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   BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11   

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https://dejure.org/2014,28276
BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11 (https://dejure.org/2014,28276)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11 (https://dejure.org/2014,28276)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 (https://dejure.org/2014,28276)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 28 Abs 2 S 2 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 91e Abs 1 GG, Art 91e Abs 2 S 1 GG
    Rechtliche Stellung sogenannter Optionskommunen im Bereich der Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art 91e GG; § 6a SGB II idF vom 03.08.2010) - § 6a Abs 2 S 3 SGB 2 idF vom 03.08.2010 partiell mit Art 28 Abs 2, Art 70 Abs 1 GG unvereinbar - ...

  • Wolters Kluwer

    Art. 91e GG als umfassende Sonderregelung für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • doev.de PDF

    Rechtliche Stellung sog. Optionskommunen nach dem SGB II; Verbot der Mischverwaltung

  • rewis.io

    Rechtliche Stellung sogenannter Optionskommunen im Bereich der Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art 91e GG; § 6a SGB II idF vom 03.08.2010) - § 6a Abs 2 S 3 SGB 2 idF vom 03.08.2010 partiell mit Art 28 Abs 2, Art 70 Abs 1 GG unvereinbar - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 91e GG als umfassende Sonderregelung für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • rechtsportal.de

    GG Art. 91e
    Art. 91e GG als umfassende Sonderregelung für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hartz IV - und die Auswahl der Optionskommunen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gemeinden scheitern vor BVerfG - Kein neues Zulassungsverfahren für kommunale Jobcenter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein neues Zulassungsverfahren für kommunale Jobcenter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein neues Zulassungsverfahren für kommunale Jobcenter

  • spiegel.de (Pressemeldung, 07.10.2014)

    Gemeinden scheitern im Streit um Jobcenter

  • taz.de (Pressebericht, 08.10.2014)

    Leverkusen verliert mal wieder

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arbeitsagentur und Kommunen betreuen Jobcenter weiter gemeinsam

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine alleinige Betreuung von Hartz-IV-Empfängern durch Kommunen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zur geringen Teil erfolgreich - BVerfG zur rechtlichen Stellung sogenannter Optionskommunen nach der Einfügung von Art. 91e in das Grundgesetz und dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für ...

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 24.10.2013)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Optionskommunen"

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zu kommunalen Jobcentern - Kompetenzfragen auf dem Prüfstand

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 28, 91e GG, §§ 6a, 6b SGB II
    Höchstzahl von Optionskommunen verfassungsgemäß

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 137, 108
  • NVwZ 2015, 136
  • NZS 2014, 861
  • DVBl 2014, 1534
  • DÖV 2014, 1021
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (122)

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11
    Nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren (zu den Einzelheiten vgl. BVerfGE 119, 331 ) wurde das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 24. Dezember 2003 beschlossen und am 29. Dezember 2003 verkündet (BGBl I S. 2954).

    Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (BVerfGE 119, 331 ff.) entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass die in § 44b SGB II a.F. geregelte Pflicht der Kreise zur Aufgabenübertragung auf die Arbeitsgemeinschaften und die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung derselben mit Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 83 GG unvereinbar war.

    Soweit er die Kommunen betrifft, konkretisiert er die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 119, 331 ) (a).

    Er hat damit auf das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (BVerfGE 119, 331 ff.) reagiert, das die Unvereinbarkeit von § 44b SGB II a.F. mit Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 83 GG festgestellt hatte.

    aa) Zwar durchbricht Art. 91e Abs. 1 GG das grundsätzliche Verbot der Mischverwaltung, das das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 nicht nur auf Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 ff. GG gestützt, sondern auch mit Argumenten untermauert hat, die im Demokratieprinzip wurzeln (BVerfGE 119, 331 ).

    Daran fehlt es, wenn die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine solche Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen (vgl. BVerfGE 119, 331 ).

    Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet deshalb nicht nur eine weitgehende Normierung von Zuständigkeitszuweisungen, Verfahren und Aufsichtsrechtsverhältnissen, sondern enthält auch ein grundsätzliches Verbot der Mischverwaltung (vgl. BVerfGE 119, 331 ; 127, 165 ).

    Ein absolutes Verbot der Mischverwaltung lässt sich weder aus dem Demokratie- noch aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ableiten (vgl. BVerfGE 63, 1 ; 108, 169 ; 119, 331 ; 127, 165 ; siehe auch Engels, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 91e Rn. 13 ).

    Die bundesstaatliche Kompetenzverteilung gilt hingegen ohnehin nur so, wie sie durch das Grundgesetz konkret ausgestaltet ist (vgl. BVerfGE 119, 331 ).

    a) Im zweistufigen Bundesstaat des Grundgesetzes sind die Kommunen - unbeschadet ihrer finanzverfassungsrechtlichen Absicherung durch Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 5 bis Abs. 8 GG - grundsätzlich Teil der Länder (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 119, 331 ).

    Die Verwaltung des Bundes und die Verwaltung der Länder sind in Aufbau und Organisation voneinander getrennt (vgl. BVerfGE 108, 169 ; 119, 331 ).

    Die Verwaltungszuständigkeiten des Bundes und seine Ingerenzrechte in die Verwaltung der Länder sind in den Art. 83 ff. GG abschließend geregelt und können - soweit nichts anderes vorgesehen ist - grundsätzlich weder abbedungen (vgl. BVerfGE 32, 145 ; 41, 291 ; 63, 1 ; 119, 331 ) noch erweitert werden.

    Insoweit findet auch der Spielraum des Bundes zur organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung in den Kompetenz- und Organisationsnormen der Art. 83 ff. GG seine Grenzen (vgl. BVerfGE 63, 1 ; 119, 331 ).

    Mitplanungs-, Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse des Bundes gleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder sind durch das Grundgesetz daher ausgeschlossen, soweit nicht die Verfassung dem Bund entsprechende Sach- und Verwaltungskompetenzen übertragen hat (vgl. BVerfGE 32, 145 ; 108, 169 ; 119, 331 ).

    Allerdings muss der Gesetzgeber den Kreisen hinreichende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zuweisen und darf sich nicht ausschließlich auf die Zuweisung materiell staatlicher Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises beschränken (vgl. BVerfGE 83, 363 ; 119, 331 ).

    Würden ihnen nur randständige, in Bedeutung und Umfang nebensächliche Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zugewiesen, so wäre Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt (vgl. BVerfGE 119, 331 ).

    Hat der Gesetzgeber Kreisen und Gemeinden Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen, fällt deren Erledigung grundsätzlich in den Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 119, 331 unter Bezugnahme auf NWVerfGH, Urteil vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, NVwZ-RR 1993, S. 486 ; Urteil vom 12. Dezember 1995 - VerfGH 5/94 -, NVwZ 1996, S. 1100; Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11, 12, 15, 34 u. 37/95 -, NVwZ 1997, S. 793 f.; RhPfVerfGH, Urteil vom 16. März 2001 - VGH 88/00 -, NVwZ 2001, S. 912 ; SachsAnhVerfG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - LVG 10-97 -, NVwZ-RR 1999, S. 393 ; siehe auch Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 28 Rn. 100 ; Tettinger/Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 28 Rn. 231).

    bb) Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet Gemeinden und Gemeindeverbänden ferner das Recht, die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 83, 363 ; 119, 331 ).

    Sie gewährleistet den Gemeinden - Vergleichbares gilt nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG für die Gemeindeverbände (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 83, 363 ; 119, 331 ; siehe auch Th. J. Schmidt, Kommunale Kooperation, 2005, S. 58) - das grundsätzliche Recht, die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben, Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im Einzelnen festzulegen und damit auch über Gewichtung, Qualität und Inhalt der Entscheidungen zu befinden.

    Namentlich ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, im Gefolge einer zulässigen Kommunalverfassungsbeschwerde gemäß § 91 BVerfGG die Begründetheitsprüfung beliebig auf andere Verfassungsbestimmungen auszuweiten (vgl. BVerfGE 119, 331 ).

    Sie umfasst das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte und gewährleistet insoweit eine grundsätzliche Freiheit von staatlicher Reglementierung in Bezug auf die Art und Weise der Aufgabenerledigung (vgl. BVerfGE 119, 331 ).

    Die bloße Unvereinbarkeitserklärung, verbunden mit der Anordnung einer teilweisen Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung kommt statt der gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeit als Rechtsfolge dann in Betracht, wenn es aus verfassungsrechtlichen Gründen unabdingbar ist, eine verfassungswidrige Vorschrift für eine Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 m.w.N.).

    Neben den Grundrechten (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 92, 158 ) werden vor allem das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 73, 40 ; 119, 331 ) als verfassungsrechtliche Gründe anerkannt, welche die befristete Weitergeltung einer nicht verfassungskonformen Regelung rechtfertigen können.

    Ohne die Aufrechterhaltung der Regelung für die Vergangenheit ist es nicht möglich, eine geordnete Sozialverwaltung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 119, 331 ).

    Anders als bei den Gemeinden beschreibt die Verfassung die Aufgaben der Kreise nicht selbst, sondern überantwortet ihre Festlegung dem Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 119, 331 m.w.N.).

    Er muss vielmehr einen Mindestbestand an Aufgaben vorsehen, die die Kreise unter Inanspruchnahme der auch ihnen gewährten Eigenverantwortlichkeit erledigen können (vgl. BVerfGE 119, 331 ).

    Der ihm dabei zukommende Spielraum stößt erst dort an Grenzen, wo durch die Zuweisung neuer Aufgaben, deren Entzug oder Nichtzuweisung die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Selbstverwaltung entleert würde (vgl. BVerfGE 119, 331 ).

  • BVerfG, 07.09.2010 - 2 BvF 1/09

    Regelung der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11
    In der Entscheidung zum Zukunftsinvestitionsgesetz (BVerfGE 127, 165 ff.) habe das Bundesverfassungsgericht offengelassen, ob Prüfbefugnisse des Bundes die Finanzhoheit der Gemeinden beeinträchtigten.

    d) Mit Blick auf die Prüfbefugnisse des Bundes sei von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2010 auszugehen (BVerfGE 127, 165 ff.).

    Für die Prüfbefugnisse des Bundes müssten die in BVerfGE 127, 165 ff. zu Art. 104b GG entwickelten Grundsätze übertragen werden.

    Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet deshalb nicht nur eine weitgehende Normierung von Zuständigkeitszuweisungen, Verfahren und Aufsichtsrechtsverhältnissen, sondern enthält auch ein grundsätzliches Verbot der Mischverwaltung (vgl. BVerfGE 119, 331 ; 127, 165 ).

    Ein absolutes Verbot der Mischverwaltung lässt sich weder aus dem Demokratie- noch aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ableiten (vgl. BVerfGE 63, 1 ; 108, 169 ; 119, 331 ; 127, 165 ; siehe auch Engels, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 91e Rn. 13 ).

    b) Mit der Föderalismusreform des Jahres 2006 wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber eine noch klarere Trennung von Aufgaben und Befugnissen der unterschiedlichen staatlichen Ebenen erreichen und zu einer Entflechtung der Verantwortung gelangen (vgl. BVerfGE 127, 165 ; Bauer, in: Dreier, GG, Supplementum 2007, Art. 20 Rn. 11c; Trute, in: Starck, Föderalismusreform, 2007, Rn. 147 und 149; Burgi, in: Henneke, Kommunen in den Föderalismusreformen I und II, 2008, S. 44 ).

    Er soll die Möglichkeit haben, auf eine einheitliche Geltung der Rechtsvorschriften hinzuwirken (vgl. BVerfGE 11, 6 ; 127, 165 ) und für einen wirksamen Gesetzesvollzug zu sorgen (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 127, 165 ).

    Dabei kommen ihm insbesondere die Rechte nach Art. 84 Abs. 3 und Abs. 4 GG zu (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 127, 165 ).

    Diese ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen es Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß gibt (vgl. BVerfGE 127, 165 ).

    So wird in der Begründung zu dem Gesetzentwurf zum einen zwischen einer Finanzkontrolle und der Aufsicht unterschieden und zum anderen in Bezug auf Art. 91e Abs. 2 GG bestimmt, dass "das Bundesgesetz unter anderem Regelungen (...) zu Aufsicht, (...) Finanzkontrolle, Rechnungsprüfung und Leistungsbewertung sowie Übergangsbestimmungen bei Veränderung der Organisation der Gesetzesdurchführung treffen" werde (vgl. BTDrucks 17/1554, S. 5; siehe hierzu bereits BVerfGE 127, 165 ).

    Die durch Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG ermöglichte Finanzkontrolle des Bundes hebt sich hinreichend von einer Aufsicht ab (vgl. hierzu BVerfGE 127, 165 ).

    Sie dient nicht der Rückkopplung des Gesetzesvollzugs an die Absichten des Gesetzgebers und insbesondere nicht der Gewährleistung eines grundsätzlich einheitlichen Gesetzesvollzugs, sondern richtet sich ausschließlich auf die Kontrolle der finanziellen Auswirkungen der gesetzgeberischen Entscheidung, von der Möglichkeit des Art. 91e Abs. 2 GG Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 127, 165 ).

    Die Kompetenz des Bundes, durch seinen Rechnungshof Erhebungen im Länderbereich durchzuführen, folge im Hinblick auf Finanzhilfen nach Art. 104b GG den Verwaltungskompetenzen des Bundes (vgl. BVerfGE 127, 165 ).

    Sie dient nicht der Rückkopplung des Gesetzesvollzugs an die Absichten des Gesetzgebers und insbesondere nicht der Gewährleistung eines grundsätzlich einheitlichen Gesetzesvollzugs, sondern beschränkt sich ausschließlich auf die Kontrolle der finanziellen Auswirkungen der gesetzgeberischen Entscheidung, von der Möglichkeit des Art. 91e Abs. 2 GG Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 127, 165 ).

    cc) Ob ein Eingriff in die Finanzhoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 1. Halbsatz GG) und Gemeindeverbände (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 1. Halbsatz GG) vorliegt, wenn staatliche Stellen über den Einsatz der Finanzmittel zu unterrichten sind und ihnen Einsicht in Bücher und sonstige Unterlagen gewährt werden muss, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen, da etwaige Einschränkungen in den entschiedenen Fällen jedenfalls gerechtfertigt waren (vgl. BVerfGE 127, 165 ).

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11
    Das gilt grundsätzlich auch mit Blick auf Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. BVerfGE 83, 363 ; zuvor bereits ähnlich BVerfGE 76, 107 ).

    Gemeinden und Gemeindeverbände können sich deshalb gegenüber dem Staat auf dieses Gebot berufen und seine Verletzung vor dem Bundesverfassungsgericht rügen (vgl. auch BVerfGE 23, 353 ; 26, 228 ; 76, 107 ; 83, 363 ).

    aa) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG statuiert ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden (vgl. dazu BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 110, 370 ).

    Allerdings muss der Gesetzgeber den Kreisen hinreichende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zuweisen und darf sich nicht ausschließlich auf die Zuweisung materiell staatlicher Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises beschränken (vgl. BVerfGE 83, 363 ; 119, 331 ).

    bb) Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet Gemeinden und Gemeindeverbänden ferner das Recht, die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 83, 363 ; 119, 331 ).

    Zu der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden garantierten Eigenverantwortlichkeit gehört daher auch die Organisationshoheit (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 52, 95 ; 78, 331 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    Sie gewährleistet den Gemeinden - Vergleichbares gilt nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG für die Gemeindeverbände (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 83, 363 ; 119, 331 ; siehe auch Th. J. Schmidt, Kommunale Kooperation, 2005, S. 58) - das grundsätzliche Recht, die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben, Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im Einzelnen festzulegen und damit auch über Gewichtung, Qualität und Inhalt der Entscheidungen zu befinden.

    cc) Die Organisationshoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände erfasst sowohl den eigenen als auch den übertragenen Wirkungskreis (vgl. BVerfGE 83, 363 ; ebenso Schmidt-Jortzig, in: von Mutius, Festgabe für von Unruh, 1983, S. 525 m.w.N.; Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 81 m.w.N.).

    Dementsprechend sind die Organisationsbefugnisse der Gemeinden oder Gemeindeverbände an Vorgaben des Gesetzgebers nicht nur gebunden (vgl. BVerfGE 83, 363 ; 91, 228 ); ihre Organisationshoheit gilt grundsätzlich nur nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung.

    Dazu gehören diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ), die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ).

    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln, also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 15 A 2293/15

    "Licht-Aus"-Aufruf durch Düsseldorfer Oberbürgermeister rechtswidrig

    vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris Rn. 163; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 CN 1.12 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.
  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Mit den Worten des BVerfG (Urteil vom 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 81):.
  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 50, 195 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 110, 370 ; 137, 108 ; 147, 185 ).

    Er schützt die Kommunen grundsätzlich vor einer Entziehung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 119, 331 ; 137, 108 ; 138, 1 ; 147, 185 ); sein Gewährleistungsbereich kann aber auch durch eine Zuweisung neuer, materiell staatlicher Aufgaben beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 119, 331 ; 137, 108 ; 147, 185 ).

    Zulässigerweise kann jedoch gerügt werden, dass das angegriffene Gesetz unter Verstoß gegen die grundgesetzliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zustande gekommen ist, weil die Art. 70 ff. GG ihrem Inhalt nach geeignet sind, das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen (vgl. BVerfGE 137, 108 ).

    Eingriffe des Bundesgesetzgebers in das kommunale Selbstverwaltungsrecht sind hiernach grundsätzlich verboten, soweit nicht die Verfassung selbst besondere Kompetenznormen bereithält, die den Bund auch zu einer Einschränkung der gemeindlichen Selbstverwaltung ermächtigen (vgl. BVerfGE 1, 167 ; 56, 298 ; 137, 108 ).

    Das hat der verfassungsändernde Gesetzgeber durch den Erlass von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 und Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG unterstrichen (vgl. BVerfGE 137, 108 ; 147, 185 ).

    84 Abs. 1 Satz 7 GG dient nicht nur dem Schutz der Organisationshoheit der Länder (vgl. BVerfGE 137, 108 ; Försterling, Der Landkreis 2007, S. 56 ), sondern daneben vor allem der Stärkung und der Absicherung der kommunalen Finanzhoheit (vgl. Schoch, DVBl 2007, S. 261 ; F. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 158 ).

    Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der angegriffenen Norm einzulegen (vgl. BVerfGE 76, 107 ; 79, 127 ; 107, 1 ; 137, 108 ; 147, 185 ).

    a) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG statuiert ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 110, 370 ; 137, 108 ; 138, 1 ; 147, 185 ).

    b) Hat der Gesetzgeber Kreisen und Gemeinden Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen, gewährleistet Art. 28 Abs. 2 GG das Recht, die zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 83, 363 ; 119, 331 ; 137, 108 ).

    aa) Eine Regelung gemeindlicher Angelegenheiten in eigener Verantwortung ist ohne eine gewisse Selbstständigkeit bei der Organisation der Aufgabenwahrnehmung nicht vorstellbar (vgl. BVerfGE 91, 228 ; 137, 108 ).

    Eine umfassende staatliche Steuerung kommunaler Organisation widerspräche der Garantie kommunaler Selbstverwaltung (vgl. BVerfGE 91, 228 ; 137, 108 ; 138, 1 ; 147, 185 ), sodass zu der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Eigenverantwortlichkeit eine grundsätzliche Organisationshoheit gehört (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 52, 95 ; 78, 331 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    Die Organisationshoheit verbietet somit staatliche Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit ersticken würden, und eröffnet den Kommunen unter anderem die Möglichkeit, für die Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben aus mehreren vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Organisationsformen auszuwählen (vgl. BVerfGE 137, 108 ; Schmidt-Jortzig, in: v. Mutius, Festgabe für v. Unruh, 1983, S. 525 ).

    Bei ihrer Organisation sind Gemeinden oder Gemeindeverbände an die Vorgaben des Gesetzgebers nicht nur gebunden (vgl. BVerfGE 83, 363 ; 91, 228 ; 137, 108 ), vielmehr gilt ihre Organisationshoheit grundsätzlich allein nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung.

    Um der verfassungsrechtlich geforderten Eigenverantwortlichkeit gerecht zu werden, muss der Gesetzgeber allerdings der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 59, 216 ; 76, 107 ; 79, 127 ; 137, 108 ; stRspr) und den Kommunen bei der Ausgestaltung ihrer internen Organisation eine hinreichende (Mit-)Verantwortung für die organisatorische Bewältigung ihrer Aufgaben belassen.

    Unterschiede zwischen Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises mögen dabei eine Rolle spielen; in jedem Fall muss jedoch gewährleistet sein, dass die Gemeinden bei ihrer inneren Organisation individuell auf die besonderen Anforderungen vor Ort durch eigene organisatorische Maßnahmen reagieren können (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 91, 228 ; 137, 108 ).

    Der Kern der Organisationshoheit darf nicht ausgehöhlt werden (vgl. BVerfGE 1, 167 ; 79, 127 ; 137, 108 ; stRspr).

    Das kann mit der Gefahr einhergehen, dass für die Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben Ressourcen nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 119, 331 ; 137, 108 ; VerfGBbg, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 63/15 -, juris, Rn. 97; Wagner/Rechenbach, ZRP 2003, S. 308 ; Brüning, JURA 2015, S. 592 ; Schoch, DVBl 2016, S. 1007 ; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 3 Rn. 9a ; vgl. auch BVerfGE 138, 1 ; 147, 185 ).

    Neben den Grundrechten (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 92, 158 ) werden vor allem das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 73, 40 ; 119, 331 ) als verfassungsrechtliche Gründe anerkannt, welche die befristete Weitergeltung einer nicht verfassungskonformen Regelung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 137, 108 ).

    Eine solche kommt insbesondere in Betracht, wenn mit der Nichtigerklärung ein rechtliches Vakuum aufträte und sowohl bei den Behörden als auch bei den Rechtsunterworfenen Unsicherheit über die Rechtslage entstünde (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 73, 40 ; 92, 53 ; 137, 108 ).

    Die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Rechtslage mit dem Grundgesetz darf zudem nicht dazu führen, dass der Verwaltung zeitweilig die Erfüllung verfassungsrechtlicher Pflichtaufgaben mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage unmöglich gemacht wird (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 137, 108 ; vgl. auch BVerfGE 51, 268 ).

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