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   BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09   

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BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09 (https://dejure.org/2011,2718)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2011 - 2 C 50.09 (https://dejure.org/2011,2718)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 (https://dejure.org/2011,2718)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    VwVfG § 51 Abs. 5, § 48, § 49; BVerfGG § 79 Abs. 2; NBG 1997 § 80b, § 80a Abs. 3 Satz 2; NBG 2001 § 80c
    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen; Rücknahmeermessen; offensichtliche Rechtswidrigkeit; Verfassungswidrigkeit der Teilzeitbeschäftigung; verfassungswidrige Rechtsgrundlage; Nichtigerklärung; Bestandskraft; fiskalische Erwägungen; laufendes ...

  • openjur.de

    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen; Rücknahmeermessen; offensichtliche Rechtswidrigkeit; Verfassungswidrigkeit der Teilzeitbeschäftigung; verfassungswidrige Rechtsgrundlage; Nichtigerklärung; Bestandskraft; fiskalische Erwägungen; laufendes ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwVfG § 51 Abs. 5, § 48, § 49
    Bestandskraft; Nichtigerklärung; Planungssicherheit während des laufenden Schuljahres; Rücknahme für die Vergangenheit; Rücknahme für die Zukunft; Rücknahmeermessen; Verfassungswidrigkeit der Teilzeitbeschäftigung; Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80c BG ND vom 19.02.2001, § 80a Abs 3 S 2 BG ND vom 17.12.1997, § 80b BG ND vom 17.12.1997, § 79 Abs 2 BVerfGG, § 48 VwVfG
    Verfassungswidrige Teilzeitbeschäftigung; Rücknahme der Teilzeitbeschäftigungsverfügung

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Rücknahme auch für die Vergangenheit eines auf einem verfassungswidrigen Gesetz beuhenden Verwaltungsakts; Möglichkeit der Änderung des Beschäftigungsumfangs von Teilzeit auf Vollzeit bei bestandskräftiger Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung ...

  • rewis.io

    Verfassungswidrige Teilzeitbeschäftigung; Rücknahme der Teilzeitbeschäftigungsverfügung

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfassungswidrige Teilzeitbeschäftigung; Rücknahme der Teilzeitbeschäftigungsverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Rücknahme eines Verwaltungsakts wegen Bestandskraft; Änderung des Beschäftigungsumfangs von Teilzeit auf Vollzeit bei bestandskräftiger Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung unabhängig von der Grundlage dieser Anordnung

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilzeitbeschäftigung - Aufhebung einer Teilzeitbeschäftigungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das verfassungswidrige Gesetz und der bestandskräftige Verwaltungsakt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 888
  • DÖV 2011, 660
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 30.10.2008 - 2 C 48.07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen; Übergang zur Vollzeitbeschäftigung;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09
    Ist bestandskräftig eine Teilzeitbeschäftigung angeordnet, so kann der Beschäftigungsumfang durch entsprechenden Antrag wieder auf vollzeitige Beschäftigung geändert werden, wenn und sobald die Voraussetzungen für den Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit vorliegen (im Anschluss an Urteil vom 30. Oktober 2008 - BVerwG 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 2).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Beschäftigungsumfang durch entsprechenden Antrag jederzeit wieder auf vollzeitige Beschäftigung geändert werden, sofern die Voraussetzungen für den Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit vorliegen (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2008 - BVerwG 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 2).

    Da die Änderung zugelassen werden "soll", wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann nicht jeder dienstliche Belang die Ablehnung rechtfertigen, sondern nur ein solcher, dem gegenüber die schutzwürdigen Interessen des Beamten nachzuordnen sind (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 14).

    Sobald sich dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet, auf den Antrag des Beamten haushaltsrechtlich zu reagieren, können nur noch schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs dem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 15).

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 86.08

    Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09
    Der gesetzliche Besoldungsanspruch stünde aber nur dann im Raum, wenn die Teilzeitanordnung rechtzeitig angegriffen worden wäre und (rückwirkend) aufgehoben wird (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - IÖD 2010, 194 = DVBl 2010, 1161 Rn. 30 m.w.N.), nicht aber, wenn es um die Rücknahme eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes geht.

    Es folgt zwar aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, beruht aber allein auf der besonderen rechtlichen Qualität des Anspruchs aus der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG, vgl. § 79 BVerfGG, die, wenn auch mit Gesetzeskraft ausgestattet, einem gesetzlichen Anspruch auf Besoldung (oder Versorgung) nicht gleichzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09
    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 = Buchholz 316 § 51 NwVfG Nr. 31, S. 7, vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 ff. , juris Rn. 13, vom 20. März 2008 - BVerwG 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5, jeweils m.w.N., stRspr).

    Zwar kann eine offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts bereits im Erlasszeitpunkt die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - a.a.O. zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit).

  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09
    Dies gilt auch für bestandskräftige Verwaltungsakte, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 - BVerfGE 20, 230 , Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 943/07 - NVwZ 2008, 550, juris Rn.26 m.w.N.).

    Dies hindert zwar nicht ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (vgl. Beschluss vom 25. Juli 1990 - BVerwG 7 B 100.90 - Buchholz 436.61 § 60 SchwbG Nr. 3), die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG ist aber bei der Ermessensentscheidung einzubeziehen, so dass grundsätzlich nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1968 - BVerwG 7 C 64.66 - BVerwGE 29, 270 = Buchholz 401.5 § 17 GewStG Nr. 4 und - BVerwG 7 C 95.66 -, BVerwGE 29, 276 = Buchholz 401.5 § 17 GewStG Nr. 5, 32, vom 30. Juni 1972 - BVerwG 7 C 27.70 - BVerwGE 40, 194 = Buchholz 401.5 § 17 Nr. 6, vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 49.73 - BVerwGE 51, 253 = Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 22; 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - BVerwGE 81, 175 = Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 5 ; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164 u.a./64 - BVerfGE 20, 230 ).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 BVerfGE 117, 302 ).
  • BVerwG, 29.03.1968 - VII C 95.66

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zur Gewerbesteuer mit einem

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09
    Dies hindert zwar nicht ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (vgl. Beschluss vom 25. Juli 1990 - BVerwG 7 B 100.90 - Buchholz 436.61 § 60 SchwbG Nr. 3), die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG ist aber bei der Ermessensentscheidung einzubeziehen, so dass grundsätzlich nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1968 - BVerwG 7 C 64.66 - BVerwGE 29, 270 = Buchholz 401.5 § 17 GewStG Nr. 4 und - BVerwG 7 C 95.66 -, BVerwGE 29, 276 = Buchholz 401.5 § 17 GewStG Nr. 5, 32, vom 30. Juni 1972 - BVerwG 7 C 27.70 - BVerwGE 40, 194 = Buchholz 401.5 § 17 Nr. 6, vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 49.73 - BVerwGE 51, 253 = Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 22; 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - BVerwGE 81, 175 = Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 5 ; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164 u.a./64 - BVerfGE 20, 230 ).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09
    Diese Regelung sollte eine antragslose Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Betroffenen ermöglichen und galt nach der Neubekanntmachung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 19. Februar 2001 (GVBl S. 33) als § 80c NBG in unveränderter Fassung bis zur Nichtigerklärung durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2007 - 2 BvF 3/02 - (BVerfGE 119, 247) fort.
  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 943/07

    Bestandskräftiger rechtswidriger VA auch bei klarem Gemeinschaftsrechtsverstoß

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09
    Dies gilt auch für bestandskräftige Verwaltungsakte, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 - BVerfGE 20, 230 , Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 943/07 - NVwZ 2008, 550, juris Rn.26 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.03.1968 - VII C 64.66

    Erlass von Gewerbesteuerbescheiden - Anfechtbarkeit von Änderungsbescheiden -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09
    Dies hindert zwar nicht ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (vgl. Beschluss vom 25. Juli 1990 - BVerwG 7 B 100.90 - Buchholz 436.61 § 60 SchwbG Nr. 3), die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG ist aber bei der Ermessensentscheidung einzubeziehen, so dass grundsätzlich nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1968 - BVerwG 7 C 64.66 - BVerwGE 29, 270 = Buchholz 401.5 § 17 GewStG Nr. 4 und - BVerwG 7 C 95.66 -, BVerwGE 29, 276 = Buchholz 401.5 § 17 GewStG Nr. 5, 32, vom 30. Juni 1972 - BVerwG 7 C 27.70 - BVerwGE 40, 194 = Buchholz 401.5 § 17 Nr. 6, vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 49.73 - BVerwGE 51, 253 = Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 22; 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - BVerwGE 81, 175 = Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 5 ; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164 u.a./64 - BVerfGE 20, 230 ).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01

    Verwaltungsentscheidungen der DDR nur bei Verstoß gegen fundamentale

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 BVerfGE 117, 302 ).
  • BVerwG, 30.06.1972 - VII C 27.70

    Unanfechtbarkeit von Steuerbescheiden - Bindungswirkung eines

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

  • BVerwG, 25.07.1990 - 7 B 100.90

    Erstattung von Fahrgeldausfällen bei unentgeltlicher Beförderung

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

  • BVerwG, 04.10.1993 - 6 B 35.93

    Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts - Beeinträchtigung des Grundrechts der

  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 42.86

    Beamter - Ruhestand - Versorgungsbezüge - Übertragenes Amt - Zweijahresfrist -

  • BVerwG, 20.03.2008 - 1 C 33.07

    Ausweisung; Ausweisungsermessen; Ausweisungswirkungen; Ermessen; Rücknahme;

  • BVerwG, 04.11.1976 - II C 49.73

    Kindergeldzuschlag - Verheiratetes Kind - Übergangsregelung

  • OVG Thüringen, 07.11.2012 - 2 KO 49/10

    Zur antragslosen, unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung bei verbeamteten Lehrern

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 (Az. 2 C 50/09) sei klargestellt, dass ein Rücknahmeanspruch ab dem Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin zur Beamtin nicht gegeben sei.

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 (Az. 2 C 50/09) zur niedersächsischen Regelung der Einstellungsteilzeit im Rahmen des Rücknahmeermessens auf die Vorschrift des § 80a Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes a. F. zurückgegriffen habe, folge daraus nicht, dass die vergleichbare Regelung des § 76 Abs. 3 Satz 2 ThürBG a. F. heranzuziehen sei, wonach auf Antrag Vollzeitbeschäftigung habe zugelassen werden können.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 (Az. 2 C 50/09) führe nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

    Dies hindert zwar nicht ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne, die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG ist aber bei der Ermessensentscheidung einzubeziehen, so dass grundsätzlich nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50/09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 m. w. N.).

    Der gesetzliche Besoldungs- und Versorgungsanspruch steht nicht im Raum, wenn - wie hier - die Teilzeitbeschäftigungsverfügung nicht rechtzeitig angegriffen worden ist und (rückwirkend) aufgehoben wird, sondern es um die Aufhebung oder Abänderung eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsakts geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50/09 - a. a. O.; Urteil vom 17. Juni 2010 - 2 C 86/08 - DVBl. 2010, 1161).

    Dem Dienstherrn bleibt es selbst dann unbenommen, dienstliche Belange, wie die Stellenplansituation im laufenden Haushaltsjahr oder Fragen der Neuorganisation des Dienstbetriebs beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung, in die Ermessensentscheidung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50/09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 m. w. N.).

    Dies ergibt sich aus dem - erst in der Folgezeit - ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 (2 C 50/09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58).

    Je beachtlicher die Gründe sind, die für die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung sprechen, desto mehr Gewicht muss den einer Änderung entgegenstehenden Belangen zukommen, wenn der Antrag auf Rückkehr zur Vollzeit abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 2 C 48/07 - BVerwGE 132, 243; Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50/09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58).

    Bei Dienstherren mit einem großen Personalbestand kann sich die Situation aber dann gleichermaßen darstellen, wenn eine große Anzahl von Beamten gleichzeitig eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50/09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58; vgl. auch Urteil vom 30. Oktober 2008 - 2 C 48/07 - BVerwGE 132, 243).

  • OVG Thüringen, 07.12.2012 - 2 KO 907/10

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung bei verbeamteten Lehrern in Thüringen;

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 (Az. 2 C 50/09) sei klargestellt, dass ein Rücknahmeanspruch ab dem Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin zur Beamtin nicht gegeben sei.

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 (Az. 2 C 50/09) zur niedersächsischen Regelung der Einstellungsteilzeit im Rahmen des Rücknahmeermessens auf die Vorschrift des § 80a Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes a. F. zurückgegriffen habe, folge daraus nicht, dass die vergleichbare Regelung des § 76 Abs. 3 Satz 2 ThürBG a. F. heranzuziehen sei, wonach auf Antrag Vollzeitbeschäftigung habe zugelassen.

    Dies hindert zwar nicht ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne, die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG ist aber bei der Ermessensentscheidung einzubeziehen, so dass grundsätzlich nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50/09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 m. w. N.).

    Der gesetzliche Besoldungs- und Versorgungsanspruch steht nicht im Raum, wenn - wie hier - die Teilzeitbeschäftigungsverfügung nicht rechtzeitig angegriffen worden ist und (rückwirkend) aufgehoben wird, sondern es um die Aufhebung oder Abänderung eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsakts geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50/09 - a. a. O.; Urteil vom 17. Juni 2010 - 2 C 86/08 - DVBl. 2010, 1161).

    Dem Dienstherrn bleibt es selbst dann unbenommen, dienstliche Belange, wie die Stellenplansituation im laufenden Haushaltsjahr oder Fragen der Neuorganisation des Dienstbetriebs beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung, in die Ermessensentscheidung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50/09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 m. w. N.).

    Dies ergibt sich aus dem - erst in der Folgezeit - ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 (2 C 50/09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58).

    Der Beklagte hätte dieser Wertung bei seiner Ermessensausübung Rechnung tragen müssen, ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht erst später im Urteil vom 24. Februar 2011 (a. a. O.) hierzu Stellung genommen hat.

    Je beachtlicher die Gründe sind, die für die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung sprechen, desto mehr Gewicht muss den einer Änderung entgegenstehenden Belangen zukommen, wenn der Antrag auf Rückkehr zur Vollzeit abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 2 C 48/07 - BVerwGE 132, 243; Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50/09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58).

    Bei Dienstherren mit einem großen Personalbestand kann sich die Situation aber dann gleichermaßen darstellen, wenn eine große Anzahl von Beamten gleichzeitig eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50/09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58; vgl. auch Urteil vom 30. Oktober 2008 - 2 C 48/07 - BVerwGE 132, 243).

  • VG Potsdam, 26.09.2012 - 2 K 1277/11

    Besoldungsdifferenz / "Teilzeitverbeamtung"

    Sie berufe sich nicht auf eine Verfassungswidrigkeit des § 39b LBG Bbg. Damit bestehe ein wesentlicher Unterschied zur Konstellation im vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2011 (2 C 50.09) entschiedenen Fall aus Niedersachsen.

    BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris Rz. 12 ff., hinsichtlich einer Teilzeitanordnung für niedersächsische Lehrer auf der Grundlage von § 80b Niedersächsisches Beamtengesetz a. F.

    BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris Rz. 12.

    BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris,.

    BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris Rz. 11 m. w. N., ständige Rechtsprechung.

    BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011, a. a. O., Rz. 12, 18 ff.

    Urteil vom 24. Februar 2011, a. a. O.,.

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