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   EuGH, 07.06.2016 - C-155/15   

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https://dejure.org/2016,12698
EuGH, 07.06.2016 - C-155/15 (https://dejure.org/2016,12698)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2016 - C-155/15 (https://dejure.org/2016,12698)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - C-155/15 (https://dejure.org/2016,12698)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Karim

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Art. 18 - Wiederaufnahme eines Asylbewerbers während der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Karim

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Art. 18 - Wiederaufnahme eines Asylbewerbers während der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 604/2013 Art. 27 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 5, VO 604/2013 Art. 19 Abs. 2
    Dublin III-Verordnung, Verlassen des Hoheitsgebiets, Karim, Vorabentscheidungsverfahren, Dublinverfahren, Zuständigkeit, subjektives Recht, wirksamer Rechtsbehelf, Dublin II-VO, Ghezelbash, Dublinverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1155
 
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Wird zitiert von ... (113)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie der Person, die internationalen Schutz beantragt, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz garantiert, indem sie ihr u. a. die Möglichkeit verschafft, einen Rechtsbehelf gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung einzulegen, der auf die Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung einschließlich der Beachtung der von ihr vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 22).

    Auch wenn die Anwendung der Dublin-III-Verordnung im Wesentlichen auf der Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beruht, der anhand der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien ermittelt wird (Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41, und vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 23), ist insoweit jedoch hervorzuheben, dass dieser Prozess einen Aspekt der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren darstellt, die obligatorisch im Einklang mit den insbesondere in Kapitel VI der Verordnung genannten Regeln durchgeführt werden müssen.

    Daher muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sicherzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ergangen ist, nachdem das in der Verordnung vorgesehene Aufnahmeverfahren korrekt durchgeführt wurde, das Vorbringen eines Asylbewerbers prüfen können, mit dem eine Verletzung der Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung geltend gemacht wird (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 26).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Dies ist insbesondere bei Art. 19 Abs. 2 der Verordnung der Fall, wenn die betreffende Person nach der Überstellung und vor der Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 17).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    (In Abkehr seines Urteils vom 10.12.2013, C-394/12, Abdullahi gegen Österreich, asyl.net: M21347; vgl. auch Urteil vom 07.06.2016 - C-155/15, Karim gg.
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