Rechtsprechung
   BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 441/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24311
BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 441/13 (https://dejure.org/2013,24311)
BVerfG, Entscheidung vom 26.08.2013 - 2 BvR 441/13 (https://dejure.org/2013,24311)
BVerfG, Entscheidung vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 (https://dejure.org/2013,24311)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,24311) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG
    Nichtannahmebeschluss: Höchstaltersgrenze für Wählbarkeit zu hauptberuflichen kommunalen Ämtern (hier: Altersgrenze für hauptberufliche erste Bürgermeister und Landräte von 65 bzw 67 Jahren gem Art 39 Abs 2 S 2 KomWG BY 2006 idF vom 16.02.2012) - Verfassungsbeschwerde ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Höchstaltersgrenzen für die Wählbarkeit hauptamtlicher erster Bürgermeister und Landräte im bayerischen Kommunalwahlrecht

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Höchstaltersgrenze für Wählbarkeit zu hauptberuflichen kommunalen Ämtern (hier: Altersgrenze für hauptberufliche erste Bürgermeister und Landräte von 65 bzw 67 Jahren gem Art 39 Abs 2 S 2 KomWG BY 2006 idF vom 16.02.2012) - Verfassungsbeschwerde ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Höchstaltersgrenzen für die Wählbarkeit hauptamtlicher erster Bürgermeister und Landräte im bayerischen Kommunalwahlrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Höchstalter für die Wählbarkeit hauptamtlicher Bürgermeister und Landräte in Bayern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Höchstaltersgrenzen für die Wählbarkeit hauptamtlicher erster Bürgermeister und Landräte im bayerischen Kommunalwahlrecht sind verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Höchstaltersgrenzen für die Wählbarkeit hauptamtlicher erster Bürgermeister und Landräte im bayerischen Kommunalwahlrecht sind verfassungsgemäß

  • bayrvr.de (Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Höchstaltersgrenze für die Wahl hauptamtlicher erster Bürgermeister und Landräte im bayerischen Kommunalwahlrecht

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Vereinbarkeit einer Höchstaltersgrenze für Wählbarkeit zu hauptberuflichen kommunalen Ämtern mit Grundrechten, der EU-Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1540
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 441/13
    (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 zur allgemeinen Altersgrenze für Lebenszeitbeamte des Hessischen Beamtengesetzes (65 Jahre; Verlängerungsmöglichkeit bis 68 Jahre bei dienstlichem Interesse) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einer solchen Regelung nicht entgegensteht, sofern sie zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Fuchs und Köhler - C-159, 160/10 -, NVwZ 2011, S. 1249).

    Derartige Ziele, die im Rahmen beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischer Belange den Interessen aller betroffenen Beamten Rechnung tragen, um einen leistungsfähigen öffentlichen Dienst zu gewährleisten, können als im Allgemeininteresse liegend im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, a.a.O., Rn. 53).

    Es ist Sache dieser Stellen, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden, wobei sie darauf zu achten haben, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, a.a.O., Rn. 65).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel, zu denen insbesondere statistische Daten gehören können, nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, a.a.O., Rn. 79 ff.).

    Die Vereinbarkeit von Regelungen wie der Altersgrenze des Hessischen Beamtengesetzes mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG hat der Gerichtshof bezüglich des Ziels als gegeben angesehen, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, da die Betroffenen eine angemessene Rente erhalten, daneben aber weiter ohne Altersbeschränkung auf dem (allgemeinen) Arbeitsmarkt verbleiben können (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, a.a.O., Rn. 67 f.).

    Ferner hat der Gerichtshof keine Inkohärenz des Hessischen Beamtengesetzes darin gesehen, dass die Altersgrenze in bestimmten Fällen erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres erreicht wird (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, a.a.O., Rn. 84 ff.).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 441/13
    Während bei Bundestagswahlen die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht (vgl. BVerfGE 99, 1 ; seitdem stRspr; zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. August 2012 - 2 BvR 1672/12 -, juris, Rn. 9).

    Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfGK 15, 186 ; 16, 31 ).

    Die Länder gewährleisten den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1 ;BVerfGK 15, 186 ; 16, 31 ).

    Mehr ist von Verfassungs wegen nicht geboten, weil Art. 19 Abs. 4 GG keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz verbürgt (vgl. BVerfGE 99, 1 ; seitdem stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. August 2012 - 2 BvR 1672/12 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 25.07.1997 - 2 BvR 1088/97

    Höchstaltersgrenze bei Bürgermeisterwahlen ist verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 441/13
    Entschließt sich der Gesetzgeber dazu, Beeinträchtigungen einer kontinuierlichen und effektiven Amtsführung entgegenzutreten, steht ihm hinsichtlich der Erforderlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu, deren Grenzen mit der Einführung von Wählbarkeitsgrenzen grundsätzlich nicht überschritten sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, NVwZ 1997, S. 1207).

    Es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, NVwZ 1997, S. 1207; zur Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen für kommunale Wahlbeamte auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1993 - 2 BvR 1439/93 -, LKV 1993, S. 423; BayVerfGHE 21, 83 ; BayVerfGH, BayVBl 1984, S. 301 ; RhPfVerfGH, NVwZ 2007, S. 1052; BayVerfGH, BayVBl 2013, S. 269).

  • BVerfG, 08.08.2012 - 2 BvR 1672/12

    Verfassungsbeschwerde der PIRATEN betreffend die Kommunalwahl in Dortmund

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 441/13
    Während bei Bundestagswahlen die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht (vgl. BVerfGE 99, 1 ; seitdem stRspr; zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. August 2012 - 2 BvR 1672/12 -, juris, Rn. 9).

    Mehr ist von Verfassungs wegen nicht geboten, weil Art. 19 Abs. 4 GG keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz verbürgt (vgl. BVerfGE 99, 1 ; seitdem stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. August 2012 - 2 BvR 1672/12 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 03.07.2009 - 2 BvR 1291/09

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des passiven Wahlrechts auf

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 441/13
    Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfGK 15, 186 ; 16, 31 ).

    Die Länder gewährleisten den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1 ;BVerfGK 15, 186 ; 16, 31 ).

  • BVerfG, 09.03.2009 - 2 BvR 120/09

    Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verlust eines

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 441/13
    Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfGK 15, 186 ; 16, 31 ).

    Die Länder gewährleisten den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1 ;BVerfGK 15, 186 ; 16, 31 ).

  • VerfGH Bayern, 19.12.2012 - 5-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit einer Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 441/13
    Auch im Übrigen sei die Regelung mit der Bayerischen Verfassung vereinbar (vgl. BayVerfGH, BayVBl 2013, S. 269).

    Es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, NVwZ 1997, S. 1207; zur Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen für kommunale Wahlbeamte auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1993 - 2 BvR 1439/93 -, LKV 1993, S. 423; BayVerfGHE 21, 83 ; BayVerfGH, BayVBl 1984, S. 301 ; RhPfVerfGH, NVwZ 2007, S. 1052; BayVerfGH, BayVBl 2013, S. 269).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 441/13
    (3) Nach alledem steht eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV offenkundig nicht im Raum (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C.I.L.F.I.T. - Rs. 283/81, Slg. 1982, S. 3415, Rn. 13 ff.).
  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 441/13
    Legitim im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich sozialpolitische Ziele, die, auch wenn die dortige Aufzählung nicht erschöpfend ist, mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung in Zusammenhang stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - Prigge - C-447/09 -, NJW 2011, S. 3209, Rn. 78 ff.).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82

    Altersgrenze

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 441/13
    Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin sieht, dass die Höchstaltersgrenze erst ab dem 1. Januar 2020 und nicht bereits für die bevorstehende Kommunalwahl 2014 von 65 auf 67 Jahre hinaufgesetzt wird, bestehen im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer von einer etwaigen verfassungswidrigen Ungleichbehandlung nicht selbst betroffen ist, Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 72, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12 u.a. -, juris, Rn. 95).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76

    Ehereformgesetz

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.11.2006 - VGH B 27/06

    Idar-Obersteiner Oberbürgermeisterwahl kann stattfinden

  • BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93

    Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze des passiven Wahlrechts im

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    a) Allerdings sind Einstellungshöchstaltersgrenzen nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig (vgl. nur BVerfGE 103, 172 ; siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 -, juris, Rn. 33 ff.).
  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern

    Er vermittelt den Beschwerdeführern kein subjektives Recht, dessen Verletzung im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde festgestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 376 ; 99, 1 ; BVerfGK 15, 186 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 -, NVwZ 2013, S. 1540 ).
  • BVerwG, 23.02.2017 - 2 B 14.15

    Reichweite des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes beim Beamtenrecht

    bb) Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit zu hauptberuflichen kommunalen Ämtern im Beschluss vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 - (NVwZ 2013, 1540) ab.

    Im Übrigen decken sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im o.g. Kammerbeschluss mit denjenigen des Berufungsgerichts, soweit es um die legislative Einschätzung der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit älterer Menschen geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 - NVwZ 2013, 1540 Rn. 37).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 49.11

    Abgesenkte Besoldung im Beitrittsgebiet; Ostbesoldung; Besoldungsangleichung;

    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, wann er von einer neu zugewachsenen Zuständigkeit Gebrauch macht; Einschränkungen dieser gesetzgeberischen Handlungsfreiheit können sich etwa aus der Verpflichtung zur Erfüllung eines Verfassungsauftrags oder zur Bereinigung einer verfassungswidrigen Rechtslage ergeben (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 820 und 1033/76 - BVerfGE 47, 85 und vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 - NVwZ 2013, 1540 ).
  • VG Düsseldorf, 29.09.2016 - 26 L 3215/16

    Altersgrenze für Wahlbeamte rechtmäßig

    Jedoch sieht die Kammer eine derartige Benachteiligung als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 RL 2000/78 EG, § 10 Abs. 1 S. 1 AGG durch das legitime Ziel als gerechtfertigt an, sicherzustellen, dass gewählte Amtsträger ihr Amt möglichst während der gesamten Amtszeit ausüben können und Zwischenwahlen vermieden werden, vgl. zu diesem Ziel BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 -, juris, Rn. 33; Beschluss der Kammer vom 4. Dezember 2013 - 26 L 2480/13 -, juris, Rn. 9.

    Die Verfolgung einer derartigen gesetzgeberischen Zielsetzung ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, a.a.O., juris, Rn. 26 ff., m.w.N. insbesondere auch aus der Rechtsprechung des EuGH.

    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber bei der diesbezüglichen konkreten gesetzlichen Ausgestaltung im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, a.a.O., juris, Rn. 23, an die gestufte Regelaltersgrenze des § 31 Abs. 2 LBG NRW angeknüpft hat, vgl. die Gesetzesbegründung vom 2. Dezember 2015, Drucksache 16/10380, S. 356.

  • VerfGH Berlin, 21.03.2014 - VerfGH 41/12

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der nach dem 22. September 1999 gegründeten

    bb) Die Entscheidung für einen Systemwechsel oder eine grundlegende Novellierung bestehender Rechtsnormen ist dem Gesetzgeber vorbehalten und verfassungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 -, juris Rn. 40, vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 820, 1033/76 -, BVerfGE 47, 85 = juris Rn. 25; und vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89 = juris Rn. 52).

    Auch die Entscheidung hierüber ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 -, juris Rn. 40 und vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 820, 1033/76 -, BVerfGE 47, 85 = juris Rn. 25).

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 2.15

    Diskriminierung wegen des Alters; Höchstaltersgrenze; Sachverständiger;

    Der Festlegung einer starren Höchstaltersgrenze liegt die auch in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte allgemeine Lebenserfahrung zugrunde, wonach mit fortschreitendem Lebensalter ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte regelmäßig zu erwarten ist und die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter steigt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. Januar 2007 - 2 BvR 2408/06 - BVerfGK 10, 227 , vom 7. August 2007 - 1 BvR 1941/07 - BVerfGK 12, 26 und vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 - NVwZ 2013, 1540 ).
  • VGH Bayern, 21.05.2021 - 22 CS 21.858

    Tätigkeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister begründet Unzuverlässigkeit als

    Zwar umfasst der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. BVerfG, B.v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 u.a. - BVerfGE 87, 287 - juris Rn. 100; B.v. 15.2.1967 - 1 BvR 569/62 u.a. - BVerfGE 21, 173 - juris Rn. 18); ferner kann in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass sowohl die Tätigkeit als Bürgermeister als auch diejenige als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. zum Bürgermeister: BVerfG, B.v. 26.8.2013 - 2 BvR 441/13 - juris Rn. 22 ff.; B.v. 25.7.1997 - 2 BvR 1088/97 - juris Rn. 15; zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger: BVerwG, U.v. 14.11.2018 - 8 C 15.17 - BVerwGE 163, 351 - juris Rn. 18; U.v. 7.11.2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 - juris Rn. 29).
  • VG Düsseldorf, 04.12.2013 - 26 L 2480/13

    Beigeordneter; Höchstaltersgrenze; Altersdiskriminierung; Wahl

    § 120 Abs. 2 Satz 3 LBG legt für die erstmalige Berufung eines "übrigen" kommunalen Wahlbeamten jedoch eine Altersgrenze von sechsundfünfzig Jahren fest, um sicherzustellen, dass gewählte Amtsträger ihr Amt möglichst während der gesamten Amtszeit ausüben können und Zwischenwahlen vermieden werden vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 -2 BvR 441/13-, juris, Rdn. 22f, greift mithin die Regelung des § 31 Abs. 2 S. 2 LBG NRW nicht auf.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16

    Ablauf der Bestallung zum Seelotsen mit Erreichen der Altersgrenze

    Denn es gilt die allgemeine Lebenserfahrung, dass mit fortschreitendem Lebensalter ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte regelmäßig zu erwarten ist und die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter steigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 - 10 C 2.15 -, juris Rn. 14; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06 -, juris und v. 26.08.2013 - 2 BvR 441/13 -, juris).
  • VG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 9 K 1523/13

    Versetzung in den Ruhestand

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht