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   BVerfG, 09.07.2013 - 2 BvC 7/10   

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BVerfG, 09.07.2013 - 2 BvC 7/10 (https://dejure.org/2013,17706)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.2013 - 2 BvC 7/10 (https://dejure.org/2013,17706)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 (https://dejure.org/2013,17706)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Freigabe der Briefwahl bei Europawahlen (§§ 24 Abs 1, 26 Abs 2 EuWO 1988 idF vom 03.12.2008) verfassungsgemäß - Verzicht auf Angabe von Gründen für Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 1 Nr 18 BWO1985/EuWO1988ÄndV 2, Art 2 Nr 8 BWO1985/EuWO1988ÄndV 2, Art 2 Nr 9 Buchst c BWO1985/EuWO1988ÄndV 2
    Freigabe der Briefwahl bei Europawahlen (§§ 24 Abs 1, 26 Abs 2 EuWO 1988 idF vom 03.12.2008) verfassungsgemäß - Verzicht auf Angabe von Gründen für Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden - Grundsätze der freien und geheimen Wahl ...

  • Wolters Kluwer

    Wahlprüfungsbeschwerde hinsichtlich der Gültigkeit der Europawahl 2009 u.a. hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Teilnahmebedingungen an der Briefwahl

  • rewis.io

    Freigabe der Briefwahl bei Europawahlen (§§ 24 Abs 1, 26 Abs 2 EuWO 1988 idF vom 03.12.2008) verfassungsgemäß - Verzicht auf Angabe von Gründen für Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden - Grundsätze der freien und geheimen Wahl ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlprüfungsbeschwerde hinsichtlich der Gültigkeit der Europawahl 2009 u.a. hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Teilnahmebedingungen an der Briefwahl

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Freigabe der Briefwahl ist verfassungsgemäß

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Hinwendung zu individueller Lebensgestaltung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freigabe der Briefwahl

  • lto.de (Kurzinformation)

    Europawahl 2009 - Freigabe der Briefwahl war verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Freigabe der Briefwahl ist verfassungsgemäß

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bundestagswahl 2013: Briefwahl ohne Begründung möglich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wähler müssen Briefwahlwunsch nicht begründen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Freigabe der Briefwahl ist verfassungsgemäß - Angabe und Glaubhaftmachung von Gründen für Briefwahl nicht mehr erforderlich

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Grundlose" Briefwahl: Demokratie braucht einen gemeinsamen Wahltag

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 134, 25
  • NVwZ 2013, 1272
  • DÖV 2013, 817
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2013 - 2 BvC 7/10
    Die Wahl der Volksvertretung stellt in der repräsentativen Demokratie den grundlegenden Legitimationsakt dar (vgl. BVerfGE 123, 39 ).

    Die Beachtung der hierfür geltenden Wahlgrundsätze und das Vertrauen in ihre Beachtung sind daher Voraussetzungen funktionsfähiger Demokratie (vgl. BVerfGE 123, 39 ).

    Die Öffentlichkeit der Wahl sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung (vgl. BVerfGE 123, 39 ).

    b) Bei der Briefwahl ist die öffentliche Kontrolle der Stimmabgabe zurückgenommen (vgl. BVerfGE 123, 39 ).

    Der Senat hat die Briefwahl daher wiederholt als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen (BVerfGE 59, 119 ; 123, 39 ).

    Der Normgeber hat auch in den Blick genommen, dass eine deutliche Zunahme der Briefwähler mit dem verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl, die die repräsentative Demokratie in besonderer Weise sichtbar und erfahrbar macht (vgl. BVerfGE 123, 39 ), in Konflikt geraten könnte.

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2013 - 2 BvC 7/10
    Auch ist die Integrität der Wahl nicht gleichermaßen gewährleistet wie bei der Urnenwahl im Wahllokal (vgl. BVerfGE 59, 119 ).

    Dabei muss er jedoch dafür Sorge tragen, dass keiner der vor allem das Demokratieprinzip konkretisierenden Wahlrechtsgrundsätze unverhältnismäßig eingeschränkt wird oder in erheblichem Umfang leer zu laufen droht (vgl. BVerfGE 59, 119 ).

    Der Senat hat die Briefwahl daher wiederholt als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen (BVerfGE 59, 119 ; 123, 39 ).

    Der Verordnungsgeber hat den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 59, 119 ) bei der Neuregelung des Europawahlrechts Rechnung getragen.

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2013 - 2 BvC 7/10
    Die Wahlrechtsgrundsätze haben, soweit sie hier in Rede stehen, ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG (vgl. zur unmittelbaren Geltung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG ausschließlich für Bundestagswahlen sowie zu ihrer objektivrechtlichen Geltung in den Ländern auf der Grundlage des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGE 99, 1 ).

    Wahlen vermögen demokratische Legitimation nur zu verleihen, wenn sie frei sind (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 99, 1 ).

    Die Geheimheit der Wahl stellt den wichtigsten institutionellen Schutz der Wahlfreiheit dar (BVerfGE 99, 1 ) und wurzelt ebenso wie diese im Demokratieprinzip.

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2013 - 2 BvC 7/10
    a) Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung sind deutsches Bundesrecht und als solche - vorbehaltlich unionsrechtlicher Vorgaben, die hier jedoch nicht bestehen - am Grundgesetz und den darin enthaltenen Wahlrechtsgrundsätzen zu messen (vgl. BVerfGE 129, 300 ).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2013 - 2 BvC 7/10
    Wahlen vermögen demokratische Legitimation nur zu verleihen, wenn sie frei sind (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 99, 1 ).
  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den

    Hieraus folgt das verfassungsrechtliche Leitbild der Urnenwahl im Sinne einer Präsenzwahl, welche die repräsentative Demokratie in besonderer Weise sichtbar und erfahrbar macht (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, juris Rn. 16).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Die Beachtung der für die Stimmabgabe bei der Wahl geltenden Wahlgrundsätze und das Vertrauen in ihre Beachtung sind Voraussetzungen funktionsfähiger Demokratie (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3, 4/07 -, BVerfGE 123, 39 [68 f.]; Beschluss vom 9. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, NVwZ 2013, 1272 [1273]).

    Wahlen vermögen demokratische Legitimation nur zu verleihen, wenn sie frei sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [139]; Beschluss vom 9. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, NVwZ 2013, 1272 [1273]).

    Insofern ist eine Rechtfertigung von Einschränkungen der Freiheit der Wahl durch solches Verfassungsrecht möglich, das bereits von der Verfassung her in einem Spannungsverhältnis zu diesem Grundsatz steht und eine gegenläufige verfassungsrechtliche Grundentscheidung enthält (vgl. entspr. zur Wahlrechtsgleichheit BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, NVwZ 2013, 1272 [1273]).

    Eine unbedingte zeitliche Grenze jeder staatlichen Einwirkung auf die Willensbildung des Volkes stellt dabei der eigentliche Wahlakt als der "Grundakt demokratischer Legitimation" bzw. der "grundlegende Legitimationsakt" (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [140]; Beschluss vom 9. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, NVwZ 2013, 1272 [1273]) dar.

    Die Stimmabgabe bei der Wahl bildet das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk hin zu seinen Repräsentanten und ist damit die Grundlage der politischen Integration (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, NVwZ 2013, 1272 [1273]).

    Die Freiheit der Wahl verdichtet sich im Zeitpunkt der Ausübung des Stimmrechts damit - vorbehaltlich des Sonderfalls der Briefwahl (s. zu dieser zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, NVwZ 2013, 1272 [1273] m.w.N.) - zu einem Schutz auch der räumlichen Sphäre, in der sich der individuelle politische Wille des einzelnen Wählers ungestört entfalten kann.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.06.2014 - VGH N 14/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Die Beachtung der für die Stimmabgabe bei der Wahl geltenden Wahlgrundsätze und das Vertrauen in ihre Beachtung sind Voraussetzungen funktionsfähiger Demokratie (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3, 4/07 -, BVerfGE 123, 39 [68 f.]; Beschluss vom 9. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, NVwZ 2013, 1272 [1273]).

    Wahlen vermögen demokratische Legitimation nur zu verleihen, wenn sie frei sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [139]; Beschluss vom 9. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, NVwZ 2013, 1272 [1273]).

    Insofern ist eine Rechtfertigung von Einschränkungen der Freiheit der Wahl durch solches Verfassungsrecht möglich, das bereits von der Verfassung her in einem Spannungsverhältnis zu diesem Grundsatz steht und eine gegenläufige verfassungsrechtliche Grundentscheidung enthält (vgl. entspr. zur Wahlrechtsgleichheit BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, NVwZ 2013, 1272 [1273]).

    Eine unbedingte zeitliche Grenze jeder staatlichen Einwirkung auf die Willensbildung des Volkes stellt dabei der eigentliche Wahlakt als der ,Grundakt demokratischer Legitimation' bzw. der ,grundlegende Legitimationsakt' (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [140]; Beschluss vom 9. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, NVwZ 2013, 1272 [1273]) dar.

    Die Stimmabgabe bei der Wahl bildet das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk hin zu seinen Repräsentanten und ist damit die Grundlage der politischen Integration (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, NVwZ 2013, 1272 [1273]).

    Die Freiheit der Wahl verdichtet sich im Zeitpunkt der Ausübung des Stimmrechts damit - vorbehaltlich des Sonderfalls der Briefwahl (s. zu dieser zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, NVwZ 2013, 1272 [1273] m.w.N.) - zu einem Schutz auch der räumlichen Sphäre, in der sich der individuelle politische Wille des einzelnen Wählers ungestört entfalten kann.

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin

    Sie findet ihre Rechtfertigung in der Allgemeinheit der Wahl, berührt aber gleichzeitig die Grundsätze der Geheimheit, Freiheit und Öffentlichkeit der Wahl (vgl. BVerfGE 59, 119 ; 134, 25 ).
  • StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
    Aus diesen Wahlgrundsätzen leitet das Bundesverfassungsgericht das Leitbild der Urnenwahl ab, die die repräsentative Demokratie in besonderer Weise sichtbar und erfahrbar mache (vgl. BVerfGE 134, 25, 32).

    Trotz dieses erhöhten Risikos hat das Bundesverfassungsgericht auch die Freigabe der Briefwahl und den Verzicht auf die Angabe von Gründen für verfassungskonform, insbesondere auch für vereinbar mit dem Leitbild der Urnenwahl gehalten, weil ein erheblicher Anstieg der Briefwahlbeteiligung durch den Wegfall der Glaubhaftmachung von Antragsgründen nicht zu befürchten sei (BVerfGE 134, 25, 32).

    Die Zulassung der Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (BVerfGE 134, 25, 30).

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist dann überschritten, wenn ein Wahlrechtsgrundsatz unverhältnismäßig eingeschränkt oder in erheblichem Umfang leer zu laufen droht (BVerfGE 134, 25, 30 f.; BVerfGE 59, 119, 124 f.).

    aa) Mit der geplanten Einführung der Briefwahl (auch vor Ort) an bestimmten Schulen verfolgt die Bremische Bürgerschaft das grundsätzlich legitime Ziel einer (auch langfristigen) Erhöhung bzw. zumindest Stabilisierung der Wahlbeteiligung bei der Bürgerschaftswahl (vgl. BVerfGE 134, 25, 30).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 03.05.2021 - LVG 5/21

    Reine Briefwahl, demokratische Legitimierungsfunktion von Wahlen

    Die Öffentlichkeit der Wahl gehört ferner zum "verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl, die die repräsentative Demokratie in besonderer Weise sichtbar und erfahrbar macht" (BVerfG, Beschl. v. 09.07.2013 - 2 BvC 7/10 -, Rn. 16).

    Bei der Briefwahl ist die Integrität der Wahl nicht in gleichem Maße gewährleistet wie bei der Urnenwahl im Wahllokal, und die öffentliche Kontrolle der Wahl ist zurückgenommen (BVerfG, Beschl. v. 09.07.2013 - 2 BvC 7/10 -, Rn. 13).

    Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung des Wahlrechts die kollidierenden Grundentscheidungen einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (BVerfG, Beschl. v. 09.07.2013, - 2 BvC 7/10 -, Rn. 13).

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 8-VII-20

    Teilweise unzulässige, jedenfalls unbegründete Popularklage gegen das Bayerische

    Bei der Briefwahl ist zwar die öffentliche Kontrolle der Stimmabgabe zurückgenommen (vgl. VerfGH vom 4.10.1974 VerfGHE 27, 139/144; siehe auch BVerfG vom 9.7.2013 BVerfGE 134, 25 Rn. 13).

    Deshalb steht es zumal mit Blick auf die hohe Mobilität und eine verstärkte Hinwendung zu individueller Lebensgestaltung in der heutigen Gesellschaft außer Frage, dass die Briefwahl als Ergänzung zur Urnenwahl verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, solange der Gesetzgeber Vorkehrungen trifft, damit keiner der Wahlrechtsgrundsätze unverhältnismäßig eingeschränkt wird oder in erheblichem Umfang leerzulaufen droht (vgl. VerfGHE 27, 139/144 ff; BVerfGE 134, 25 Rn. 13).

  • VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21

    Wahlumfragen: Bundeswahlleiter und Forsa streiten vor Gericht

    Hier findet sich zwar die zentrale Vorschrift für die Briefwahl in § 36 BWG, die übrigen Regelungen betreffen aber das vom Gesetzgeber als Regelmodell vorgesehene Verfahren der Urnenwahl nach § 31 BWG (zur "verfassungsrechtlichen Grundentscheidung" der freien, geheimen, allgemeinen und öffentlichen Urnenwahl vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, BVerfGE 134, 25, juris Rn. 13; BVerfG, Urteil vom 03. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, BVerfGE 123, 39, juris Rn. 108 ff.).

    Der Wissenszuwachs für den erst am Wahltag zur Stimmabgabe schreitenden Wähler über den wahrscheinlichen Wahlausgang ist eher ein Vorteil gegenüber den Briefwäh- lern, die sich bewusst, freiwillig und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dafür entscheiden, frühzeitig ihre Stimme abzugeben und auf die Entwicklung des Wahlkampfs nicht mehr reagieren können (zur Zulässigkeit der Briefwahl siehe nur BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967 - 2 BvC 2/66 -, BVerfGE 21, 200-207; BVerfG, Beschluss vom 24. November 1981 - 2 BvC 1/81 -, BVerfGE 59, 119; BVerfG, Beschluss vom 09. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, BVerfGE 134, 25).

  • VG Hannover, 24.06.2021 - 1 A 5987/20

    Ausschließliche Briefwahl; Briefwahl; Corona; Corona-Lockdown; Corona-Pandemie;

    Dabei muss er dafür Sorge tragen, dass keiner der vor allem das Demokratieprinzip konkretisierenden Wahlrechtsgrundsätze unverhältnismäßig eingeschränkt wird oder in erheblichem Umfang leer zu laufen droht (BVerfG, Beschl. v. 09.07.2013 - 2 BvC 7/10 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 21-V-20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Landtagswahl vom 1. September

    dd) Die Beschwerdeführerin hat schließlich nicht aufgezeigt, weshalb eine von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2013 (BVerfGE 134, 25 [29 ff.]) abweichende Beurteilung der Verfassungskonformität der Öffnung der Briefwahl geboten sein soll.
  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.01.2018 - 1 VB 81/17

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Art der Durchführung der

  • VerfGH Bayern, 15.09.2021 - 2-VII-21

    Zu den prozessualen Voraussetzungen einer Popularklage

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