Weitere Entscheidung unten: OVG Saarland, 20.05.2016

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   BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16   

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https://dejure.org/2016,19912
BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16 (https://dejure.org/2016,19912)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2016 - V ZB 24/16 (https://dejure.org/2016,19912)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16 (https://dejure.org/2016,19912)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 14 Nr 2 AufenthG, § 2 Abs 15 S 1 AufenthG, Art 2 Buchst n EUV 604/2013, Art 28 EUV 604/2013, § 14 Abs 3 S 1 Nr 5 AsylVfG
    Rücküberstellungshaftsache: Anordnung von Sicherungshaft bei Annahme von Fluchtgefahr wegen Identitätstäuschung; aus der Sicherungshaft gestellter Asylantrag

  • IWW

    § 417 Abs. 2 FamFG, § ... 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 2 u. 3 AufenthG, § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG, § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG, § 62 FamFG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG, Verordnung (EU) Nr. 604/2013, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § 2 Abs. 15 AufenthG, § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG, Art. 267 AEUV, § 26 FamFG, § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG, § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a bis 5 Aufenthaltsgesetzes, § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG, Verordnung (EU) Nr. 343/2003, § 62 Abs. 3 AufenthG, § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG (jetzt: AsylG), § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG, § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG, § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 14 AsylG, § 13 Abs. 1 AsylG, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG, § 559 ZPO, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 14 u. 15 AufenthG als Grundlage für die Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 der Dublin-III-Verordnung

  • rewis.io

    Rücküberstellungshaftsache: Anordnung von Sicherungshaft bei Annahme von Fluchtgefahr wegen Identitätstäuschung; aus der Sicherungshaft gestellter Asylantrag

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 55, AsylG § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, AufenthG § 2 Abs. 15 Satz 1, AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 2, VO 604/2013 Art. 28
    Abschiebungshaft, Überstellungshaft, Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung, Asylantrag, Sicherungshaft, Fluchtgefahr, Täuschungshandlung, Täuschung über Identität, Unionsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 14 u. 15 AufenthG als Grundlage für die Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 der Dublin-III-Verordnung

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 14 u. 15 AufenthG als Grundlage für die Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 der Dublin-III-Verordnung

  • datenbank.nwb.de

    Rücküberstellungshaftsache: Anordnung von Sicherungshaft bei Annahme von Fluchtgefahr wegen Identitätstäuschung; aus der Sicherungshaft gestellter Asylantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücküberstellungshaft bei Identitätstäuschung - und ihre Zulässigkeit nach der Dublin-III-VO

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücküberstellungshaft - und die Einreise aus einem anderen EU-Staat als Hafthindernis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1582
  • FGPrax 2016, 182
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14

    Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

    Auszug aus BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16
    Da § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF diesen Anforderungen nicht genügte (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 20 ff.), hat der deutsche Gesetzgeber in § 2 Abs. 15 AufenthG die Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr festgelegt.

    Entsprechende Täuschungshandlungen können einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass sich der Ausländer der Aufenthaltsbeendigung durch Flucht entziehen wird (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 15; siehe auch Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 26).

    Nach dem gesetzgeberischen Anliegen sollte die Vorschrift auch sicherstellen, dass Ausländer, die im Rahmen des Dublin-II-Verfahrens möglichst rasch in den für das Asylverfahren zuständigen Staat verbracht werden sollten, nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werden und untertauchen (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 215; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 13; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 30).

    Diesen Anforderungen genügte die bisherige Fassung des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG, wie dargelegt, nicht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 20 ff).

  • BGH, 01.03.2012 - V ZB 206/11

    Abschiebungshaft: Hafthindernis durch Stellung eines Asylantrags

    Auszug aus BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16
    Der bloße Polizeigewahrsam genügt hierfür nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 11).

    Demgegenüber genügt ein Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG gegenüber der Grenzbehörde noch nicht, um eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 19; Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 171/13, juris Rn. 10).

  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 78/10

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit des Haftaufhebungsantrags neben dem

    Auszug aus BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16
    Eine solche Gestattung begründet ein von Amts wegen zu beachtendes Hafthindernis (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 20; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 18).

    Demgegenüber genügt ein Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG gegenüber der Grenzbehörde noch nicht, um eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 19; Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 171/13, juris Rn. 10).

  • BGH, 06.05.2010 - V ZB 213/09

    Abschiebehaftverfahren: Zeitpunkt des Vorliegens eines förmlichen Asylantrages

    Auszug aus BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16
    (1) Unter der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) war anerkannt, dass § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG auch die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers als eine Form der Abschiebungshaft i.S.d. § 62 Abs. 3 AufenthG erfasst (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 13).

    Nach dem gesetzgeberischen Anliegen sollte die Vorschrift auch sicherstellen, dass Ausländer, die im Rahmen des Dublin-II-Verfahrens möglichst rasch in den für das Asylverfahren zuständigen Staat verbracht werden sollten, nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werden und untertauchen (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 215; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 13; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 30).

  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 157/15

    Haft zur Sicherung von Rücküberstellungsverfahren: Anhaltspunkt für Fluchtgefahr

    Auszug aus BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16
    b) Bereits entschieden hat der Senat, dass § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG den Anforderungen von Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung genügt und Grundlage für die Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung sein kann (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, juris Rn. 15 ff.).

    Dies wird aber auch dann gewährleistet, wenn nicht - gleichsam automatisch - bei jeder Identitätstäuschung des Ausländers zwingend auf eine Entziehungsabsicht geschlossen wird (vgl. zu dem Erfordernis der Einzelfallprüfung trotz Vorliegens eines Anhaltspunkts i.S.d. § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, juris Rn. 18).

  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 218/11

    Abschiebungshaft: Verhältnismäßigkeit der Haft bei bestehender

    Auszug aus BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16
    Einer persönlichen Anhörung des Betroffenen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11, InfAuslR 2013, 154, Rn. 16) zu dieser Frage bedarf es nicht.
  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 39/15

    Abschiebungshaft: Verbrauch einer Abschiebungsandrohung bei freiwilliger Rückkehr

    Auszug aus BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16
    Einer persönlichen Anhörung des Betroffenen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11, InfAuslR 2013, 154, Rn. 16) zu dieser Frage bedarf es nicht.
  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 171/13

    Anordnung und Fortdauer von Sicherungshaft zum Zeitpunkt der Asylantragstellung:

    Auszug aus BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16
    Demgegenüber genügt ein Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG gegenüber der Grenzbehörde noch nicht, um eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 19; Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 171/13, juris Rn. 10).
  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 29/10

    Abschiebungshaft bei Sicherung des Aufenthalts durch unwahre Angaben

    Auszug aus BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16
    Entsprechende Täuschungshandlungen können einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass sich der Ausländer der Aufenthaltsbeendigung durch Flucht entziehen wird (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 15; siehe auch Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 26).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16
    Bei solchen Vorschriften besteht eine unionsrechtliche Pflicht zur Vorlage nicht (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 Rn. 16).
  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 172/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 202/09

    Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers im Anschluss an die

  • BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 1537/08

    Zurückschiebung eines Ausländers auch in anderen Staat als denjenigen, aus dem

  • BGH, 11.10.2017 - V ZB 41/17

    Zurückweisungshaftsache: Erforderlichkeit des Einvernehmens der

    Eine solche Aufenthaltsgestattung hindert die Zurück- oder die Abschiebung eines eingereisten Ausländers und stellt deshalb - solange sie besteht - ein der Anordnung der Sicherungshaft entgegenstehendes Hindernis dar, das von dem Haftrichter von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, InfAuslR 2016, 335 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund der Fluchtgefahr; Erforderlichkeit der erneuten

    Aufgrund der Verweisung in § 2 Abs. 15 Satz 1 AufenthG auf die in § 2 Abs. 14 AufenthG genannten Anhaltspunkte sind diese auch im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung heranzuziehen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, NVwZ 2016, 1582 Rn. 7).
  • BGH, 26.01.2017 - V ZB 120/16

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers

    Das rechtliche Gehör kann vorliegend nicht ausreichend dadurch gewährt werden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, NVwZ 2016, 1582 Rn. 29), da die Erteilung des Hinweises in einer für ihn verständlichen Sprache einen Umstand betrifft, der seiner persönlichen Wahrnehmung unterliegt.
  • BGH, 11.05.2017 - V ZB 175/16

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Rüge des Verstoßes des Amtsgerichts

    Das rechtliche Gehör kann vorliegend nicht ausreichend dadurch gewährt werden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, NVwZ 2016, 1582 Rn. 29), da die Flucht durch einen Sprung aus dem Fenster einen Umstand betrifft, der seiner persönlichen Wahrnehmung unterliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - V ZB 120/16, juris Rn. 7).
  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 21/20

    Abschiebungshaftsache: Prüfung des Vorliegens eines Asylantrags durch das

    bb) Dem Betroffenen stand entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch zu keinem Zeitpunkt eine von den Haftgerichten zu berücksichtigende Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG zu, welche die vollziehbare Ausreisepflicht aufgehoben und damit ein von Amts wegen zu beachtendes Hafthindernis dargestellt hätte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, NVwZ 2016, 1582 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 27.09.2017 - V ZB 26/17

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers; Abschiebung im

    Einer persönlichen Anhörung des Betroffenen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11, InfAuslR 2013, 154, Rn. 16) zu dieser Frage bedarf es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, NVwZ 2016, 1582 Rn. 29).
  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 20/20

    Anordnung von Sicherungshaft gegenüber einem Ausländer bei Fluchtgefahr

    (1) Eine Identitätstäuschung liegt vor, wenn der Betroffene seine wahre Identität nicht preisgibt, etwa durch die Angabe diverser Aliaspersonalien oder durch falsche Angaben zu seiner Person (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17, InfAuslR 2018, 413 Rn. 17 f.; s.a. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, InfAuslR 2016, 335 Rn. 12 f., und LG Traunstein, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 T 45/16, juris Rn. 19-22 - jeweils zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG aF, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers in § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG aufgegangen ist, vgl. Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41).
  • BGH, 11.07.2023 - XIII ZA 3/23

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren;

    Eine Identitätstäuschung liegt danach vor, wenn der Betroffene seine wahre Identität nicht preisgibt, etwa durch die Angabe diverser Aliaspersonalien oder durch falsche Angaben zu seiner Person (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17, InfAuslR 2018, 413 Rn. 17 f.; s.a. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, InfAuslR 2016, 335 Rn. 12 f., und LG Traunstein, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 T 45/16, juris Rn. 19 bis 22 - jeweils zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG aF, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers in § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG aufgegangen ist, vgl. Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 55/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Erforderlicher Haftantrag der

    cc) Ausreichende konkrete tatsächliche Feststellungen, die sich einem der seinerzeit maßgeblichen konkreten Anhaltspunkte für Fluchtgefahr nach Maßgabe von § 2 Abs. 15, 14 AufenthG aF zuordnen ließen und bei der gebotenen wertenden Betrachtung (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, NVwZ 2016, 1582 Rn. 10) die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen könnten, haben weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht getroffen.
  • LG Krefeld, 02.07.2021 - 7 T 70/21
    Somit täuschte er die Behörden bewusst über seine wahre Identität (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.05.2016, Az. V ZB 24/16; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 12. Auflage, § 62 AufenthG, Rn. 89).
  • LG Bielefeld, 23.01.2017 - 23 T 551/16
  • LG Limburg, 27.08.2020 - 7 T 35/20
  • LG Kleve, 13.08.2019 - 4 T 108/19
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16   

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https://dejure.org/2016,12928
OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16 (https://dejure.org/2016,12928)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.05.2016 - 2 E 112/16 (https://dejure.org/2016,12928)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. Mai 2016 - 2 E 112/16 (https://dejure.org/2016,12928)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung zwischen einer verwaltungsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Streitigkeit; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Klage einer Privatperson bzgl. Untersagung des Auskunftsverlangens der Daten auf einer sog. Steuer-CD; Auskunftsverlangen des ...

  • rechtsportal.de

    ABGABENANGELEGENHEIT; ANORDNUNGSANTRAG; AUSKUNFTSERSUCHEN; AUSKUNFTSERTEILUNGSPFLICHT; FINANZBEHÖRDE; FINANZRECHTSWEG; KLAGE; KONTROLLRECHT; LANDTAG; PRIVATPERSON; RECHTSWEG; STEUER-CD-DATENSÄTZE; STEUERGEHEIMNIS; UNTERLASSUNG; VERFASSUNGSORGAN; VERFASSUNGSRECHTLICHE ...

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung zwischen einer verwaltungsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Streitigkeit; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Klage einer Privatperson bzgl. Untersagung des Auskunftsverlangens der Daten auf einer sog. Steuer-CD; Auskunftsverlangen des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1582
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016

    Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
    Damit ist offensichtlich, dass Gegenstand des Verfahrens weder das von der Klägerin nicht in Frage gestellte Kontrollrecht des beklagten Landtags als solches ist, das auf vielfältige Weise ausgeübt werden kann, noch die Auskunftsverpflichtung der Landesregierung, eines anderen Verfassungsorgans, die sich im Einzelfall erst durch die Prüfung des Ministeriums für Finanzen und Europa, wie dem Kontrollrecht des Parlaments genügt und zugleich das Dienst- bzw. Steuergeheimnis gewahrt werden kann oder ob dieses im übergeordneten öffentlichen Interesse durchbrochen werden muss,(Vgl. hierzu etwa Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) konkretisieren lässt.

    Zwar stellt die Entscheidung einer Finanzbehörde über die Erteilung von Auskünften über steuerliche Angelegenheiten eines Bürgers/einer Bürgerin auf Auskunftsersuchen des Finanzausschusses des Landtags eine Abgabenangelegenheit dar, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, wie das Finanzgericht kürzlich zu Recht entschieden hat.(Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) Dies gilt jedoch nicht für die vorliegende Konstellation, in der die Klägerin bereits das an die Finanzbehörden gerichtete und von diesen unter Berücksichtigung u.a. des Steuergeheimnisses zu prüfende Auskunftsersuchen des Finanzausschusses - soweit ihre Daten betroffen sind - durch eine gegen den Landtag bzw. das Saarland gerichtete Klage unterbinden will.

    Hintergrund des der Informationsbeschaffung und der Sachverhaltsaufklärung dienenden Auskunftersuchens des Finanzausschusses ist nicht die Überprüfung des konkreten Steuerfalles der Klägerin oder sonstiger auf der von der Finanzbehörde erstellten Liste erfasster Personen, sondern Ausmaß, Tragweite und Ursachen eines von der Regierung eingeräumten Fehlverhaltens bei der Auswertung von sog. "Steuer-CD"-Daten, die in der Öffentlichkeit große Beachtung gefunden haben und mit Zweifeln an der Lauterkeit und Unbestechlichkeit der Exekutive einhergehen.(Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) Allein der Umstand, dass sich die Klägerin auch auf eine steuerliche Vorschrift, nämlich das Steuergeheimnis nach § 30 AO beruft, macht ihr Begehren daher nicht zu einer Abgabenangelegenheit im Verständnis des § 33 Abs. 2 FGO.

  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1091/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016

    Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
    Damit ist offensichtlich, dass Gegenstand des Verfahrens weder das von der Klägerin nicht in Frage gestellte Kontrollrecht des beklagten Landtags als solches ist, das auf vielfältige Weise ausgeübt werden kann, noch die Auskunftsverpflichtung der Landesregierung, eines anderen Verfassungsorgans, die sich im Einzelfall erst durch die Prüfung des Ministeriums für Finanzen und Europa, wie dem Kontrollrecht des Parlaments genügt und zugleich das Dienst- bzw. Steuergeheimnis gewahrt werden kann oder ob dieses im übergeordneten öffentlichen Interesse durchbrochen werden muss,(Vgl. hierzu etwa Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) konkretisieren lässt.

    Zwar stellt die Entscheidung einer Finanzbehörde über die Erteilung von Auskünften über steuerliche Angelegenheiten eines Bürgers/einer Bürgerin auf Auskunftsersuchen des Finanzausschusses des Landtags eine Abgabenangelegenheit dar, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, wie das Finanzgericht kürzlich zu Recht entschieden hat.(Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) Dies gilt jedoch nicht für die vorliegende Konstellation, in der die Klägerin bereits das an die Finanzbehörden gerichtete und von diesen unter Berücksichtigung u.a. des Steuergeheimnisses zu prüfende Auskunftsersuchen des Finanzausschusses - soweit ihre Daten betroffen sind - durch eine gegen den Landtag bzw. das Saarland gerichtete Klage unterbinden will.

    Hintergrund des der Informationsbeschaffung und der Sachverhaltsaufklärung dienenden Auskunftersuchens des Finanzausschusses ist nicht die Überprüfung des konkreten Steuerfalles der Klägerin oder sonstiger auf der von der Finanzbehörde erstellten Liste erfasster Personen, sondern Ausmaß, Tragweite und Ursachen eines von der Regierung eingeräumten Fehlverhaltens bei der Auswertung von sog. "Steuer-CD"-Daten, die in der Öffentlichkeit große Beachtung gefunden haben und mit Zweifeln an der Lauterkeit und Unbestechlichkeit der Exekutive einhergehen.(Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) Allein der Umstand, dass sich die Klägerin auch auf eine steuerliche Vorschrift, nämlich das Steuergeheimnis nach § 30 AO beruft, macht ihr Begehren daher nicht zu einer Abgabenangelegenheit im Verständnis des § 33 Abs. 2 FGO.

  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1088/16

    Zulässigkeit der Weitergabe von aus dem Ankauf von sog. "Steuer-CDs"

    Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
    Damit ist offensichtlich, dass Gegenstand des Verfahrens weder das von der Klägerin nicht in Frage gestellte Kontrollrecht des beklagten Landtags als solches ist, das auf vielfältige Weise ausgeübt werden kann, noch die Auskunftsverpflichtung der Landesregierung, eines anderen Verfassungsorgans, die sich im Einzelfall erst durch die Prüfung des Ministeriums für Finanzen und Europa, wie dem Kontrollrecht des Parlaments genügt und zugleich das Dienst- bzw. Steuergeheimnis gewahrt werden kann oder ob dieses im übergeordneten öffentlichen Interesse durchbrochen werden muss,(Vgl. hierzu etwa Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) konkretisieren lässt.

    Zwar stellt die Entscheidung einer Finanzbehörde über die Erteilung von Auskünften über steuerliche Angelegenheiten eines Bürgers/einer Bürgerin auf Auskunftsersuchen des Finanzausschusses des Landtags eine Abgabenangelegenheit dar, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, wie das Finanzgericht kürzlich zu Recht entschieden hat.(Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) Dies gilt jedoch nicht für die vorliegende Konstellation, in der die Klägerin bereits das an die Finanzbehörden gerichtete und von diesen unter Berücksichtigung u.a. des Steuergeheimnisses zu prüfende Auskunftsersuchen des Finanzausschusses - soweit ihre Daten betroffen sind - durch eine gegen den Landtag bzw. das Saarland gerichtete Klage unterbinden will.

    Hintergrund des der Informationsbeschaffung und der Sachverhaltsaufklärung dienenden Auskunftersuchens des Finanzausschusses ist nicht die Überprüfung des konkreten Steuerfalles der Klägerin oder sonstiger auf der von der Finanzbehörde erstellten Liste erfasster Personen, sondern Ausmaß, Tragweite und Ursachen eines von der Regierung eingeräumten Fehlverhaltens bei der Auswertung von sog. "Steuer-CD"-Daten, die in der Öffentlichkeit große Beachtung gefunden haben und mit Zweifeln an der Lauterkeit und Unbestechlichkeit der Exekutive einhergehen.(Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) Allein der Umstand, dass sich die Klägerin auch auf eine steuerliche Vorschrift, nämlich das Steuergeheimnis nach § 30 AO beruft, macht ihr Begehren daher nicht zu einer Abgabenangelegenheit im Verständnis des § 33 Abs. 2 FGO.

  • OVG Saarland, 17.07.2002 - 1 W 15/02

    Untersagung der Verwendung der "Kurzbezeichnung B-Untersuchungsausschuss" durch

    Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
    Vielmehr ist bei einer Beteiligung eines Bürgers und eines am Verfassungsleben teilhabenden Organs (hier Finanzausschuss des Landtags) zu fragen, ob dieses in spezifisch verfassungsrechtlicher Funktion in Anspruch genommen wird, ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist (im Anschluss an Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10, juris).

    Auf dieser Grundlage geht das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Rechtsprechung(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -, juris) davon aus, dass in bestimmten Fällen auch in der Konstellation, dass neben einem Verfassungsorgan ein Bürger/eine Bürgerin an dem Prozessverhältnis beteiligt ist, eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht grundsätzlich auszuschließen ist, es vielmehr auch insoweit entscheidend in materieller Hinsicht darauf ankommt, ob das beteiligte Verfassungsorgan in dem konkreten Streitfall spezifisch in dieser Funktion in Anspruch genommen wird, d.h. ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist.(ebenso: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 138 mwN unter Nennung von Beispielen) Auf die Frage, ob für ein solches Rechtsschutzbegehren des Bürgers/der Bürgerin überhaupt eine verfassungsgerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, kommt es dabei nicht an, da der Rechtscharakter einer Streitigkeit nicht von dem Bestehen oder Fehlen gerichtlicher Kontrollzuständigkeiten abhängt.(Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 141) Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 17.7.2002(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, juris) zwar das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit für den Streit zwischen einem Bürger und dem Parlament über die im Rahmen der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch das Parlament - auf den Namen dieses Bürgers - festgelegte (Kurz-)Bezeichnung des Untersuchungsausschusses bejaht, weil es sich bei der Einsetzung eines solchen Ausschusses und bei der Bestimmung des Untersuchungsauftrags durch das Plenum um einen zentralen Bereich der dem Parlament in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan von Verfassungs wegen (Art. 79 SVerf) zukommenden Betätigung handelt und darin auch die Bezeichnung des Ausschusses mitenthalten ist.

  • OVG Saarland, 03.08.2010 - 3 B 205/10

    Rechtsschutzbedürfnis für verwaltungsgerichtlichen Antrag auf Erlass einer

    Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
    Vielmehr ist bei einer Beteiligung eines Bürgers und eines am Verfassungsleben teilhabenden Organs (hier Finanzausschuss des Landtags) zu fragen, ob dieses in spezifisch verfassungsrechtlicher Funktion in Anspruch genommen wird, ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist (im Anschluss an Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10, juris).

    Auf dieser Grundlage geht das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Rechtsprechung(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -, juris) davon aus, dass in bestimmten Fällen auch in der Konstellation, dass neben einem Verfassungsorgan ein Bürger/eine Bürgerin an dem Prozessverhältnis beteiligt ist, eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht grundsätzlich auszuschließen ist, es vielmehr auch insoweit entscheidend in materieller Hinsicht darauf ankommt, ob das beteiligte Verfassungsorgan in dem konkreten Streitfall spezifisch in dieser Funktion in Anspruch genommen wird, d.h. ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist.(ebenso: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 138 mwN unter Nennung von Beispielen) Auf die Frage, ob für ein solches Rechtsschutzbegehren des Bürgers/der Bürgerin überhaupt eine verfassungsgerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, kommt es dabei nicht an, da der Rechtscharakter einer Streitigkeit nicht von dem Bestehen oder Fehlen gerichtlicher Kontrollzuständigkeiten abhängt.(Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 141) Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 17.7.2002(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, juris) zwar das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit für den Streit zwischen einem Bürger und dem Parlament über die im Rahmen der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch das Parlament - auf den Namen dieses Bürgers - festgelegte (Kurz-)Bezeichnung des Untersuchungsausschusses bejaht, weil es sich bei der Einsetzung eines solchen Ausschusses und bei der Bestimmung des Untersuchungsauftrags durch das Plenum um einen zentralen Bereich der dem Parlament in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan von Verfassungs wegen (Art. 79 SVerf) zukommenden Betätigung handelt und darin auch die Bezeichnung des Ausschusses mitenthalten ist.

  • OVG Saarland, 05.11.2002 - 1 W 29/02
    Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
    Vielmehr ist bei einer Beteiligung eines Bürgers und eines am Verfassungsleben teilhabenden Organs (hier Finanzausschuss des Landtags) zu fragen, ob dieses in spezifisch verfassungsrechtlicher Funktion in Anspruch genommen wird, ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist (im Anschluss an Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10, juris).

    Auf dieser Grundlage geht das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Rechtsprechung(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -, juris) davon aus, dass in bestimmten Fällen auch in der Konstellation, dass neben einem Verfassungsorgan ein Bürger/eine Bürgerin an dem Prozessverhältnis beteiligt ist, eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht grundsätzlich auszuschließen ist, es vielmehr auch insoweit entscheidend in materieller Hinsicht darauf ankommt, ob das beteiligte Verfassungsorgan in dem konkreten Streitfall spezifisch in dieser Funktion in Anspruch genommen wird, d.h. ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist.(ebenso: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 138 mwN unter Nennung von Beispielen) Auf die Frage, ob für ein solches Rechtsschutzbegehren des Bürgers/der Bürgerin überhaupt eine verfassungsgerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, kommt es dabei nicht an, da der Rechtscharakter einer Streitigkeit nicht von dem Bestehen oder Fehlen gerichtlicher Kontrollzuständigkeiten abhängt.(Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 141) Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 17.7.2002(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, juris) zwar das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit für den Streit zwischen einem Bürger und dem Parlament über die im Rahmen der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch das Parlament - auf den Namen dieses Bürgers - festgelegte (Kurz-)Bezeichnung des Untersuchungsausschusses bejaht, weil es sich bei der Einsetzung eines solchen Ausschusses und bei der Bestimmung des Untersuchungsauftrags durch das Plenum um einen zentralen Bereich der dem Parlament in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan von Verfassungs wegen (Art. 79 SVerf) zukommenden Betätigung handelt und darin auch die Bezeichnung des Ausschusses mitenthalten ist.

  • BFH, 06.05.1997 - VII B 4/97

    Rechtsweg für eine Klage auf Auskunftserteilung über eine Informationsperson

    Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
    Insoweit kommt es vielmehr allein auf die sich aus dem Sachvortrag der Klägerin ergebende Rechtsnatur ihres Klagebegehrens an.(Vgl. BFH, Beschluss vom 6.5.1997 - VII B 4/97 -, juris) Entgegen der Meinung der Beklagten sind "Umfang und Reichweite des Kontrollrechts des Parlaments" und "Umfang und Reichweite der Auskunftsverpflichtung der Landesregierung" vorliegend nicht Verfahrensgegenstand.

    Die Beschwerdeentscheidung, durch die die Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs festgestellt ist, bedarf keiner Kostenentscheidung(Vgl. BFH, Beschluss vom 6.5.1997 - VII B 4/97 -, juris).

  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis -

    Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
    Verlangt wird insoweit zum einen, dass die Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Stellen bzw. Personen sind (formelles Kriterium), zum andern, dass das streitige Rechtsverhältnis dem materiellen Verfassungsrecht zuzuordnen ist (materielles Kriterium).(Vgl. hierzu Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 132, 136 mwN) Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 2.7.1976(BVerwG, Urteil vom 2.7.1976 - VII C 71.75 -, BVerwGE 51, 71) nicht ausgeschlossen, dass "für besondere Materien" der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit "ausnahmsweise der Modifizierung bedarf".
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2023 - 3 B 44.21

    Keine Klagemöglichkeit gegen den BDS-Beschluss des Bundestages vor den

    Eine Beschränkung des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit auf diese Fälle erweist sich indessen als zu eng und bedarf der Modifikation (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 17. November 2014 - Vf. 70-VI-14 - juris Rn. 39; VGH München, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 5 ZB 20.2632 - juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 2 E 112/16 - juris Rn. 5; Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 40 Rn. 32 ff.; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, § 40 Rn. 136 ff.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 40 Rn. 192 ff.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, § 40 Rn. 21; Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 40 VwGO Rn. 159 ff.; vorsichtig Reimers, in: BeckOK VwGO, § 40 Rn. 98).
  • OVG Saarland, 14.05.2019 - 2 A 181/18

    Auskunftsbegehren zu einer von Finanzbehörden angekauften "Steuer-CD"

    Diese Entscheidung wurde auf die Beschwerde des Beklagten durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.5.2016 - 2 E 112/16 - aufgehoben.
  • VG Saarlouis, 02.04.2020 - 2 L 115/20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei der Wahl des Direktors der Landesmedienanstalt

    dazu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2016 - 2 E 112/16 -, juris.
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