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   BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14   

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BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14 (https://dejure.org/2014,6155)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14 (https://dejure.org/2014,6155)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 (https://dejure.org/2014,6155)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen begehrt wurde - zur Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen begehrt wurde - zur Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes

  • Wolters Kluwer

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil durch Verlust von Prüfungswissen

  • rewis.io

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen begehrt wurde - zur Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2
    Schwerer und unabwendbarer Nachteil durch Verlust von Prüfungswissen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2420
  • NVwZ 2014, 882
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.03.2009 - 2 BvQ 18/09

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen Maßnahmen im Strafvollzug wegen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris).
  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14
    Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (BVerfGE 94, 166 ).
  • BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92

    Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14
    Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 ).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14
    Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.05.2017 - 2 BvQ 27/17

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht von

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr).
  • BVerfG, 24.05.2017 - 2 BvQ 26/17

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht von

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr).
  • BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvQ 6/18

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u. a. wegen fehlender

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nach dem auch im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zu beachtenden Grundsatz der Subsidiarität nur in Betracht, wenn zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 16.03.2016 - 2 BvQ 16/16

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420).

    Dass ihr ein Zuwarten bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung und nötigenfalls bis zur Beschwerdeentscheidung unzumutbar wäre, weil ihr ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420), nicht ersichtlich.

    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NVwZ 1999, 980; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420).

    Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420).

  • BVerfG, 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17

    Erneuter Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung in Sachen

    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvR 27/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; stRspr).
  • BVerfG, 22.09.2016 - 2 BvQ 52/16

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Versagung medizinischer

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ).

    Dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung unzumutbar wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ), nicht ersichtlich.

    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ).

    Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ).

  • BVerfG, 11.08.2016 - 2 BvQ 38/16

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882).

    Dass ihm ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung unzumutbar wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882), nicht ersichtlich.

    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882).

    Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882).

  • BVerfG, 10.08.2016 - 2 BvQ 36/16

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris).

    Dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur landgerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag unzumutbar wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris), nicht ersichtlich.

    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris).

    Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris).

  • BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Auswertung

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt aufgrund des auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatzes der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 27/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - LVG 25/20

    Einstweiliger Rechtsschutz, 8. SARS-CoV-2-EindV

    Der Grundsatz der Subsidiarität gilt auch für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 31 LVerfGG (vgl. für die parallelen Vorschriften des Verfassungsprozessrechts in Bund und Ländern BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 3; Beschl. v. 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19 -, Rn. 5; Beschl. v. 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 2; SächsVerfGH, Beschl. v. 06.08.2020 - Vf. 115-IV-20 [e. A.], unter II. 1.; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 05.05.2020 - 5/20 EA -, Rn. 5; Beschl. v. 19.06.2020 - VfGBbg 11/20 EA -, Rn. 4).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 1 BvQ 4/17

    Unzulässigkeit eines Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.08.2020 - LVG 21/20

    Maskenpflicht, einstweiliger Rechtsschutz, Folgenabwägung

  • VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

  • BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvQ 8/22

    Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 77-IV-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

  • BVerfG, 19.05.2016 - 2 BvQ 24/16

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig aufgrund materieller

  • BVerfG, 23.10.2020 - 1 BvQ 120/20

    Eilantrag eines Gastwirts gegen Erweiterung der Sperrstunde zwecks

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Verbot einer Versammlung in

  • BVerfG, 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Antrag auf

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvQ 63/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag

  • StGH Baden-Württemberg, 25.09.2015 - 1 VB 57/15

    Wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache erfolglose Eilanträge auf

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvQ 93/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Folgenbeseitigung einer vermeintlich rechtswidrigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 117/14

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des einstweiligen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 116/14

    Ausschluss einer Person von der Prozessvertretung vor einem bestimmten Gericht

  • BVerfG, 09.03.2022 - 2 BvR 431/22

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein vorläufiges

  • BVerfG, 12.06.2017 - 2 BvQ 28/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Übermittlung von

  • BVerfG, 10.04.2017 - 1 BvQ 13/17

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 09.07.2017 - 2 BvQ 41/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend eine

  • BVerfG, 07.08.2021 - 2 BvQ 80/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen verwehrte Einreise in die Bundesrepublik

  • VerfG Brandenburg, 17.04.2020 - VfGBbg 87/19

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung;

  • BVerfG, 14.02.2020 - 1 BvQ 14/20

    Subsidiarität der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegenüber

  • BVerfG, 15.11.2018 - 2 BvQ 101/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung:

  • BVerfG, 16.12.2019 - 1 BvQ 89/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen Subsidiarität

  • BVerfG, 17.05.2016 - 2 BvQ 20/16

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den

  • BVerfG, 15.12.2014 - 1 BvQ 31/14

    Zur Beachtung des Gebots der Rechtswegerschöpfung und des Grundsatzes der

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