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   BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15   

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BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15 (https://dejure.org/2016,46776)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15 (https://dejure.org/2016,46776)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 (https://dejure.org/2016,46776)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, BVerfGG, § 101 Abs 1 EEG 2014 vom 21.07.2014
    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 101 Abs 1 EEG 2014 erfolglos - unechte Rückwirkung dieser Norm auch mit Blick auf Eigentumsschutz der betroffenen Biogasanlagenbetreiber verfassungsrechtlich unbedenklich, insb verhältnismäßig - Systemwechsel ...

  • Wolters Kluwer

    Kürzung des Vergütungsanspruchs von Betreibern bereits in Betrieb genommener Biogasanlagen; Vergütung des über den für eine Anlage maßgeblichen Grenzwert hinaus erzeugten Stroms

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Verfassungsbeschwerde gegen § 101 Abs. 1 EEG 2014

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 101 Abs 1 EEG 2014 erfolglos - unechte Rückwirkung dieser Norm auch mit Blick auf Eigentumsschutz der betroffenen Biogasanlagenbetreiber verfassungsrechtlich unbedenklich, insb verhältnismäßig - Systemwechsel ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung des Vergütungsanspruchs von Betreibern bereits in Betrieb genommener Biogasanlagen; Vergütung des über den für eine Anlage maßgeblichen Grenzwert hinaus erzeugten Stroms

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 101 Abs 1 EEG 2014 erfolglos - unechte Rückwirkung dieser Norm auch mit Blick auf Eigentumsschutz der betroffenen Biogasanlagenbetreiber verfassungsrechtlich unbedenklich, insb verhältnismäßig - Systemwechsel ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 nicht zur Entscheidung angenommen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 702
  • WM 2017, 151
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15
    Denn es ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Bestimmung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierfür hinreichend geklärten Maßstäbe (vgl. insbesondere BVerfGE 122, 374; 132, 302; 135, 1) die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen verletzt.

    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 132, 302 ; stRspr).

    Insbesondere genießt die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert bleiben, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 132, 302 m.w.N).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15
    Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 72, 9 ; 75, 78 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 374 ).

    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 132, 302 ; stRspr).

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15
    Denn es ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Bestimmung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierfür hinreichend geklärten Maßstäbe (vgl. insbesondere BVerfGE 122, 374; 132, 302; 135, 1) die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen verletzt.

    Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit dem Grunde nach gesetzlich garantierte, im Einzelnen allerdings erst künftig entstehende Vergütungsansprüche, die aus der Nutzung der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Bestandsanlagen generiert werden, von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind (ebenfalls offen gelassen in BVerfGE 122, 374 ).

    Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 72, 9 ; 75, 78 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 374 ).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 132, 302 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15
    Denn es ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Bestimmung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierfür hinreichend geklärten Maßstäbe (vgl. insbesondere BVerfGE 122, 374; 132, 302; 135, 1) die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen verletzt.

    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15
    (3) Die angegriffene Regelung ist erforderlich, weil ein anderes, gleich wirksames, aber die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 121, 317 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 110, 141 ; 117, 163 ; 121, 317 ).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15
    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15
    Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 72, 9 ; 75, 78 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 374 ).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 132, 302 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15
    Daher können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternative in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 116, 202 m.w.N.).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15
    Die vorstehenden Ausführungen zu Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes gelten im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 64, 72 ; 75, 246 ; 98, 265 ) sowie Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtstaatsprinzip (vgl. hierzu etwa BVerfGE 88, 384 ; 116, 96 jeweils m.w.N.) entsprechend.
  • BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 262/12

    Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Weiter Anlagenbegriff nach

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15
    Auch wenn auf der Grundlage des jeweils geltenden Rechts in Rechtsprechung und Literatur (BGH, Urteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 262/12 -, juris, Rn. 17 ff.; Überblick bei Loibl, in: Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter (Hrsg.), Biogasanlagen im EEG, 4. Aufl., § 5; sowie die Vorauflage Loibl, in: Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter (Hrsg.), Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 4) die Möglichkeit bejaht wurde, durch nachträgliche Um- oder Erweiterungsbauten dem ursprünglichen Vergütungsregime unterliegende Leistungssteigerungen zu erzielen, lässt sich den früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jedoch keine klare Aussage dahin entnehmen, dass der Gesetzgeber solche nachträglichen Um- oder Erweiterungsbauten bewusst in den Vertrauensschutz der 20-Jahre-Garantie einbeziehen wollte.
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten - namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die - bereits entstandene - schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW 2001, 2159 f. mwN) - sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes]).
  • BGH, 29.07.2021 - VI ZR 1118/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung

    Es handelt sich um einen Fall der unechten Rückwirkung (tatbestandlichen Rückanknüpfung), die grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 148, 217 Rn. 136; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 20; jeweils mwN; zu einer zivilrechtlichen Verjährungsverlängerung BVerfGE 18, 70, 84, juris Rn. 43; speziell zu § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB Piekenbrock, JZ 2020, 122, 124; Rüsing, NJW 2020, 2588 Rn. 27 f.; aA Grzeszick, NJW 2019, 3269, 3270: echte Rückwirkung).

    Unzulässig ist ein unecht rückwirkendes Gesetz erst dann, wenn die Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 23 mwN), was im Hinblick auf § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB jeweils nicht der Fall ist (aA Grzeszick, NJW 2019, 3269, 3270 ff.).

  • LG Ingolstadt, 07.08.2020 - 41 O 1745/18

    Nichtige Abtretungsvereinbarungen: Myright-Klage gegen Audi abgewiesen

    Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die bereits entstandene schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW 2001, 2159 f. m.w.N.) sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372 BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils m.w.N.) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672 NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571 BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47 vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, a.a.O. Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, a.a.O. Rn. 20 ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes])" (a.a.O. Rz. 104 bis 110).
  • BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17

    Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Energieunternehmens bezüglich

    Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärten Maßstäbe zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (vgl. insbesondere BVerfGE 122, 374; 131, 47; 132, 302; 135, 1; 143, 246; 145, 20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de) verletzt die Absenkung der anzulegenden Werte nach § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerin.

    Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 20).

    Früher durch das Bundesverfassungsgericht als Gesetze mit unechter Rückwirkung überprüfte Regelungen betrafen sogenannte Bestandsanlagen, die also im Zeitpunkt des Inkrafttretens der beanstandeten Regelung bereits in Betrieb genommen worden waren (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 21; BVerfGE 122, 374 ).

    Die Anforderungen an eine unecht rückwirkende Verringerung der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz hat das Bundesverfassungsgericht für Bestandsanlagen kürzlich wie folgt konkretisiert (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 23 ff.; vgl. auch entsprechend zum unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten Vertrauensschutz BVerfGE 143, 246 ):.

    b) Ungeachtet der Frage, welches Grundrecht hier zur Anwendung kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 41), verstößt die angegriffene Regelung danach nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

    Einen besonderen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz für Investitionen, die auf der Grundlage einer eine bestimmte Vergütung garantierenden Gesetzeslage getätigt wurden, hat das Bundesverfassungsgericht zwar in Betracht gezogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 25).

    So betraf auch die genannte Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2016 anders als das vorliegende Verfahren Bestandsanlagen, die also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in Betrieb genommen waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 25).

  • BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser

    Ob und inwieweit ein dem Grunde nach gesetzlich garantierter, im Einzelnen allerdings erst mit Inkrafttreten eines künftigen Gesetzes - hier: des Zuteilungsgesetzes 2012 - entstehender Anspruch auf ungekürzte Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fällt (in Bezug auf erst künftig entstehende Vergütungsansprüche offengelassen in BVerfGE 122, 374 ; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, NVwZ 2017, S. 702 , - 1 BvR 1387/15 -, NVwZ 2017, S. 705 ), kann letztlich dahinstehen.
  • BGH, 11.04.2018 - VIII ZR 197/16

    Erneuerbare Energien: Grundvergütung für die Erzeugung von Strom aus einem

    (2) Zugleich ist es ein - auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligtes - legitimes Regelungsziel des Gesetzgebers, Mitnahmeeffekte bei Fehlförderungen zu korrigieren (vgl. BVerfGE 127, 1, 27; 31, 59; 61, 85; jeweils mwN) und - auch bei der Erzeugung von Strom unter Einsatz Erneuerbarer Energien - nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 35).
  • BVerwG, 14.04.2021 - 3 C 4.19

    Vereinbarkeit von § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a.F. (Geltung des für das Jahr 2013

    Gesetze, auf die ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen gründet, dürfen nicht ohne besondere und überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses rückwirkend geändert werden; der Einzelne kann sich jedoch dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn das Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 - NVwZ 2017, 702 Rn. 24).
  • BVerwG, 14.04.2021 - 3 C 5.19

    Verlängerung der Geltungsdauer des Mehrleistungsabschlags nach § 4 Abs. 2a Satz 8

    Gesetze, auf die ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen gründet, dürfen nicht ohne besondere und überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses rückwirkend geändert werden; der Einzelne kann sich jedoch dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn das Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 - NVwZ 2017, 702 Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 3 S 75.18

    Aufnahme in eine Grundschule mit besonderer pädagogischer Prägung; Notwendigkeit

    Der begehrte Aufnahmeanspruch lässt sich ferner weder mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch mit dem Verbot einer unechten Rückwirkung rechtfertigen (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 - juris Rn. 20 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 3 S 67.18

    Anspruch auf vorläufige Aufnahme an eine Staatliche Internationale Schule

    Die Antragstellerin kann die Berücksichtigung ihres Aufnahmeantrags im Kontingent der Kinder aus hochmobilen Familien auch weder nach Maßgabe des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes noch aufgrund des Verbots einer unechten Rückwirkung beanspruchen (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 - juris Rn. 20 ff.).
  • AG Coburg, 14.06.2021 - 12 C 525/21

    Die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzsansprüchen durch eine

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2018 - L 10 VE 4/16

    Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem BVG; Verfassungsmäßigkeit der

  • VG Magdeburg, 05.04.2017 - 9 A 208/16

    Kommunalrecht: Erhebung von Anschlussbeiträgen

  • LG Cottbus, 17.09.2021 - 4 O 53/21
  • VGH Bayern, 15.03.2023 - 12 ZB 21.2983

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen Festsetzung des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2017 - L 3 KA 39/14

    Gewährung einer Ausgleichszahlung wegen Honorarverlusten einer

  • VG Frankfurt/Main, 29.09.2021 - 5 K 1270/18

    EEG 2014: Kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot durch Ausschluss des Abzugs der

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