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   OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11   

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OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11 (https://dejure.org/2011,3232)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.06.2011 - 5 ME 91/11 (https://dejure.org/2011,3232)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 5 ME 91/11 (https://dejure.org/2011,3232)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 3 GG; Art. 33 Abs. 2 GG; § 80 Abs. 7 VwGO; § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO; § 123 VwGO; § 38 Abs. 2 NHG
    Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren stellt für den unterlegenen Bewerber einen belastenden Verwaltungsakt dar; Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren als für den unterlegenen Bewerber belastender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Streit um die Besetzung der Präsidentenstelle der Fachhochschule Hannover entschieden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren stellt für den unterlegenen Bewerber einen belastenden Verwaltungsakt dar; Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren als für den unterlegenen Bewerber belastender ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 891
  • DVBl 2011, 972
  • DÖV 2011, 739
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11
    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (- BVerwG 2 C 16.09 -, juris) ist weiterhin davon auszugehen, dass die Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren für den unterlegenen Bewerber einen belastenden Verwaltungsakt darstellt (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 2010 (- BVerwG 2 C 16.09 -, juris) entschieden, dass die Ernennung des in einem Stellenbesetzungsverfahren erfolgreichen Bewerbers ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist, der in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. Leitsatz 1 und Rn. 17 ff des juris-Langtextes).

    Aus diesen Feststellungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (a. a. O.) kann allerdings nach Auffassung des Senats nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass nunmehr auch gegen die der Ernennung vorausgehende Auswahlentscheidung Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage des unterlegenen Bewerbers geboten wäre mit der Folge, dass eine gegen die Auswahlentscheidung erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hätte.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. November 2010 (a. a. O.) ausgeführt, dass die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen darstellen, sondern die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt geben (Rn. 25 des juris-Langtextes).

    Welche Rechtsnatur die Auswahlentscheidung hat, lässt sich diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht s nicht ohne Weiteres eindeutig entnehmen (vgl. dazu einerseits Wieland/Seulen, "Durchbrechung der Ämterstabilität bei Rechtsschutzvereitelung", DÖD 2011, 69 ff., 72, 73, die die Frage aufwerfen, ob diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht s bedeuten sollen, dass aufgrund Fehlens einer Regelungsfunktion und damit einer Verwaltungsaktqualität Widerspruch und Klage gegen die Auswahlentscheidung nicht mehr möglich sein sollen; andererseits Dr. von Roetteken, Anmerkung vom 18. Mai 2011 zum o. g. Urteil des BVerwG, juris, und "Konkurrenzschutz im Beamtenrecht nach dem Urteil des BVerwG vom 4.11.2010 - 2 C 16.09", ZBR 2011, 73 ff., 76, 77, der aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen einheitlichen Natur der Auswahlentscheidung einen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung mittels einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bejaht, wobei die Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung aufschiebende Wirkung habe).

    Nach der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner beabsichtigt hatte, die Beigeladene trotz des noch nicht beendeten Beschwerdeverfahrens ab dem 1. Juni 2011 mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidenten der Fachhochschule C. zu beauftragen, den sogenannten Hänge- oder Schiebebeschluss des Senats vom 30. Mai 2011 erforderlich gemacht hat (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Zwischenregelung Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 29 und § 80 Rn. 170), ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass die Auswahlentscheidung auch bei Zugrundelegung des Urteils des Bundesverwaltungsgericht s vom 4. November 2010 (a. a. O.) nach wie vor einen den unterlegenen Bewerber belastenden Verwaltungsakt darstellt, gegen den der Unterlegene Widerspruch bzw. - wie hier in Niedersachsen - Klage erheben kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris, Rn. 20 des juris-Langtextes).

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht s vom 4. November 2010 (a. a. O.) lässt sich nicht entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht von dem bisherigen "allgemein praktizierten Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO" (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010, a. a. O., Rn. 32 des juris-Langtextes) abweichen und - wie Dr. von Roetteken (a. a. O.) meint - den Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung durch Anwendung der Vorschriften der §§ 80, 80 a VwGO ändern wollte mit der Folge, dass jede Auswahlentscheidung mit einer Anordnung des Sofortvollzugs versehen werden müsste.

    Vielmehr beschreibt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. November 2010 (a. a. O.) ausführlich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Rnrn. 31 und 32 des juris-Langtextes), ohne eine Veränderung der Gestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen.

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11
    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (- BVerwG 2 C 16.09 -, juris) ist weiterhin davon auszugehen, dass die Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren für den unterlegenen Bewerber einen belastenden Verwaltungsakt darstellt (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris).

    Gegen die Auswahlentscheidung kann der unterlegene Bewerber mit einer Klage auf Neubescheidung Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wobei dann im Verwaltungsstreitverfahren die einheitliche Auswahlentscheidung überprüfbar ist (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris).

    Nach der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner beabsichtigt hatte, die Beigeladene trotz des noch nicht beendeten Beschwerdeverfahrens ab dem 1. Juni 2011 mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidenten der Fachhochschule C. zu beauftragen, den sogenannten Hänge- oder Schiebebeschluss des Senats vom 30. Mai 2011 erforderlich gemacht hat (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Zwischenregelung Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 29 und § 80 Rn. 170), ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass die Auswahlentscheidung auch bei Zugrundelegung des Urteils des Bundesverwaltungsgericht s vom 4. November 2010 (a. a. O.) nach wie vor einen den unterlegenen Bewerber belastenden Verwaltungsakt darstellt, gegen den der Unterlegene Widerspruch bzw. - wie hier in Niedersachsen - Klage erheben kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris, Rn. 20 des juris-Langtextes).

    Zu diesem Begehren verhilft ihm vielmehr nach wie vor die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wobei dann im Verwaltungsstreitverfahren die einheitliche Auswahlentscheidung überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1988, a. a. O., Rn. 20 des juris-Langtextes).

    Aus alledem folgt, dass der unterlegene Bewerber nur durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern versuchen kann, dass durch die Ernennung eines anderen Bewerbers vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. wiederum BVerwG, Urt. v. 25.08.1988, a. a. O., Rn. 20 des juris-Langtextes).

    Auch diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner Rechtsprechung festhält, dass sich der Bewerbungsverfahrensanspruch grundsätzlich vor Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sichern lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1988, a. a. O.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07 -, juris, Rn. 9 des juris-Langtextes).

  • VG Hannover, 22.11.2010 - 2 B 4796/10

    Recht auf persönliche Vorstellung im Senat nach § 4 Abs. 1 Wahlordnung (WO) bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11
    Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise seinen Beschluss vom 22. November 2010 (2 B 4796/10) geändert und den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Präsidentin der Fachhochschule C. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist, abgelehnt.

    Der Antragsteller hatte seinerzeit um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2010 (2 B 4796/10) erwirkt, weil er erwartete, dass nach dem Votum des Senats der Fachhochschule C. die Auswahlentscheidung sogleich vollzogen werde.

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11
    Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris).
  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07

    Zur Möglichkeit, einen Bewerbungsverfahrensanspruch in einem beamtenrechtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11
    Auch diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner Rechtsprechung festhält, dass sich der Bewerbungsverfahrensanspruch grundsätzlich vor Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sichern lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1988, a. a. O.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07 -, juris, Rn. 9 des juris-Langtextes).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11
    Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris).
  • VG Bremen, 11.05.2011 - 6 V 2019/10

    Stellenbesetzung Rechnungshof - Auswahlkriterien; Mobilität; unmittelbar

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11
    Der den Beteiligten mit richterlicher Verfügung vom 30. Mai 2011 zur Kenntnis gegebenen Auffassung des Dr. von Roetteken (a. a. O.) vermag der Senat nicht zu folgen, weil sie dem vorrangigen Rechtsbegehren des unterlegenen Bewerbers, seinen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, nicht hinreichend Rechnung trägt (vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 11.05.2011 - 6 V 2019/10 -, juris, Rn. 16 des juris-Langtextes).
  • OVG Niedersachsen, 22.01.2008 - 5 ME 491/07

    Bindung des Dienstherrn an das Anforderungsprofil bei der Bewerberauswahl zum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11
    Es spricht aber bereits Überwiegendes dafür, dass diese Grundsätze in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit dann nicht im gleichen Maße anzuwenden sind, wenn - wie hier - die Entscheidungsbefugnis über die Besetzung des freien Dienstpostens einem Wahlgremium übertragen ist (vgl. hierzu auch Nds. OVG, Beschl. v. 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -, juris zum Konkurrentenstreit bei kommunalen Wahlbeamten).
  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 42.79

    Höherer Auswärtiger Dienst - Auswahl von Bewerbern - Begründung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11
    Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1981 - BVerwG 2 C 42.79 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 24.10.2011 - 4 K 2146/11

    Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am BGH

    (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2011 - 4 S 2597/11 - OVG Lüneburg, Beschl. vom 08.06.2011 - 5 ME 91/11 -, NVwZ 2011, 891).
  • OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats besteht für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten im Falle der Feststellung, dass dieser sich auf der Beförderungsstelle bewährt hat, (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem unterlegenen Bewerber zu erlangen (Nds. OVG, Beschluss vom 20.2.2008 - 5 ME 505/07 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 10.4.2012 - 5 ME 44/12 -, juris Rn. 11; vgl. auch - in Auseinandersetzung mit BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 [- BVerwG 2 C 16.09 -, juris] - Nds. OVG, Beschluss vom 8.6.2011 - 5 ME 91/11 -, juris Rn. 14).
  • VGH Hessen, 18.07.2018 - 1 B 2029/17

    Besetzungsverfahren W3-Professur / Widerspruchserhebung per (einfacher) E-Mail

    Das Beschwerdegericht geht sonach weiterhin davon aus, dass ebenso wie in Konkurrentenverdrängungssituationen im Allgemeinen auch in beamtenrechtlichen Konkurrentenverdrängungslagen strukturell die interne Auswahlentscheidung und deren Umsetzung durch zwei materiell-rechtlich verbundene, aber formal verschiedene Einzelakte, nämlich die Ablehnung der Ernennung des nicht ausgewählten und die Ernennung des ausgewählten Bewerbers, zu unterscheiden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 23.08.2011 - 1 B 1284/11 - juris; Nds. OVG, Beschl. v. 08.06.2011 - 5 ME 91/11 - juris).
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