Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 30.04.2015

Rechtsprechung
   StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,857
StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14 (https://dejure.org/2015,857)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 (https://dejure.org/2015,857)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Februar 2015 - 1 VB 48/14 (https://dejure.org/2015,857)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,857) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung des Umfangs einer gemeindlichen Kirchenbaulast; Reduzierung einer gemäß einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde aus dem Jahr 1890 zu leistenden Beteiligungsquote von 5/6 an den Kosten der Instandhaltung einer Kirche; Prüfung einer Verletzung der ...

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Umfangs einer gemeindlichen Kirchenbaulast; Reduzierung einer gemäß einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde aus dem Jahr 1890 zu leistenden Beteiligungsquote von 5/6 an den Kosten der Instandhaltung einer Kirche; Prüfung einer Verletzung der ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG, § 47 EvKirchGemG WÜ vom 03.03.1924, Art 19 Abs 2 EvKiVtr BW
    Beteiligung einer politischen Gemeinde an den Instandhaltungskosten eines Kirchturms - hier: Herabsetzung der Kostenbeteiligungquote der politischen Gemeinde verstößt weder gegen die Kirchengutsgarantie (

  • baden-wuerttemberg.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bonner Stadtverordneter durfteVerfassungsbeschwerde einer evangelischen Kirchengemeinde wegen Beteiligung der politischen Gemeinde an Sanierungskosten erfolglos

  • epd.de (Pressemeldung, 03.02.2015)

    Kirche bleibt auf Großteil ihrer Sanierungskosten sitzen

  • baden-wuerttemberg.de PDF (Leitsatz)
  • baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde einer evangelischen Kirchengemeinde wegen Beteiligung der politischen Gemeinde an Sanierungskosten erfolglos

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 896
  • VBlBW 2015, 414
  • DÖV 2015, 386
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96

    St. Salvator Kirche

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14
    Dabei handelt es sich um ein Grundrecht, durch welches das Recht der Religionsgemeinschaften auf ungestörte Religionsausübung aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 4 und 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV verstärkt und konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 76; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, 6. Aufl. 2010, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 24; Mager, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Art. 140 Rn. 76).

    Art. 138 Abs. 2 WRV hat die Aufgabe, den durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 80).

    Zu den "anderen Rechten" im Bereich der Kirchengutsgarantie gehören auch Besitz- und Nutzungsrechte an Immobilien, namentlich Gebrauchsüberlassungsrechte an Kirchengebäuden (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 82 f.).

    Art. 138 Abs. 2 WRV ist Ausdruck des Gedankens, dass das Gebrauchsrecht an einer Sache des Schutzes bedarf, weil diese Sache zum materiellen Substrat der Religionsfreiheit gehört (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 84).

    62 bb) Art. 138 Abs. 2 WRV schützt das Vermögen der Religionsgesellschaften nur in dem Umfang, wie es nach Maßgabe des einschlägigen zivilen oder öffentlichen Rechts begründet ist (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 85; Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 7; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Band 3, 6. Aufl. 2010, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 26; Kästner, in: Listl/Pirson , Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1994, § 32, S. 902).

    Deshalb berührt es den Gewährleistungsgehalt der Kirchengutsgarantie nicht, wenn ein Recht untergeht, weil sich eine ihm immanente Beschränkung aktualisiert hat, wie es beispielsweise bei dem Eintritt einer auflösenden Bedingung der Fall sein kann (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 85).

    Die Prüfung des Staatsgerichtshofs muss dabei umso intensiver ausfallen, je deutlicher der spezifische Bezug der immanenten Beschränkung zum Gewährleistungsgehalt des Art. 138 Abs. 2 WRV ausgeprägt ist (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 86).

    75 Unterliegt das Recht jedoch einer ursprünglichen Beschränkung, weil es an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, und zielt etwa der bezüglich des Rechts vorbehaltene Widerruf darauf, die mit dem Wegfall der Voraussetzungen akut gewordene Beschränkung formal umzusetzen, greift er nicht in den Schutzbereich der Kirchengutsgarantie ein (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 96).

    Ist das Recht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, kann Art. 138 Abs. 1 WRV keinen weitergehenden Schutz bieten (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 108; BVerwGE 87, 115 - Juris Rn. 35).

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Nichtigkeit; rechtliche Unmöglichkeit;

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14
    Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur bislang streitig, ob zu den "Verpflichtungen des Staates" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LV auch kommunale Kirchenbaulasten gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 19; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 7 Rn. 11; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 7 Rn. 14; Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995, S. 196 ff. einerseits und v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Band 3, 6. Aufl. 2010, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 10; Isensee, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1994, § 35, S. 1032 andererseits).

    59 Auch Ansprüche aus Kirchenbaulasten gehören zu den "sonstigen Rechten an Vermögen", das für "Kultuszwecke" bestimmt ist, weil sie der Erhaltung von Kirchen als einem dem Kultus bestimmten Gebäude dienen (vgl. BVerwGE 132, 358 - Juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 19 und 30; VerfGH NRW, Urteil vom 16.4.1982 - 17/78 -, NVwZ 1982, S. 431; Grahm, Kommunale Kirchenbaulasten im Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Baden, 2012, S. 113 ff.; Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995, S. 211).

    So können vertraglich begründete kommunale Kirchenbaulasten bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse grundsätzlich der Anpassung nach § 60 LVwVfG unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 27 ff.).

    64 Da es sich bei der Kirchengutsgarantie nicht nur um einen subjektiven Abwehranspruch handelt, der gegen Eingriffe in bestehende Kirchengüter schützt, sondern auch um eine objektive Wertentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 34), ist sie bei der Auslegung des einfachen Rechts zu berücksichtigen.

    Dazu gehört grundsätzlich auch die Kirchengutsgarantie des Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn.33; Kästner, in: Listl/Pirson , Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1994, § 32, S. 903).

    Hierzu nahm er Bezug auf die Literatur zu Art. 7 Abs. 1 LV (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 7 Rn. 11; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 7 Rn. 14) und das vom Bundesverwaltungsgericht zu Art. 138 Abs. 1 WRV vorgegebene Verständnis (vgl. BVerwGE 28, 179 - BeckRS 1967, 30425578; BVerwGE 38, 76 - Juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 19).

    92 Entscheidend ist vielmehr, dass die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die in § 60 LVwVfG ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerwGE 97, 332 - Juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 28), Teil des rechtlichen Bestands der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der politischen Gemeinde sind, mit der im Jahr 1890 der in Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes dem Grunde nach enthaltene Anspruch auf Nutzungsausgleich konkretisiert wurde.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1995 - 10 S 1140/94

    Beteiligung einer bürgerlichen Gemeinde an den Renovierungskosten eines

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14
    Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 1995 (10 S 1140/94, Juris) nicht erkannt.

    66 Dabei ist es unerheblich, ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Normen ausgehend von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck einfachrechtlich zutreffend ausgelegt hat, wenn er - anders als vorhergehend das Verwaltungsgericht Stuttgart - festgestellt hat, die Vorschrift sei nicht statisch zu verstehen, so dass also allein das damalige Maß der Benutzung maßgeblich sei, sondern begründe eine anteilige Kostentragungspflicht der politischen Gemeinde entsprechend dem heutigen Maß der Benutzung, sei also dynamisch zu verstehen (wie der VGH im angegriffenen Urteil: v. Campenhausen/Christoph , Göttinger Gutachten, Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren 1980 - 1990 erstattet vom Kirchenrechtlichen Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland, 1994, S. 190 ; noch offen gelassen in VGH Bad.-Württ, Urteil vom 19.12.1995 - 10 S 1140/94 -, Juris Rn. 21).

    (1) Dies gilt zunächst, soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof im hier angegriffenen Urteil - anders als im Urteil vom 19. Dezember 1995 (10 S 1140/94 -, Juris Rn. 22 ff.) - angenommen hat, es liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor.

  • VerfGH Bayern, 15.09.2009 - 122-VI-08

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches Berufungsurteil bei Nichtzulassung

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14
    Dieser Beschluss ist ein Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes und damit kein möglicher Beschwerdegegenstand für eine Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof (vgl. § 55 Abs. 1 StGHG; ebenso: Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15.9.2009 - Vf. 122-VI-08 -, Juris Rn. 18).

    Eine Kontrolle von Entscheidungen von Bundesgerichten - und sei es nur mittelbar - steht einem Landesverfassungsgericht nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht zu (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidungen vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 -, Juris Rn. 45, vom 4.5.2010 - Vf. 85-VI-09 -, Juris Rn. 18, und vom 15.9.2009 - Vf.122-VI-08 -, Juris Rn. 21; VerfGH Berlin, Beschluss vom 25.3.1999 - 35/97 -, Juris Rn. 14; VerfGH Saarl., Beschluss vom 15.9.2005 - Lv 1/05 -, Juris Rn. 9 f.; Thür.

  • BVerwG, 17.06.2014 - 6 B 7.14

    Anpassung einer Quote der Kosten der Instandhaltung eines Kirchengebäudes;

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14
    Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 6 B 7.14 - richtet, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

    Die gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2014 (6 B 7.14, Juris) zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe.

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14
    Im Übrigen gelten für denkmalschutzrechtliche Regelungen, die zu besonderen Härten beim Eigentümer führen, verfassungsrechtliche Grenzen (vgl. BVerfGE 100, 226; Hammer, KuR 2014, 29 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14
    Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. StGH, Beschluss vom 17.7.2014 - 1 VB 128/13 -, Juris Rn. 27; BVerfGE 18, 85 - Juris Rn. 20 f.).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14
    Ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform ist sie dem Staat in keiner Weise inkorporiert; sie steht ihm vielmehr wie jedermann gegenüber und kann eigene Rechte gegen ihn geltend machen (vgl. BVerfGE 70, 138 - Juris Rn. 47; BVerfGE 125, 39 - Juris Rn. 119).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14
    Ausgeschlossen ist eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs durch den Staatsgerichtshof am Maßstab der Landesverfassung nur insoweit, als die Entscheidung durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist (vgl. BVerfGE 96, 345 - Juris Rn. 85).
  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14
    Ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform ist sie dem Staat in keiner Weise inkorporiert; sie steht ihm vielmehr wie jedermann gegenüber und kann eigene Rechte gegen ihn geltend machen (vgl. BVerfGE 70, 138 - Juris Rn. 47; BVerfGE 125, 39 - Juris Rn. 119).
  • BVerwG, 03.11.1967 - VII C 68.66

    Kirchturmbaulast im ehemaligen Herzogtum Berg

  • BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70

    Kirchenbaulasten und völlige Veränderung der Verhältnisse

  • BVerwG, 15.11.1990 - 7 C 9.89

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

  • BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Gemeinde; Rat der Gemeinde;

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

  • StGH Baden-Württemberg, 28.08.1981 - GR 1/81

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Hochschulauflösung in Baden-Württemberg

  • StGH Baden-Württemberg, 17.07.2014 - 1 VB 128/13

    Heranziehung eines Gebührenschuldners zu Abwassergebühren i.R.e. Ausgleichs von

  • VerfGH Bayern, 04.05.2010 - 85-VI-09

    Wegen fehlender Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs unzulässige

  • VerfGH Bayern, 03.05.2012 - 58-VI-11

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zu einer Vorauszahlung auf

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.1982 - VerfGH 17/78

    Beschränkte Beseitigungsmöglichkeit örtlicher Kirchenbaulasten

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 1/01

    Zur Zulässigkeit der Wahlwerbung von Amtsträgern

  • VerfGH Saarland, 15.09.2005 - Lv 1/05
  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 CN 1.12

    Friedhofssatzung; Grabmale; Verwendungsverbot; Kinderarbeit, ausbeuterisch;

  • VG Stuttgart, 06.11.2012 - 6 K 1692/11

    Rechtscharakter einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde zur Umsetzung von Art.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12

    Anpassung der in einer in einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vereinbarten

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

    Die genannten Verfassungsbestimmungen wurden nicht hinreichend beachtet (zu diesem Erfordernis: StGH, Urteil vom 2.2.2015 - 1 VB 48/14 -, Juris Rn. 61; BVerfGE 18, 85 - Juris Rn. 20 f.).
  • VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19

    Gebrauchsüberlassung einer im Staatseigentum stehenden, von katholischer

    Der Zweck der Gebrauchsüberlassung ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (so ausdrücklich zu einem ähnlichen Fall, in dem es um den Widerruf einer Gebrauchsüberlassung eines im Eigentum des Landes stehenden Kirchengebäudes an eine Kirchengemeinde ging BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9/89 -, Rn. 18, 19, juris und auch BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3798 -, juris = NVwZ 1996, 1120, Teil I. 2.a)-c) und II.1., der ein solches Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen Staat und Kirche - ungeachtet der vom Landbauamt München angewendeten Regeln des BGB und ungeachtet der in der staatskirchenrechtlichen Diskussion des Königreichs Bayern beim Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum an einer "res sacra" verwendeten zivilrechtlichen Konstruktionen - als ein "öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis" in Form der Realförderung durch kostenlose Gebrauchsüberlassung einer Immobilie einstufte; siehe auch die Einstufung der in einer "Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde" im Jahr 1890 getroffenen Regelung zwischen einer politischen und einer kirchlichen Gemeinde über die Beteiligung der politischen Gemeinde an den Kosten für die Instandhaltung eines Kirchturms als "öffentlich-rechtlicher" Vertrag: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und nachgehend auch BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

    Diese dient dem Schutz der materiellen Grundlagen der Ausübung der Religionsgemeinschaft und ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, welches wiederum bei einer gerichtlichen Auslegung des zugrunde-liegenden Übereinkommens hinreichend zu berücksichtigen ist, soweit diese Auslegung zu einem neben das Nutzungsrecht der Beigeladenen tretenden eigenen Nutzungsanspruch der Klägerin führen und damit die Rechtsstellung der Kirchengemeinde begrenzen oder einengen könnte, (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, Rn. 62 - 64; dazu auch schon BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, jeweils juris).

    Die der beigeladenen Kirchengemeinde als sogenannte "Staatsleistung" (vgl. Art. 138 Abs. 1 WRV) in Form einer kostenlosen Überlassung des Kirchengebäudes zum Gebrauch gewährte Förderung genießt mithin aktuell nach wie vor als sogenanntes "Kirchengut" (vgl. Art. 138 Abs. 2 WRV: "Eigentum und anderer Rechte") verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 -7 C 9/89 -, und BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3789 -, sowie BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, siehe ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2021 - 2 S 2909/20

    Zugang einer Bürgerrechtsorganisation zu landeseigener Kapelle zum Zweck einer

    Zu den "anderen Rechten" im Sinne des Art. 138 Abs. 2 WRV gehören auch Besitz- und Nutzungsrechte an Immobilien, namentlich Gebrauchsüberlassungsrechte an Kirchengebäuden (vgl. BVerfG Beschluss vom 13.10.1998, aaO juris Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 15.11.1990, aaO juris Rn. 22; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 - LVerfGE 26, 3, juris Rn. 58).

    Art. 138 Abs. 2 WRV ist Ausdruck des Gedankens, dass das Gebrauchsrecht an einer Sache des Schutzes bedarf, weil diese Sache zum materiellen Substrat der Religionsfreiheit gehört (BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998, aaO juris Rn. 84; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015, aaO juris Rn. 58).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 1 VB 18/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten

    Denn die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften durch ein Gericht kann vom Verfassungsgerichtshof nicht in vollem Umfang, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht bei seiner Entscheidung Verfassungsrecht verletzt hat (vgl. StGH, Urteil vom 2.2.2015 - 1 VB 48/14 -, Juris Rn. 61; BVerfGE 18, 85 - Juris Rn. 20 f.).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.08.2022 - 1 VB 10/19

    Verfassungsbeschwerde gegen das Grünlandumwandlungsverbot nach § 27a des

    Ein Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts sei daher grundsätzlich nicht geeignet, die landesgerichtliche Entscheidung "in der Sache" zu bestätigen und die Kontrollkompetenz des Verfassungsgerichtshofs auszuhebeln (vgl. StGH BW, Urteil vom 2.2.2015, 1 VB 48/14).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 22.01.2018 - 1 VB 69/17
    Damit ist die - nochmalige - Überprüfung der landesgerichtlichen Entscheidung hierauf der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs entzogen, weil andernfalls die gegenteilige Bewertung des Bundesgerichtshofs jedenfalls mittelbar ebenfalls überprüft würde und eine Kontrolle von Entscheidungen von Bundesgerichten - und sei es nur mittelbar - einem Landesverfassungsgericht nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht zusteht (vgl. StGH, Urteil vom 2.2.2015 - 1 VB 48/14 -, Juris Rn. 49 m.w.N.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 4.5.2010 - Vf 85-VI-09 -, Juris Rn. 15 ff.).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 11.04.2016 - 1 VB 30/16

    Verfassungsbeschwerde bzgl. Ablehnung des Antrags eines Beschwerdeführers auf

    Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. StGH, Urteil vom 2.2.2015 - 1 VB 48/14 -, Juris Rn. 61).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11172
BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15 (https://dejure.org/2015,11172)
BVerfG, Entscheidung vom 30.04.2015 - 2 BvR 746/15 (https://dejure.org/2015,11172)
BVerfG, Entscheidung vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 (https://dejure.org/2015,11172)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,11172) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, Art 16a Abs 1 GG, Art 16a Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung einer somalischen Familie mit Kleinstkind nach Italien - Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Untersagung einer angeordneten Abschiebung von syrischen Asylantragsteller nach Italien; Drohen eines schweren und nicht ohne weiteres wiedergutzumachenden Nachteils durch den Vollzug der Abschiebung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 19 Abs. 4
    Dublinverfahren, effektiver Rechtsschutz, besonders schutzbedürftig, minderjährig, Kinder, Unterkunft, Aufnahmebedingungen, Italien, Verfassungsbeschwerde, Überstellungsfrist, Dublin III-Verordnung, Zusicherung, Garantieerklärung, Rechtsweggarantie, gerichtliche ...

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung einer somalischen Familie mit Kleinstkind nach Italien - Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
    Einstweilige Untersagung einer angeordneten Abschiebung von syrischen Asylantragsteller nach Italien; Drohen eines schweren und nicht ohne weiteres wiedergutzumachenden Nachteils durch den Vollzug der Abschiebung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dublin III - und vorläufig keine Abschiebung nach Italien

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 896
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15
    19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein, den Zugang zu den Gerichten und eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfGE 40, 272 ; 113, 273 ; 129, 1 ).

    Aus dieser Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt die Pflicht der Gerichte, angefochtene Hoheitsakte grundsätzlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 129, 1 ).

  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15
    19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein, den Zugang zu den Gerichten und eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfGE 40, 272 ; 113, 273 ; 129, 1 ).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15
    19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein, den Zugang zu den Gerichten und eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfGE 40, 272 ; 113, 273 ; 129, 1 ).
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Italien, Kinder, Kleinkind, Kleinkinder, besonders schutzbedürftig, spezifische

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15
    Den Beschwerdeführern, die jedenfalls überwiegend einer im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127) besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören, droht durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und nicht ohne weiteres wiedergutzumachender Nachteil.
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2017 - 11 S 1724/17

    Durchführung einer Abschiebung bei hoher Selbstmordgefahr

    Dieser wird ein Gericht nicht gerecht, wenn es den Eilantrag trotz fehlerhaften behördlichen Handelns unter Berufung auf eine Auflage zurückweist und die effektive Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung dieser Auflage nicht sichergestellt ist (vgl. zu letzterem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 30.04.2015 - 2 BvR 746/15 -, NVwZ 2015, 896, zu einer Abschiebung nach Italien unter der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin die zuständigen italienischen Behörden vor der Abschiebung der Antragsteller über die Ankunft einer Familie mit Kindern zu informieren und in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherzustellen hat, dass die Antragsteller zusammen als Familie unmittelbar im Anschluss an die Übergabe an die italienischen Behörden eine gesicherte Unterkunft erhalten; Beschluss vom 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17 -, Rn. 50, BeckRS 2017, 118574 zu § 58a AufenthG).
  • VG Berlin, 03.06.2016 - 19 L 275.15

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung;

    Insbesondere können die Antragsteller insoweit entgegen ihrer Annahme nichts zu ihren Gunsten aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel ./. Schweiz -, NVwZ 2015, 127), des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/1517 -, NVwZ 2015, 896, und vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, NVwZ 2015, 810 m.w.Nachw.) und der Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015 - VG B 2 K 15.30276 -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 24. Februar 2015 - VG 3 B 1023/14 As -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 13. November 2014 - VG AN 3 S 14.30863 -, juris) ableiten, wonach eine Überführung von Familien mit Klein(st)kindern nach Italien eine vorherige individuelle Zusicherung der italienischen Behörden voraussetzt, dass die Familie eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde.
  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1706/22

    Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer arbeitsfähigen Person

    Aus der in Art. 19 Abs. 4 GG postulierten Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt ebenfalls die Pflicht der Gerichte, angefochtene Hoheitsakte grundsätzlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 -, Rn. 7, juris).
  • VG Würzburg, 06.07.2015 - W 6 S 15.50224

    Einstweiliger Rechtsschutz

    Schließlich steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 30.4.2015 - 2 BvR 746/15 - AuAS 2015, 139) der Antragsablehnung unter bestimmten Maßgaben entgegen.
  • VG München, 21.03.2021 - M 21b K 17.43966

    Nigeria: Dublin Italien: keine Anwendbarkeit des §29 Abs. 1 Nr. 2 für besonders

    Darüber hinaus genügt nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg bereits die Ablehnung eines Eilantrags "mit der Maßgabe, dass das Bundesamt Vorsorgen muss", nicht den Vorgaben der Tarakhel-Rechtsprechung (VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 4 1 ; ebenfalls kritisch zu "Maßgabe-Entscheidungen" im Eilverfahren - aber im Ergebnis offenlassend - BVerfG, B.v. 30.4.2015 - 2 BvR 746/15 - juris Rn. 3 ff.).
  • VG München, 09.03.2021 - M 30 K 20.50239

    Dublin III-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Italien, Adäquate Unterbringung

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich hingegen kritisch zu einer Maßgabeentscheidung im Eilverfahren geäußert, eine Entscheidung diesbezüglich aber offengelassen (BVerfG, B.v. 30.4.2015 - 2 BvR 746/15 - juris Rn. 8).
  • VG München, 13.10.2016 - M 7 K 15.50730

    Anspruch auf Selbsteintritt im Dublin-Verfahren

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 27. Mai 2015 - 2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15 - juris Rn. 4 m. w. N., B. v. 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 15 f. u. B. v. 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 - juris Rn. 9) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR U. v. 4. November 2014 - Nr. 292117/12 - Tarakhel ./. Schweiz, NVwZ 2015, S. 127) ist davon auszugehen, dass Familien mit Kleinstkindern Gefahr laufen, im Aufnahmestaat Italien einer gegen Art. 3 EMRK - und damit auch gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden, wenn sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens ohne eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde, dorthin überstellt werden.
  • VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50550

    Herkunftsland: Nigeria; Dublin-III-Verfahren; Abschiebungsanordnung; Vorrangiges

    Mit weiterem Beschluss vom 20. Mai 2015 (M 16 S7 15.50484) wurde diese Entscheidung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid angeordnet wurde.
  • VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50484

    Herkunftsland: Nigeria

    Im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2015 (2 BvR 746/15 - abrufbar z.B. unter www.asylnet.de) sowie dem Umstand, dass von einem zwischenzeitlichen Ablauf der maßgeblichen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen ist, war eine Abänderung des Beschlusses vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50551) von Amts wegen veranlasst.
  • VG München, 16.02.2016 - M 7 K 15.50374

    Erfolgreiche Klage gegen Abschiebungsbescheid wegen Ablaufs der

    Darüber hinaus müsste das Bundesamt bei der Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern - das gemeinsame Kind der Kläger ist am 30. November 2015 geboren - im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 27. Mai 2015 - 2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15 - juris Rn. 4 m. w. N., B. v. 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 15 f. u. B. v. 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 - juris Rn. 9) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR U. v. 4. November 2014 - Nr. 292117/12 - Tarakhel ./. Schweiz, NVwZ 2015, S. 127) eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einholen, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde.
  • VG München, 30.11.2015 - M 7 K 15.50384

    Keine Abschiebung bei Trennung von Elternteil und Kleinkind

  • VG München, 04.11.2015 - M 7 S 15.50731

    Abschiebungshindernis wegen im Bundesgebiet geborenen Kleinkindes

  • VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50552

    Herkunftsland: Nigeria; Dublin-III-Verfahren; Abschiebungsanordnung; Vorrangiges

  • VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50485

    Herkunftsland: Nigeria

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht