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   BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 3237/13   

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https://dejure.org/2016,43838
BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 3237/13 (https://dejure.org/2016,43838)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.2016 - 1 BvR 3237/13 (https://dejure.org/2016,43838)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 2016 - 1 BvR 3237/13 (https://dejure.org/2016,43838)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Teilnahme einer muslimischen Schülerin am koedukativen Schwimmunterricht - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit fachgerichtlichen Entscheidungen, ua zur Zumutbarkeit des Tragens eines Burkini bzw ...

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Befreiung einer Muslima vom gemeinsamen, sogenannten koedukativen Schwimmunterricht für Mädchen und Jungen durch die Schulleitung; Wahrung der islamischen Bekleidungsvorschriften durch einen Burkini

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Teilnahme einer muslimischen Schülerin am koedukativen Schwimmunterricht - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit fachgerichtlichen Entscheidungen, ua zur Zumutbarkeit des Tragens eines Burkini bzw ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Befreiung einer Muslima vom gemeinsamen, sogenannten koedukativen Schwimmunterricht für Mädchen und Jungen durch die Schulleitung; Wahrung der islamischen Bekleidungsvorschriften durch einen Burkini

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befreiung vom gemeinsamen Schwimmunterricht für Mädchen und Jungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Muslima scheitert auch vor BVerfG: Schwimmunterricht bleibt Pflicht

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Muslima muss weiterhin zum Schwimmunterricht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 227
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 3237/13
    Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet (BVerwGE 147, 362).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem zutreffend auf die fehlende Plausibilität des Vortrags der Beschwerdeführerin hingewiesen, die sich daraus ergibt, dass diese sich an einer Teilnahme am sonstigen Sportunterricht - in langärmligem Hemd und langer Hose - nicht aus Glaubensgründen gehindert sieht (vgl. BVerwGE 147, 362 ).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 3237/13
    Würde man in diesen Fällen das Rechtsschutzinteresse verneinen, so würde der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; siehe auch BVerfGE 139, 245 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat auf dieser Grundlage in mehreren schulrechtlichen Konstellationen das Rechtsschutzbedürfnis bejaht (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 88 ; 51, 268 ; 52, 223 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 3237/13
    a) Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Urteile auseinander (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 130, 1 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16

    Sikh; Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen

    Dass die Schutzhelmpflicht in sehr seltenen Ausnahmefällen etwa bei kraftradfahrenden Turbanträgern oder Ordensschwestern (vgl. Kreutel, DAR 1986, S. 38, 41) mittelbar auch deren Glaubensfreiheit tangieren kann, wenn das Tragen eines Schutzhelms der Erfüllung religiöser Bekleidungsvorschriften entgegen steht (vgl. hierzu unten A. II. 2.), macht die Schutzhelmpflicht nicht bereits zu einer Regelung mit erheblicher Bedeutung für die Verwirklichung der Glaubensfreiheit (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 BvR 3237/13 - NVwZ 2017, 227).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 24.17

    Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf

    Auch in etwaigen Konfliktfällen ist die Intensität des Eingriffs in der Regel gering, weil die Helmtragepflicht nur das Führen eines Kraftrades betrifft und die Religionsausübung damit nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt sein kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. November 2016 - 1 BvR 3237/13 [ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161108.1bvr323713] - NVwZ 2017, 227 Rn. 33).
  • VG Düsseldorf, 26.11.2020 - 6 L 2150/20

    Keine Vollverschleierung am Steuer ("Niqab")

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. November 2016 - 1 BvR 3237/13, NVwZ 2017, 227 Rn. 33.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 - 8 B 1967/20

    Keine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem

    Deshalb muss hier mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO offen bleiben, ob und inwieweit die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung (der Sache nach) übernommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit der ebenfalls lediglich durch Rechtsverordnung geregelten Schutzhelmpflicht gemäß § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO mit dem Wesentlichkeitsvorbehalt im Lichte des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 3 C 24.17 -,juris Rn. 9 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. November 2016 - 1 BvR 3237/13 -, juris Rn. 33, auf das hier in Rede stehende Verdeckungs- und Verhüllungsverbot übertragbar sind und damit § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage auch in den Fällen ist, in denen die Befolgung des Verbots nicht lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt, sondern - mehr als dies bei der Helmpflicht für Motorradfahrer naheliegen mag - mittelbar mit einem Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verbunden ist.
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