Weitere Entscheidung unten: EGMR, 10.05.2011

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   EuGH, 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,42
EuGH, 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 (https://dejure.org/2011,42)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 (https://dejure.org/2011,42)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 (https://dejure.org/2011,42)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Unionsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Durchführung des Unionsrechts - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Begriff 'sichere Staaten' - Überstellung eines Asylbewerbers in den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    N. S.

    Unionsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Durchführung des Unionsrechts - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Begriff "sichere Staaten" - Überstellung eines Asylbewerbers in den ...

  • EU-Kommission PDF

    N. S. (C-411/10) gegen Secretary of State for the Home Department et M. E. und andere (C-493/10) gegen Refugee Applications Commissioner und Minister for Justice, Equality and Law Reform.

  • EU-Kommission

    NS

    Unionsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Durchführung des Unionsrechts - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Begriff ‚sichere Staaten‘ - Überstellung eines Asylbewerbers ...

  • Wolters Kluwer

    Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Gemeinsames Europäisches Asylsystem); Begriff 'sichere Staaten'; Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat; Widerlegbare Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch einen Mitgliedstaat; N. ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 343/2003/EG Art. 3 Abs. 2, GR-Charta Art. 1, 4, 18, 19 Abs. 2, GR-Charta Art. 47, GFK Art. 33, AEUV Art. 78, VO 343/2003/EG Art. 3 Abs. 1
    Dublin II-VO, Unionsrecht, Europäische Grundrechtecharta, Genfer Flüchtlingskonvention, Refoulement, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, Griechenland, Großbritannien, Irland, sichere Staaten, Aufnahmebedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung [Gemeinsames Europäisches Asylsystem]; Begriff 'sichere Staaten'; Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat; Verpflichtung; Widerlegbare Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch ...

  • rechtsportal.de

    Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung [Gemeinsames Europäisches Asylsystem]; Begriff 'sichere Staaten'; Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat; Verpflichtung; Widerlegbare Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch diesen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er Gefahr läuft, unmenschlich behandelt zu werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überstellung eines Asylbewerbers in einen anderen EU-Mitgliedsstaat

  • taz.de (Pressebericht, 21.12.2011)

    Keine Abschiebung ins Unheil

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Abschiebung von Asylbewerbern in den EU-Staat Griechenland?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Abschiebung von Asylbewerbern in den EU-Staat Griechenland?

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Keine "blinde" Abschiebung nach Griechenland // EuGH schützt Asylbewerber vor unwürdiger Behandlung

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Warum das Asylrecht den Daseinsgrund der EU korrodiert

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 18. August 2010 - NS/Secretary of State for the Home Department

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) - (Vereinigtes Königreich) - Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.09.2010)

    Großbritannien stoppt Abschiebungen nach Griechenland

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.08.2010)

    Irisches Gericht legt dem EuGH "Dublin II-" Verfahren vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 417
  • EuZW 2012, 231
  • DVBl 2012, 299
  • DÖV 2012, 241
 
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Wird zitiert von ... (2865)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaats, einen Antragsteller gemäß Art. 29 der Dublin-III-Verordnung in den Mitgliedstaat zu überstellen, der nach der Verordnung grundsätzlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems darstellt und damit das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 68 und 69, sowie vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 53 und 54).

    Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung gelten, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( United Nations Treaty Series , Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) und der EMRK steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80).

    Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 81).

    Daher wäre die Anwendung einer unwiderlegbaren Vermutung, dass die Grundrechte der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in dem Mitgliedstaat beachtet werden, der nach der Dublin-III-Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist, mit der Pflicht zu grundrechtskonformer Auslegung und Anwendung der Verordnung unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 99, 100 und 105).

    Deshalb hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es nach Art. 4 der Charta den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-Verordnung, der Vorgängerin der Dublin-III-Verordnung, zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 106).

    Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung nur auf die Situation, die dem Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), zugrunde liegt, nämlich die, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist.

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Eine effektive gerichtliche Kontrolle im Sinne der Art. 47, 52 Abs. 3 GRCh, Art. 6, 13 EMRK setzt jedoch auch aus der Sicht des Unionsrechts voraus, dass das zuständige Gericht in der Lage ist, entsprechende Ermittlungen anzustellen, solange nur die praktische Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss errichteten Auslieferungssystems nicht in Frage gestellt wird (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 53; zum parallelen Problem im Asylrecht: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S., C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905, Rn. 94).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Dieser Grundsatz verlangt aber, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80, sowie Melloni, EU:C:2013:107, Rn. 37 und 63).