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   BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14   

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https://dejure.org/2016,8750
BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14 (https://dejure.org/2016,8750)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.2016 - 2 BvE 4/14 (https://dejure.org/2016,8750)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 (https://dejure.org/2016,8750)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 23 Abs 1a S 2 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG
    Das GG enthält zwar einen allgemeinen Grundsatz effektiver Opposition, jedoch kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsrechte - keine Absenkung der Drittel- bzw Viertelquoren für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte geboten

  • Wolters Kluwer

    Organstreitverfahren betreffend die Einforderung von auf verschiedenen Normebenen angesiedelten Minderheiten- und Oppositionsrechten im Deutschen Bundestag; Verfassungsgerichtlich konkretisierter allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz effektiver Opposition; ...

  • doev.de PDF

    Kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte

  • rewis.io

    Das GG enthält zwar einen allgemeinen Grundsatz effektiver Opposition, jedoch kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsrechte - keine Absenkung der Drittel- bzw Viertelquoren für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte geboten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Organstreitverfahren betreffend die Einforderung von auf verschiedenen Normebenen angesiedelten Minderheiten- und Oppositionsrechten im Deutschen Bundestag; Verfassungsgerichtlich konkretisierter allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz effektiver Opposition; ...

  • rechtsportal.de

    Organstreitverfahren betreffend die Einforderung von auf verschiedenen Normebenen angesiedelten Minderheiten- und Oppositionsrechten im Deutschen Bundestag; Verfassungsgerichtlich konkretisierter allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz effektiver Opposition; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte

  • zeit.de (Pressemeldung, 03.05.2016)

    Opposition scheitert mit Klage für mehr Kontrollrechte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parlamentarische Oppositionsrechte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Oppositionsrechte: Ausweitung wird als skeptisch angesehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte

  • spiegel.de (Pressebericht, 03.05.2016)

    Linke vor Verfassungsgericht: Gysis krachende Niederlage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Linke ohne Erfolg - keine spezifischen Oppositionsrechte in das GG

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Minderheiten- und Oppositionsrechte" am Mittwoch, 13. Januar 2016, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen "Minderheiten- und Oppositionsrechte" am Dienstag, 3. Mai 2016, 10.00 Uhr

Besprechungen u.ä. (8)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Grundsatz (in)effektiver Opposition

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechte parlamentarischer Minderheiten: Keine größeren Rechte für die kleine Opposition

  • archive.is (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 03.05.2016)

    "Blitzsaubere Begründung der Richter"

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20, 38, 93 GG; § 126a GO-BT
    Oppositionsfraktionsrechte

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der Karlsruher Oppositionsfreundlichkeit - Gebot effektiver Opposition vs. Gleichheit der Abgeordneten - Teil I

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der Karlsruher Oppositionsfreundlichkeit - Gebot effektiver Opposition vs. Gleichheit der Abgeordneten - Teil II

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Minderheitenrecht und Opposition: Ein Überblick

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Staatsorganisationsrecht: Minderheitenrechte/Oppositionsrechte im Bundestag

Papierfundstellen

  • BVerfGE 142, 25
  • NVwZ 2016, 922
  • DÖV 2016, 573
  • DÖV 2016, 779
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    a) Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG in Organstreitigkeiten parteifähig, da sie als Fraktionen des Deutschen Bundestages sowohl von der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages als auch von der Verfassung anerkannte Teile des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag sind (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 58, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; stRspr).

    War das Untersuchungsrecht im System der konstitutionellen Monarchie noch in erster Linie ein Instrument des gewählten Parlaments gegen die monarchische Exekutive, so hat es sich unter den Bedingungen des parlamentarischen Regierungssystems maßgeblich zu einem Recht der Opposition auf eine Sachverhaltsaufklärung unabhängig von der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit entwickelt (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 105, 197 ; zum sogenannten neuen oder innerparlamentarischen Dualismus vgl. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 87, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Rechte, die sich lediglich auf Vorschriften einfachen Gesetzesrechts oder der Geschäftsordnung stützen, reichen für die Begründung der Antragsbefugnis nicht aus (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 79, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Aufgrund des expliziten Wortlauts der Grundgesetzbestimmung ist der Weg für eine Auslegung (zum Gebot der Auslegung zugunsten der Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle vgl. BVerfGE 67, 100 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 90, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) im Sinne einer teleologischen Reduktion des angeordneten Quorums verstellt; für Analogieschlüsse fehlt es bereits an der notwendigen Lücke.

    Er hat auch die Konsequenzen seiner Quorenbestimmungen gesehen und billigend in Kauf genommen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 116, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Eine geschäftsordnungsmäßig verbriefte Rechtsposition ist nicht zwangsläufig von einem (behaupteten) Verfassungsorganstatus, das heißt vom Verfassungsrecht, umfasst (vgl. BVerfGE 27, 44 ; 130, 367 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 79, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    § 126a GO-BT ist jederzeit änderbar und begründet daher - auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 126a Abs. 2 GO-BT - keine gesicherte Rechtsposition (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 78, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    b) Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. können sich aber als Fraktionen grundsätzlich auf Rechte des Deutschen Bundestages berufen, die sie als dessen Organteil im Wege der Prozessstandschaft geltend machen können (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ; 139, 194 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 66, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Zwar gebietet der Grundsatz effektiver Opposition (hierzu BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 85 ff., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen), die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte auf Wirksamkeit hin auszulegen.

    Allerdings bildet der Wortlaut des Grundgesetzes - namentlich die dort angeordneten Quoren - die Grenze jeder Auslegung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 109, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Insoweit stellen die in den Verfassungstext aufgenommenen Quoren die vom Verfassungsgeber und vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewollte Konkretisierung des Grundsatzes effektiver Opposition dar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 114, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

    Verfassungsrechtlich ist aber gegen dieses Quorum nichts zu erinnern (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    (1) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Opposition im Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG wurzelt (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 44, 308 ; 70, 324 ; 142, 25 ).

    Die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition ist konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 123, 267 ) und auch durch das Rechtsstaatsprinzip abgesichert (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Hinsichtlich der Rechte parlamentarischer Minderheiten kommt dabei Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 39 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 oder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG zentrale Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Das individuelle Recht zum - sowohl strukturellen als auch situativen - parlamentarischen Opponieren gründet jedoch in der in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten, die als Vertreter des ganzen Volkes an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Dies gilt auch für Fraktionen, deren Rechtsstellung sich aus der Rechtsstellung der Abgeordneten ableitet und daher ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ihre verfassungsrechtliche Grundlage findet (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Demgemäß beinhaltet das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG zwar das Gebot des Schutzes parlamentarischer Minderheiten und den Grundsatz effektiver Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Zwar ist der hierdurch garantierte Status der Freiheit und Gleichheit der Fraktionen unter Berücksichtigung des im Demokratieprinzip gründenden Grundsatzes effektiver Opposition auszulegen (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

    1. Die Antragstellerin kann als Fraktion des Deutschen Bundestages im Organstreitverfahren eigene Rechte und Rechte des Deutschen Bundestages im Wege der Prozessstandschaft, das heißt fremde Rechte im eigenen Namen, geltend machen (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 45, 1 ; 67, 100 ; 131, 152 ; 139, 194 ; 140, 115 ; 142, 25 ).

    Dies ist sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des Parlaments als auch Instrument des Minderheitenschutzes (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 60, 319 ; 68, 1 ; 121, 135 ; 123, 267 ; 131, 152 ; 139, 194 ; 142, 25 ).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VGH O 17/17

    Verfassungsrecht, Parlamentsrecht

    Es gilt der Grundsatz effektiver Opposition (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 [57], Rn. 90; vgl. auch Cancik, Parlamentarische Opposition in den Landesverfassungen, 2000; Ingold, Das Recht der Oppositionen, 2015).

    Denn auch die parlamentarische Mehrheit stellt "nicht notwendig eine homogene Einheit" dar, sondern kann in eine Mehrzahl oder sogar in eine Vielzahl von politisch unterschiedlichen Gruppierungen aufgespalten sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 [59], Rn. 93, s. auch bereits BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 -, BVerfGE 70, 324 [363 f.], Rn. 148).

    Die Vorschrift bringt damit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition zum Ausdruck (vgl. zu diesem BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 [57], Rn. 90).

    Eine über die in der Verfassung normierten Rechte der Minderheit hinausgehende Verpflichtung des Parlaments, in oder mit der Geschäftsordnung zusätzliche Minderheitenrechte zu schaffen oder sonst die Belange der Minderheit zu fördern, folgt daraus aber nicht (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 ff.).

    Eine Verpflichtung der Mehrheit, den Interessen der Minderheit den Vorrang einzuräumen, besteht dabei nur dort, wo die Verfassung dies gebietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 ff.; s. bereits oben C.I.2.c)).

    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - zwischen zwei Oppositionsfraktionen gelost wird, denn die Opposition stellt ebenso wie die parlamentarische Mehrheit nicht notwendig eine homogene Einheit dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 [59], Rn. 93, s. auch bereits BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 -, BVerfGE 70, 324 [363 f.], Rn. 148).

  • BGH, 23.02.2017 - 3 ARs 20/16

    Antrag der Oppositionsmitglieder im NSA-Untersuchungsausschuss zurückgewiesen

    Er hat damit die Belange des Minderheitenschutzes auf der einen Seite und der Gefahr des Missbrauchs von Minderheitenrechten auf der anderen Seite gegeneinander abgewogen (BVerfG, Urteile vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 223 f.; vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14, NVwZ 2016, 922, 927 f.; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, NVwZ 2017, 137, 139; Brocker, DÖV 2014, 475, 476; Cancik, NVwZ 2014, 18, 21).

    Mit Blick hierauf statuiert Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ein austariertes System, das die Interessen der parlamentarischen Minderheit und das in der parlamentarischen Demokratie geltende Mehrheitsprinzip (Art. 42 Abs. 2 GG) - das auch im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss die gesetzliche Regel darstellt und in § 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG seinen einfachrechtlichen Niederschlag gefunden hat (BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, BGHSt 55, 257, 259 f.; Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, Kapitel 27 Rn. 2; Brocker, DÖV 2014, 475) - zum Ausgleich bringt (allgemein zum Verhältnis von Mehrheitsprinzip und Minderheitenrechten vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14, NVwZ 2016, 922, 923 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - VerfGH 6/16

    Landesverfassung gewährt Piraten-Fraktion keinen Anspruch auf

    Ihre Bildung beruht auf einer Entscheidung der Abgeordneten, die diese in Ausübung des freien Mandats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 30 Abs. 2 LV NRW) getroffen haben (vgl. BVerfGE 84, 304, 322 = juris Rn. 97; 93, 195, 204 = juris Rn. 43; zuletzt BVerfG, NVwZ 2016, 922, 925, Rn. 97 = juris; VerfGH NRW, OVGE 47, 293, 296 = juris Rn. 61).

    Dementsprechend leitet sich die Rechtsstellung der Fraktionen aus dem Status der Abgeordneten ab (BVerfGE 93, 195, 203 = juris Rn. 43; BVerfG, NVwZ 2016, 922, 925, Rn. 97 = juris; VerfGH NRW, OVGE 47, 293, 296 = juris Rn. 62).

    Dies folgt in erster Linie daraus, dass die Repräsentation des Volkes bei parlamentarischen Entscheidungen nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit, sondern vom Parlament in der Gesamtheit seiner Mitglieder bewirkt wird (vgl. BVerfGE 80, 188, 218 = juris Rn. 103; 130, 318, 342 = juris Rn. 102 f.; 140, 115, 149 f., Rn. 91 = juris; BVerfG, NVwZ 2016, 922, 925, Rn. 96 = juris).

    32 Als Maßstab kommt der Grundsatz der parlamentarischen Gleichheit überall dort zur Geltung, wo Aufgaben des Parlaments erfüllt werden, an denen mitzuwirken die Abgeordneten berufen sind, also vor allem im Bereich der öffentlichen Beratung und der Gesetzgebung, beim Budgetrecht sowie bei der Ausübung der Kreations-, Informations- und Kontrollfunktionen (vgl. BVerfGE 80, 188, 217 f. = juris Rn. 102; 96, 264, 280 = juris Rn. 69; BVerfG, NVwZ 2016, 922, 925, Rn. 96 = juris; VerfGH Sachsen, Urteil vom 26. Januar 1996 - Vf. 15-I-95 -, DÖV 1996, 783).

    34 Eine Durchbrechung des Prinzips der parlamentarischen Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 93, 195, 204 = juris Rn. 43; 96, 264, 278 = juris Rn. 61), die ihrerseits durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein müssen, das der Gleichheit der Abgeordneten die Waage halten kann (BVerfG, NVwZ 2016, 922, 925, Rn. 98 = juris).

    Letzteres hat das Bundesverfassungsgericht als Recht "auf organisierte politische Opposition" zusätzlich im Rechtsstaatprinzip abgesichert gesehen (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 922, 924, Rn. 87 = juris), das auch kraft Landesverfassungsrechts gilt (VerfGH NRW, OVGE 45, 285, 287 = juris Rn. 42; 51, 272, 278 = juris Rn. 50; Tettinger, in: Löwer/ders., Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 1 Rn. 42).

    Er vermittelt den Fraktionen insoweit keine Mitwirkungsrechte, die über die sich aus Art. 30 Abs. 2 LV NRW - bzw. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG - ergebenden hinausreichen, und begründet namentlich keine zusätzlichen Rechte für die parlamentarische Minderheit (vgl. BVerfGE 80, 188, 220 = juris Rn. 109; 84, 304, 324 = juris Rn. 104; Grote, Der Verfassungsorganstreit, 2010, S. 200 f.; zum Nichtbestehen spezifischer Oppositionsfraktionsrechte siehe jüngst BVerfG, NVwZ 2016, 922, 924 f., Rn. 91 ff., insb. 95 = juris).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des

    a) Mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 135, 317 ) und der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ) sowie mit dem Recht auf effektive Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ) benennt die Antragstellerin rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann.

    c) Nicht eindeutig ist auch die Rechtslage hinsichtlich des von der Antragstellerin als verletzt gerügten Grundsatzes der effektiven Opposition, welcher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist (vgl. BVerfGE 142, 25 ff.).

    Demgemäß ist die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Der Senat hat den Grundsatz effektiver Opposition darüber hinaus aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem und aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet (BVerfGE 142, 25 ) und dabei die Kontrollfunktion der parlamentarischen Opposition betont.

    Der Grundsatz der Gewaltenteilung im parlamentarischen Regierungssystem gewährleistet daher die praktische Ausübbarkeit der parlamentarischen Kontrolle gerade auch durch die parlamentarische Opposition (BVerfGE 142, 25 ).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

    Allein in der Geschäftsordnung gewährleistete Rechte können für sich genommen im Organstreit nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Da im Status der Gleichheit der Abgeordneten der Grundsatz der Wahlgleichheit fortwirkt und beide besonderen Gleichheitssätze im Hinblick auf das durch sie konkretisierte Prinzip der repräsentativen Demokratie in einem unauflösbaren, sich wechselseitig bedingenden Zusammenhang stehen (vgl. BVerfGE 102, 224 ; 112, 118 ; 130, 318 ), gelten für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gleichheit der Abgeordneten die gleichen Anforderungen, die an Differenzierungen der Wahlrechtsgleichheit (vgl. dazu BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ) zu stellen sind (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Als zweite Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 142, 25 ) setzt das freie Mandat die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten voraus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines

    Das Grundgesetz enthält zwar einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Einer Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte steht Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Den ihnen etwa in Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 39 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 oder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG zugewiesenen Rechten kommt daher für das der parlamentarischen Opposition zur Verfügung stehende Instrumentarium zentrale Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

  • StGH Niedersachsen, 15.01.2019 - StGH 1/18

    Zur Reichweite des Rechts auf Chancengleichheit "in der Öffentlichkeit" (Art 19

    Kritik, Kontrolle und die Entwicklung eigener Vorschläge, die allgemein zu den wesentlichen Aufgaben der parlamentarischen Opposition gehören (vgl. Waack, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 22 Rn. 14 ff. m.w.N.), zielen auf einen offenen Wettbewerb der unterschiedlichen politischen Kräfte, dem die Gewährleistung einer realistischen Chance der parlamentarischen Minderheit, zur Mehrheit zu werden, immanent ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.5.2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25, 55 f. = juris Rn. 86 (Oppositionsfraktionsrecht)).

    Dies gilt mit Blick auf den Grundsatz der effektiven Opposition (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.5.2016, a.a.O., S. 57 = juris Rn. 90) besonders für Oppositionsfraktionen.

  • BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines

  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

  • VerfGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 1 GR 29/17

    Ablauf der Antragsfrist im Organstreitverfahren (§ 45 Abs 3 VerfGHG )

  • VerfGH Bayern, 21.11.2016 - 15-VIII-14

    Regelungen über unverbindliche Volksbefragungen in Bayern verfassungswidrig

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2019 - VGH O 18/18

    Verfassungsrecht, Parlamentsrecht

  • VerfG Brandenburg, 22.07.2016 - VfGBbg 70/15

    Zur Rechtsstellung einer parlamentarischen Gruppe nach der Verfassung des Landes

  • BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18

    Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges

  • VerfG Hamburg, 21.12.2021 - HVerfG 14/20

    Zur Reichweite des Neutralitätsgebots von Amtsträgern in Bezug auf Äußerungen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl des

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - VerfGH 6/20

    Organstreitverfahren um Ablehnung von Beweisanträgen im "Parlamentarischen

  • BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18

    Zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 122/21

    Organstreitverfahren wegen der Behandlung eines in der 17. Legislaturperiode

  • StGH Niedersachsen, 10.02.2017 - StGH 1/16

    Organstreitverfahren wegen Einsetzung des 23. Parlamentarischen

  • VerfG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - LVerfG 4/21

    Art 22a LV (juris: Verf SH) verfassungsgemäß - Antrag im Organstreitverfahren

  • VerfGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 1 GR 37/21

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Zweiten

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH O 20/21

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer an die

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 134-I-15

    Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Fraktion durch Ablehnung eines

  • OVG Bremen, 07.09.2022 - 1 B 227/22

    Überlassung von Räumlichkeiten an eine Fraktion zur Abhaltung einer

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