 1 GG ; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfer (Qualifikation) - Habilitationsgutachten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutz im Habilitationsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dauer des Berufungszulassungsverfahrens und effektiver Rechtsschutz

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG
    Berufsfreiheit von EU-Ausländern - Ablehnung eines Habilitationsantrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 486
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93

    Habilitation

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
    a) Bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Habilitation, durch die gemäß § 71 HmbHG "die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung" nachgewiesen wird, handelt es sich um eine Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerwGE 91, 24 ; 95, 237 ).

    Die bei Habilitations- wie Berufungsentscheidungen zu beachtende Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 79 ; BVerwGE 95, 237 ), durch die der Grundsatz der Chancengleichheit im Wissenschaftsbereich eine besondere Ausprägung erfährt, ist nach dem Grundgesetz nicht auf Deutsche beschränkt.

    Vielmehr muss durch die Ausgestaltung des Habilitationsverfahrens gewährleistet sein, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt wird (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Demgemäß bedarf es besonderer Anforderungen an die Auswahl der Gutachter sowie an deren Tätigkeit (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Eine sachkundige Beurteilung, ob eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Habilitationsfach anzunehmen ist, setzt in Anbetracht von Umfang, Spezialisierungs- und Schwierigkeitsgrad von Habilitationsschriften die Auswahl und Bestellung von Personen voraus, die über einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in denjenigen Sachgebieten verfügen, mit denen sich die Habilitationsschrift befasst (vgl. BVerwGE 95, 237 ; siehe auch Maurer, in: Fläming u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1996, S. 779 ).

    Die Zusammenstellung der Gutachter muss insgesamt auf die Arbeit abgestimmt sein; für jedes wesentlich berührte Fach muss mindestens ein Gutachter bestellt werden (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Durch das jeweilige Gutachten muss das zur Entscheidung berufene Gremium in den Stand gesetzt werden, eine eigenverantwortliche und verbindliche Bewertungsentscheidung zu treffen (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Von einer prinzipiellen "Bindungswirkung" der fachgemäß erstellten Gutachten geht die fachgerichtliche Rechtsprechung insoweit aus, als sie verlangt, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Fachbereichsrats oder der Habilitationskommission nur dann von der fachlichen Bewertung der Gutachter abweichen dürfen, wenn sie ihrem widersprechenden Votum eine schriftlich begründete sachkundige Stellungnahme beifügen (vgl. BVerwGE 95, 237 ; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 1995 - 22 A 969/94 -, WissR 29 , S. 185 ).

    Danach ist die gutachtliche Bewertung in der Weise zu begründen, dass die anderen stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichs beziehungsweise der Habilitationskommission in die Lage versetzt werden, auf ihrer Grundlage über die Annahme der Habilitation selbstverantwortlich zu entscheiden und zugleich eine effektive Kontrolle des Rechts auf sachkundige Bewertung durch die Gerichte ermöglicht wird (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Bei fächerübergreifenden Habilitationen muss jedoch für jedes wesentlich berührte Fachgebiet mindestens ein fachlich ausreichendes Gutachten eingeholt werden (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 35, 79 ; 55, 349 ; 84, 34 ; 84, 59 ).

    Prüfungsverfahren, die für die Aufnahme eines bestimmten Berufs den Nachweis bestimmter erworbener Fähigkeiten verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb grundsätzlich den Anforderungen, die aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit folgen, genügen (vgl. BVerfGE 37, 342 ; 79, 212 ; 84, 34 ).

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ergeben sich sowohl aus der Berufsfreiheit als auch aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nach dem für Deutsche und Ausländer gleichermaßen geltenden Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 84, 34 ; 84, 59 ).

    Daraus ergeben sich Anforderungen bezüglich der sachgerechten Auswahl der Prüfer, ihrer Zahl und ihres Verhältnisses zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Bei fachspezifischen Fragen darf eine mit guten Gründen vertretene Auffassung nicht als falsch bewertet werden, nur weil das Prüfungsgremium hierzu eine andere Auffassung vertritt als der zu prüfende Bewerber (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich auch aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot ableiten, korrespondiert ein Anspruch auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 ; 84, 59 ).

    Sie haben insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Die gerichtliche Kontrolle ist allerdings auch hier nur so weit eingeschränkt, als eine intensivere Prüfung zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen würde (grundlegend BVerfGE 84, 34 ; 84, 59 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 35, 79 ; 55, 349 ; 84, 34 ; 84, 59 ).

    Die bei Habilitations- wie Berufungsentscheidungen zu beachtende Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 79 ; BVerwGE 95, 237 ), durch die der Grundsatz der Chancengleichheit im Wissenschaftsbereich eine besondere Ausprägung erfährt, ist nach dem Grundgesetz nicht auf Deutsche beschränkt.

    aa) Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht grundsätzlich jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 88, 129 ; 122, 89 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt der Gruppe der Hochschullehrer im Modell der sogenannten "Gruppenuniversität" eine besondere Stellung zu (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 61, 210 ; 95, 193 ).

    Nach dem materiellen Hochschullehrerbegriff des Bundesverfassungsgerichts ist unter Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund einer Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 56, 192 ; 95, 193 ).

    Das Auswahlverfahren bestimme die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und sei deshalb mit der Garantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Beschwerdeführers auf sachkundige Leistungsbewertung im Habilitationsverfahren ist zugleich Ausdruck der Wissenschaftsfreiheit (dazu grundlegend BVerfGE 35, 79 ).

    Die besondere Stellung der Hochschullehrer im Bereich der Universitäten und Fachhochschulen ist nur dann gewährleistet, wenn deren sachgerechte und allein an qualitativ-wissenschaftlichen Maßstäben ausgerichtete Auswahl gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 35, 79 ; 55, 349 ; 84, 34 ; 84, 59 ).

    Die Maßstäbe für die fachgerichtliche Kontrolle folgen zudem aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 84, 59 ).

    Die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 84, 34 ; 84, 59 ).

    b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich auch aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot ableiten, korrespondiert ein Anspruch auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 ; 84, 59 ).

    Die gerichtliche Kontrolle ist allerdings auch hier nur so weit eingeschränkt, als eine intensivere Prüfung zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen würde (grundlegend BVerfGE 84, 34 ; 84, 59 ).

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 35, 79 ; 55, 349 ; 84, 34 ; 84, 59 ).

    Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 93, 1 ).

    Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 93, 1 ).

    Dabei darf es das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht außer Acht lassen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009, S. 1164; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, EuGRZ 2009, S. 695 ).

  • BVerfG, 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
    Dabei darf es das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht außer Acht lassen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009, S. 1164; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, EuGRZ 2009, S. 695 ).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009, S. 1164 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

    Er muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009, S. 1164 f.; vgl. auch EGMR, I. Sektion, Urteil vom 25. Februar 2000 - 29357/95 Gast und Popp/Deutschland -, NJW 2001, S. 211 ).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
    Daneben enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für den Hochschulbereich eine objektive Grundsatznorm, die organisatorische wie verfahrensmäßige Vorkehrungen gegen Gefährdungen der freien Wissenschaft verlangt (vgl. BVerfGE 93, 85 ; 111, 333 ).

    Sie gewährt den in der Wissenschaft Tätigen angemessene Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, Organisation und Verfahren innerhalb der Hochschule so auszugestalten, dass die einzelnen Grundrechtsträger nach Möglichkeit vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen geschützt werden (vgl. BVerfGE 111, 333 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
    a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 112, 185 ; 122, 248 ).

    Wird dieser aber von den Prozessordnungen eröffnet, dann gebietet sie wirksamen Rechtsschutz in allen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 122, 248 ).

    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für den Betroffenen (vgl. BVerfGE 122, 248 ), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem Sachverständiger (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, EuGRZ 2009, S. 695 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, EuGRZ 2009, S. 699 ).

  • BVerfG, 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung der Berufungszulassung in

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
    Insbesondere dürfen im Berufungszulassungsverfahren die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 m.w.N.).

    Das gilt auch für die Berufungszulassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 f. m.w.N.).

    aa) Hierbei sind auch die Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 4 und 5 VwGO zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 f.).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
    Auch wenn man die Privatdozentur selbst nicht als Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ansieht, unterfällt sie als Vorstufe für die Berufsaufnahme als Professor dem Schutz der Berufsfreiheit (vgl. BVerwGE 91, 24 ), auf den sich Nichtdeutsche jedenfalls im Rahmen des allgemeinen Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 78, 179 ; 104, 337 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich Nichtdeutsche für den Schutz ihres Berufszugangs und ihrer beruflichen Betätigung auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 78, 179 ; 104, 337 ).

    Das allgemeine Freiheitsrecht sei nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (vgl. BVerfGE 78, 179 ; 104, 337 ).

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91

    Erteilung der Lehrbefugnis

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

  • BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 3171/08

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06

    Wissenschaftsfreiheit in der Theologie

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • OVG Hamburg, 05.09.2008 - 3 Bf 241/04

    Ablehnung des Antrages auf Zulassung zur Habilitation im Fachbereich Medizin

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96

    Antwort-Wahl-Verfahren - Ärztliche Prüfung - Gesicherte medizinische Erkenntnisse

  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

  • BVerfG, 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bewertung von Prüfungsleistungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1995 - 22 A 969/94

    Habilitation

  • EGMR, 25.02.2000 - 29357/95

    Gabriele Gast

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99

    Qualifikation zur Begutachtung einer Habilitation

  • BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einer sozialrechtlichen

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

  • BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88

    Promotionsberechtigung

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

  • BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78

    Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 06.12.1988 - 1 BvL 5/85

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz über

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 24.08.2010 - 1 BvR 1584/10

    Bundesverfassungsgericht verhängt erneut Missbrauchsgebühr gegen einen

  • BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76

    Zurückweisung eines Anwalts wegen Verstoß gegen kommunalrechtliches

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

  • BVerfG, 06.10.2003 - 2 BvR 940/01

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde bei behaupteter

  • BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84

    Politische Parteien

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73

    Teilverfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes

  • BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 3.18

    Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen

    Mit dieser veränderten grundrechtlichen Anknüpfung ist eine Absenkung des Schutzniveaus (vgl. zu dieser in anderem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 u.a. - BVerfGE 78, 179 ; Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ) schon wegen des in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnden Grundsatzes der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit und darüber hinaus im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht verbunden (in diesem Sinne ohne Beschränkung auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union: BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2010 - 1 BvR 3389/08 - NVwZ 2011, 486 ).
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LB 637/19

    Berichterstatter; Bohrloch; Eröffnung; Fachgebiet; Fakultät; Forschung;

    Die Mitglieder einer Habilitationskommission als über die Annahme der Habilitation letztentscheidendes Gremium müssen im Hinblick auf ihre Fachkunde nicht die gleichen Anforderungen erfüllen, die an die von ihr zur Erstellung von gutachterlichen Beurteilungen zu berufenden Berichterstatter zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris; BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris).

    Die Habilitation stellt eine der Möglichkeiten dar, die für eine Universitätsprofessur erforderliche zusätzliche wissenschaftliche Leistung nachzuweisen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Nr. 4 lit. a NHG) und ist mithin als Berufszulassungsprüfung im Sinne einer subjektiven Berufswahlregelung für den Beruf des Hochschulprofessors anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 49; BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 25; Epping, in Epping, NHG, § 9a Rn. 3, 27; Herrmann, in: Knopp/Peine/Topel: Brandenburgisches Hochschulgesetz, 3. Aufl. 2018, § 32 Rn. 8).

    Dies steht unter Berücksichtigung des mehrstufigen Verfahrens der Bewertung der abzulegenden Habilitationsleistungen, welches in der Habilitationsordnung der Beklagten vorgesehen ist, mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG (bzw. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 60) herzuleitenden Gebot der sachkundigen Leistungsbewertung sowie der Verantwortung der zuständigen Fakultät für den Erhalt einer möglichst qualifizierten wissenschaftlichen Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang.

    Die zu bestellenden Berichterstatter müssen daher über fachspezifische Vorkenntnisse und einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in demjenigen Fachgebiet verfügen, mit welchem sich die Habilitationsschrift befasst (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 61 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31).

    Bei Arbeiten mit interdisziplinären oder fächerübergreifenden Bezügen - wie der Habilitationsschrift des Klägers - wird sich der erforderliche Sachverstand einzelner Berichterstatter meist nur auf einen Ausschnitt der Arbeit beziehen, so dass durch die Auswahl der Berichterstatter sicherzustellen ist, dass insgesamt die fachliche Thematik der Arbeit umfassend abgedeckt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 62).

  • LSG Sachsen, 12.07.2016 - L 11 SF 50/15

    Entschädigungsverfahren; Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer in

    Die Pflicht, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist beendet werden können, ergibt sich nicht allein aus Art. 19 Abs. 4 GG (dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 - juris RdNr. 82; Kammerbeschluss vom 29.03.2005 - 2 BvR 1610/03 - juris RdNr. 13; Kammerbeschluss vom 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 - juris RdNr. 10).
  • OVG Hamburg, 14.02.2012 - 3 Bf 253/10

    Parteiwechsel im Berufungsverfahren

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. November 2010 (1 BvR 3389/08, NVwZ 2011, 486) einer Verfassungsbeschwerde des Klägers teilweise stattgegeben, den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen: Aus dem Recht des Klägers auf sachkundige Bewertung seiner Habilitationsleistung folge, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt werde müsse.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. November 2010 (a. a. O.) bereits darauf hingewiesen, dass die Hamburger Hochschulen gemäß § 17 Abs. 2 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 20011 (HmbGVBl. 2001, 171) habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die die akademische Lehrbefähigung haben, auf Antrag die Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent verleihen.

    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2010 (a. a. O.) steht mit bindender Wirkung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) fest, dass die Habilitationsleistung des Klägers durch die maßgebliche Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. X. und das Fehlen eines verwertbaren Fachgutachtens zum psychiatrischen Teil der Arbeit des Klägers nicht hinreichend sachkundig bewertet worden ist.

  • BVerfG, 20.11.2014 - 1 BvR 977/14

    Die in § 71 Abs. 3 S. 1 Hamburgisches Hochschulgesetz enthaltene Regelung, wonach

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen und Prüfungsverfahren ergeben sich sowohl aus der Berufsfreiheit als auch aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 ; BVerfGK 18, 158 ).

    Dieser Grundsatz erfährt durch die bei Habilitations- wie Berufungsentscheidungen zu beachtende Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 79 ) im Wissenschaftsbereich eine besondere Ausprägung (vgl. BVerfGK 18, 158 ).

    a) Eine Habilitation ist Teil einer Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerfGK 18, 158 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.03.2011 - 7 BV 09.2512

    Jugendmedienschutz bei medialer Darstellung von Schönheitsoperationen

    Dies könne jedoch eine Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Hinblick auf die anderen Prüflinge zur Folge haben (vgl. BVerfG vom 17.4.1991 a.a.O. S. 51 f.; vom 4.11.2010 Az. 1 BvR 3389/08 RdNr. 54 ff.).
  • VG Hamburg, 05.04.2013 - 2 K 1378/12

    Ersetzung der Habilitationsschrift durch die Dissertation

    Der "klassische Weg" der Habilitation ist nach § 71 Abs. 3 HmbHG n. F. durch die Vorlage einer eigenständigen Habilitationsschrift geprägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2010, 1 BvR 3389/08, juris Rn. 65).

    Bezogen auf die inhaltliche Bewertung von Habilitationsleistungen werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren und die gerichtliche Kontrolle durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG verstärkt (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2010, 1 BvR 3389/08, juris Rn. 56 m. w. N.).

    Vielmehr muss durch die Ausgestaltung des Habilitationsverfahrens gewährleistet sein, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2010, 1 BvR 3389/08, juris, Rn. 60).

  • BVerwG, 10.01.2017 - 20 F 3.16

    Fachhochschule; Universität; Angleichung; Dienstaufgaben; Fachhochschulprofessor;

    In dieser Hinsicht ist seit langem anerkannt, dass die Namen der hieran beteiligten Gutachter jedenfalls im Verwaltungsprozess im Interesse einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung offenzulegen sind (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 unter Bezugnahme auf Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 , sowie Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2010 - 1 BvR 3389/08 - BVerfGK 18, 158 ).
  • BVerfG, 03.07.2015 - 1 BvR 2405/11

    Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass noch im Zeitpunkt

    Denn hierfür müsste eine Wiederholung des gerügten Grundrechtsverstoßes konkret zu besorgen sein (vgl. BVerfGK 12, 378 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris, Rn. 46; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 576/09 -, juris, Rn. 2).
  • VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301

    Anspruch auf die erneute Einleitung eines Verfahrens zu einer Bestellung zum

    Bei der Ermessensausübung seien die für die Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -) anzuwendenden allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze nicht beachtet worden.

    Die besonderen Anforderungen werden mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 - juris) zwar auch für die vorgelagerten Prozesse der Habilitation, der Erteilung einer Lehrbefugnis oder einer anderen Qualifikation für die Berufung auf eine Hochschulprofessur angewendet und sind ebenfalls an die Leistungsbewertung im Rahmen eines Habilitationsverfahrens zu stellen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 4 S 1.23

    Beschwerde - Konkurrentenrechtsschutzverfahren - Hochschullehrerin - rechtliches

  • VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19

    Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung; fehlerhaftes

  • VG München, 25.10.2022 - M 3 K 20.650

    Rüge von Mängel der Prüfung

  • VG München, 26.07.2022 - M 3 K 18.5567

    Erfolglose Rüge gegen Bewertung juristischer Klausur

  • BVerwG, 20.07.2012 - 6 B 30.12

    Fehlende Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes in der Beschwerdebegründung

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2019 - 2 LA 1566/17

    Berichterstatter; Fachgebiet; Forschung; Gutachten; Gutachten; Gutachter;

  • VG Berlin, 01.07.2022 - 12 K 233.20

    Staatsprüfung für ein Lehramt: Anforderungen an die schriftliche Begründung einer

  • VG München, 06.07.2016 - M 3 E 15.5787

    Auskunftsanspruch über Gründe für Einstellung eines Bestellungsverfahrens zum

  • VG Augsburg, 26.04.2022 - Au 8 K 21.1753

    Keine Erlaubnis zum Halten von Brauenglattstirnkaimanen

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