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   LG Dortmund, 05.07.2013 - 6 O 205/12   

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https://dejure.org/2013,17883
LG Dortmund, 05.07.2013 - 6 O 205/12 (https://dejure.org/2013,17883)
LG Dortmund, Entscheidung vom 05.07.2013 - 6 O 205/12 (https://dejure.org/2013,17883)
LG Dortmund, Entscheidung vom 05. Juli 2013 - 6 O 205/12 (https://dejure.org/2013,17883)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1362
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.03.1962 - V ZR 132/60

    Sittenwidrige Schenkung einer Gemeinde im Nationalsozialismus

    Auszug aus LG Dortmund, 05.07.2013 - 6 O 205/12
    Ein mit einer Gemeinde geschlossener Vertrag kann daher als sittenwidrig und damit rechtsunwirksam anzusehen sein, wenn beide Vertragsteile wissen und billigen, dass die Vertragsleistung der Gemeinde nur unter gröblicher Verletzung der im Interesse der Allgemeinheit gegebenen Haushaltsvorschriften erbracht werden kann (vgl. BGH NJW 1962, 955).

    Eine Sittenwidrigkeit bei einer Verletzung von Interessen der Allgemeinheit oder Dritter grundsätzlich ist dann anzunehmen, wenn alle Beteiligten sittenwidrig handeln, d.h. die Tatsache, die die Sittenwidrigkeit kennen oder sich ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen (vgl. BGH NJW 1990, 568; NJW 1962, 955).

  • LG Düsseldorf, 11.05.2012 - 8 O 77/11

    Verpflichtung einer Bank zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung bei

    Auszug aus LG Dortmund, 05.07.2013 - 6 O 205/12
    Der Kernbereich der kommunalen Aufgaben ergäbe sich aus §§ 75 ff. GO, sodass der Gemeinde auch Finanzmarktgeschäfte gestattet seien (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 16.07.2008 - 3 O 33/08 BeckRS 2008, 14152; LG Düsseldorf, BKR 2013, 166 ff.).
  • LG Wuppertal, 16.07.2008 - 3 O 33/08

    Spekulationsverbot: kein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB, keine Geltung für

    Auszug aus LG Dortmund, 05.07.2013 - 6 O 205/12
    Der Kernbereich der kommunalen Aufgaben ergäbe sich aus §§ 75 ff. GO, sodass der Gemeinde auch Finanzmarktgeschäfte gestattet seien (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 16.07.2008 - 3 O 33/08 BeckRS 2008, 14152; LG Düsseldorf, BKR 2013, 166 ff.).
  • BGH, 28.02.1956 - I ZR 84/54

    Wirkungskreis juristischer Personen des öffentlichen Rechts

    Auszug aus LG Dortmund, 05.07.2013 - 6 O 205/12
    Der Bundesgerichtshof hat die Ultra-Vires-Doktrin in einer Entscheidung aus dem Jahre 1956 aufgegriffen und entschieden, dass Rechtsgeschäfte die eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Organe außerhalb des durch Gesetz oder Satzung bestimmten Wirkungskreises vornimmt, rechtsunwirksam sind (vgl. BGH, NJW 1956, 746).
  • OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 9 U 164/08

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagegeschäften: Verletzung der Pflicht zur

    Auszug aus LG Dortmund, 05.07.2013 - 6 O 205/12
    Es ist ein Spiel "Einschätzung des Kunden gegen EDV-gestützte Wahrscheinlichkeitsberechnung" der Bank (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 26.02.2010, Az. 9 U 164/08, BeckRS 2010, 05267).
  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Die Gegenauffassung hält sie demgegenüber für wirksam, weil ihr Abschluss von dem gemäß Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Recht der Gemeinden zur Selbstverwaltung umfasst sei (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2010, 1790, 1792; LG Ulm, ZIP 2008, 2009, 2010 f.; LG Wuppertal, WM 2008, 1637, 1639 f.; LG Dortmund, NVwZ 2013, 1362, 1366; LG Köln, Urteil vom 12. März 2013 - 21 O 472/11, juris Rn. 108 ff.; Endler in Zerey, Finanzderivate Rechtshandbuch, 3. Aufl., § 28 Rn. 115; Jahn in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 114 Rn. 110d; Lehmann, BKR 2008, 488, 489 f.; Schmitt/Geier, WM 2014, 1902, 1905 ff.; Tiedemann, NVwZ 2013, 1367 f.).
  • LG Dortmund, 05.07.2013 - 6 O 85/12

    Landgericht Dortmund zu Zinsswapverträgen

    Die Swapgeschäfte hätten gegen das Spekulationsverbot für Kommunen verstoßen, da es keine Konnexität der Anlagegeschäfte zu den dem Wirkungskreis der Kommune unterliegenden Darlehensgeschäften in Form eines sachlichen und zeitlichen Grundgeschäftsbezugs zu dem Finanzgeschäft gebe (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 375 - 448 d.A. und Privatgutachten SAM vom 09.03.2012, vgl. zu den Einzelheiten Anlage K 10 des Parallelverfahrens 6 O 205/12).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Parteierklärungen in den Sitzungsniederschriften vom 29.06.2012 und 17.05.2013 und die Sitzungsniederschriften und sowie den Sitzungsniederschriften der Parallelverfahren 6 O 205/12 sowie 6 O 175/12 verwiesen.

    Zudem ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Parallelsache 6 O 205/12, die ausdrücklich auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung in dieser Sache war, seitens des Klägervertreters zum Vortrag der Klägerin gemacht worden, dass in den Beratungsgesprächen von Seiten der Beklagten erklärt worden sei, dass die Geschäfte konkreten Darlehen zugeordnet werden mögen.

  • LG Dortmund, 02.08.2013 - 6 O 175/12

    Anforderungen an die Feststellung der Nichtigkeit von Swap-Geschäften einer

    Die Swapgeschäfte hätten gegen das Spekulationsverbot für Kommunen verstoßen, da es keine Konnexität der Anlagegeschäfte zu den dem Wirkungskreis der Kommune unterliegenden Darlehensgeschäften in Form eines sachlichen und zeitlichen Grundgeschäftsbezugs zu dem Finanzgeschäft gebe (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 341 - 368 d.A. und Privatgutachten T vom 09.03.2012, vgl. zu den Einzelheiten Anlage K 10 des Parallelverfahrens 6 O 205/12).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Parteierklärungen in den Sitzungsniederschriften vom 14.09.2012 und 17.05.2013 sowie den Sitzungsniederschriften der Parallelverfahren 6 O 205/12 und 6 O 85/12 verwiesen.

    Zudem ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Parallelsache 6 O 205/12, die ausdrücklich auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung in dieser Sache war, seitens des Klägervertreters zum Vortrag der Klägerin gemacht worden, dass in den Beratungsgesprächen von Seiten der Beklagten erklärt worden sei, dass die Geschäfte konkreten Darlehen zugeordnet werden mögen.

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