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   BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12   

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BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12 (https://dejure.org/2012,17969)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.2012 - 9 VR 6.12 (https://dejure.org/2012,17969)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 2012 - 9 VR 6.12 (https://dejure.org/2012,17969)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; FStrG § 17e Abs. 2, Abs. 6
    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Planerhaltung; ergänzendes Verfahren; Fehlerbeseitigung

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
    Bestandskraft; Fehlerbeseitigung; Planerhaltung; Planfeststellungsbeschluss; ergänzendes Verfahren; Änderungsplanfeststellungsbeschluss

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17e Abs 2 FStrG, § 17e Abs 6 FStrG, § 80a Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO
    Angreifbarkeit eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses; Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses

  • Wolters Kluwer

    Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses gegenüber anderen Planbetroffenen nach gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines behebbaren Mangels

  • rewis.io

    Angreifbarkeit eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses; Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses gegenüber anderen Planbetroffenen nach gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines behebbaren Mangels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der rechtswidrige, aber nicht nichtige Planfeststellungsbeschluss

Besprechungen u.ä.

  • wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BVerwG vom 04.07.2012, Az.: 9 VR 6.12 (Ein Urteil zur Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses wirkt nur zwischen den Parteien)" von RA/Notar/RiBGH Prof. Dr. Bernhard Stüer, original erschienen in: ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 1126
  • NVwZ 2012, 1127
  • DVBl 2012, 1163
  • DÖV 2012, 898
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.09.2005 - 9 B 13.05

    Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Rechtsmittel; Belange

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12
    Im Verhältnis zu anderen Planbetroffenen erweist sich der feststellende Ausspruch grundsätzlich als bloßer Rechtsreflex, der die ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft unberührt lässt (im Anschluss an Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - juris).

    Dieses Urteil entfaltet mit seinem feststellenden Ausspruch (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 ; Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - juris Rn. 7) Wirkung nur zwischen den Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO), während dieser Ausspruch sich gegenüber anderen Planbetroffenen als bloßer Rechtsreflex erweist, der die einmal eingetretene Bestandskraft unberührt lässt (Beschluss vom 22. September 2005 a.a.O.; zur differenzierenden Beurteilung der sofortigen Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen im Verhältnis zu verschiedenen Betroffenen vgl. auch Beschluss vom 27. Januar 1982 - BVerwG 4 ER 401.81 - BVerwGE 64, 347 ).

    Mit diesem Gedanken wäre es unvereinbar, wenn der gerichtliche Ausspruch der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Bestandskraft in weitergehendem Umfang entgegenstünde als zur Beseitigung des Fehlers nötig (Beschluss vom 22. September 2005 a.a.O. Rn. 6).

    Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einer Person bestandskräftig geworden, so kann diese auf die Planänderung hin nur insoweit Rechtsschutz verlangen, als der Regelungsgehalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses reicht (vgl. Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4; Beschlüsse vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4 und vom 22. September 2005 a.a.O. Rn. 5).

    Im Gegenteil spricht der Grundsatz der Planerhaltung sogar zusätzlich für diese Beschränkung, da sie gewährleistet, dass die Regelungsteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses, die beanstandungsfrei geblieben sind, weiterem Streit entzogen werden (vgl. Beschluss vom 22. September 2005 a.a.O. Rn. 6).

  • BVerwG, 17.09.2004 - 9 VR 3.04

    Schienenwegeplanung, City-Tunnel Leipzig, Planfeststellungsbeschluss,

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12
    Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einer Person bestandskräftig geworden, so kann diese auf die Planänderung hin nur insoweit Rechtsschutz verlangen, als der Regelungsgehalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses reicht (vgl. Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4; Beschlüsse vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4 und vom 22. September 2005 a.a.O. Rn. 5).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden weiteren Planfeststellungsbeschlusses zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung führt (Beschluss vom 17. September 2004 a.a.O.).

    Dies ist namentlich dann in Betracht zu ziehen, wenn ein durch die Änderung Betroffener gegen den Planfeststellungsbeschluss in früherer Fassung mangels rechtlicher Betroffenheit noch nicht vorgehen konnte (Beschluss vom 17. September 2004 a.a.O. S. 5; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19) oder wenn die Änderung die festgestellte Planung in ihrer Grundkonzeption berührt.

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07

    Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichsmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12
    Auf die Klage zweier Grundstückseigentümer stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung der bis dahin erfolgten Änderungen und Ergänzungen fest, weil die Kläger jenes Verfahrens durch die vorgesehene Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen existenzgefährdend betroffen würden, ohne dass bei der Flächenauswahl ihr Interesse am Erhalt ihrer betrieblichen Existenz berücksichtigt worden sei.

    Die Planänderung richtet sich darauf, die geplanten Kompensationsmaßnahmen zu verlagern, um die Flächeninanspruchnahme der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 zu verringern.

    Die dadurch gegenüber dem Antragsteller eingetretene Bestandskraft ist nicht durch das Urteil vom 18. März 2009 entfallen, in dem der Senat auf die Klage privater Planbetroffener hin den Planfeststellungsbeschluss im Verfahren BVerwG 9 A 40.07 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt hat.

  • BVerwG, 15.05.2012 - 9 VR 4.12
    Auszug aus BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12
    Das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage (BVerwG 9 VR 4.12) haben die Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner zuvor die sofortige Vollziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses ausgesetzt hatte, um in einem ergänzenden Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Planänderung durchzuführen.

    Unabhängig davon, dass die Planfeststellungsbehörde mit ihrer im Zuge des Verfahrens BVerwG 9 VR 4.12 abgegebenen Erklärung, den Sofortvollzug des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses auszusetzen, keine dem Planfeststellungsbeschluss im Übrigen betreffende Aussetzungsregelung getroffen hat, folgt dies daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Autobahnbau gegenüber dem Antragsteller in Bestandskraft erwachsen ist; im Verhältnis zum Antragsteller darf er aus diesem Grund selbst ungeachtet der die bloß vorläufige Vollziehbarkeit bewirkenden Regelung des § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG vollzogen werden.

  • BVerwG, 09.02.2012 - 9 VR 2.12

    Straßenplanung; Planfeststellung; aufschiebende Wirkung; faktischer Vollzug;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12
    Diese Anträge sind zwar in entsprechender Anwendung des § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2012 - BVerwG 9 VR 2.12 - NVwZ 2012, 570 Rn. 6).
  • BVerwG, 27.01.1982 - 4 ER 401.81

    Anfechtung - Planfeststellungsbeschluss - Flughafen - Aufschiebende Wirkung -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12
    Dieses Urteil entfaltet mit seinem feststellenden Ausspruch (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 ; Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - juris Rn. 7) Wirkung nur zwischen den Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO), während dieser Ausspruch sich gegenüber anderen Planbetroffenen als bloßer Rechtsreflex erweist, der die einmal eingetretene Bestandskraft unberührt lässt (Beschluss vom 22. September 2005 a.a.O.; zur differenzierenden Beurteilung der sofortigen Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen im Verhältnis zu verschiedenen Betroffenen vgl. auch Beschluss vom 27. Januar 1982 - BVerwG 4 ER 401.81 - BVerwGE 64, 347 ).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12
    Dieses Urteil entfaltet mit seinem feststellenden Ausspruch (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 ; Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - juris Rn. 7) Wirkung nur zwischen den Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO), während dieser Ausspruch sich gegenüber anderen Planbetroffenen als bloßer Rechtsreflex erweist, der die einmal eingetretene Bestandskraft unberührt lässt (Beschluss vom 22. September 2005 a.a.O.; zur differenzierenden Beurteilung der sofortigen Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen im Verhältnis zu verschiedenen Betroffenen vgl. auch Beschluss vom 27. Januar 1982 - BVerwG 4 ER 401.81 - BVerwGE 64, 347 ).
  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.97

    Nachtflugbeschränkungen auf dem Flughafen Köln/ Bonn

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12
    Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einer Person bestandskräftig geworden, so kann diese auf die Planänderung hin nur insoweit Rechtsschutz verlangen, als der Regelungsgehalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses reicht (vgl. Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4; Beschlüsse vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4 und vom 22. September 2005 a.a.O. Rn. 5).
  • BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09

    Planfeststellung; Planänderung; ergänzendes Verfahren; Verzicht auf Auslegung;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12
    Dies ist namentlich dann in Betracht zu ziehen, wenn ein durch die Änderung Betroffener gegen den Planfeststellungsbeschluss in früherer Fassung mangels rechtlicher Betroffenheit noch nicht vorgehen konnte (Beschluss vom 17. September 2004 a.a.O. S. 5; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19) oder wenn die Änderung die festgestellte Planung in ihrer Grundkonzeption berührt.
  • LG Münster, 09.06.2017 - 8 KLs 5/15

    Parteiverrat trotz objektiv bestmöglicher Durchsetzung des Mandanteninteresses

    Die Kammer legt zu Grunde, dass der Angeklagte davon ausging, dass durch den "Oldenburger Bahnvergleich" alle -also auch die nicht klagenden - Oldenburger Bahnanlieger durch den (insoweit als Vertrag zu Gunsten Dritter aufzufassenden) Vergleich unmittelbar in den Genuss vorgezogenen, interimistischen Schallschutzes (wenn auch unter Abzug fiktiver Schallschutzwände) kommen würden, wohingegen die Rechtskraft eines streitigen Urteils zunächst nur zu Gunsten der am Prozess beteiligten Privatkläger wirken würde (hierzu und zu den Ausnahmen: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012, Az.: 9 VR 6.12 - juris Rn. 10 ff.), wohingegen die nicht klagenden Begünstigten allenfalls durch einen auf ein solches Urteil ergehenden Planergänzungsbeschluss reflexartig (mittelbar) hätten begünstigt werden können (siehe unter Rn. 275, wie es im Folgenden auch geschehen ist, siehe unter Rn. 227).

    Zwar wirkt die Rechtskraft des Urteils auch im Planfeststellungsrecht grundsätzlich nur zu Gunsten und zu Lasten der am Prozess Beteiligten (hierzu und zu den Ausnahmen: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012, Az.: 9 VR 6.12 - juris Rn. 10 ff.).

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Sie können daher gegen die erneute Entscheidung im ergänzenden Verfahren nur dann klageweise vorgehen, wenn diese in einer Änderung des Vorhabens besteht und soweit sie dadurch erstmals oder weitergehend als durch den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 betroffen werden (vgl. Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 21 und Beschluss vom 4. Juli 2012 - BVerwG 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10 f.).
  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19

    Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen

    Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mit der Folge anwachsen, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N.), so ist der Änderungsbeschluss grundsätzlich nur in dem Umfang angreifbar, in dem er eine eigene Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138 Rn. 20; Beschlüsse vom 17. September 2004 - 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4 und vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 12).

    a) Zutreffend ist, dass einem durch eine Planänderung oder -ergänzung Betroffenen, der gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mangels damaliger rechtlicher Betroffenheit nicht vorgehen konnte, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zugestanden wird, Einwendungen nicht nur gegen die Planergänzung, sondern gegen die Planung insgesamt vorzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19 Rn. 24, 30; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 14; Deutsch, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 75 Rn. 140).

    Sie nehmen dabei Bezug auf Überlegungen in der Rechtsprechung, wonach es in besonderen Fallgestaltungen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten sein kann, die Anfechtbarkeit über den Regelungsgehalt eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses hinaus ausnahmsweise auf die Regelungen der Planfeststellung im Übrigen auszudehnen, wenn die Änderung die festgestellte Planung in ihrer Grundkonzeption berührt (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2020 - 8 S 2204/19

    Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung; Jahresfrist

    Denn die formelle Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) der Genehmigung vom 15.12.2010, die im vorliegenden Fall eine Abhilfe zugunsten des Beigeladenen hindert, ist personell auf diesen bezogen und trat unabhängig davon ein, wie sich die Rechtsbehelfe Dritter auswirken mögen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012 - 9 VR 6.12 -, NVwZ 2012, 1126 = juris Rn. 10; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 43 Rn. 29).
  • VGH Hessen, 13.12.2016 - 9 C 1636/13

    BESTANDSKRAFT; ERSTMALIGE BESCHWER; MATERIELLE PRÄKLUSION; PLANERGÄNZUNG;

    Denn die Klägerin ist als von einem Verfahren zur Änderung oder Ergänzung dieses bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses potenziell Betroffene dann nicht an Einwendungen in dem erneuten Anhörungsverfahren bzw. an Rechtsbehelfen gegen eine Planergänzung oder -änderung gehindert, wenn und soweit sie durch darin getroffene Festsetzungen - wie die Klägerin hier auch geltend macht - erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012, a.a.O., Rn. 12; Beschluss vom 17.09.2004 - BVerwG 9 VR 3.04 -, juris Rn. 11 ff. [14]; Beschluss vom 22.09.2005 - 9 B 13.05 -, juris Rn. 6).

    Nach alledem ist die in einem Gerichtsverfahren anderer Beteiligter erfolgte Aufhebung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses nur als ein gegenüber weiteren Planbetroffenen eintretender Rechtsreflex zu beurteilen, der die ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft nicht berührt (BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012 - BVerwG 9 VR 6.12 - , juris Rn. 10).

    Aus den oben dargestellten Gründen kommt auch eine ausnahmsweise Ausdehnung der Anfechtbarkeit des Planergänzungsbeschlusses aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht in Betracht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012 - 9 VR 6/12 -, juris Rn. 14).

    Denn der Grundsatz der Planerhaltung ermöglicht eine Fehlerbeseitigung, ohne die Bestandskraft auch gegenüber solchen Planbetroffenen wieder aufzugeben, die den Planfeststellungsbeschluss nicht angefochten haben (BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012 - 9 VR 6/12 -, juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 18.12.2012 - 8 B 12.431

    Planfeststellung für Hochwasserschutzmaßnahme - Bindungswirkung eines Urteils im

    Aufhebungsrelevante Mängel, also Mängel, die wegen ihrer Art oder Schwere die Planung als Ganzes infrage stellen und nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (BVerwG U.v.1.4.2004 - 4 C 2/03 - BVerwGE 120, 276/283 Rn. 28), kann der Kläger nur noch insoweit geltend machen, als der neue, ergänzende Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses im Bescheid vom 30. August 2010 betroffen ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2012 - 9 VR 6/12 - NVwZ 2012, 1126 Rn. 12).

    Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift aus dem Gedanken des das Planfeststellungsrecht prägenden Grundsatzes der Planerhaltung (vgl. BVerwG, U.v. 1.4.2004 - 4 C 2/03 - BVerwGE 120, 276/283; U.v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 Rn. 110; U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 76 Rn. 12; U.v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34; B.v. 4.7.2012 - 9 VR 6/12 - BayVBl 2012, 766 Rn. 11; BayVGH, U.v. 27.6.2008 - 8 B 06.2340 - VGH n.F. 61, 372/375; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 37) scheidet aus, weil die fehlende Planrechtfertigung im Wege der Planergänzung oder im ergänzenden Verfahren nicht heilbar ist.

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2018 - 4 KN 368/15

    Amtsblatt; Auslegung; Deponie; Druckerzeugnis; Internet; Ministerialblatt;

    Dass ein Betroffener den Verwaltungsakt angefochten hat, hindert den Eintritt der Bestandskraft gegenüber den übrigen Betroffenen grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2012 - 9 VR 6.12 -, NVwZ 2012, 1126; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 43 Rn. 29).
  • VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15

    Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos

    Allein eine mittlerweile erkennbar gewordene stärkere Betroffenheit durch ein unverändert gebliebenes Vorhaben reicht insoweit nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.2012 - 9 VR 6.12 -, NVwZ 2012, 1126, Rn. 12).

    Denn ein solches Urteil wirkt mit diesem feststellenden Ausspruch gemäß § 121 Nr. 1 VwGO nur zwischen den Beteiligten und erweist sich im Verhältnis zu anderen Planbetroffenen lediglich als bloßer Rechtsreflex, der die ihnen gegenüber bereits eingetretene Bestandskraft unberührt lässt (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2012 - 9 VR 6.12 -, NVwZ 2012, 566; Beschl. v. 22.09.2005 - 9 B 13.05 -, BayVBl. 2006, 191).

  • BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17

    Klage eines Grundstücksnachbarn gegen den Planergänzungsbeschluss zur Änderung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - 9 B 13.05 - juris Rn. 7 und vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10) entfaltet ein die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses feststellendes gerichtliches Urteil gemäß § 121 Nr. 1 VwGO Rechtswirkungen nur zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits, während sich dieser Ausspruch gegenüber anderen Planbetroffenen als bloßer Rechtsreflex erweist, der die ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses unberührt lässt.

    Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich deshalb auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 und vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 21 sowie Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10) auf den Standpunkt stellen, dass der Hauptantrag der Klägerin unbegründet sei, weil sie durch die unterlassene Festsetzung weitergehender Schutzauflagen im Planergänzungsbeschluss für ihre Grundstücke weder erstmalig noch weitergehend als im Planfeststellungsbeschluss beschwert werde.

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1881

    Berufungszulassung (abgelehnt); keine ernstlichen Zweifel, wenn Urteil im

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden weiteren Planfeststellungsbeschlusses zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung führt (B.v.17.9.2004 a.a.O.; zuletzt B.v. 4.7.2012 - 9 VR 6.12 - NVwZ 2012, 766).
  • BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13

    Planfeststellungsbeschluss; erneutes Aufhebungsbegehren

  • BVerwG, 05.07.2018 - 9 VR 1.18

    Westumfahrung Halle - Bundesverwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab

  • VG Oldenburg, 16.05.2017 - 7 A 14/17

    Abstandsregelung; Auswahlentscheidung; Erlaubnis; Härtefall; Losverfahren;

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 7 KS 40/18

    Änderungsplan; Änderungsplanfeststellung; Anderungsplanfeststellungsbeschluss;

  • BVerwG, 11.07.2013 - 9 VR 5.13

    Zuständigkeit; sachliche Zuständigkeit; erstinstanzliche Zuständigkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 11 A 1491/11
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 8 C 10943/12

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für Errichtung eines Bahnfunkmasten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 11 A 1492/11
  • VG Berlin, 09.02.2021 - 4 L 546.20

    Vorläufiger Rechtsschutz in Bezug auf eine Beschäftigung als Wachperson

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2017 - 1 M 38/17

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bei fehlender

  • VG Köln, 21.08.2019 - 24 K 16103/17
  • OVG Bremen, 06.05.2014 - 1 D 142/12

    Klage gegen Deponie "Grauer Wall" in Bremerhaven bleibt erfolglos -

  • VG Berlin, 21.03.2019 - 4 L 46.18

    Versagung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis für ein Bestandsunternehmen;

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914

    Plangenehmigung; Streitgegenstand einer Planänderung bei unanfechtbarer

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1880

    Berufungszulassung (abgelehnt); Streitgegenstand einer Planänderung bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2013 - 11 B 766/13
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