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   BVerfG, 08.12.2014 - 2 BvR 450/11   

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BVerfG, 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 (https://dejure.org/2014,43416)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 (https://dejure.org/2014,43416)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11 (https://dejure.org/2014,43416)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 1 Buchstabe A. GFK; Art. 31 Abs. 2 GFK; § 267 Abs. 1 StGB; § 95 Abs. 5 AufenthG; § 13 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG; § 26a Abs. 2 AsylVfG; Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung
    Strafrechtliche Verurteilung wegen Gebrauchens unechter Personaldokumente bei der Einreise nach Deutschland (Urkundenfälschung; "nulla poena sine lege"; Analogieverbot; Geltung auch für Strafausschließungsgründe; Genfer Flüchtlingskonvention; Flüchtlingsstatus als ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Erstreckung der strafbefreienden Wirkung des Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention auf Begleitdelikte, die tateinheitlich mit einreise- oder aufenthaltsrechtlichen Straftaten begangen werden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 2 GG, § 18a AsylVfG 1992, § 26a Abs 2 AsylVfG 1992, § 95 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 Abs 2 EGV 343/2003
    Nichtannahmebeschluss: Keine Erstreckung von Art 31 Abs 1 des Genfer Flüchtlingsabkommens (juris: FlüAbk) auf tateinheitlich verwirklichte Begleitdelikte geboten - Analogieverbot des Art 103 Abs 2 GG erfasst auch persönlichen Strafausschließungsgrund des § 95 Abs 5 AufenthG ...

  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliche Verurteilung wegen des Gebrauchens unechter Personaldokumente bei der Einreise nach Deutschland; Geltung des Verbots strafbegründender oder strafverschärfender Analogie für die Strafandrohung; Pflicht der Vertragsstaaten zur strafrechtlichen ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Erstreckung von Art 31 Abs 1 des Genfer Flüchtlingsabkommens (juris: FlüAbk) auf tateinheitlich verwirklichte Begleitdelikte geboten - Analogieverbot des Art 103 Abs 2 GG erfasst auch persönlichen Strafausschließungsgrund des § 95 Abs 5 AufenthG ...

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 26a, AsylVfG § 26a Abs. 2, StGB § 267, GFK Art. 31 Abs. 1, AufenthG § 95 Abs. 5, StGB § 34, GG Art. 103 Abs. 2, AsylVfG § 3
    Urkundenfälschung, Einreise, unerlaubte Einreise, Begleitdelikt, Griechenland, Notstand, rechtfertigender Notstand, Strafaufhebungsgrund, persönlicher Strafaufhebungsgrund, Strafbarkeit, Flüchtling, Unverzüglichkeit, sichere Drittstaaten, Selbsteintritt, Unmittelbarkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafrechtliche Verurteilung wegen des Gebrauchens unechter Personaldokumente bei der Einreise nach Deutschland; Geltung des Verbots strafbegründender oder strafverschärfender Analogie für die Strafandrohung; Pflicht der Vertragsstaaten zur strafrechtlichen ...

  • rechtsportal.de

    Strafrechtliche Verurteilung wegen des Gebrauchens unechter Personaldokumente bei der Einreise nach Deutschland; Geltung des Verbots strafbegründender oder strafverschärfender Analogie für die Strafandrohung; Pflicht der Vertragsstaaten zur strafrechtlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einreise nach Deutschland - der gefälschte Reisepass

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 361
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2014 - 2 BvR 450/11
    Dies kann im Einzelfall eine insoweit umfassende Nachprüfung gebieten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 111, 307 ; BVerfGK 9, 198 ).

    Dieser ist aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 1. September 1953 (BGBl II 1953, S. 559) für die deutsche hoheitliche Gewalt bindend (vgl. Nettesheim, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 72. Erg. 2014, Art. 59, Rn. 185) und steht im Rang eines Bundesgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 , jeweils zur EMRK).

    Die Rangzuweisung als Bundesgesetz führt über Art. 59 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass das Völkervertragsrecht durch deutsche Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 9, 174 ).

  • OLG Stuttgart, 02.03.2010 - 4 Ss 1558/09

    Unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet: Persönlicher Strafausschließungsgrund

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2014 - 2 BvR 450/11
    Griechenland war vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers nicht mehr uneingeschränkt als "sicherer Drittstaat" im asylverfahrensrechtlichen Sinne einzuordnen (vgl. dazu BVerfG, Einstweilige Anordnungen der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - juris; vom 23. September 2009 - 2 BvQ 68/09 - juris; vom 5. November 2009 - 2 BvQ 77/09 -, juris; EGMR (GK), M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, juris), so dass der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Frau - trotz seiner Einreise über Griechenland weiterhin als "Flüchtling" im Sinne des § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK anzusehen war (vgl. auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09 -, juris, Rn. 11, zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation).

    aa) Ein Flüchtling geht seines Schutzes durch Art. 31 Abs. 1 GFK grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig, dass er aus einem Drittstaat einreist und nicht direkt aus dem Herkunftsstaat, sofern er diesen Drittstaat nur als "Durchgangsland" nutzt und sich der Aufenthalt in diesem nicht schuldhaft verzögert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09 -, juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 5 Ss 122/08 -, juris, Rn. 4).

    Der Flüchtling hat hiernach die erste Gelegenheit zu nutzen, um die Gründe darzulegen, welche die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09 -, juris, Rn. 13).

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2368/04

    Zur Übereinstimmung von § 73 Abs 1 AsylVfG 1992 mit Art 1 Abschn C Nr 5 der

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2014 - 2 BvR 450/11
    Dies kann im Einzelfall eine insoweit umfassende Nachprüfung gebieten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 111, 307 ; BVerfGK 9, 198 ).

    Wenngleich die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten als ein erstrebenswertes Ziel angesehen werden kann, zu dem das Hochkommissariat wesentlich beiträgt, führt dies nicht dazu, dass es auch eine verfassungsrechtlich verankerte Pflicht der nationalen Gerichte zur Anwendung der Richtlinien bei der Auslegung des materiellen Flüchtlingsrechts oder des Asylverfahrensrechts gibt (vgl. BVerfGE 52, 391 ; BVerfGK 9, 198 ).

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

    Für die Auslegung früher geschlossener Verträge kann dessen ungeachtet auf diese Auslegungsregeln zurückgegriffen werden, da diese bereits vor dem Inkrafttreten der Konvention inhaltsgleich bestehendes Völkergewohnheitsrecht kodifizieren (zur Genfer Flüchtlingskonvention vgl. BVerfG, NVwZ 2015, 361 Rn. 35 bis 37).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    In der Kammerrechtsprechung ist dies dahingehend konkretisiert worden, dass im Rahmen geltender methodischer Grundsätze von mehreren möglichen Auslegungen eines Gesetzes grundsätzlich eine völkerrechtsfreundliche zu wählen ist (vgl. BVerfGK 10, 116 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11 -, NVwZ 2015, S. 361 ; so auch Proelß, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeitern, Bd. 1, 2009, S. 553 ).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15

    Das Tragen von "Rocker-Kutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des

    Für die Rechtsprechung folgt daraus ein Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogie, wobei Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen ist; vielmehr wird jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, NVwZ 2015, 361, 362 mwN).
  • BGH, 06.10.2016 - I ZB 13/15

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Begriff der

    Die Bestimmungen des Art. 31 bis 33 WVRK kodifizieren inhaltsgleiches Völkergewohnheitsrecht, das unabhängig von der Konvention besteht und bereits vor dem Inkrafttreten der Konvention bestanden hat (zur Genfer Flüchtlingskonvention vgl. BVerfG, NVwZ 2015, 361 Rn. 35 bis 37; vgl. ferner BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 63 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich).
  • AG Kehl, 26.04.2016 - 3 Cs 208 Js 14124/14

    Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen: Persönlicher

    Unerheblich für die Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 GFK ist, ob der Angeschuldigte bereits nach deutschem Ausländerrecht als "Flüchtling" anerkannt wurde oder zumindest einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.12.2014, Az. 2 BvR 450/11, NVwZ 2015, 361).

    Das Tatbestandsmerkmal der "Unmittelbarkeit" des Art. 31 Abs. 1 GFK will lediglich verhindern, dass Flüchtlinge, die sich bereits in einem anderen Staat niedergelassen haben, unter Berufung auf die Konvention ungehindert weiterreisen können (vgl. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.12.2014, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 Ss 1558/09, veröffentlicht bei juris.de.; AG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2015, Az. 975 Cs 858 Js 53066/14, StV 2015, 706).

    Es liege nicht im Schutzbereich von Art. 31 Abs. 1 GFK, kriminellem Tun Vorschub zu leisten, wie es bei Gebrauch von falschen Personaldokumenten, die entgeltlich von Schleusern erworben worden seien, der Fall sei (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.03.2010, Az. 5St RR (II) 79/10, veröffentlicht bei juris.de; OLG Dresden, Beschluss vom 18.01.2011, Az. 3 Ss 780/10, zitiert in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.12.2014, a.a.O.; so auch zumindest für die Benutzung falscher Dokumente Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 206. Ergänzungslieferung Januar 2016, Rn. 68; Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 9. Edition, Stand 01.11.2015, Rn. 108).

    (b.) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Beschluss vom 08.12.2014 (a.a.O.) entschieden, dass es, zumindest im Fall des sogenannten Flughafenverfahrens (§ 18a AsylVfG), von Verfassung wegen nicht geboten sei, Art. 31 Abs. 1 GFK dahin auszulegen, dass auch Begleitdelikte vom Schutzbereich erfasst werden.

    Danach kann zumindest nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Begleitdelikte jeglicher Art erfasst sind (vgl. dazu die umfassenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 08.12.2014, a.a.O.).

    Andererseits ist die Erstreckung des Art. 31 Abs. 1 GFK auf Begleitdelikte möglich und wird von fast der Hälfte der Konventionsstaaten in dieser Weise angewendet (Stand 2003, siehe Darstellung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.12.2014, a.a.O.).

    (d.) Schließlich ist der hier zu entscheidende Fall nicht mit dem zu vergleichen, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.12.2014 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • BGH, 26.02.2015 - 4 StR 233/14

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (unerlaubte Einreise von Asylbewerbern

    (2) Der Umstand, dass zur Tatzeit keine Rücküberstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II - VO) erfolgen durften, weil dort eine Umsetzung der Schutzmechanismen für Flüchtlinge entsprechend den Standards der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr gewährleistet war (vgl. EGMR (GK), NVwZ 2011, 413 (Verstoß gegen Art. 3 und 13 EMRK); EuGH, NVwZ 2012, 417; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29; NVwZ 2010, 318; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, Rn. 26; BVerwG, EZAR NF 65 Nr. 14, S. 3; Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406, 409) und Deutschland deshalb in Bezug auf aus Griechenland eingereiste Asylbewerber von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II - VO Gebrauch gemacht hat, steht dem nicht entgegen (a.A. Schott-Mehring, ZAR 2014, 142, 146 ff.; Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl., S. 187 f.).

    Auch wenn Griechenland vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Schleusungen nicht mehr uneingeschränkt als "sicherer Drittstaat" im asylverfahrensrechtlichen Sinn einzuordnen war (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29), hat sich dadurch die verfassungsrechtliche Ausgangslage nicht verändert.

    (3) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die einer Rücküberstellung entgegenstehenden Defizite im griechischen Asylverfahren und das generelle Ausüben des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II - VO dazu geführt haben, dass die eingeschleusten Ausländer trotz ihres zwischenzeitlichen Aufenthalts in Griechenland als "Flüchtling" im Sinne von § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK einzustufen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29; siehe auch OLG Köln, NStZ-RR 2004, 24).

    Zwar geht ein Flüchtling seines Schutzes durch Art. 31 Abs. 1 GFK grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig, dass er aus einem Drittstaat einreist und nicht direkt aus dem Herkunftsstaat, sofern er diesen Drittstaat nur als "Durchgangsland" nutzt und sich der Aufenthalt in diesem nicht schuldhaft verzögert (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 31 mwN).

    Durch den Schutz des Art. 31 Abs. 1 GFK entstünde aber lediglich ein den Asylsuchenden betreffender persönlicher Strafaufhebungsgrund, der das bereits verwirklichte Unrecht der unerlaubten Einreise unberührt ließe und deshalb auf die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 96 Abs. 1 AufenthG ohne Einfluss wäre (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409 zu § 92 Abs. 4 AuslG; Senge in Erbs/ Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 195. Ergänzungslieferung 2013, § 95 AufenthG Rn. 68; Gericke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 118).

  • BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (unerlaubte Einreise von Asylbewerbern

    bb) Der Umstand, dass zur Tatzeit keine Rücküberstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II - VO) erfolgen durften, weil dort eine Umsetzung der Schutzmechanismen für Flüchtlinge entsprechend den Standards der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr gewährleistet war (vgl. EGMR (GK), NVwZ 2011, 413 (Verstoß gegen Art. 3 und 13 EMRK); EuGH, NVwZ 2012, 417; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29; NVwZ 2010, 318; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, Rn. 26; BVerwG, EZAR NF 65 Nr. 14, S. 3; Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406, 409) und Deutschland deshalb in Bezug auf aus Griechenland eingereiste Asylbewerber von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II - VO Gebrauch gemacht hat, steht dem nicht entgegen (a.A. Schott-Mehring, ZAR 2014, 142, 146 ff.; Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl., S. 187 f.).

    Auch wenn Griechenland vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Schleusungen nicht mehr uneingeschränkt als "sicherer Drittstaat" im asylverfahrensrechtlichen Sinn einzuordnen war (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29), hat sich dadurch die verfassungsrechtliche Ausgangslage nicht verändert.

    cc) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die einer Rücküberstellung entgegenstehenden Defizite im griechischen Asylverfahren und das generelle Ausüben des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II - VO dazu geführt haben, dass die eingeschleusten Ausländer trotz ihres zwischenzeitlichen Aufenthalts in Griechenland als "Flüchtling" im Sinne von § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK einzustufen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29; siehe auch OLG Köln, NStZ-RR 2004, 24).

    Zwar geht ein Flüchtling seines Schutzes durch Art. 31 Abs. 1 GFK grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig, dass er aus einem Drittstaat einreist und nicht direkt aus dem Herkunftsstaat, sofern er diesen Drittstaat nur als "Durchgangsland" nutzt und sich der Aufenthalt in diesem nicht schuldhaft verzögert (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 31 mwN).

    Durch den Schutz des Art. 31 Abs. 1 GFK entstünde aber lediglich ein den Asylsuchenden betreffender persönlicher Strafaufhebungsgrund, der das bereits verwirklichte Unrecht der unerlaubten Einreise unberührt ließe und deshalb auf die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 96 Abs. 1 AufenthG ohne Einfluss wäre (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409 zu § 92 Abs. 4 AuslG; Senge in Erbs/ Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 195. Ergänzungslieferung 2013, § 95 AufenthG Rn. 68; Gericke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 118).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 1076/19

    Anforderungen an das Erlöschen einer Ausbildungsduldung

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage Position bezogen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris).

    Die Anwendung der Norm auf Begleitdelikte setze aber auf jeden Fall voraus, dass sich der Ausländer im Zeitpunkt der Begehung der Begleittat in einer notstandsähnlichen Situation befunden hat, die es ihm unmöglich oder zumindest unzumutbar gemacht hat, angesichts einer aktuellen Verfolgungssituation die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris Rn. 38 ff.).

    Bei Anwendung allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge sprechen die besseren Argumente gegen eine generelle Erstreckung des Anwendungsbereichs von Art. 31 Abs. 1 GFK auf typische Begleitdelikte (zu Einzelheiten vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris Rn. 34 ff.).

    Vielmehr handelt es sich um beachtliche Rechtsauffassungen, die von den nationalen Gerichten der Vertragsstaaten bei der Interpretation der Konvention im Rahmen der Anwendung allgemeiner Grund- sätze des Völkerrechts zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge zu berücksichtigen sind, sie aber nicht binden (vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris Rn. 45).

    Insofern kann auf die folgenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris Rn. 54 bis 57) Bezug genommen werden:.

  • OVG Niedersachsen, 02.02.2018 - 13 PA 12/18

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit im Sinne von § 121 BGB zu verstehen, so dass die Meldung bei der Behörde "ohne schuldhaftes Zögern" zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris Rn. 58; Beschl. v. 16.6.1987 - 2 BvR 911/85 -, juris Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2376/19

    Afghanistan; Zumutbarkeit der Niederlassung in einem sicheren Landesteil

    Insbesondere der UNHCR (zur Bedeutung der Rechtsauffassung des UNHCR siehe EuGH, Urteil vom 23.05.2019 - C-720/17 -, Rn. 57; BVerfG, Beschlüsse vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris Rn. 45, und vom 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -, juris Rn. 38) hält teilweise Gewährleistungen für erforderlich, die zu der vom UNHCR formulierten Beschränkung auf den Schutz der grundlegenden Menschenrechte (s. o.) deutlich kontrastieren.
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum

  • LG Offenburg, 14.07.2017 - 3 Qs 48/16

    Ausländerrecht: Unrechtmäßige Einreise eines Ausländers aus einem sicheren

  • VG Köln, 03.02.2015 - 14 K 5928/14

    Zugehörigkeit eines afghanischen Asylbewerbers zu einer besonders

  • BGH, 04.05.2017 - 3 StR 69/17

    Strafbare Teilnahme an der unerlaubten Einreise trotz etwaiger Straflosigkeit des

  • LG Hamburg, 27.04.2016 - 631 KLs 2/15

    Straflosigkeit der Anstiftung und Beihilfe zur Einreise von venezolanischen

  • VG Karlsruhe, 17.09.2020 - 3 K 7076/19

    Ausländerrechtliche Privilegierung nach § 39 Nr. 5 AufenthV für geduldeten

  • VG Karlsruhe, 15.06.2022 - 4 K 5339/20

    Einholung eines Visums in Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5

  • LG Landshut, 25.10.2017 - 6 Qs 186/16

    Zum Anwendungsbereich des persönlichen Strafaufhebungsgrundes des Art. 31 Nr. 1

  • OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16

    Nachträgliche Befristung eines Einreiseverbots eines Drittstaatenangehörigen

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.30011

    Zwangsrekrutierung Minderjähriger als kinderspezifische Form von Verfolgung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - 9 A 1380/12

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines aus einem sicheren Drittstaat einreisenden

  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.02.2019 - 1 KLs 23 Js 2015/18

    Gewerbliches Einschleusen von Ausländern - Kinder und Jugendliche

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2016 - 10 LB 38/16

    Bedingung; Betriebsprämie; CC; CC Verstoß; Cross Compliance; Dauergrünland;

  • BayObLG, 28.04.2023 - 201 StRR 14/23

    Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Stellung eines Asylfolgeantrags

  • VG Cottbus, 30.10.2017 - 4 L 576/17

    Asylrecht: Erneute Verteilung eines Ausländers aufgrund erneuter Einreise bei

  • VG Schleswig, 31.08.2016 - 5 A 343/16

    Zur Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung eines Asylantrags - Dublin-III Verfahren -

  • VG München, 27.03.2019 - M 25 K 16.3931

    Ausweisung eines somalischen Asylbewerbers aufgrund strafrechtlicher Verurteilung

  • AG Landau/Pfalz, 25.07.2016 - 6 Cs 505 Js 23889/16

    "Griechische Anlaufbescheinigung" als aufenthaltsrechtliches Papier iSd § 276a

  • VG Münster, 19.11.2021 - 13 K 461/20

    Disziplinarverfahren Einstellung Disziplinarverfügung Erledigung nulla poena sine

  • AG Landau/Isar, 25.07.2016 - 6 Cs 505 Js 23889/16
  • VG Cottbus, 29.10.2017 - 4 L 576/17

    Duldung

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