Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 10.11.2015

Rechtsprechung
   BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14   

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https://dejure.org/2015,20962
BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14 (https://dejure.org/2015,20962)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2015 - III ZR 196/14 (https://dejure.org/2015,20962)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2015 - III ZR 196/14 (https://dejure.org/2015,20962)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 839 BGB, § 28h Abs 2 S 1 SGB 4
    Verjährung eines Anspruchs aus Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung: Zumutbarkeit der Erhebung einer Amtshaftungsklage vor Abschluss des auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens

  • IWW

    § ... 199 Abs. 1 BGB, § 195 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV, § 28h SGB IV, § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 561 ZPO, § 7a SGB IV, § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 118 Abs. 1 Nr. 3, § 123 Satz 1, § 124 Abs. 1 SGB III, Art. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, § 147 Abs. 2 SGB III, Art. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung eines aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleiteten Amtshaftungsanspruchs; Treuhänderische Verbundenheit der Krankenkasse als sozialversicherungsrchtliche Einzugsstelle und der Bundesagentur für Arbeit; Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung ...

  • rewis.io

    Verjährung eines Anspruchs aus Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung: Zumutbarkeit der Erhebung einer Amtshaftungsklage vor Abschluss des auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung eines aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleiteten Amtshaftungsanspruchs; Treuhänderische Verbundenheit der Krankenkasse als sozialversicherungsrchtliche Einzugsstelle und der Bundesagentur für Arbeit; Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verjährung eines aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleiteten Amtshaftungsanspruchs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verjährung eines aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleiteten Amtshaftungsanspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1180
  • NVwZ 2016, 708
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14
    Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft (hier: der Einzugsstelle über den Fortbestand der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht) hergeleitet wird, wenn ein sozialgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt (hier: Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Arbeitslosengeld) zu beseitigen (Fortführung von BGH, Urteile vom 6. Mai 1993, III ZR 2/92, BGHZ 122, 317 und vom 12. Oktober 2000, III ZR 121/99, WM 2001, 145).

    Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (Senat, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28; vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99, WM 2001, 145, 146 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325).

    a) Besteht die Amtspflichtverletzung, wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluss des von ihm auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungs- oder - wie hier - sozialgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erforderliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. Senat, Urteile vom 21. April 2005 aaO und vom 6. Mai 1993 aaO S. 324 f; Staudinger/Wöstmann, BGB § 839 [Neubearbeitung 2013] Rn. 382).

  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14
    Denn der Bewilligungsbescheid begründete nicht die - im Rahmen des § 147 Abs. 2 SGB III aF maßgebliche - materielle Anspruchsberechtigung (Stammrecht), sondern nur den Leistungsanspruch im engeren Sinne (Zahlungsanspruch; vgl. BSG, NZS 1995, 418, 419; zur Unterscheidung zwischen Stammrecht und Einzelanspruch auf Auszahlung vgl. auch BSGE 95, 191 Rn. 21).

    Ein solches Stammrecht entstand, wenn zum vorgenannten Zeitpunkt die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, ohne dass es hierfür notwendigerweise eines Bewilligungsbescheids bedurfte (vgl. BSGE 95, 191 aaO).

  • BGH, 10.07.2003 - III ZR 155/02

    Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtige Rentenauskunft

    Auszug aus BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155, 354, 357 [zu "nicht rechtsverbindlich" erteilten Rentenauskünften] und vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06, VersR 2008, 252 Rn. 14; Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 150 mwN).

    Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Versicherungsträger und vorliegend auch die Beklagte als sozialversicherungsrechtliche Einzugsstelle nach den vorstehenden Grundsätzen verpflichtet sind, Auskünfte vollständig, eindeutig und vor allem richtig zu erteilen, weil sich der Auskunftsbegehrende grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen darf und er einen Anspruch hat, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zu werden (Senat, Urteil vom 10. Juli 2003 aaO; BSGE 44, 114, 121).

  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99

    Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14
    Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft (hier: der Einzugsstelle über den Fortbestand der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht) hergeleitet wird, wenn ein sozialgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt (hier: Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Arbeitslosengeld) zu beseitigen (Fortführung von BGH, Urteile vom 6. Mai 1993, III ZR 2/92, BGHZ 122, 317 und vom 12. Oktober 2000, III ZR 121/99, WM 2001, 145).

    Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (Senat, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28; vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99, WM 2001, 145, 146 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325).

  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 264/04

    Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunft über das zukünftige Gehalt eines

    Auszug aus BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14
    Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (Senat, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28; vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99, WM 2001, 145, 146 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325).

    a) Besteht die Amtspflichtverletzung, wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluss des von ihm auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungs- oder - wie hier - sozialgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erforderliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. Senat, Urteile vom 21. April 2005 aaO und vom 6. Mai 1993 aaO S. 324 f; Staudinger/Wöstmann, BGB § 839 [Neubearbeitung 2013] Rn. 382).

  • BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03

    Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar

    Auszug aus BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14
    Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (Senat, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28; vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99, WM 2001, 145, 146 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325).

    So hat der Senat in einem Fall der Notarhaftung, bei dem es nicht um eine verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um einen Zivilrechtsstreit zur Abwehr des - durch eine vom Notar fehlerhaft entworfene Garantieerklärung entstandenen - Schadens ging, entschieden, die Zumutbarkeit einer vorsorglichen Feststellungsklage gegen den beklagten Notar lasse sich nicht mit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches Verhalten verneinen (Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO).

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Auszug aus BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14
    Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (Senat, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28; vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99, WM 2001, 145, 146 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325).
  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 1/07 R

    Aufrechnung von Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen Vergütungsansprüche eines

    Auszug aus BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14
    Im Innenverhältnis bleibt jedoch die Bundesagentur für Arbeit Anspruchsinhaberin, in deren Interesse die Beklagte als Einzugsstelle zu handeln hat (BSGE 101, 1 Rn. 15 mwN aus der Rechtsprechung des BSG; Wehrhahn in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 28h SGB IV [2014] Rn. 2 mwN; jurisPK-SGB IV/Scheer, 2. Aufl., § 28h Rn. 66).
  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 301/06

    Drittwirkung von Amtspflichten des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen

    Auszug aus BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155, 354, 357 [zu "nicht rechtsverbindlich" erteilten Rentenauskünften] und vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06, VersR 2008, 252 Rn. 14; Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 150 mwN).
  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 41/94

    Arbeitslosengeld - Bewilligungsaufhebung - Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14
    Denn der Bewilligungsbescheid begründete nicht die - im Rahmen des § 147 Abs. 2 SGB III aF maßgebliche - materielle Anspruchsberechtigung (Stammrecht), sondern nur den Leistungsanspruch im engeren Sinne (Zahlungsanspruch; vgl. BSG, NZS 1995, 418, 419; zur Unterscheidung zwischen Stammrecht und Einzelanspruch auf Auszahlung vgl. auch BSGE 95, 191 Rn. 21).
  • BSG, 23.06.1977 - 8 RU 36/77

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - Reederei - Ausländische

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19

    Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter;

    Zumutbar ist die Erhebung einer Klage aber schon dann, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (z.B. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 196/14 - NVwZ 2016, 708 Rn. 15, vom 21. April 2005 - III ZR 264/04 - NVwZ 2006, 245, 248 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92 - BGHZ 122, 317 ).
  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    Die insoweit erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (st. Rspr., siehe nur Senatsurteile vom 23. Juli 2015 - III ZR 196/14, NVwZ 2016, 708 Rn. 15; vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325).
  • LG Köln, 03.08.2021 - 5 O 341/20

    Verweigerte/Verspätete Zulassung Anwaltschaft, Schadensersatz

    Dafür genügt, dass der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend und eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm die Klageerhebung zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 23.07.2015 - III ZR 196/14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 302/05; MüKoBGB/Papier/ Shirvani , 8. Aufl. 2020, BGB, § 839 Rn. 414 ff. m.w.N.; Palandt/ Ellenberger , BGB, § 199 Rn. 30 insoweit unvollständig).
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 8.19

    Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

    Zumutbar ist die Erhebung einer Klage bereits dann, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos ist (BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 - III ZR 196/14 - NVwZ 2016, 708 Rn. 15 und vom 21. April 2005 - III ZR 264/04 - NVwZ 2006, 245 ).
  • OLG Stuttgart, 08.12.2021 - 4 U 404/20

    Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer fehlerhaften

    Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist gegeben, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (BGH MDR 2015, 1180).

    Besteht die Amtspflichtverletzung in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluss des von ihm auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungs- oder - wie hier - sozialgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erforderliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.7.2015 - III ZR 196/14 - NVwZ 2016, 708 Rn. 16 m.w.N.).

    Erst durch die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erlangt der Geschädigte diejenigen Kenntnisse, die es ihm zumutbar machen, die Amtshaftungsklage wegen der amtspflichtwidrigen Auskunft zu erheben (BGH aaO - NVwZ 2016, 708).

  • BGH, 24.06.2021 - III ZR 151/20

    Staatshaftung in Brandenburg: Anwendbarkeit der zivilrechtlichen

    Zutreffend hat die Vorinstanz darauf abgehoben, dass es für die Kenntnis von Schaden und Schädiger im Allgemeinen genügt, wenn der Geschädigte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine Amtspflichtverletzung als naheliegend und damit eine nicht notwendig risikolose Amtshaftungsklage - und sei es auch nur als Feststellungsklage - als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm eine Erhebung zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. zB Senat, Urteile vom 17. Januar 2019 - III ZR 209/17, NJW-RR 2019, 528 Rn. 82; vom 23. Juli 2015 - III ZR 196/14, NVwZ 2016, 708 Rn. 15 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325 - zur Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB n.F. bzw. § 852 BGB a.F.; OLG Brandenburg, LKV 2008, 44, 48; ebenso Herbst in Lühmann/Herbst, Die Staatshaftungsgesetze der neuen Länder, Dritter Teil, § 4 Abs. 2 StHG Tz. 6).
  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 15.21

    Verjährung von Ansprüchen auf Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von

    Zumutbar ist die Rechtsverfolgung aber schon dann, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92 - BGHZ 122, 317 , vom 21. April 2005 - III ZR 264/04 - NVwZ 2006, 245 und vom 23. Juli 2015 - III ZR 196/14 - NVwZ 2016, 708 Rn. 15).
  • BVerwG, 21.07.2022 - 2 B 1.22

    Nebentätigkeitsvergütung; Ablieferungsanspruch des Dienstherrn; Einrede der

    Zumutbar ist die Erhebung einer Klage aber schon dann, wenn sie Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (z. B. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 196/14 - NVwZ 2016, 708 Rn. 15, vom 21. April 2005 - III ZR 264/04 - NVwZ 2006, 245, 248 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92 - BGHZ 122, 317 ).

    Zumutbar ist die Erhebung einer Klage aber schon dann, wenn sie Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (z. B. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 196/14 - NVwZ 2016, 708 Rn. 15, vom 21. April 2005 - III ZR 264/04 - NVwZ 2006, 245, 248 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92 - BGHZ 122, 317 ).

  • OLG Frankfurt, 10.11.2016 - 1 U 159/14

    Amtshaftung: Beobachtung des Wohnhauses eines Beamten durch Dienstherrn als

    Zwar ist in den Fällen, in denen in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, das zwar keinen Primärrechtschutz im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstellt, das aber die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsmaßnahme, die Vorfrage des Amtshaftungsanspruch ist, jedenfalls inzident überprüft, dem Geschädigten die Erhebung der Klage vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zumutbar (BGH, Urteil vom 06. Mai 1993, III ZR 2/92, juris Rn. 2; Urteil vom 02.04.1998, III ZR 309/96, juris Rn. 15; Urteil vom 12. Oktober 2000- III ZR 121/99 BGH, Urteil vom 23.07.2015, III ZR 196/14).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2015 - 7 U 29/14

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Haftungsprivileg des beamteten Arztes bei

    Erst durch die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erlangt der Geschädigte diejenigen Kenntnisse, die es ihm zumutbar machen, die Amtshaftungsklage wegen der amtspflichtwidrigen Auskunft zu erheben (BGH, MDR 2015, 1180 f., juris Tz. 16 m.w.N.).

    Dem Geschädigten ist nämlich ein unterschiedlicher prozessualer Vortrag im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung eher zumutbar, wenn er - wie hier - gegenüber zwei verschiedenen Prozessgegnern erfolgt, als wenn er gegenüber demselben Prozessgegner erfolgt (BGH, MDR 2015, 1180 f., juris Tz. 17; BGH, VersR 2005, 1695 f., juris Tz. 17).

  • LSG Saarland, 22.02.2017 - L 2 KR 62/15

    Rentenversicherung - Mitteilung über den Inhalt einer rechtskräftigen

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 19.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 17.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 18.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 16.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • SG Augsburg, 20.11.2017 - S 8 AS 794/17

    Prüfungskompetenz des SG für Amtshaftungsanspruch

  • LG Köln, 25.04.2023 - 5 O 324/22
  • VG Weimar, 26.08.2015 - 3 K 555/15

    Rückverweisung bei Amtshaftungsanspruch -Verjährung des Anspruchs auf

  • VG Berlin, 14.06.2021 - 3 K 444.20
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 B 286/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38979
VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 B 286/15 (https://dejure.org/2015,38979)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.11.2015 - 1 B 286/15 (https://dejure.org/2015,38979)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. November 2015 - 1 B 286/15 (https://dejure.org/2015,38979)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 708
  • DÖV 2016, 264
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 B 286/15
    Fehlt es an einem solchen Antrag, kann die Unwirksamkeit des Abbruchs eines Auswahlverfahrens im Rahmen eines weiteren Auswahlverfahrens für denselben Dienstposten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13).

    Effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nicht im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erlangt werden, sondern nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; macht ein Bewerber hiervon keinen Gebrauch, ist die Erhebung nachträglichen Hauptsacherechtsschutzes im Interesse einer zeitnahen Klärung und zur Verhinderung paralleler Auswahlverfahren um dasselbe Statusamt oder denselben höherwertigen Dienstposten ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 -, juris Rdnr. 14, 22).

  • BVerwG, 29.10.2008 - 2 B 22.08

    Verwirkung des Anspruchs eines Beamten auf Gewährung einer höheren Sonderzahlung

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 B 286/15
    Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben war schon nach früherer Rechtsprechung im öffentlichen Recht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 2 C 23.95 - juris, Rdnr. 24 m.w.N.; Beschluss vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 22.08 - juris Rdnr. 4).
  • BVerwG, 29.08.1996 - 2 C 23.95

    Beamtenrecht - Beförderung, Auswahl der Beamten für ein neugeschaffenes

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 B 286/15
    Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben war schon nach früherer Rechtsprechung im öffentlichen Recht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 2 C 23.95 - juris, Rdnr. 24 m.w.N.; Beschluss vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 22.08 - juris Rdnr. 4).
  • BVerfG, 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 B 286/15
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in der erstinstanzlichen Entscheidung auch zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, in dem die Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung im Rahmen eines Konkurrentenstreits nach § 123 VwGO geltend gemacht worden ist.
  • VGH Hessen, 10.07.2013 - 1 A 1084/13

    Leistungsklage auf Fortsetzung eines beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrens

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 B 286/15
    Das ergibt sich nach Überzeugung des Senats bereits daraus, dass der Antragssteller darauf verzichtet hat, zeitnah nach Kenntnis der Entscheidungen des Antragsgegners über den Abbruch der früheren beiden Besetzungsverfahren Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet auf Fortführung des jeweils abgebrochen Besetzungsverfahrens zu stellen (zur Statthaftigkeit eines solchen Antrags vgl. Beschluss des Senats, vom 10. Juli 2013 - 1 A 1084/13.Z-, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2018 - 1 B 1160/17

    Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens in der Bundesanstalt

    vgl. dazu allgemein: Lorse, Rechtsfragen des Abbruchs von internen Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst, in: DVBl. 2017, 1143 ff. (1146), auch unter Hinweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 B 286/15 -, juris, Rn. 14 a. E.
  • OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 5 ME 111/20

    Abbruch; Stellenbesetzungsverfahren; Verwirkung

    In Anwendung dieser Grundsätze, denen der beschließende Senat gefolgt ist (Nds. OVG, Beschluss vom 8.1.2016 - 5 ME 195/15 -) und auch weiterhin folgt (ebenso etwa: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 26.3.2018 - OVG 4 S 44.17 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2018 - 6 A 1749/16 -, juris Rn. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2015 - 1 B 286/15 -, juris Rn. 9 sowie Beschluss vom 3.5.2019 - 1 B 652/18 -, juris Rn. 3f.), war das Recht des Antragstellers, um die Gewährung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nachzusuchen, zum Zeitpunkt seiner entsprechenden Antragstellung verwirkt.
  • VGH Hessen, 28.05.2018 - 1 B 27/18

    Abbruch eines Besetzungsverfahrens

    Dieses Rechtsschutzziel kann effektiv nur im Wege vorläufigen Rechtschutzes erreicht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2015 - 1 B 286/15 -, juris Rdnr. 8 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 03.05.2019 - 1 B 652/18

    Abbruch eines Auswahlverfahrens

    Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen, verwirkt (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 22 - 24, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4/18 - juris, Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 B 286/15 -, juris Rn. 8 f.).
  • VG Kassel, 03.05.2023 - 1 L 1750/22

    Abbruch eines Auswahlverfahrens - Frist für Eilantrag

    Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen, verwirkt (einhellige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 - Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4/18 - Hess. VGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 B 286/15 - Beschluss vom 3. Mai 2019 - 1 B 652/18 -, alle zit. nach juris).
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