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   BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14   

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BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14 (https://dejure.org/2015,22201)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.2015 - 1 C 22.14 (https://dejure.org/2015,22201)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 (https://dejure.org/2015,22201)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    FreizügG/EU § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und 6, §§ 3, 4, 4a Abs. 1, § 5 Abs. 4; VwGO § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; Richtlinie 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 16
    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt; Fünfjahresfrist; Verlustfeststellung; Daueraufenthaltsrecht; rechtmäßiger Aufenthalt; ununterbrochen; ausreichender Krankenversicherungsschutz; ausreichende Existenzmittel; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FreizügG/EU § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und 6; §§ 3, 4, 4a Abs. 1
    Daueraufenthaltsrecht; Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Fünfjahresfrist; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt; Sozialhilfeleistungen; Unterhalt; Verlustfeststellung; ausreichende Existenzmittel; ausreichender Krankenversicherungsschutz; rechtmäßiger ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 EGRL 38/2004, Art 14 Abs 2 EGRL 38/2004, Art 7 Abs 1 EGRL 38/2004, § 2 Abs 1 FreizügG/EU, § 2 Abs 2 Nr 5 FreizügG/EU
    Zum Ausschluss der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU; zu den Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 EGRL 38/2004, Art 14 Abs 2 EGRL 38/2004, Art 7 Abs 1 EGRL 38/2004, § 2 Abs 1 FreizügG/EU, § 2 Abs 2 Nr 5 FreizügG/EU
    Zum Ausschluss der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU; zu den Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bei ständigen Aufenthalt eines Unionsbürgers über einen Zeitraum von fünf Jahren im Bundesgebiet

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FreizügG/EU § 2 Abs. 1, FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 5, ... FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 6, FreizügG/EU § 3, FreizügG/EU § 4, FreizügG/EU § 4a Abs. 1, FreizügG/EU § 5 Abs. 4, RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 14 Abs. 2, RL 2004/38/EG Art. 16
    Freizügigkeitsrecht, freizügigkeitsberechtigt, Feststellung, Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, Fünfjahresfrist, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Verlustfeststellung, rechtmäßiger Aufenthalt, Krankenversicherung, Existenzmittel, Sicherung des ...

  • rewis.io

    Zum Ausschluss der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU; zu den Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bei ständigen Aufenthalt eines Unionsbürgers über einen Zeitraum von fünf Jahren im Bundesgebiet

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Daueraufenthaltsrecht eines nicht erwerbstätigen Unionsbürgers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1678
  • NVwZ-RR 2015, 910
  • DÖV 2015, 979
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Zwar kann der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-140/12 [ECLI:EU:C:2013:565], Brey - Rn. 63).

    Insbesondere dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG ist jedoch zu entnehmen, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG genannte Voraussetzung vor allem verhindern soll, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C-425/10 - Rn. 40; und vom 19. September 2013 - C-140/12 - Rn. 54).

    Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, "welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde" (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-140/12 - Rn. 64).

    Für den Fall, dass das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Klägerin während des maßgeblichen Zeitraums Sozialhilfeleistungen bezog bzw. von ihren Verwandten unterhalten wurde, die ihrerseits Sozialhilfeleistungen bezogen, käme es für die Bejahung einer Freizügigkeitsberechtigung darauf an, dass die Sozialhilfeleistungen "nicht unangemessen" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 19. September 2013 - C-140/12 - Rn. 69 ff.) in Anspruch genommen wurden.

  • BVerwG, 31.05.2012 - 10 C 8.12

    Aufenthaltsrecht; Arbeitnehmer; Beitrittsstaaten; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12) folge, dass das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU anknüpfe und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall dieser Voraussetzungen nicht mehr berührt werde.

    c) Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts setzt somit unionsrechtlich voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Leitsatz 1 und Rn. 16).

    Dass es im Kontext des Freizügigkeitsgesetz/EU für die Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts der Freizügigkeitsberechtigung bedarf, entspricht auch der auf eine zunehmende Integration infolge eines gesicherten Aufenthalts abstellenden Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/420 S. 103) sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, der durch den freizügigkeitsgestützten Voraufenthalt erhöhten Integration durch ein Daueraufenthaltsrecht Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 20).

    Indes muss die Zeitspanne, während der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, nicht der Zeitraum vor der letzten mündlichen Verhandlung oder Tatsacheninstanz sein (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 21; vgl. auch: EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-162/09 [ECLI:EU:C:2010:592], Lassal - Rn. 33 bis 39).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C 425/10 [ECLI:EU:C:2011:866], Ziolkowski und Szeja - Rn. 46; vom 6. September 2012 - C-147/11 u.a. [ECLI:EU:C:2012:538], Czop u.a. - Rn. 35, 38; vom 8. Mai 2013 - C-529/11 [ECLI:EU:C:2013:290], Alarape und Tijani - Rn. 35 und vom 11. November 2014 - C-333/13 [ECLI:EU:C:2014:2358], Dano - Rn. 71) ist rechtmäßig im Sinne des Unionsrechts nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht.

    Dass das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, folgt unter anderem aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG, wonach der Daueraufenthalt den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen zugutekommen soll, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C-425/10 - Rn. 42).

    Insbesondere dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG ist jedoch zu entnehmen, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG genannte Voraussetzung vor allem verhindern soll, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C-425/10 - Rn. 40; und vom 19. September 2013 - C-140/12 - Rn. 54).

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 18. Juni 1987 - C-316/85 [ECLI:EU:C:1987:302], Lebon - Rn. 20) ist es nicht möglich, die Inanspruchnahme von Sozialhilfe als Indiz für eine mangelnde Unterhaltsgewährung anzusehen.
  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Das Aufenthaltsrecht des Angehörigen ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (EuGH, Urteil vom 8. November 2012 - C-40/11 [ECLI:EU:C:2012:691, Iida - Rn. 55).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Indes muss die Zeitspanne, während der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, nicht der Zeitraum vor der letzten mündlichen Verhandlung oder Tatsacheninstanz sein (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 21; vgl. auch: EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-162/09 [ECLI:EU:C:2010:592], Lassal - Rn. 33 bis 39).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-529/11

    Alarape und Tijani - Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 -

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C 425/10 [ECLI:EU:C:2011:866], Ziolkowski und Szeja - Rn. 46; vom 6. September 2012 - C-147/11 u.a. [ECLI:EU:C:2012:538], Czop u.a. - Rn. 35, 38; vom 8. Mai 2013 - C-529/11 [ECLI:EU:C:2013:290], Alarape und Tijani - Rn. 35 und vom 11. November 2014 - C-333/13 [ECLI:EU:C:2014:2358], Dano - Rn. 71) ist rechtmäßig im Sinne des Unionsrechts nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht.
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Insoweit gilt Gleiches wie für andere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die Grundlage einer Aufenthaltsbeendigung sein können (vgl. für Ausweisungen von Unionsbürgern nach altem Recht: BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 ).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU führt ebenso wie die Ausweisung zur Beendigung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie zur Verlassenspflicht des Unionsbürgers und unterliegt damit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, wie es der Gerichtshof der Europäische Union in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 20. September 2001 - C-184/99 [ECLI:EU:C:2001:458], Grzelczyk - Rn. 43 f.; vom 17. September 2002 - C-413/99 [ECLI:EU:C:2002:493], Baumbast - Rn. 91 ff. und vom 7. September 2004 - C-456/02 [ECLI:EU:C:2004:488], Trojani - Rn. 45 ff.) entwickelt hat.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU führt ebenso wie die Ausweisung zur Beendigung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie zur Verlassenspflicht des Unionsbürgers und unterliegt damit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, wie es der Gerichtshof der Europäische Union in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 20. September 2001 - C-184/99 [ECLI:EU:C:2001:458], Grzelczyk - Rn. 43 f.; vom 17. September 2002 - C-413/99 [ECLI:EU:C:2002:493], Baumbast - Rn. 91 ff. und vom 7. September 2004 - C-456/02 [ECLI:EU:C:2004:488], Trojani - Rn. 45 ff.) entwickelt hat.
  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

  • EuGH, 06.09.2012 - C-147/11

    Czop - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

  • BVerwG, 28.06.2011 - 1 C 18.10

    Allgemeines Aufenthaltsrecht; Öffnungsklausel; Ausländerbehörde; Zuständigkeit;

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R

    Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger - Sozialhilfe bei tatsächlicher

    Mit dem Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts wird auf die materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen abgestellt und somit unionsrechtlich vorausgesetzt, dass der Betreffende während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt hat (BVerwG Urteil vom 31.5.2012 - 10 C 8/12 - InfAuslR 2012, 348 ff; BVerwG Urteil vom 16.7.2015 - 1 C 22/14 - juris RdNr 17).
  • BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 48.18

    Keine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bei Bestehen eines

    Diese Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 4 Rn. 11 und vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 - InfAuslR 2019, 277 Rn. 9 und Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 1 B 142.17 - juris Rn. 5).

    Anknüpfend daran ist der Senat bisher in Fällen, in denen die Verlustfeststellung nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt worden war, davon ausgegangen, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung grundsätzlich allein anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts beurteilt und die Verlustfeststellung dann insgesamt rechtswidrig ist, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt ein Freizügigkeitsrecht besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 - InfAuslR 2019, 277 Rn. 8 f., 25 und vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 4 Rn. 11; Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 1 B 142.17 - juris Rn. 5).

    Die durch die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU bewirkte Beseitigung der Freizügigkeitsvermutung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 Rn. 11, vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 12 und vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 4 Rn. 12) schließt das neuerliche Entstehen eines Aufenthaltsrechts und in der Folge den Wegfall der Ausreisepflicht nicht aus (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 5 FreizügG/EU Rn. 58 und § 7 FreizügG/EU Rn. 25; Gerstner-Heck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand März 2019, § 7 FreizügG/EU Rn. 3; Harms, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 FreizügG/EU Rn. 10 und § 7 FreizügG/EU Rn. 3).

    Rechtmäßig im Sinne dieser Norm ist indes nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 4 Rn. 16).

  • SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19

    Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?

    Das Entstehen dieses Daueraufenthaltsrechts setzt daher (bereits unionsrechtlich) voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens 5 Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG - die in §§ 2 ff. FreizügG/EU umgesetzt wurden - erfüllt hat (siehe zu alledem BVerwG, Urteil v. 16.07.2015, Az. 1 C 22/14 - juris Rn 17; BVerwG, Urteil v. 31.05.2012, Az. 10 C 8.12 - juris).

    Soweit die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, greift die Gegenausnahme des Abs. 1 Satz 4 allerdings nicht mehr ein, d.h. der Ausländer unterfällt wieder dem Leistungsausschluss nach Abs. 1 Nr. 2. Eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn ein Unionsbürger sich fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015, 1 C 22/14, juris, Rdnr. 17).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24273
BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15 (https://dejure.org/2015,24273)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 (https://dejure.org/2015,24273)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 (https://dejure.org/2015,24273)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,24273) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AsylVfG § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 4, 140; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3; WRV Art. 136 Abs. 1, Art. 137 Abs. 3
    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung; kirchliches Selbstbestimmungsrecht; Konversion; Glaubenspraxis; Mitgliedschaft; Religion; religiöse Identität; religiöse Verfolgung; Staatskirchenrecht; Taufe; weltanschauliche Neutralität.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylVfG § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1
    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; Glaubensfreiheit; Glaubenspraxis; Konversion; Mitgliedschaft; Religion; Staatskirchenrecht; Taufe; kirchliches Selbstbestimmungsrecht; religiöse Identität; religiöse Verfolgung; weltanschauliche Neutralität

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 AsylVfG, § 3a Abs 1 Nr 1 AsylVfG, Art 140 GG, Art 4 GG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO
    Religiöse Verfolgung infolge Konversion; keine Bindung der Gerichte an Beurteilung des taufenden Pfarrers hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 AsylVfG, § 3a Abs 1 Nr 1 AsylVfG, Art 140 GG, Art 4 GG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO
    Religiöse Verfolgung infolge Konversion; keine Bindung der Gerichte an Beurteilung des taufenden Pfarrers hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung kirchlicher Würdenträger bei der Konversion eines Asylbewerbers zum Christentum

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 3 Abs. 1, AsylVfG § 3a Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 4, GG Art. 140, VwGO § 86 Abs. 1, VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1, WRV Art. 136 Abs. 1, WRV Art. 137 Abs. 3
    Religiöse Verfolgung, Aufklärungsrüge, Beweismaß, Glaubensfreiheit, Flüchtlingsanerkennung, kirchliches Selbstbestimmungsrecht, Konversion, religiöse Identität, Taufe, Staatskirchenrecht

  • rewis.io

    Religiöse Verfolgung infolge Konversion; keine Bindung der Gerichte an Beurteilung des taufenden Pfarrers hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    AsylVfG § 3 Abs. 1; AsylVfG § 3a Abs. 1 Nr. 1
    Berücksichtigung kirchlicher Würdenträger bei der Konversion eines Asylbewerbers zum Christentum

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Religiöse Verfolgung wegen Konversion zum Christentum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erschöpfende Sachverhaltsaufklärung - und der fehlende Beweisantrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Bindung der Gerichte an Beurteilung des taufenden Pfarrers hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Bindung der Gerichte an Beurteilung des taufenden Pfarrers hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1678
 
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Wird zitiert von ... (385)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15
    4 Abs. 1 und 2 GG als einheitliches Grundrecht sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantieren den Religionsgesellschaften die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (zum Verhältnis der Bestimmungen zueinander im Sinne einer Schrankenspezialität: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 82 ff.).

    Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 95 m.w.N.).

    Bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung wegen geltend gemachter religiöser Verfolgung setzen sich staatliche Stellen weder mit Inhalten von Glaubenssätzen auseinander noch bewerten sie diese oder formulieren gar eigene Standpunkte in Glaubensdingen (zur Reichweite des Neutralitätsgebots: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 88 ff. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15. Januar 2013 - Nr. 48420/10 u.a. - NJW 2014, 1935 Rn. 81 und Urteil vom 8. April 2014 - Nr. 70945/11 u.a. - NVwZ 2015, 499 Rn. 76).

    Die Formulierung ihres Selbstverständnisses und Auftrags - des kirchlichen Proprium - obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 101, 114).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15
    Dies folgt insbesondere aus der dem Berufungsurteil vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 [ECLI:EU:C:2012:518] - NVwZ 2012, 1612).

    Da bereits der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erreichen kann, ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 28 ff. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass die Verwaltungsgerichte sich bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Kläger die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken dürfen, sondern insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen haben (BVerwG, Urteil vom Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30).

    Der Senat hat auch klargestellt, dass die religiöse Identität als innere Tatsache sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen lässt (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 31).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15
    Dies folgt insbesondere aus der dem Berufungsurteil vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 [ECLI:EU:C:2012:518] - NVwZ 2012, 1612).

    Da bereits der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erreichen kann, ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 28 ff. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612).

  • EGMR, 08.04.2014 - 70945/11

    Ungarns Kirchengesetz verletzt die Menschenrechte

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15
    Bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung wegen geltend gemachter religiöser Verfolgung setzen sich staatliche Stellen weder mit Inhalten von Glaubenssätzen auseinander noch bewerten sie diese oder formulieren gar eigene Standpunkte in Glaubensdingen (zur Reichweite des Neutralitätsgebots: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 88 ff. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15. Januar 2013 - Nr. 48420/10 u.a. - NJW 2014, 1935 Rn. 81 und Urteil vom 8. April 2014 - Nr. 70945/11 u.a. - NVwZ 2015, 499 Rn. 76).
  • EGMR, 15.01.2013 - 48420/10

    Eweida u.a. ./. Vereinigtes Königreich - Religionsfreiheit am Arbeitsplatz

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15
    Bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung wegen geltend gemachter religiöser Verfolgung setzen sich staatliche Stellen weder mit Inhalten von Glaubenssätzen auseinander noch bewerten sie diese oder formulieren gar eigene Standpunkte in Glaubensdingen (zur Reichweite des Neutralitätsgebots: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 88 ff. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15. Januar 2013 - Nr. 48420/10 u.a. - NJW 2014, 1935 Rn. 81 und Urteil vom 8. April 2014 - Nr. 70945/11 u.a. - NVwZ 2015, 499 Rn. 76).
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15
    Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft beurteilt sich mit Wirkung für den weltlichen Bereich (etwa als Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht) grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 - BVerfGE 30, 415 - auch zu der Grenze des für alle geltenden Gesetzes).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15
    Zum anderen ist bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von dessen materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese - wofür hier nichts ersichtlich ist - verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 17 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15
    Auch auf der individuellen Ebene dürfen staatliche Organe nur prüfen, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich ein von dem Betroffenen als religiös geboten reklamiertes Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös anzusehende Motivation hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 u.a. - EuGRZ 2015, 181 Rn. 86 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11

    Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abhängig

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15
    Zu den "eigenen Angelegenheiten" in diesem Sinne zählen insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft, insbesondere Bestimmungen, die den Ein- und Austritt, die mitgliedschaftliche Stellung sowie den Ausschluss von Glaubensangehörigen regeln (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - EuGRZ 2015, 250 Rn. 37 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 C 21.12

    Staatsvertrag mit Religionsgemeinschaften; finanzielle Zuwendungen an

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15
    Demzufolge obliegen die Interpretation und die Beurteilung der kirchenrechtlichen Voraussetzungen für eine Taufe sowie deren Wirksamkeit mit der Folge, dass der Betroffene Mitglied in der Gemeinde einer Religionsgemeinschaft wie der evangelisch-lutherischen Landeskirche ist, den innerkirchlich zuständigen Amtsträgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 21.12 - BVerwGE 148, 271 Rn. 46 ff. - auch zur Abgrenzung gegenüber staatlichen Gerichten verbleibenden Prüfungspunkten).
  • BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78

    Ersatz eines Vertreibungsschadens - Schaden an Grundvermögen und

  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

  • BVerfG, 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15

    Keine formale oder inhaltliche Glaubensprüfung durch die Gerichte bei

    Dies gilt auch dann, wenn der Sachvortrag zur Konversion oder die vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine gewisse Oberflächlichkeit, für Missbräuchlichkeit (insoweit abweichend wohl BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - BVerwG 1 B 40.15 -, Rn. 11) oder für eine mitbestimmende taktische Prägung des Übertritts zur christlichen Religion erkennen lassen; derartigen Anhaltspunkten kann jedoch im Rahmen der Verfolgungsprognose Rechnung getragen werden.

    Dabei ist nicht nur das Vorbringen des Schutzsuchenden im Rahmen der in aller Regel gebotenen informatorischen gerichtlichen Anhörung zu berücksichtigen, sondern es sind auch äußere Anknüpfungstatsachen heranzuziehen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Betroffenen erlauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, juris, Rn. 31, und angegriffener Beschluss vom 25. August 2015 - BVerwG 1 B 40.15 -, juris, Rn. 14).

    Zwar unterliegt es im Ausgangspunkt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise das Tatsachengericht sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache verschafft, ob der Schutzsuchende eine verfolgungsträchtige religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, juris, Rn. 30, und angegriffener Beschluss vom 25. August 2015 - BVerwG 1 B 40.15 -, juris, Rn. 14).

    Allerdings wird der Umfang des Wissens über die neue Religion maßgeblich von der individuellen Geschichte des Antragstellers, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängen, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen (vgl. BVerwG, angegriffener Beschluss vom 25. August 2015 - BVerwG 1 B 40.15 -, juris, Rn. 14; Berlit/ Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, 281 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2017 - A 11 S 1144/17

    Rückkehrmöglichkeit für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678, Rn. 11 sowie auch Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 26 ff., NVwZ 2013, 936 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11, C-99/11 - (Y und Z / BRD), NVwZ 2012, 1612.

    OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 8, 10 und 18; BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678, insb.

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678, Rn. 9, 13 und 14 sowie auch Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - Rn. 30 f.; OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 8, 10 und 18; BayVGH, Beschluss vom 01.12.2015 - 13a ZB 15.30224 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 34; jeweils m.w.N.

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678.

  • VG Minden, 10.02.2022 - 2 K 41/19
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11.

    Ist dies jedoch - wie nach der derzeitigen Verfolgungslage im Iran - nicht der Fall - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 22, m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 14 - , ist aufbauend auf der Kirchenmitgliedschaft bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis für den Asylbewerber zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist; maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist - vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27 - ohne dass damit eine inhaltliche "Glaubensprüfung‟ verbunden ist.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 30 f., und Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A - juris, Rn. 72 sowie Beschlüsse vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A - juris, Rn. 10 und vom 10. September 2014 - 13 A 1171/14.A - juris, Rn. 7; VGH Baden-Würrtemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 - juris, Rn. 63.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 30.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 34.

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