Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 03.07.2013 | StGH Bremen, 12.04.2013

Rechtsprechung
   BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,7547
BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07 (https://dejure.org/2013,7547)
BVerfG, Entscheidung vom 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07 (https://dejure.org/2013,7547)
BVerfG, Entscheidung vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 (https://dejure.org/2013,7547)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,7547) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • DFR

    Antiterrordateigesetz

  • openjur.de

    Artt. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 GG; §§ 4, 2 Nr. 3 Satz 1, 6 Abs. 2, 5 Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 ATDG
    Antiterrordatei ist in ihren Grundstrukturen mit dem Grundgesetz vereinbar, nicht jedoch in ihrer Ausgestaltung im Einzelnen

  • Bundesverfassungsgericht

    Gemeinsame Antiterrordatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste in ihrer Grundstruktur verfassungsrechtlich unbedenklich, in ihrer Ausgestaltung jedoch teilweise verfassungswidrig - informationelles Trennungsprinzip verbietet grundsätzlich Datenaustausch zwischen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 1 GG
    Gemeinsame Antiterrordatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste in ihrer Grundstruktur verfassungsrechtlich unbedenklich, in ihrer Ausgestaltung jedoch teilweise verfassungswidrig - informationelles Trennungsprinzip verbietet grundsätzlich Datenaustausch zwischen ...

  • R&W Online

    Errichtung einer Antiterrordatei grundsätzlich rechtlich zulässig

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Errichtung der Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus; Gesteigerte verfassungsrechtliche Anforderungen für Regelungen zur Ermöglichung des Austauschs von Daten der ...

  • rewis.io

    Gemeinsame Antiterrordatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste in ihrer Grundstruktur verfassungsrechtlich unbedenklich, in ihrer Ausgestaltung jedoch teilweise verfassungswidrig - informationelles Trennungsprinzip verbietet grundsätzlich Datenaustausch zwischen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Errichtung der Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus; Gesteigerte verfassungsrechtliche Anforderungen für Regelungen zur Ermöglichung des Austauschs von Daten der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Antiterrordatei ist in ihren Grundstrukturen mit dem Grundgesetz vereinbar, nicht jedoch in ihrer Ausgestaltung im Einzelnen

  • heise.de (Pressebericht, 24.04.2013)

    Urteil zur Anti-Terror-Datei: Zentrale Frage ungelöst

  • heise.de (Pressebericht, 24.04.2013)

    Gesetz zur Errichtung der Anti-Terror-Datei mit Grundgesetz grundsätzlich vereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Antiterrordatei - ja, aber nicht so!

  • lto.de (Kurzinformation)

    Antiterrordatei gebilligt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Antiterrordatei: Gesetzgeber muss nachbessern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Errichtung einer Antiterrordatei ist grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar

  • spiegel.de (Pressebericht, 24.04.2013)

    Gesetzgeber muss Anti-Terror-Datei nachbessern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtliche Zulässigkeit der Antiterrordatei

  • anwalt-strafverteidiger.de (Kurzinformation)

    Anti-Terror-Datei zum Teil verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Antiterrordatei teilweise abgelehnt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Antiterrordatei als Verbunddatei

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Antiterrordatei: Gesetzgeber muss nachbessern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Antiterrordatei ist in Grundstrukturen verfassungsgemäß - Ausgestaltung im Einzelnen genügt jedoch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 12.04.2013)

    Urteilsverkündung in Sachen "Antiterrordatei"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Antiterrordatei"

  • internet-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.08.2012)

    BVerfG verhandelt über Antiterrordatei

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.11.2012)

    Karlsruhe sieht "verfassungsrechtliche Probleme" bei Antiterrordatei

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.11.2012)

    Antiterrordatei: Wenn alle Daten fließen

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.11.2012)

    BVerfG verhandelt über Antiterrordatei: Wer weiß was von wem wozu

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.09.2012)

    Daten von Rechtsextremen: Anti-Terror-Datei

Besprechungen u.ä. (9)

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsanmerkung)

    Kampfansagen gegen den EuGH - aus Karlsruhe und München

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Ausgestaltung der Antiterrordatei teilweise verfassungswidrig

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Antiterrordatei-Urteil: Fäusteschütteln in Richtung Luxemburg

  • faz.net (Pressekommentar, 24.04.2013)

    Antiterrordatei: Das letzte Wort

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10, Art. 13 GG
    Ihrer Ausgestaltung im Einzelnen

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Anti-Terror-Datei-Gesetzes (Jan-Willem Prügel; ZIS 2013, 529)

  • taz.de (Interview mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.05.2012)

    Antiterrordatei: "Ich lehne die Terrordatei ab"

  • juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Volkszählungsurteil 2.0: Herkulesaufgabe ante portas

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 133, 277
  • NJW 2013, 1499
  • NVwZ 2013, 1335
  • StV 2013, 673
  • DVBl 2013, 783
  • K&R 2013, 381
  • DÖV 2013, 567
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (186)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes, erlangt der Betroffene jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 122, 63 ; 125, 260 ; stRspr).

    Die angegriffenen Vorschriften sind schon deshalb an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen, weil sie nicht durch Unionsrecht determiniert sind (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 121, 1 ; 125, 260 ; 129, 78 ).

    Im Sinne eines kooperativen Miteinanders zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof (vgl. BVerfGE 126, 286 ) darf dieser Entscheidung keine Lesart unterlegt werden, nach der diese offensichtlich als Ultra-vires-Akt zu beurteilen wäre oder Schutz und Durchsetzung der mitgliedstaatlichen Grundrechte in einer Weise gefährdete (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), dass dies die Identität der durch das Grundgesetz errichteten Verfassungsordnung in Frage stellte (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 125, 260 ; 126, 286 ; 129, 78 ).

    Soweit die von der Speicherung und Verwendung betroffenen Daten durch Eingriff in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 GG erhoben wurden, ist auch deren Folgeverwendung an diesen Grundrechten zu messen (vgl. BVerfGE 125, 260 ; stRspr).

    Die Regelung des Umfangs solcher zweckändernder Bereitstellung von Daten für andere Aufgabenträger ist kraft Sachzusammenhangs Teil der jeweiligen Kompetenz für die Datenerhebung und den hiermit korrespondierenden Datenschutz (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Vielmehr setzt § 5 Abs. 1 und 2 ATDG bei sachgerechtem Verständnis für die Nutzung der Datei seitens der jeweils Zugriff nehmenden Behörden eigene Datenerhebungsvorschriften, gegebenenfalls auf Landesebene, voraus (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Soweit der Gesetzgeber die Erhebung personenbezogener Daten ausnahmsweise anlasslos vorsorglich oder zur bloßen Verhütung von Gefahren oder Straftaten erlaubt, ist dies besonders rechtfertigungsbedürftig und unterliegt gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Im Strafverfahren zeigt sich dies beispielhaft an den zahlreichen Anhörungs-, Akteneinsichts- und Verteidigungsrechten des Beschuldigten, an der offenen Durchführung von Wohnungsdurchsuchungen (vgl. § 106 StPO), den Vorgaben für die Nutzung von vorsorglich gespeicherten Daten (vgl. BVerfGE 125, 260 ) sowie der grundsätzlich öffentlichen und mündlichen Verhandlung am Ende des Anklagevorwurfs im Strafverfahren.

    Allerdings entspricht die Regelung der Datei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne nur, wenn sie hinsichtlich der zu erfassenden Daten sowie deren Nutzungsmöglichkeiten normenklar und in der Sache hinreichend begrenzt ausgestaltet ist sowie hierbei qualifizierte Anforderungen an die Kontrolle gestellt und beachtet werden (BVerfGE 125, 260 ).

    a) Bei der Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten für die behördliche Aufgabenwahrnehmung hat der Gesetzgeber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle zu beachten (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Indem sie den Einzelnen Kenntnis hinsichtlich der sie betreffenden Datenverarbeitung verschafft, setzt sie sie in die Lage, die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Maßnahmen - erforderlichenfalls auch gerichtlich - prüfen zu lassen und etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ; 125, 260 ; stRspr).

    Ebenso ist eine Weitergabe von Telekommunikationsdaten, die nur unter besonders strengen Bedingungen abgerufen werden dürfen, nur dann an eine andere Stelle zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 125, 260 ; ähnlich bereits BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Allerdings sind die dem Bund insoweit zugewiesenen Kompetenzen durch die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Übrigen geprägt und berechtigen den Gesetzgeber nicht, dem Bundesnachrichtendienst allein deshalb, weil es sich um Fälle mit Auslandsbezug handelt, Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von Taten als solche gerichtet sind (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Vielmehr müssen Regelungen, damit sie auf die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt werden können, in einen Regelungs- und Verwendungszusammenhang eingebettet sein, der auf die Auslandsaufklärung bezogen ist und der politischen Information der Bundesregierung dient (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel, zwischen Individual- und Allgemeininteresse herzustellen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 120, 378 ; stRspr).

    Allerdings schließt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Zweckbindung von Daten Zweckänderungen durch den Gesetzgeber nicht aus, wenn diese durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt sind, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass die Weiterverwendung von Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für Zwecke verfassungsmäßig ist, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ), und hat zur Gewährleistung dieser Anforderungen verfahrensrechtliche Sicherungen wie Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 124, 43 ).

    Nach § 5 G 10 darf der Bundesnachrichtendienst zur Informationsgewinnung in bestimmten Fällen mit dem Instrument der strategischen Überwachung internationale Telekommunikationsbeziehungen nach bestimmten Suchbegriffen durchfiltern (vgl. BVerfGE 100, 313 zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 G 10 a.F.).

    In Form von Lageberichten, Analysen und Berichten über Einzelerkenntnisse soll die Bundesregierung in den Stand gesetzt werden, Gefahrenlagen rechtzeitig zu erkennen und ihnen - politisch - zu begegnen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Indem sie den Einzelnen Kenntnis hinsichtlich der sie betreffenden Datenverarbeitung verschafft, setzt sie sie in die Lage, die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Maßnahmen - erforderlichenfalls auch gerichtlich - prüfen zu lassen und etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ; 125, 260 ; stRspr).

    Dass auch Anforderungen an die aufsichtliche Kontrolle zu den Voraussetzungen einer verhältnismäßigen Ausgestaltung der Datenverarbeitung gehören können (vgl. BVerfGE 100, 313 unter Verweis auf BVerfGE 30, 1 ; 65, 1 ; 67, 157 ), trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Speicherung und Verarbeitung von Daten um Eingriffe handelt, die für die Betreffenden oftmals nicht unmittelbar wahrnehmbar sind und deren freiheitsgefährdende Bedeutung vielfach nur mittelbar oder erst später im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen zum Tragen kommt.

    So darf etwa die Schwelle für die Übermittlung von Daten, die im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen durch eine Wohnraumüberwachung erlangt wurden, nicht unter diejenige abgesenkt werden, die bei der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe gilt, da durch eine Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden nicht umgangen werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

    Ebenso ist eine Weitergabe von Telekommunikationsdaten, die nur unter besonders strengen Bedingungen abgerufen werden dürfen, nur dann an eine andere Stelle zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 125, 260 ; ähnlich bereits BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Erfordert das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugsakt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 1, 97 ; 109, 279 ; stRspr).

    Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat oder als möglicher Verursacher einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht verlangt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Allerdings schließt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Zweckbindung von Daten Zweckänderungen durch den Gesetzgeber nicht aus, wenn diese durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt sind, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

    Ausgeschlossen ist eine Zweckänderung danach dann, wenn mit ihr grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Ermittlungsmethoden umgangen werden, also die Informationen für den geänderten Zweck selbst auf entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 351 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass die Weiterverwendung von Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für Zwecke verfassungsmäßig ist, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ), und hat zur Gewährleistung dieser Anforderungen verfahrensrechtliche Sicherungen wie Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 124, 43 ).

    Indem sie den Einzelnen Kenntnis hinsichtlich der sie betreffenden Datenverarbeitung verschafft, setzt sie sie in die Lage, die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Maßnahmen - erforderlichenfalls auch gerichtlich - prüfen zu lassen und etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ; 125, 260 ; stRspr).

    So darf etwa die Schwelle für die Übermittlung von Daten, die im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen durch eine Wohnraumüberwachung erlangt wurden, nicht unter diejenige abgesenkt werden, die bei der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe gilt, da durch eine Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden nicht umgangen werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

    Ebenso ist eine Weitergabe von Telekommunikationsdaten, die nur unter besonders strengen Bedingungen abgerufen werden dürfen, nur dann an eine andere Stelle zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 125, 260 ; ähnlich bereits BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in den Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 113, 348 ; 120, 378 ; stRspr).

    Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat oder als möglicher Verursacher einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht verlangt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel, zwischen Individual- und Allgemeininteresse herzustellen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 120, 378 ; stRspr).

    Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Im Datenschutzrecht sind die Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders hoch (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ; 120, 378 ) - und dies muss insbesondere für die Antiterrordatei gelten, die den Datenaustausch von Sicherheitsbehörden noch im Vorfeld von Ermittlungen regelt.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Allerdings schließt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Zweckbindung von Daten Zweckänderungen durch den Gesetzgeber nicht aus, wenn diese durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt sind, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass die Weiterverwendung von Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für Zwecke verfassungsmäßig ist, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ), und hat zur Gewährleistung dieser Anforderungen verfahrensrechtliche Sicherungen wie Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 124, 43 ).

    Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Ebenso ist eine Weitergabe von Telekommunikationsdaten, die nur unter besonders strengen Bedingungen abgerufen werden dürfen, nur dann an eine andere Stelle zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 125, 260 ; ähnlich bereits BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Im Datenschutzrecht sind die Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders hoch (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ; 120, 378 ) - und dies muss insbesondere für die Antiterrordatei gelten, die den Datenaustausch von Sicherheitsbehörden noch im Vorfeld von Ermittlungen regelt.

    Das Bestimmtheitsgebot verbietet nicht von vornherein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (BVerfGE 118, 168 ).

    Erforderlich ist, dass sich unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodenlehre hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 118, 168 ; 120, 274 ; stRspr).

    Indem sie den Einzelnen Kenntnis hinsichtlich der sie betreffenden Datenverarbeitung verschafft, setzt sie sie in die Lage, die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Maßnahmen - erforderlichenfalls auch gerichtlich - prüfen zu lassen und etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ; 125, 260 ; stRspr).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in den Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 113, 348 ; 120, 378 ; stRspr).

    Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat oder als möglicher Verursacher einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht verlangt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel, zwischen Individual- und Allgemeininteresse herzustellen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 120, 378 ; stRspr).

    Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass die Weiterverwendung von Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für Zwecke verfassungsmäßig ist, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ), und hat zur Gewährleistung dieser Anforderungen verfahrensrechtliche Sicherungen wie Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 124, 43 ).

    Im Datenschutzrecht sind die Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders hoch (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ; 120, 378 ) - und dies muss insbesondere für die Antiterrordatei gelten, die den Datenaustausch von Sicherheitsbehörden noch im Vorfeld von Ermittlungen regelt.

    Dass auch Anforderungen an die aufsichtliche Kontrolle zu den Voraussetzungen einer verhältnismäßigen Ausgestaltung der Datenverarbeitung gehören können (vgl. BVerfGE 100, 313 unter Verweis auf BVerfGE 30, 1 ; 65, 1 ; 67, 157 ), trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Speicherung und Verarbeitung von Daten um Eingriffe handelt, die für die Betreffenden oftmals nicht unmittelbar wahrnehmbar sind und deren freiheitsgefährdende Bedeutung vielfach nur mittelbar oder erst später im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen zum Tragen kommt.

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Vielmehr setzt § 5 Abs. 1 und 2 ATDG bei sachgerechtem Verständnis für die Nutzung der Datei seitens der jeweils Zugriff nehmenden Behörden eigene Datenerhebungsvorschriften, gegebenenfalls auf Landesebene, voraus (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Auch hier beschränkt sich die Aufgabe der Dienste auf eine Berichtspflicht gegenüber den politisch verantwortlichen Staatsorganen beziehungsweise der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Wenn der Kreis dieser Behörden sich unmittelbar aus dem Gesetz hinreichend bestimmt erschließen lässt, kann es unschädlich sein, wenn hierbei die konkreten Behörden nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
    Ausgeschlossen ist eine Zweckänderung danach dann, wenn mit ihr grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Ermittlungsmethoden umgangen werden, also die Informationen für den geänderten Zweck selbst auf entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 351 ).

    Indem sie den Einzelnen Kenntnis hinsichtlich der sie betreffenden Datenverarbeitung verschafft, setzt sie sie in die Lage, die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Maßnahmen - erforderlichenfalls auch gerichtlich - prüfen zu lassen und etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ; 125, 260 ; stRspr).

    Einschränkungen der Auskunftspflicht setzen voraus, dass sie gegenläufigen Interessen von größerem Gewicht dienen und die gesetzlichen Ausschlusstatbestände sicherstellen, dass die betroffenen Interessen einander umfassend und auch mit Blick auf den Einzelfall zugeordnet werden (vgl. BVerfGE 120, 351 ).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • OVG Sachsen, 25.09.1998 - 3 S 379/98

    Streitigkeiten des Sächsischen Datenschutzbeauftragten; Sächsische

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 256/08

    Einstweiliger Rechtsschutz Vorratsdatenspeicherung III

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92

    Benachrichtigung von observierten "Begleitpersonen"

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 18.12.1997 - C-309/96

    Annibaldi

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    In der weiteren Verwendung von Daten kann eine eigene Grundrechtsverletzung liegen; maßgeblich sind insoweit die Grundrechte, die jeweils für deren Erhebung einschlägig waren (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 125, 260 ; 133, 277 ; stRspr).

    In solchen Fällen steht ihnen die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zu (vgl. BVerfGE 133, 277 ; stRspr).

    Angesichts der Streubreite der angegriffenen Vorschriften, die nicht von vornherein auf einen begrenzten spezifischen Personenkreis zugeschnitten sind, sondern nach § 4a BKAG der Abwehr des internationalen Terrorismus allgemein dienen und hierbei in weitem Umfang auch gutgläubige Dritte mit erfassen können, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ihrer gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten dargetan (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 133, 277 ).

    Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 133, 277 ; stRspr).

    Die Bereitstellung von wirksamen Aufklärungsmitteln zu ihrer Abwehr ist ein legitimes Ziel und für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 133, 277 ).

    Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 125, 260 ; 133, 277 ), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind (BVerfGE 107, 299 - Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung -, BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 129, 208 - Telekommunikationsüberwachung nach Bundes-, Landes- und Strafprozessrecht -, BVerfGE 109, 279 - Wohnraumüberwachung -, BVerfGE 112, 304 - GPS-Observierung -, BVerfGE 120, 274 - Online-Durchsuchung -).

    Angesichts der schon grundsätzlich hohen Anforderungen an die Anordnung solcher Maßnahmen und der großen Bedeutung einer effektiven Terrorismusabwehr für die demokratische und freiheitliche Ordnung (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 133, 277 ), die Sicherheit der Menschen sowie mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der in Ausgleich zu bringenden Gesichtspunkte und zugleich die Notwendigkeit, Missbrauchsmöglichkeiten zu begrenzen, ist der Gesetzgeber in der Regel nicht verpflichtet, bestimmte Personengruppen von Überwachungsmaßnahmen von vornherein gänzlich auszunehmen (vgl. BVerfGE 129, 208 ).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt auch Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (BVerfGE 133, 277 ; vgl. auch BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 125, 260 ; stRspr; vgl. ähnlich auch Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr vom 25. Januar 2012, KOM[2012] 10 endgültig - Stand nach Abschluss des Trilogs, 16. Dezember 2015: 15174/15; Stand 28. Januar 2016: 5463/16, Anlage).

    Die insoweit geltenden Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Grundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ).

    Transparenz der Datenerhebung und -verarbeitung soll dazu beitragen, dass Vertrauen und Rechtssicherheit entstehen können und der Umgang mit Daten in einen demokratischen Diskurs eingebunden bleibt (BVerfGE 133, 277 ).

    Je weniger die Gewährleistung subjektiven Rechtsschutzes möglich ist, desto größere Bedeutung erhalten dabei Anforderungen an eine wirksame aufsichtliche Kontrolle und an die Transparenz des Behördenhandelns gegenüber der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Wenn dann aber dennoch die praktische Wirksamkeit solcher Auskunftsrechte angesichts der Art der Aufgabenwahrnehmung - wie bei der heimlichen Datenverarbeitung zur Abwehr von Gefahren durch den internationalen Terrorismus - sehr begrenzt bleibt, ist das verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt für tief in die Privatsphäre reichende Überwachungsmaßnahmen deshalb an eine wirksame Ausgestaltung dieser Kontrolle sowohl auf der Ebene des Gesetzes als auch der Verwaltungspraxis gesteigerte Anforderungen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Es muss durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Daten der Datenschutzbeauftragten in praktikabel auswertbarer Weise zur Verfügung stehen und die Protokollierung hinreichende Angaben zu dem zu kontrollierenden Vorgang enthält (BVerfGE 133, 277 ).

    Dies ist bei der Ausstattung der Aufsichtsinstanz zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einer wirksamen aufsichtlichen Kontrolle obliegt dem Gesetzgeber und den Behörden gemeinsam (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Sie sind erforderlich und müssen hinreichend gehaltvoll sein, um eine öffentliche Diskussion über Art und Ausmaß der auf diese Befugnisse gestützten Datenerhebung, einschließlich der Handhabung der Benachrichtigungspflichten und Löschungspflichten, zu ermöglichen und diese einer demokratischen Kontrolle und Überprüfung zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Zu den übergreifenden Verhältnismäßigkeitsanforderungen gehört auch die Regelung von Löschungspflichten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    Gemeint sind hier im gesetzlichen Zusammenhang mit der Terrorismusabwehr vielmehr etwa wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Das gilt bei einem hier geboten engen, auf den Zusammenhang der Terrorismusabwehr bezogenen Verständnis auch für "Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist" (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Soweit es demgegenüber um die Abstimmung mit Überwachungsmaßnahmen anderer Behörden geht, ist zu berücksichtigen, dass Beschränkungen des Informationsflusses zwischen den Sicherheitsbehörden auch eine grundrechtsschützende Dimension haben (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Dass dabei im Zusammenhang mit Ermittlungen des Bundeskriminalamts zur Terrorismusabwehr häufig die Ausnahmetatbestände des § 19 Abs. 4 BDSG greifen dürften, nimmt diesen Rechten in tatsächlicher Hinsicht zwar erheblich an Wirksamkeit, ist aber für eine effektive Aufgabenwahrnehmung unvermeidlich und verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Zwar ist nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch die Bundesdatenschutzbeauftragte eröffnet und verfügt diese insoweit auch über ausreichende Befugnisse (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Es fehlt jedoch an einer hinreichenden gesetzlichen Vorgabe zu turnusmäßigen Pflichtkontrollen, deren Abstand ein gewisses Höchstmaß, etwa zwei Jahre, nicht überschreiten darf (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Auch fehlt es an einer umfassenden Protokollierungspflicht, die es ermöglicht, die jeweiligen Überwachungsmaßnahmen sachhaltig zu prüfen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    d) Schließlich fehlt es für eine verhältnismäßige Ausgestaltung der angegriffenen Überwachungsbefugnisse auch an Berichtspflichten gegenüber Parlament und Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    a) Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht, in das durch die Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    Informationen, die durch besonders eingriffsintensive Maßnahmen erlangt wurden, können auch nur zu besonders gewichtigen Zwecken benutzt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 133, 277 m.w.N.).

    Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen wie denen des vorliegenden Verfahrens kommt es danach darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; der Sache nach ist diese Konkretisierung nicht neu, vgl. bereits BVerfGE 100, 313 , und findet sich unter der Bezeichnung "hypothetischer Ersatzeingriff" auch in BVerfGE 130, 1 ).

    Das Kriterium der Datenneuerhebung gilt allerdings nicht schematisch abschließend und schließt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Hierin liegt keine Verschärfung der Maßstäbe, sondern eine behutsame Einschränkung, indem das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung nicht strikt angewandt (vgl. bereits BVerfGE 133, 277 ), sondern in Blick auf die - die zu fordernde Aktualität der Gefahrenlage bestimmenden - Eingriffsschwellen gegenüber früheren Anforderungen (vgl. insbesondere BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ) teilweise zurückgenommen wird.

    Die Vorschrift eröffnet somit Grundrechtseingriffe, die jeweils an den Grundrechten zu messen sind, in die bei Erhebung der übermittelten Daten eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    Verfassungsrechtlich geboten ist jedoch, dass nur Daten übermittelt werden dürfen, die aus Sicht des Bundeskriminalamts als konkrete Ermittlungsansätze für die Aufdeckung von Straftaten oder Gefahren für hochrangige Rechtsgüter zugleich konkrete Erkenntnisse zu einer Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter erkennen lassen (vgl. für die Datenübermittlung von Nachrichtendiensten an das Bundeskriminalamt BVerfGE 133, 277 ), die für die Lagebeurteilung nach Maßgabe der Aufgaben des Verfassungsschutzes bedeutsam sind.

    Demgegenüber ist eine Protokollierungspflicht, wie verfassungsrechtlich geboten, in § 14 Abs. 7 Satz 3 BKAG vorgesehen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Sie ist dort vornehmlich aber im Blick auf die spezifischen Grundrechtsgefährdungspotenziale der elektronischen Datenverarbeitung sowie die Breitenwirkung bestimmter Maßnahmen entwickelt worden, etwa in den Entscheidungen zur Antiterrordatei als Verbunddatei, sowie zur Vorratsdatenspeicherung, die die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten bei den Netzbetreibern vorsah (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ).

    Die gegenteilige Auffassung des Senats ist zwar in seiner jüngeren Spruchpraxis angelegt, dort aber vornehmlich zu Sachverhalten entwickelt worden, die spezifische Grundrechtsgefährdungen zum Gegenstand hatten, welche sich bei der Vernetzung großer Dateien (Antiterrordatei als Verbunddatei) oder der Verwendung anlasslos in großer Breite von Netzbetreibern erhobener und vorzuhaltender Daten ergeben (vgl. BVerfGE 125, 260; 133, 277).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Dies darf auch durch eine übermäßig weite Auslegung des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh nicht unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    bb) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde von der Rechtsprechung zunächst als Schutz gegenüber der Datenerhebung und -verarbeitung des Staates und seiner Behörden entwickelt (vgl. nur BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 118, 168 ; 133, 277 ; 141, 220 ; 150, 244 ).

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

    1. Durch das 2006 beschlossene Antiterrordateigesetz wurde die Rechtsgrundlage für die Antiterrordatei geschaffen, eine der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienende Verbunddatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Damit einher gingen eine Reihe von Änderungen im Antiterrordateigesetz, nachdem auf eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - (BVerfGE 133, 277 ff.) mehrere Vorschriften der ursprünglichen Gesetzesfassung (im Folgenden: ATDG a.F.) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hatte.

    Er beruft sich dabei im Wesentlichen auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im ATDG-Urteil aus dem Jahre 2013 (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Eine Parallele zu der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten "unerlässlichen" Eilfallregelung (BVerfGE 133, 277 ) bestehe damit gerade nicht.

    Das Gericht habe seine Ausführungen seinerzeit nur als "angesichts der großen Streubreite der von der Speicherung in der Antiterrordatei möglicherweise erfassten Personen noch ausreichend" bezeichnet (BVerfGE 133, 277 ).

    Darin habe es zu § 5 ATDG ausgeführt, dass die Zugriffsbefugnis auf die in der Antiterrordatei gespeicherten personenbezogenen Daten unter anderem deshalb verfassungsgemäß sei, da sie lediglich Einzelabfragen erlaube, nicht aber auch eine Rasterung, Sammelabfragen oder die übergreifende Ermittlung von Zusammenhängen zwischen Personen durch Verknüpfung von Datenfeldern (BVerfGE 133, 277 ).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt auch vor der Verknüpfung von Datenbeständen (vgl. zum Gewährleistungsgehalt BVerfGE 133, 277 ), wie sie § 6a Abs. 1 bis 3 ATDG im Wege der erweiterten projektbezogenen Datennutzung vorsieht.

    Der Beschwerdeführer erlangt hier durch ein an das Bundeskriminalamt oder eine beteiligte Behörde zu richtendes Auskunftsverlangen nach § 10 Abs. 3 ATDG weder von den über ihn gespeicherten Daten selbst noch über deren erweiterte Nutzung verlässlich Kenntnis (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 150, 309 ).

    Insoweit sind Darlegungen, durch die sich Beschwerdeführende selbst einer Straftat bezichtigen müssten, zum Beleg der Selbstbetroffenheit ebenso wenig erforderlich wie der Vortrag, für sicherheitsgefährdende oder nachrichtendienstlich relevante Aktivitäten verantwortlich zu sein (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 133, 277 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 75 - Bestandsdatenauskunft II).

    Die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz zu erheben, das zu heimlichen Maßnahmen berechtigt, entfällt jedenfalls in der Regel nur dann, wenn die Betroffenen durch eine aktive Informationspflicht des Staates rechtlich gesichert von der Maßnahme später Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes ist eröffnet, da § 6a ATDG kein zwingendes Unionsrecht in deutsches Recht umsetzt (vgl. bereits BVerfGE 133, 277 ).

    Das gilt unabhängig davon, ob und wieweit die angegriffenen Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugleich als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh angesehen werden könnten (vgl. dazu aber BVerfGE 133, 277 ) und deshalb daneben auch die Unionsgrundrechte Geltung beanspruchen könnten (vgl. BVerfGE 152, 152 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 87, 261 - Bestandsdatenauskunft II).

    § 6a ATDG dient offensichtlich nicht der Umsetzung dieser Maßgaben, die weiterhin keine Vorgaben für die Einrichtung und Ausgestaltung einer Antiterrordatei und die Verarbeitung dieser Daten enthalten (vgl. bereits BVerfGE 133, 277 ).

    § 6a Abs. 1 bis 3 ATDG greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein, indem er den beteiligten Behörden eine erweiterte projektbezogene Nutzung der in der Datei nach § 3 ATDG gespeicherten Datenarten erlaubt (zum Eingriffscharakter der Weiterverwendung von Daten BVerfGE 133, 277 ; stRspr).

    Eine Rasterung, Sammelabfragen oder die übergreifende Ermittlung von Zusammenhängen zwischen Personen durch Verknüpfung von Datenfeldern sah das Antiterrordateigesetz bislang gerade nicht vor (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Hierunter fällt auch die durch das Antiterrordateigesetz vorgesehene Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Der Begriff "Kriminalpolizei" in Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a GG schließt nicht aus, dass der Bund eine Zusammenarbeit auch zur Verhinderung von Straftaten regeln kann, sondern dient lediglich der Beschränkung auf Regelungen, die sich auf bedeutsame Straftaten von Gewicht beziehen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG erlaubt solche fachübergreifenden Regelungen (vgl. ausführlich BVerfGE 133, 277 m.w.N.).

    Soweit das Antiterrordateigesetz als weitere Behörden den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst, das Zollkriminalamt und die Bundespolizei einbezieht, ordnet Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 und 5 GG die Gesetzgebungskompetenz dem Bund zu (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Der Gesetzgeber gestaltet hierdurch den Bundesnachrichtendienst nicht in eine vorgelagerte Polizeibehörde um (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Die Vorschriften tragen auch die Eröffnung eines Zugriffs dieser Behörden auf die Daten der Antiterrordatei (vgl. BVerfGE 133, 277 ; hierzu auch BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    b) Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 123 - Bestandsdatenauskunft II; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 91; EGMR (GK), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 99).

    a) Die Antiterrordatei ist auf ein legitimes Ziel gerichtet (BVerfGE 133, 277 ).

    Die Vorschrift zielt darauf ab, effektiv den Terrorismus zu bekämpfen (siehe dazu BTDrucks 18/1565, S. 19) und damit einhergehend den Bestand und die Sicherheit des Staates sowie Leib, Leben und Freiheit der Bevölkerung zu schützen (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

    Die Bereitstellung wirksamer Aufklärungsmittel zu ihrer Abwehr ist ein legitimes Ziel und für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 133, 277 ; 141, 220 m.w.N.).

    Dabei hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch bei der Nutzung der Daten zu neuen Zwecken oder durch andere Stellen Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ).

    Verfassungsrechtliche Voraussetzungen für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass Behörden, für die aufgrund ihrer Aufgabenstellung weniger strenge Anforderungen gelten, Daten im Wege der Übermittlung an Behörden weiterleiten, die ihrerseits strengeren Anforderungen unterliegen (BVerfGE 133, 277 ).

    Maßgeblich ist insoweit nach dem Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 216).

    101 (b) Regelungen, die den Austausch von Daten zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, unterliegen dabei besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17-, Rn. 218 f.; "informationelles Trennungsprinzip").

    Die Datenverarbeitung setzt grundsätzlich einen konkreten Anlass wie Anhaltspunkte für einen Tatverdacht oder eine Gefahr voraus (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Entsprechend dieser Aufgabe politischer Vorfeldaufklärung verfügen sie über weitreichende, nur an geringe Eingriffsschwellen geknüpfte Befugnisse zur Datensammlung (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 150 ff.).

    Die Weite der Datenerhebungsbefugnisse der Nachrichtendienste wird grundsätzlich dadurch kompensiert, dass ihnen über die Aufgabe der Vorfeldaufklärung hinaus keine operative Verantwortung zukommt (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Das entspricht dem Erfordernis eines herausragenden öffentlichen Interesses und hinreichend konkreter und qualifizierter Übermittlungsschwellen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 218 f.).

    Die erweiterte Nutzung einer Verbunddatei gemeinsam durch Nachrichtendienste und Polizeibehörden nach § 6a Abs. 5 ATDG hat, insbesondere im Vergleich zur einfachen Nutzung nach § 5 ATDG (vgl. dazu BVerfGE 133, 277 ), gesteigerte Belastungswirkung.

    (aa) Das Eingriffsgewicht der Antiterrordatei war ursprünglich dadurch gemindert, dass sie als Verbunddatei in ihrem Kern auf die Informationsanbahnung beschränkt war und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung nur in dringenden Ausnahmefällen vorsah (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Solche Daten können regelmäßig nur unter strengen Maßgaben erhoben werden (vgl. BVerfGE 133, 277 m.w.N.).

    Der Informationsgehalt der erweiterten Grunddaten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ATDG reicht inhaltlich weit und kann höchstpersönliche sowie die Biographie der Betreffenden nachzeichnende Informationen enthalten (BVerfGE 133, 277 ).

    116 (a) Bei diesem Eingriffsgewicht muss die Erzeugung neuer Erkenntnisse und Zusammenhänge durch Verknüpfung von in einer Datei gespeicherten Daten aus verschiedenen nachrichtendienstlichen und polizeilichen Quellen einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen (vgl. BVerfGE 133, 277 ) und ist daher nur zum Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern wie Leib, Leben und Freiheit der Person sowie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes zulässig (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 221).

    117 (b) Der Eingriff durch erweiterte Nutzung muss an hinreichend konkretisierte Eingriffsschwellen für die erweiterte Nutzung zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung sowie der Aufgabenerfüllung von nicht operativ tätig werdenden Behörden wie den Nachrichtendiensten auf der Grundlage normenklarer Regelungen gebunden sein (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 197 - Bestandsdatenauskunft II).

    118 (aa) Für die erweiterte Nutzung der Antiterrordatei zum Zwecke der Gefahrenabwehr muss wegen der beschriebenen Belastungswirkung eine wenigstens hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne gegeben sein, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr vorliegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 222; zu den weniger strengen Anforderungen für den einfachen Zugriff nach § 5 Abs. 1 ATDG vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Zum einen haben diese von vornherein die Aufgabe, besonders gewichtige Rechtsgüter zu schützen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 133, 277 ).

    (5) Die in § 6a Abs. 7 und 8 ATDG normierten Anforderungen an individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle genügen den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Bereich der informationellen Selbstbestimmung folgenden Maßgaben (vgl. BVerfGE 133, 277 m.w.N.).

    Dabei ergänzen sich administrative und gerichtsähnliche Rechtskontrolle (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 274).

    Hier erscheint eine vorherige Rechtskontrolle allerdings insbesondere in Eilfällen nicht unbedingt erforderlich (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 254 - Bestandsdatenauskunft II).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18909
BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12 (https://dejure.org/2013,18909)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.2013 - 1 BvR 782/12 (https://dejure.org/2013,18909)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 (https://dejure.org/2013,18909)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,18909) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG
    Verwerfung von Richterablehnungsgesuchen und Nichtannahmebeschluss: Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ungeeignet

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem gegen den Betriebsarzt des früheren Arbeitgebers des Klägers geführten Schmerzensgeldverfahren; Zulässigkeit des Ablehungsgesuchs gegen einen Richter

  • rewis.io

    Verwerfung von Richterablehnungsgesuchen und Nichtannahmebeschluss: Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ungeeignet

  • rechtsportal.de

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem gegen den Betriebsarzt des früheren Arbeitgebers des Klägers geführten Schmerzensgeldverfahren; Zulässigkeit des Ablehungsgesuchs gegen einen Richter

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3360
  • NVwZ 2013, 1335
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).

    Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 11, 1 ; 43, 126 ), ist dies bei seiner Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Fall.

  • BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 344/51

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12
    Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 11, 1 ; 43, 126 ), ist dies bei seiner Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Fall.

    Die Wertung dieser Vorschrift ist auch im Rahmen von § 19 BVerfGG zu beachten (vgl. BVerfGE 2, 295 ).

  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 887/09

    Unzulässigkeit eines Richterablehnungsgesuchs mangels hinreichender Begründung -

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12
    Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -).
  • VerfGH Bayern, 17.07.2000 - 3-VII-99
    Auszug aus BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12
    Diese stellt im Sinne des § 18 Abs. 2 BVerfGG einen ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt dar wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Juli 2000 - Vf.3-VII-99 -, NVwZ 2001, S. 917).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 698/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die von der Kultusministerkonferenz

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
  • BVerfG, 15.12.1988 - 1 BvR 1487/87
    Auszug aus BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12
    a) Im Hinblick auf den Richter Eichberger ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit daraus, dass der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -).
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit begründen kann (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 11, 1 ; 43, 126 ), ist dies bei seiner Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Fall (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 6).
  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18

    Ablehnungsgesuche unzulässig und Verfassungsbeschwerden gegen arbeitsgerichtliche

    Die pauschale Ablehnung einer ganzen Kammer ist jedoch ebenso offensichtlich unzulässig wie die Ablehnung einer Richterin, die - wie hier die Richterin Britz - nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 46, 200 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 4, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 4).
  • LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16

    Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns - Benachteiligung im

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,14125
StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12 (https://dejure.org/2013,14125)
StGH Bremen, Entscheidung vom 12.04.2013 - St 1/12 (https://dejure.org/2013,14125)
StGH Bremen, Entscheidung vom 12. April 2013 - St 1/12 (https://dejure.org/2013,14125)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,14125) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Landesgesetzliches Umschlagverbot für Kernbrennstoffe; Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs Bremen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Landesgesetzliches Umschlagverbot für Kernbrennstoffe; Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs Bremen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klage gegen Atomtransportverbot gescheitert - Bremer Staatsgerichtshof erklärt sich für unzuständig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Normenkontrollantrag gegen das Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes unzulässig - Staatsgerichtshof Bremen zum landesgesetzlichen Umschlagverbot für Kernbrennstoffe

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 70, Art. 73 Abs. 1 Nr. 14, Art. 87 c, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG
    Durch das LVerfG

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1335
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12
    Der Niedersächsische Staatsgerichtshof (Urt. v. 6.9.2005, a. a. O., S. 410) hat sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1982 (2 BvH 1/82 u. a. - BVerfGE 60, 175) gestützt und die in Anspruch genommene Prüfbefugnis im Übrigen nicht weiter begründet.

    In diesem Punkt grenzt sich die Entscheidung vom 7. Mai 2001 ausdrücklich von dem Beschluss vom 24. März 1982 ab (2 BvH 1/82 u. a. - BVerfGE 60, 175, 205), in dem der Hessische Staatsgerichtshof als gehalten angesehen wurde, ein Landesgesetz auf seine Vereinbarkeit mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen.

    Art. 100 Abs. 3 GG verdeutlicht zum einen, dass auch die Auslegung des Grundgesetzes Gegenstand der Rechtsfindung des Verfassungsgerichts eines Landes sein kann, also insbesondere bei Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes eine Rolle spielen kann (BVerfG, Beschl. v. 24.3.1982 - 2 BvH 1, 2/82, 2 BvR 233/82 - BVerfGE 60, 175, 206).

    Das wegen dieser Entscheidung angerufene Bundesverfassungsgericht hat die rechtliche Beurteilung des Hessischen Staatsgerichtshofs ausdrücklich geteilt (BVerfG, Beschl. v. 24.3.1982, a.a.O., 205).

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12
    Einer vergleichbaren Norm in der Landesverfassung Schleswig-Holstein habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2001 (BVerfGE 103, 332) ausdrücklich den Charakter einer solchen Öffnungsklausel abgesprochen.

    Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 7. Mai 2001 aus, in der es auf der Grundlage von Art. 99 GG als Landesverfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein tätig geworden ist (Beschl. v. 7.5.2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332, 357).

    Die Reichweite ihrer Befugnisse können die Länder unmittelbar aus dem Grundgesetz ablesen (BVerfG, Beschl. v. 7.5.2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332, 357).

    Das Bundesverfassungsgericht hat überdies, und zwar in seiner Eigenschaft als Landesverfassungsgericht des Landes Schleswig-Holstein (Art. 99 GG), zu der Frage Stellung genommen, ob Art. 1 Schl.- H. Verf. eine Öffnungsnorm in Richtung auf die bundesstaatliche Kompetenzordnung darstellt (BVerfG, Beschl. v. 7.5.2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332, 357/358).

  • StGH Bremen, 05.01.1957 - St 2/56

    Zu den Bürgerschafts- und Stadtbürgerschaftsmandaten der Abgeordneten, die der

    Auszug aus StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12
    Der Staatsgerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass er zur Prüfung dieser bundesrechtlichen Vorfrage befugt ist (StGH, Ent. v. 5.1.1957 - St 2/56 - BremStGHE 1, 73, 76; Ent. v. 12.7.1967 - St 2/66 - BremStGHE 1, 145, 150).

    So heißt es etwa in der Entscheidung vom 5. Januar 1957 (St 2/56 - BremStGHE 1, 73, 77), die Bundesländer führten unbeschadet ihrer Eigenständigkeit kein Sonderleben, sondern seien dem bundesstaatlichen Ganzen eingeordnet.

    Er hat hervorgehoben, dass sich aus der bundesstaatlichen Struktur des Gliedstaates ergibt, dass die Länder unbeschadet ihrer Eigenständigkeit kein Sonderleben führen, sondern dem bundesstaatlichen Ganzen eingeordnet sind (Ent. v. 5.1.1957 - St 2/56 - BremStGHE 1, 73, 77).

    Er hat hervorgehoben, dass die Landesverfassung so auszulegen und anzuwenden ist, wie sie geltendes Recht ist, nicht so, wie sie ohne Bestehen des Bundes geltendes Recht wäre oder vor seinem Entstehen geltendes Recht war (Ent. v. 5.1.1957 - St 2/56 - BremStGHE 1, 73, 77; Urt. v. 15.1.2002 - St 1/01 - BremStGHE 7, 9, 21).

  • StGH Bremen, 30.11.1983 - St 1/83

    Zur Frage, ob die Landesverfassung es dem Senat verbietet, politische Parteien im

    Auszug aus StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12
    Auch der Staatsgerichtshof hat wiederholt bekräftigt, dass Art. 21 Abs. 1 GG in das Landesverfassungsrecht hinein wirkt, d. h. Bestandteil der Landesverfassung ist (StGH, Ent. v. 30.11.1983 - St 1/83 - BremStGHE 4, 74, 81; Urt. v. 27.2.2004 - St 1/03 - BremStGHE 7, 40, 52).

    In der Entscheidung vom 30.11.1983 (St 1/83 - BremStGHE 4, 74, 80) hat er dabei ausdrücklich auf Art. 64 BremLV Bezug genommen.

    Dass Art. 64 BremLV kein bloßer Programmsatz ist, sondern Rechtpflichten gegenüber den anderen Gliedern des Bundesstaates begründet, ist vom Staatsgerichtshof bereits ausdrücklich anerkannt worden (Ent. v. 30.11.1983 - St 1/83 - BremStGHE 4, 74, 80).

    Der Staatsgerichtshof hat dies für Art. 21 GG angenommen (vgl. Ent. vom 30.11.1983 - St 1/83 - BremStGHE 4, 74, 81; Urt. v. 27.2.2004 - St 1/03 - BremStGHE 7, 40, 52), ebenso für Art. 33 Abs. 4 GG (Ent. v. 15.1.2002 - St 1/01 - BremStGHE 7, 9, 21, 37).

  • StGH Bremen, 15.01.2002 - St 1/01

    Die Gewährleistung der parlamentarischen Verantwortung und Kontrolle bei der

    Auszug aus StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12
    In der Entscheidung vom 15. Januar 2002 (St 1/01 - BremStGHE 7, 9, 21) hat der Staatsgerichtshof unter Bezugnahme auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung auf die Bindungswirkung bundesverfassungsrechtlicher Normen für das bremische Verfassungsleben und seine Organe abgestellt.

    Der Staatsgerichtshof hat dies für Art. 21 GG angenommen (vgl. Ent. vom 30.11.1983 - St 1/83 - BremStGHE 4, 74, 81; Urt. v. 27.2.2004 - St 1/03 - BremStGHE 7, 40, 52), ebenso für Art. 33 Abs. 4 GG (Ent. v. 15.1.2002 - St 1/01 - BremStGHE 7, 9, 21, 37).

    Er hat hervorgehoben, dass die Landesverfassung so auszulegen und anzuwenden ist, wie sie geltendes Recht ist, nicht so, wie sie ohne Bestehen des Bundes geltendes Recht wäre oder vor seinem Entstehen geltendes Recht war (Ent. v. 5.1.1957 - St 2/56 - BremStGHE 1, 73, 77; Urt. v. 15.1.2002 - St 1/01 - BremStGHE 7, 9, 21).

  • StGH Hessen, 04.05.2004 - P.St. 1714

    Allzuständigkeit; Aufgabenverteilungsprinzip; Ballungsraum; Demokratie;

    Auszug aus StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12
    Der Hessische Staatsgerichtshof hat allerdings nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2001 seine Rechtsprechung geändert und verneint nunmehr seine Prüfungsbefugnis (Urt. v. 4.5.2004 - P. St. 1714 - DVBl. 2004, 1022, 1031).

    Soweit der Hessische Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben hat (Urt. v. 4.5.2004 - B. St. 1714 - DVBl. 2004, 1022, 1031), kann das nicht überzeugen.

  • EG Freiburg, 05.08.1991 - 5/91
    Auszug aus StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12
    Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 19.5.1992 - 5/91 - NVwZ 1993, 57, 59) sowie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urt. v. 2.11.2000 - VGH N 2/00 - NVwZ 2001, 553, 554) haben sich dabei ausdrücklich auf die Gliedstaatsklausel der Landesverfassung bezogen.

    Sie seien damit auch Inhalt des materiellen Landesverfassungsrechts (Urt. v. 19.5.1992 - 5/91 - NVwZ 1993, 57, 59).

  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 54/01

    Überbürdung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz

    Auszug aus StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12
    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg sieht in dem Rechtsstaatsgebot des Art. 2 Bbg.Verf. die Grundlage für die Prüfung, ob das Landesrecht die bundesstaatliche Kompetenzordnung wahrt (Urt. v. 20.3.2003 - 54/01 - DVBl. 2003, 938, 939).

    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg führt aus, dass das Rechtsstaatsprinzip es dem Landesgesetzgeber untersage, Landesrecht zu schaffen, ohne dazu befugt zu sein (Urt. v. 20.3.2003 - 54/01 - DVBl. 2003, 938, 939).

  • VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00

    Popularklage: Aus Gemeinwohlgründen keine Verletzung der negativen

    Auszug aus StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sieht gleichfalls in dem landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot des Art. 3 Abs. 1 Bay.Verf. eine Grundlage für die landesverfassungsgerichtliche Kompetenzkontrolle (st. Rspr., vgl. BayVerfGH, Ent. v. 20.6.2008 - Vf. 14-VII-00, DÖV 2008, 820; Ent. v. 3.2.2009 - Vf. 111-IX-08, BayVBl. 2009, 300).

    Auch nach Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs kann ein gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes verstoßendes Landesgesetz das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip verletzen, der Verfassungsgerichtshof beschränkt seine Überprüfung insoweit auf schwerwiegende, besonders krasse Eingriffe in die Rechtsordnung (vgl. Ent. v. 20.6.2008 - Vf. 14-VII-00 - DÖV 2008, 820; Ent. v. 3.2.2009 - Vf. 111-IX- 08 - BayVBl. 2009, 300).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.1992 - VerfGH 5/91

    Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs - Erhöhung der

    Auszug aus StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12
    Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 19.5.1992 - 5/91 - NVwZ 1993, 57, 59) sowie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urt. v. 2.11.2000 - VGH N 2/00 - NVwZ 2001, 553, 554) haben sich dabei ausdrücklich auf die Gliedstaatsklausel der Landesverfassung bezogen.

    Sie seien damit auch Inhalt des materiellen Landesverfassungsrechts (Urt. v. 19.5.1992 - 5/91 - NVwZ 1993, 57, 59).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.11.2000 - VGH N 2/00

    Landesgesetzliche Ermächtigung zur Bejagung von Rabenkrähe und Elster mit Verf RP

  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 1/03

    Zur Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren

  • StGH Bremen, 12.07.1967 - St 2/66

    Auslegung des Art. 94 BremLV über den Umfang der Indemnität

  • VerfG Hamburg, 15.01.2013 - HVerfG 2/11

    Drei-Prozent-Sperrklausel verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • StGH Niedersachsen, 06.09.2005 - StGH 4/04

    Normenkontrollverfahren: Weitgehender Ausschluss mittelbarer Beteiligung von

  • StGH Bremen, 29.01.1996 - St 1/94

    Zum Umfang der dem Petitionsausschuß der Bremischen Bürgerschaft in Art.105 Abs.5

  • VerfGH Bayern, 03.02.2009 - 111-IX-08

    Volksbegehren Bayerisches Mindestlohngesetz

  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

  • BVerfG, 29.10.1958 - 2 BvL 19/56

    Helgoland-Gesetz

  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

  • StGH Bremen, 09.06.1986 - St 2/85

    Verfahren über die Zulassung eines Volksbegehrens für den Gesetzentwurf zur

  • StGH Hessen, 15.01.1982 - P.St. 947

    Startbahn West - Zulassungsvoraussetzungen für ein Volksbegehren

  • StGH Bremen, 29.09.1956 - St 3/51

    Aufhebung des Beschlusses vom 27.05.1952

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • BVerfG, 02.02.1960 - 2 BvF 5/58

    Bundesgerichte

  • StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes

  • BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15

    Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen

    Am 4. Mai 2012 stellten 20 Abgeordnete der Bürgerschaftsfraktion der CDU einen Normenkontrollantrag zum Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, um die Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes zu überprüfen (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 8).

    Etwas anderes gelte lediglich für Bestimmungen der Landesverfassung; darum gehe es in diesem Fall jedoch nicht (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 42 ff.).

    Das gelte schließlich auch, soweit mit einem weiteren Hilfsantrag ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Frage erstrebt worden sei, welche Vorgaben der Warenverkehrs- (Art. 34 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) für das angegriffene Gesetz entnommen werden könnten (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 74 f.).

    Das gelte auch für den Transport von Kernbrennstoffen (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 109 ff.).

    Der Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG umfasst daher insbesondere auch Regelungen zu deren Transport (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, Rn. 109, juris ; Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 73 Rn. 295 ; Schwarz, DÖV 2012, S. 457 ; Wittreck, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 73 Rn. 85).

    Die (ursprüngliche) Widmung kann insbesondere auf konkrete Verkehre oder einzelne Umschlagsarten sowie auf bestimmte Hafenteile oder -anlagen beschränkt werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. April 2016 - 4 LB 9/15 -, juris, Rn. 75; StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 120 ; Müller, in: Infrastruktur-Recht - Festschrift für Wilfried Erbguth, 2019, S. 607 ; Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 3. Aufl. 1998, S. 56 f.; Petersen, Deutsches Küstenrecht, 1989, S. 265 ff.).

    aa) § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG schließt eine spezifische Transportleistung, nämlich den Umschlag (vgl. § 4 Nr. 9 BremHafenbetrG) von Kernbrennstoffen in den Bremer Häfen - trotz der hierfür vorhandenen Infrastruktur (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 122 ) - unmittelbar aus.

    Der Sache nach handelt es sich um ein Verbot (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 114 ), das nicht nur eine Vorfrage von Atomtransporten betrifft, sondern sich unmittelbar auf den Transport auswirkt (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 116 ; Uhle, in: Liber Amicorum für Ulrich Büdenbender zum 70. Geburtstag, 2018, S. 45 ).

    Die Teilentwidmung erschöpft sich in dem Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe und schafft insoweit ein Sonderrecht zu § 4 AtG, wonach der Transport - unter Beachtung strenger Sicherheitsvorschriften und nach erteilter Genehmigung - grundsätzlich zulässig ist (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 122 ).

    Die vom bremischen Gesetzgeber herangezogene Rechtsfigur der Teilentwidmung (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucks 18/96, S. 1 f.; Drucks 18/197, S. 2, 11) führt hier zu keiner anderen Bewertung (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 120 ; Uhle, in: Liber Amicorum für Ulrich Büdenbender zum 70. Geburtstag, 2018, S. 45 ).

    cc) § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG ist auch aufgrund seiner Wirkungen als eine spezifisch atomrechtliche Regelung zu qualifizieren (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 107 ).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Es kann daher offengelassen werden, ob dem Staatsgerichtshof für den Fall der Feststellung eines Verstoßes gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes eine eigene Verwerfungskompetenz zukäme - etwa weil sich das Landesverfassungsrecht für die Kompetenznormen des Grundgesetzes öffnet (so VerfGH NRW, Urteil vom 19.5.1992 - 5/91 -, NVwZ 1993, 57, 59; VerfGH Sachsen, Urteil vom 21.6.2012 - Vf. 77-II-11 -, Juris Rn. 93 ff.; a.A. StGH Bremen, Urteil vom 12.4.2013 - St 1/12 -, Juris Rn. 47 ff.; StGH Hessen, Beschluss vom 12.2.2014 - P.St. 2406 -, Juris Rn. 29 ff.; auf das Vorliegen eines "offensichtlichen und schwerwiegenden Eingriffs in die Rechtsordnung" abstellend Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, Juris Rn. 75 ff.) oder weil die Kompetenznormen des Grundgesetzes die Grenze der Gesetzgebungsbefugnis der Landesstaatsgewalt bilden und die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Landesverfassung daher auch die Frage einschließt, ob das Land für die betroffene Materie gesetzgebungsbefugt ist (so etwa VerfGH RP, Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35/12; für das Bestehen einer Prüfungs-, nicht aber einer eigenen Verwerfungskompetenz der Landesverfassungsgerichte: Benda, in: Benda/Klein , Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, § 2 Rn. 54).
  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 129/13

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter

    Die Verpflichtung zur Wahrung der grundgesetzlichen Kompetenzordnung als einem Kernelement der bundesstaatlichen Verfasstheit ergibt sich zudem aus der Gliedstaatsklausel in Art. 1 Abs. 2 VvB (entsprechend: VerfGH NW, Urteil vom 19. Mai 1992 - 5/91 -, juris Rn. 54, 65 und 66; VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 2. November 2000 - VGH N 2/00 -, juris Rn. 14; SächsVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11 -, juris Rn. 93; vgl. auch Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Juli 2007, § 85 Rn. 31; a. A. zu Art. 64 der Bremischen Landesverfassung: BremStGH, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 47 ff. und Sondervotum Rn. 81 ff. m. w. N. zum Streitstand).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    b) Hieran hält der Verfassungsgerichtshof auch in Ansehung anderslautender verfassungsgerichtlicher Entscheidungen (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332 [356 ff.]; StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, NordÖR 2013, 357 [358 ff.]; HessStGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - P. St. 1714 -, DVBl. 2004, 1022 [1030 f.]) fest.

    Schließlich steht auch die Befürchtung, eine Überprüfung anhand der grundgesetzlichen Aufteilung der Legislativkompetenzen könne in der Praxis zu einer möglicherweise vom Grundgesetz - zumindest in dessen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht - nicht geforderten und daher zu weitgehenden Einschränkung des Landesgesetzgebers führen, ohne dass dieser die Möglichkeit habe, das Bundesverfassungsgericht zur Klärung dieser Frage anzurufen (StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, NordÖR 2013, 357 [361]), einer Auslegung der Gesetzgebungszuständigkeiten des Grundgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen.

  • VG Bremen, 09.07.2015 - 5 K 171/13

    Genehmigungsbedürftigkeit des Umschlags von Kernbrennstoffen in den Bremischen

    Nach ihrem sachlichen Gehalt sei die Regelung nicht auf eine Teilentwidmung der bremischen Häfen sondern auf ein Transportverbot für Kernbrennstoffe gerichtet (vgl. BremStGH, Urt. v. 12.04.2013 - St 1/12, E 8, 198 ff.).

    Die Widmung eines Hafens kann je nach Zuordnung durch Satzung der Gemeinde oder durch Landesgesetz erfolgen (vgl. Lagoni, NordÖR 2012, 335 (336); BremStGH, Urt. v. 12.04.2013 - St 1/12, E 8, 198 (220), abweichende Meinung).

    Das Umschlagsverbot stellt deshalb der Sache ein atomrechtliches Transportverbot dar (vgl. BremStGH, Urt. v. 12.04.2013 - St 1/12, E 8, 198 (229 f.), abweichende Meinung).

    18/197 v. 16.01.2012, S. 2, 11; siehe außerdem BremStGH, Urt. v. 12.04.2013 - St 1/12, E 8, 198 (230); abweichende Meinung).

    Für eigene atomrechtiche Regelungen der Länder ist daneben kein Raum (vgl. BremStGH, Urt. v. 12.04.2013 - St 1/12, E 8, 198 (232), abweichende Meinung).

    Für eigene atomrechtliche Regelungen der Länder ist daneben kein Raum (vgl. BremStGH, Urt. v. 12.04.2013 - St 1/12, E 8, 198 (232), abweichende Meinung).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht