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   EuGH, 01.07.2015 - C-461/13   

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https://dejure.org/2015,15538
EuGH, 01.07.2015 - C-461/13 (https://dejure.org/2015,15538)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.2015 - C-461/13 (https://dejure.org/2015,15538)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - C-461/13 (https://dejure.org/2015,15538)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Richtlinie 2000/60/EG - Art. 4 Abs. 1 - Umweltziele bei Oberflächengewässern - Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers - Vorhaben des Ausbaus ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Richtlinie 2000/60/EG - Art. 4 Abs. 1 - Umweltziele bei Oberflächengewässern - Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers - Vorhaben des Ausbaus ...

  • doev.de PDF

    BUND - Bewirtschaftungsplanung von Gewässern; Verschlechterungsverbot; Weservertiefung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Genehmigung für den Ausbau einer Wasserstraße bei Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung gelten für konkrete Vorhaben wie die Vertiefung eines schiffbaren Flusses

  • archive.is (Pressebericht, 01.07.2015)

    Weservertiefung: EuGH macht strenge Auflagen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wasserrahmenrichtlinie steht unter Umständen der Weservertiefung entgegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers muss genehmigung versagt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers muss genehmigung versagt werden

  • taz.de (Pressebericht, 01.07.2015)

    Flussvertiefung im Norden: Hohe Hürden für Hafenausbau

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Die in der WRRL vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung gelten für konkrete Vorhaben wie die Vertiefung eines schiffbaren Flusses

  • juve.de (Kurzinformation)

    EuGH definiert strenge Auflagen für Weservertiefung

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Vertiefung von Flüssen zu Schifffahrtszwecken

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Wasserrechtliches Verschlechterungsverbot: EU-Kommission setzt sich durch

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gewässerschutz schützt vor Flussvertiefung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • shz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.07.2015)

    EuGH-Urteil zur Weservertiefung: Darum fiebert Hamburg mit

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zu den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wasserrahmenrichtlinie: EU macht Ernst mit dem Verschlechterungsverbot für Gewässer

  • jurop.org (Entscheidungsbesprechung)

    Wie der EuGH Weser und Elbe schützt

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-461/13

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Umwelt - Art. 4 der Richtlinie

    BVerwG, 11.07.2013 - 7 A 20.11

    Weservertiefung: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union und Hinweise

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Weservertiefung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland

  • bbgundpartner.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fahrrinnenanpassung Weser und Elbe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1041
  • DÖV 2015, 753
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.10.2013 - C-317/12

    Lundberg - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht, einen

    Auszug aus EuGH, 01.07.2015 - C-461/13
    Bei der Bestimmung der Tragweite dieser Vorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Kontext sowie die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 24, sowie Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31), und im vorliegenden Fall die Entstehungsgeschichte dieser Regelung.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass - mangels einer solchen Definition im Unionsrecht - Bedeutung und Tragweite des Begriffs nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschrift als auch ihres Kontexts zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 24, sowie Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31).

  • EuGH, 12.02.2015 - C-114/13

    Bouman - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 01.07.2015 - C-461/13
    Bei der Bestimmung der Tragweite dieser Vorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Kontext sowie die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 24, sowie Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31), und im vorliegenden Fall die Entstehungsgeschichte dieser Regelung.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass - mangels einer solchen Definition im Unionsrecht - Bedeutung und Tragweite des Begriffs nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschrift als auch ihres Kontexts zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 24, sowie Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-187/12

    SFIR - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 01.07.2015 - C-461/13
    Bei der Bestimmung der Tragweite dieser Vorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Kontext sowie die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 24, sowie Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31), und im vorliegenden Fall die Entstehungsgeschichte dieser Regelung.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass - mangels einer solchen Definition im Unionsrecht - Bedeutung und Tragweite des Begriffs nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschrift als auch ihres Kontexts zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 24, sowie Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31).

  • EuGH, 30.11.2006 - C-32/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 01.07.2015 - C-461/13
    Die Richtlinie zielt jedoch nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteile Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, und Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-525/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 01.07.2015 - C-461/13
    Die Richtlinie zielt jedoch nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteile Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, und Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Sodann ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, und insbesondere deren Entstehungsgeschichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 30).
  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Im vorliegenden Fall sei die technische Studie zur Entwässerung nämlich erst nach der Verkündung des Urteils vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), erstellt worden und damit nach der Phase der öffentlichen Anhörung.

    Des Weiteren geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, sowohl für Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser gelte und dass die auf Oberflächengewässer bezogenen Ausführungen im Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), weitgehend auf das Grundwasser übertragbar seien.

    Unter Berücksichtigung des Urteils vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), sei anzunehmen, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers in zwei Konstellationen vorliege: zum einen, wenn mindestens eine der in Anhang V der Richtlinie 2000/60 genannten Qualitätskomponenten projektbedingt einem der anwendbaren Parameter nicht entspreche und zum anderen, wenn die Schadstoffkonzentration, die bereits einen geltenden Schwellenwert überschreite, weiter zunehme.

    Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen "guten Zustand" der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 39).

    Sowohl die Verbesserungspflicht als auch die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper dienen zur Erreichung dieses qualitativen Ziels (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 37, 38 und 41).

    Des Weiteren folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und der Zielsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2000/60, dass in gleichem Maße wie die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a für Oberflächengewässer vorgesehenen Pflichten, die, wie der Gerichtshof im Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 43), festgestellt hat, verbindlichen Charakter haben, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b für das Grundwasser vorgesehenen Pflichten ebenfalls verbindlich sind.

    Ein Mitgliedstaat ist folglich verpflichtet, die Genehmigung eines Projekts zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand des fraglichen Wasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines "guten Zustands" der Oberflächen- oder Grundwasserkörper zu gefährden, vorbehaltlich der ebenfalls in diesem Art. 4 vorgesehenen Ausnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 47, 48 und 50).

    In seinem Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 70), hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der "Verschlechterung des Zustands" eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des fraglichen Wasserkörpers insgesamt führt.

    Diese beiden Bestimmungen enthalten keinen Verweis auf die in Anhang V der Richtlinie für diese Gewässerarten vorgesehene Einstufung, so dass es sich bei dem Begriff der "Verschlechterung des Zustands" von Gewässern um einen Begriff von allgemeiner Tragweite handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 61).

    In Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie 2000/60 verdienen aber Wasserkörper, die sich in einem schlechten Zustand befinden, im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung besondere Aufmerksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 63).

    In diesem Zusammenhang ist auch Art. 4 Abs. 5 Buchst. c der Richtlinie 2000/60 zu beachten, der in Bezug auf erheblich veränderte Oberflächen- und Grundwasserkörper, für die sich die Mitgliedstaaten die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele vornehmen können, ausdrücklich ein Verbot jeder weiteren Verschlechterung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 64).

    Auf diese Weise behält die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers ihre volle praktische Wirksamkeit, vorausgesetzt, sie umfasst jede Veränderung, die geeignet ist, die Verwirklichung des Hauptziels der Richtlinie 2000/60 zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 66).

    Folglich muss die Schwelle, bei deren Überschreitung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers vorliegt, möglichst niedrig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 67).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands/Potenzials eines Oberflächenwasserkörpers dar (Rn. 479; im Anschluss an EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - LS 2, Rn. 70).

    Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 (BVerwG 7 A 14.12) hat der Senat das Verfahren bis zur vorgreiflichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-461/13 ausgesetzt und auf (behebbare) Mängel der Planfeststellungsbeschlüsse hingewiesen.

    Die Beklagten haben nach Erlass der Planfeststellungsbeschlüsse vom 23. April 2012 ein ergänzendes Verfahren durchgeführt (§ 14d WaStrG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG), um die vom Senat im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 bezeichneten Mängel zu beheben und das Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - in die wasserrechtliche Prüfung einzustellen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 29 ff.) zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1 - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014, ABl. L 311 S. 32) sind das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot nicht lediglich Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sondern müssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG - strikt beachtet werden.

    Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines OWK im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - LS 2, Rn. 70).

    Die gegenteilige Auffassung der Kläger findet auch im Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 (C-461/13) keine Stütze.

    Abweichendes ergibt sich weder aus dem Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - (Rn. 66 ff.) noch dem Hinweisbeschluss des Senats vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - (Rn. 12).

    Der Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 behandelt nur die methodischen Mängel des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie vom 9. August 2013 und der 1. Ergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und formuliert im Hinblick auf das seinerzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren (C-461/13) keine allgemeingültigen Rechtsmaßstäbe zum Verschlechterungsverbot.

    Nach den vom EuGH in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - zum ökologischen Zustand entwickelten Grundsätzen stellt jede weitere nachteilige Veränderung einer in der niedrigsten Klassenstufe eingeordneten Qualitätskomponente eine unzulässige Verschlechterung dar.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 51) ist eine Genehmigung vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme zu versagen, wenn das konkrete Vorhaben die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potenzials und (oder) eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.

    Bei der Entwicklung und Auswahl der Bewirtschaftungsmaßnahmen verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Handlungsspielraum, der es ihnen u.a. ermöglicht, die Besonderheiten und Merkmale der Wasserkörper in ihrem Hoheitsgebiet zu berücksichtigen; die Wasserrahmenrichtlinie zielt nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 34, 42).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 51).

    4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 beschränkt sich nicht auf die programmatische Formulierung bloßer Ziele der Bewirtschaftungsplanung, sondern stellt die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper auf, die - sobald der ökologische Zustand des betreffenden Wasserkörpers festgestellt ist - in jedem Abschnitt des nach der Richtlinie vorgeschriebenen Verfahrens für die Mitgliedstaaten verbindliche Wirkungen entfaltet, insbesondere bei der Genehmigung konkreter Vorhaben nach dem System der Ausnahmen des Art. 4 der Richtlinie 2000/60 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 43 und 48).

    Die Genehmigung eines konkreten Vorhabens, das zu einer Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers führen kann, stellt eine "Umsetzung" im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 32).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

    Insoweit ist in der Genehmigung eines konkreten Vorhabens, wie es im Bescheid von 2007 in Rede steht, eine solche Durchführung zu sehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 31, 32 und 35).

    So hat der Gerichtshof befunden, dass sich Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 nicht auf die programmatische Formulierung bloßer Ziele der Bewirtschaftungsplanung beschränkt, sondern - sobald der ökologische Zustand des betreffenden Wasserkörpers festgestellt ist - in jedem Abschnitt des nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Verfahrens verbindliche Wirkungen entfaltet (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 43).

    Insoweit bilden die in Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen einen Gesichtspunkt, der die Auslegung stützt, dass die Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper verbindlichen Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 44).

    Es ist nämlich unmöglich, ein Vorhaben und die Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen getrennt zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 47).

    Dieser Zustand wird gemäß den ökologischen Qualitätsquotienten bestimmt, die für jede Kategorie von Oberflächengewässern auf einer fünfstufigen Skala mittels eines diese verschiedenen Klassen trennenden Grenzwerts der biologischen Qualitätskomponenten, nämlich "sehr gut", "gut", "mäßig", "unbefriedigend" und "schlecht", verteilt werden (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 57).

    Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers dar (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 69).

    Der betreffende Mitgliedstaat ist folglich verpflichtet, die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand des fraglichen Wasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächenwasserkörper zu gefährden, es sei denn, das Vorhaben fällt unter eine der in Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50).

    Somit zielt diese Richtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteile vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50, und vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 34).

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines OWK im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL dar (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 479, 482 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - LS 2 und Rn. 70).

    Ungeachtet der Frage, wie ein solcher fiktiver Zustand ermittelt werden soll, würde diese Betrachtungsweise dem Verbesserungsgebot auch weitgehend die erforderliche eigenständige Bedeutung (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 29 ff.) nehmen.

    Eine Genehmigung ist vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme zu versagen, wenn das konkrete Vorhaben das Erreichen eines guten ökologischen Potenzials und/oder eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - Rn. 51).

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

    Der EuGH hat mit Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - über die Vorlage entschieden.

    Der Senat hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 11. Juli 2013 Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie gestellt, die der Europäische Gerichtshof in seinem hierzu ergangenen Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - dahin beantwortet hat, dass das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii WRRL) keine bloßen Zielvorgaben für die Gewässerbewirtschaftung, sondern zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben sind.

    Mit diesen Ausführungen hat der Gerichtshof an die zugehörigen Schlussanträge des Generalanwalts vom 23. Oktober 2014 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2014:2324] - unter Rn. 76 angeknüpft, wonach die Ausnahme nur unter der Bedingung gelte, dass alle machbaren Vorkehrungen getroffen worden seien, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern, und die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne "in der Folge angepasst" worden seien.

  • BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16

    Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

    a) Durch das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433], BUND/Bundesrepublik - ist geklärt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii WRRL verbindlicher Charakter zukommt mit der Folge, dass die Genehmigung eines konkreten Vorhabens zu versagen ist, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächengewässers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potentials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.

    In Fällen, in denen die wasserrechtliche Unterlage erst aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13, BUND/Bundesrepublik - in einem laufenden Genehmigungsverfahren, und zwar nach der Öffentlichkeitsbeteiligung, erstellt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt differenziert:.

    Die Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13, BUND/Bundesrepublik - Rn. 43 ff. - zur Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers sind insoweit auf das Grundwasser übertragbar.

    Vom Gerichtshof noch nicht - zumindest nicht ausdrücklich - geklärt ist aber die Übertragbarkeit der Aussagen im Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13, BUND/Bundesrepublik - in Bezug auf den Bewertungsmaßstab.

    Dies zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13, BUND/Bundesrepublik - herausgearbeiteten Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie - Erreichen eines "guten Zustands" aller Gewässer - dürfte eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vorliegen, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird.

    Zwar sind das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot bei der Entscheidung über die Zulassung eines Projekts strikt zu beachten (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13, BUND/Bundesrepublik - Rn. 50).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - ist geklärt, dass dem Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 226 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - verbindlicher Charakter zukommt.

    Das Verschlechterungsverbot gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für jeden Typ und jeden Zustand eines berichtspflichtigen Oberflächenwasserkörpers (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 50).

    Das im Zuge der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy - CIS) herausgegebene CIS Guidance Document No. 2, Identification of Water Bodies (2003), welches zwar nicht verbindlich ist, dem aber dennoch bei der Auslegung besonderes Gewicht zukommt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wasserrahmenrichtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielt, sondern allgemeine Grundsätze und den Handlungsrahmen aufstellt, die von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterzuentwickeln sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 34).

    Im Übrigen findet die gegenteilige Auffassung der Kläger im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - keine Stütze.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Im Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433) hat der Gerichtshof auf der Grundlage einer wörtlichen und kontextuellen Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der WRRL und im Licht der Ziele dieser Richtlinie entschieden, dass der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in dieser Bestimmung dahin auszulegen ist, dass "eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt"(34).

    Die hierzu in diesen Tabellen festgelegten Klassen und Bedingungen sind demzufolge - in der Formulierung des Gerichtshofs im Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - "nur ein Instrument, das den weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Qualitätskomponenten beschränkt, die den tatsächlichen Zustand eines bestimmten Wasserkörpers widerspiegeln"(39).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 51), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 31).

    34 Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 70).

    35 Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 70).

    36 Vgl. in diesem Sinne Waller, H., "Case C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.: Could This Case Change the Current of EU Environmental Law or Will It Just Wash Over?", European Law Reporter , 2016, Nr. 2, S. 53 bis 66, insbesondere S. 60.

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 39).

    39 Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 61).

    40 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 64).

    41 Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 66).

    42 Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 67).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 63).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-102/16

    Im Straßentransportsektor dürfen die Fahrer die ihnen zustehende regelmäßige

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15

    Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung Celle; Stickstoffdepositionen;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

  • EuGH, 21.03.2024 - C-671/22

    Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

  • VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12

    Wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger

  • VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13

    Wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • EuGH, 20.12.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • EuGH, 05.05.2022 - C-525/20

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

  • VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17

    Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot;

  • BVerwG, 04.06.2020 - 7 A 1.18

    Umweltschützer unterliegen: Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 1 A 11653/16

    Klage gegen Wasserkraftwerk in Bad Ems erfolglos

  • VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13

    Grundwasserförderung

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

  • VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15

    Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven -

  • OVG Hamburg, 01.09.2020 - 1 E 26/18

    Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - 3 S 2158/14

    Streitwertfestsetzung

  • VG Frankfurt/Oder, 04.03.2022 - 5 K 469/21

    Wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung Wasserwerk Eggersdorf

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 7 KS 7/15

    Abfall; Abfalldeponie; Abwägung; Alternativenprüfung; Ausgleichsmaßnahme;

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • BVerwG, 10.10.2017 - 9 A 16.16

    Ablehnung; Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Befangenheit; Besorgnis der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2019 - 13 B 1734/18

    Vorläufiges Aus für "StreamOn"

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • VG Köln, 20.11.2018 - 1 L 253/18

    "StreamOn"-Angebot der Telekom ist rechtswidrig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17

    Berufungsverfahren; Klage einer Umweltvereinigung; Wasserrechtliche Erlaubnis;

  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • EuGH, 01.06.2017 - C-529/15

    Folk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG -

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2015 - 7 KS 121/12

    Artenschutz; Begründungsfrist; charakteristische Arten; FFH-Gebiet;

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-663/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • BVerwG, 24.02.2021 - 9 A 8.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)

  • VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18

    Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-671/22

    Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 11 D 13/18

    Klage gegen Neubau der B 508n in Kreuztal teilweise erfolgreich

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 7.15

    Planfeststellung; Gewerbebetrieb; Fährbetrieb; Klagebefugnis; Existenzgefährdung;

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - 3 S 2506/18

    Beurteilungsspielraum der Wasserbehörden bei Mindestwassermengenfestsetzung;

  • BVerwG, 25.05.2023 - 7 A 7.22

    Klage gegen den Neubau der Staustufe Obernau (Main) erfolglos

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 3.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2371/21

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 - 10 S 1327/20

    Klage eines Umweltverbandes gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-559/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die übermäßige Entnahme von

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 1 KN 168/15

    Auslegungsbekanntmachung; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Betriebsbereich;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • OVG Niedersachsen, 21.11.2023 - 7 KS 8/21

    Bewirtschaftungsplan; Bewirtschaftungszeitraum; Fristverlängerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-301/22

    Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG -

  • OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16

    Offshore-Terminal Bremerhaven - Abweichungsprüfung; FFH-Studie;

  • VG Augsburg, 14.11.2017 - Au 3 K 17.196

    Klagen von Naturschutzverbänden gegen Wasserkraftwerk "Älpele" erfolgreich -

  • VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung für

  • BVerwG, 06.10.2022 - 7 C 4.21

    1. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes erfordert eine artenschutzrechtliche

  • VGH Hessen, 07.07.2015 - 2 A 177/15

    Nassauskiesung im Bannwald

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Verletzung von Art. 4

  • EuGH, 15.07.2015 - C-461/13

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Urteilsberichtigung

  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 3.17

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • OLG München, 22.07.2019 - Verg 14/18

    Wettbewerbssituation des öffentlichen Auftraggebers ist keine Voraussetzung des §

  • BVerwG, 15.07.2022 - 7 B 16.21

    Beteiligung der Öffentlichkeit

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2020 - 4 MR 1/20

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

  • BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 6.17

    Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos

  • VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16

    Berufung des BUND gegen Abbau von Kies und Sand in der Südosterweiterung des

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • VG Kassel, 18.08.2015 - 3 L 2012/14

    Zum Prüfungsumfang eines Antrages nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO, bei dem im

  • OVG Saarland, 24.05.2018 - 2 A 551/17

    Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur übertägigen Gewinnung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2022 - 20 D 122/20

    Planfeststellungsbeschluss für Deichbau in Düsseldorf-Himmelgeist ist

  • EuGH, 07.11.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Richtlinie

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1980

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-121/21

    Generalanwalt Pikamäe ist der Auffassung: Polen hat dadurch gegen Unionsrecht

  • VG München, 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544

    Plangenehmigung und Bewilligung für den Neubau einer Wasserkraftanlage

  • BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 9.17

    Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos

  • VG Hannover, 12.01.2021 - 4 A 1902/20

    Aufstau; Fluss; Habitat; Planfeststellungsverfahren; Plangenehmigung; Stehende

  • VG Hannover, 04.11.2020 - 12 A 8256/17

    Absetzteich; Auflage; Fischteich; Isolierte Anfechtung; Kleingewässer;

  • VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930

    Wasserrechtliche Anordnung zur Abgabe einer Restwassermenge beim Betrieb einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2018 - 11 A 1017/16
  • VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15

    Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-723/21

    Trinkwasserpolitik: Nach Auffassung von Generalanwältin Medina sind die

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2017 - C-529/15

    Folk - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Betrieb einer Wasserkraftanlage -

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2015 - 7 KS 148/12

    Begründungsfrist; Bezugnahme; Pauschale Bezugnahme; Planänderungsbeschluss;

  • BVerwG, 09.07.2020 - 9 VR 1.20

    Ablehnung der Aussetzung eines Eilverfahrens nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG;

  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
  • VGH Bayern, 17.11.2016 - 8 ZB 15.1363

    Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung für die erweiterte Nutzung einer

  • VG Düsseldorf, 30.03.2021 - 17 K 7316/18
  • VG Düsseldorf, 14.02.2023 - 17 K 2006/20

    Klage gegen die Förderung von Grundwasser in der "Üfter Mark" erfolglos

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