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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15   

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https://dejure.org/2018,28688
BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 (https://dejure.org/2018,28688)
BVerfG, Entscheidung vom 19.09.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 (https://dejure.org/2018,28688)
BVerfG, Entscheidung vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 (https://dejure.org/2018,28688)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 28 Abs 2 GG, Art 51 Abs 2 GG
    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollanträge gegen Vorschriften zur Vorbereitung und Durchführung der zum Stand vom 9. Mai 2011 erhobenen Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus 2011); Vornahme einer maßgeblich auf vorhandene Registerdaten gestützten Erhebung

  • Wolters Kluwer

    Dienen des Zensus (Volkszählung) der Ermittlung von Basisdaten zu Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Wohnsituation als Grundlage der amtlichen Statistik; Anlegen eines engen Maßstabs für die Genauigkeit der Erhebung aus der besonderen Bedeutung der Einwohnerzahl der ...

  • doev.de PDF

    Zensus; Prognose-, Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Erhebungsverfahrens

  • rewis.io

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Normenkontrollanträge gegen Vorschriften zur Vorbereitung und Durchführung der zum Stand vom 9. Mai 2011 erhobenen Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus 2011); Vornahme einer maßgeblich auf vorhandene Registerdaten gestützten Erhebung

  • datenbank.nwb.de

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Volkszählung 2011

  • lto.de (Pressebericht, 19.09.2018)

    Zensus 2011: Deutschland hat sich nicht verzählt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorschriften über den Zensus (Volkszählung) 2011 verfassungsgemäß

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorschriften über den Zensus (Volkszählung) 2011 verfassungsgemäß

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht erklärt Zensus 2011 für verfassungsgemäß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß - Gesetzgebers steht bei Regelung des Erhebungsverfahrens Prognose-, Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zu

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Zensus 2011 am Dienstag, 24. Oktober 2017, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlungsgliederung in Sachen Zensus 2011

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bundesregierung verteidigt Zensus 2011

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.10.2017)

    Stadtstaaten wehren sich gegen Zensus-Einbußen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 150, 1
  • NVwZ 2018, 1703
 
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Wird zitiert von ... (258)Neu Zitiert selbst (178)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
    Da es zum Wesen der Statistik gehört, dass die Daten nach einer statistischen Aufbereitung für die verschiedensten, nicht von vornherein bestimmbaren Aufgaben verwendet werden, gelten für Volkszählungen Ausnahmen von den Erfordernissen einer konkreten Zweckumschreibung, vom Verbot, personenbezogene Daten auf Vorrat zu sammeln, sowie von den Anforderungen für Weitergabe und Verwertung (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Vor allem letztere war politisch umstritten und Gegenstand des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ff. - Volkszählungsurteil 1983).

    Damit wollte der Gesetzgeber den Anforderungen des Volkszählungsurteils von 1983 (BVerfGE 65, 1 ) Rechnung tragen, wonach die zur Identifizierung der Auskunftspflichtigen oder sonstiger Betroffener dienenden Daten zu löschen sind, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet der Statistik für Bundeszwecke nicht mehr erforderlich ist.

    Eine Statistik erfolgt dann "für Bundeszwecke", wenn sie objektiv der Erfüllung einer Bundesaufgabe dient (vgl. BVerfGE 8, 104 ; 65, 1 ).

    Eine staatliche Volkszählung durch Auswertung vorhandener Register und ergänzende Individualbefragungen unterfällt dem vorgenannten Statistikbegriff (vgl. BVerfGE 65, 1 ) und dient auch Zwecken des Bundes.

    In Programmen für Bundesstatistiken kann auch statistischen Bedürfnissen der Länder Rechnung getragen werden, da sich Gesetzes-, Verwaltungs- und Planungszuständigkeiten von Bund und Ländern vielfältig überschneiden (vgl. BVerfGE 65, 1 ) und eine Trennung der objektiven Statistikzwecke insoweit nicht praktikabel ist (vgl. Heintzen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 73 Rn. 123).

    Im Regelfall genügt der Gesetzgeber den damit verbundenen Anforderungen, wenn er die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpft, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können und einen Verstoß gegen Verfassungsrecht zu vermeiden (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 57, 139 ; 65, 1 ).

    Auch nach dem Erlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls revidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen zugrunde liegenden Annahmen fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 65, 1 ; 88, 203 ; 95, 267 ; 107, 266 ; 111, 333 ; 132, 334 ; 143, 216 ; stRspr).

    219 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 65, 1 ; 128, 1 ).

    Vor diesem Hintergrund gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 1 ; 130, 151 ; 142, 234 ; stRspr).

    Der Schutz dieses Rechts erstreckt sich auf alle Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, und damit auch auf Basisdaten wie Namen und Anschrift (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 151 ).

    Jenseits des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 344 ; 120, 274 ; 130, 1 ; 141, 220 ) kann es auf der Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ).

    221 c) Mit Blick auf die besonderen Gefährdungen, die sich durch die Nutzung der automatisierten Datenverarbeitung ergeben, hat der Gesetzgeber darüber hinaus organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, die einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entgegenwirken (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 65, 1 ; 141, 220 ).

    Wie weit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und im Zusammenhang damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Gesetzgeber zu derartigen Regelungen zwingen, hängt - wie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage und deren Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 120, 378 ; 133, 277 ) - vom Gewicht des Eingriffs ab, das heißt von Art, Umfang und denkbaren Verwendungen der erhobenen Daten, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis sowie der Gefahr des Missbrauchs (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ).

    Dabei ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymisierter Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind und anonym ausgewertet werden (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 65, 1 ; 120, 378 ).

    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten in der Regel verschiedene, wenn auch aufeinander aufbauende Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 130, 151 ; 141, 220 <261 Rn. 80, 323 Rn. 274, 327 Rn. 285>).

    Auch ist ein organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote erforderlich (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 84, 239 ).

    Als weitere Schutzvorkehrungen sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten wesentlich (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 100, 313 ; 120, 351 ; 141, 220 ).

    Da es zum - vom Verfassungsgeber vorausgesetzten - Wesen der Statistik gehört, dass die Daten nach einer statistischen Aufbereitung für die verschiedensten, nicht von vornherein bestimmbaren Aufgaben verwendet werden, gelten für Volkszählungen Ausnahmen von den Erfordernissen einer konkreten Zweckumschreibung, vom Verbot, personenbezogene Daten auf Vorrat zu sammeln, sowie von den Anforderungen für Weitergabe und Verwertung (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Zu den verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gehört es, dass die der Identifizierung der befragten Personen dienenden Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht und bis zu diesem Zeitpunkt Namen und Anschrift von den übrigen Angaben getrennt und unter besonderem Verschluss gehalten werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 140, 99 ).

    Schon während der Erhebung ist eine strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben geboten, solange noch ein Personenbezug besteht oder herstellbar ist (Statistikgeheimnis); das gleiche gilt für das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Für deren Funktionsfähigkeit ist ein möglichst hoher Grad an Genauigkeit und Wahrheit der erhobenen Daten erforderlich, der nur erreicht werden kann, wenn bei den Auskunftspflichtigen das notwendige Vertrauen in die Abschottung der für statistische Zwecke erhobenen Daten besteht (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Im Volkszählungsurteil hat das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Daten zu ausschließlich statistischen Zwecken für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn sie nach ihrer Anonymisierung oder statistischen Aufbereitung von den statistischen Ämtern anderen staatlichen Organen oder sonstigen Stellen zur Verfügung gestellt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Eine Übermittlung weder anonymisierter noch statistisch aufbereiteter, also noch personenbezogener Daten zum Zwecke des Verwaltungsvollzugs stellt sich dagegen als unzulässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Der im Volkszählungsgesetz 1983 vorgesehene Melderegisterabgleich war daher unzulässig (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Veränderte Umstände können den Gesetzgeber zur Nachbesserung ursprünglich verfassungsgemäßer Regelungen verpflichten (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 65, 1 ; allgemein dazu jüngst BVerfGE 143, 216 ).

    Es hat dem Gesetzgeber jedoch aufgegeben, sich vor künftigen Entscheidungen über die Durchführung einer Volkszählung mit dem dann erreichten Stand der Methodendiskussion auseinanderzusetzen und festzustellen, ob eine Totalerhebung noch verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Vor künftigen Entscheidungen für eine Erhebung der Bevölkerungszahl muss er sich mit dem erreichten Stand der Diskussion über Methoden der Informationserhebung und -verarbeitung auseinandersetzen, die sich stetig weiterentwickelnden Methoden der amtlichen Statistik und Sozialforschung berücksichtigen und die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen, um die ungewissen Auswirkungen eines Gesetzes so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Auch muss er die zukünftige Methodenentwicklung daraufhin beobachten, ob sie grundrechtsschonendere Verfahren ermöglicht (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für die Aussagekraft der amtlichen Statistik ein möglichst hoher Grad an Genauigkeit der erhobenen Daten erforderlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
    Die Antragsteller sind angesichts des objektiven Charakters des Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 Abs. 1 BVerfGG) in Bezug auf Bundesrecht unabhängig davon antragsberechtigt, ob sie der zur Prüfung gestellten Norm im Bundesrat zugestimmt haben (vgl. BVerfGE 101, 158 ; 122, 1 ; 127, 165 ).

    Denn dieses hat bislang noch keine verfassungsrechtliche Klarstellung herbeiführen können (vgl. BVerfGE 101, 158 ).

    155 (1) Zwar ist für die horizontale Verteilung der der Ländergesamtheit gemäß Art. 106 GG zugewiesenen Finanzmasse gemäß Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich das "örtliche Aufkommen" zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ).

    Damit soll durch typisierende Anknüpfung an einen Durchschnittskonsum (vgl. Siekmann, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 107 Rn. 14 f.) dem Grundsatz des "örtlichen Aufkommens" Rechnung getragen und gleichzeitig ein Bedarfselement in die Verteilung eingeführt werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ).

    Dieser Rückgriff liegt nahe und ist in der Rechtsprechung des Senats wiederholt gebilligt worden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ), weil dadurch ein Finanzkraftvergleich zwischen den Ländern möglich wird, der - ausgehend von der typisierenden, allerdings nicht zwingenden Annahme, dass in ganz Deutschland mit derselben Summe auch ein einheitliches Niveau öffentlicher Leistungen finanziert werden kann (vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 579) - von ländereigenen Prioritäts- oder Dringlichkeitsentscheidungen unabhängig ist und eine allen Ländern gleichermaßen vorgegebene Bezugsgröße für die ihnen zugewiesenen Aufgaben enthält (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Die Zugrundelegung der Finanzkraft pro Einwohner entspricht auch dem Gebot der föderativen Gleichbehandlung (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 101, 158 ).

    Dieses Kriterium war dem Verfassungsgeber von 1948/49 ebenso geläufig wie dem verfassungsändernden Gesetzgeber seitdem (vgl. etwa BTDrucks II/480, Tz. 130 ff., 146) und liegt auch den aktuellen Regelungen des Art. 107 Abs. 2 GG zugrunde (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ; vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 578 f.; Heun/Thiele, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 107 Rn. 36).

    161 (4) Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG a.F. beziehungsweise Art. 107 Abs. 2 Sätze 5 und 6 GG n.F. ermöglicht schließlich Ergänzungszuweisungen des Bundes für leistungsschwache Länder (vgl. BVerfGE 101, 158 ), wofür es ebenfalls auf das Verhältnis von Finanzkraft und Aufgabenlast ankommt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ).

    Während die Stimmverteilung im Bundesrat nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls eine grobe, an das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG angelehnte Gewichtung der Länder bei ihrer Mitwirkung an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 50 GG) sicherstellen will, dient die Einwohnerzahl der Länder im Rahmen des Bund-Länder-Finanzausgleichs als zentraler Maßstab für die Verteilung des Steueraufkommens, die Ermittlung der Finanzkraft und des Finanzbedarfs und damit für die verfassungsrechtlich gebotene aufgabenadäquate Finanzausstattung von Ländern und Kommunen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ; Hidien, Die horizontale Steuerverteilung gem. Art. 107 Absatz 1 des Grundgesetzes, 1997, S. 207 ff., 220 ff., 231 ff.; Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 528 f., 579).

    Dementsprechend hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung zur sogenannten Einwohnerveredelung bei Stadtstaaten und dünn besiedelten Flächenländern den Gesetzgeber verpflichtet, sich auf empirisch ermittelbare und sachlich nachvollziehbare objektive Gesichtspunkte zu stützen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    183 (1) Zwar hat der verfassungsändernde Gesetzgeber des Jahres 1997 durch die Einfügung von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz GG klargestellt, dass die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung auch die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen umfasst (vgl. BTDrucks 12/6000, S. 46, 48 sowie BVerfGE 101, 158 ; 120, 1 ; 125, 141 ; Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 30).

    210 3. Das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verpflichten den Gesetzgeber grundsätzlich zu einer Gleichbehandlung nachgeordneter Hoheitsträger (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Allerdings kann der Gesetzgeber verpflichtet sein, eine Ungleichbehandlung zu begründen und damit (gerichtlich) kontrollierbar zu machen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ; 122, 1 ).

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
    Dies gilt unabhängig davon, dass Länder und Kommunen, die staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder sind (vgl. BVerfGE 86, 148 ), für ihre Zwecke und ihre Aufgabenbereiche nicht an die in einer "Statistik für Bundeszwecke" erhobenen Daten gebunden sind - im Rahmen ihrer Kompetenzen - durchaus eigene, themengleiche Statistiken erstellen und verwenden können.

    Damit sollen die Ergebnisse der primären Steuerertragsverteilung zwischen den Ländern korrigiert werden, soweit sie unangemessen erscheinen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 , 101, 158 ; 116, 327 ).

    Dieser Rückgriff liegt nahe und ist in der Rechtsprechung des Senats wiederholt gebilligt worden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ), weil dadurch ein Finanzkraftvergleich zwischen den Ländern möglich wird, der - ausgehend von der typisierenden, allerdings nicht zwingenden Annahme, dass in ganz Deutschland mit derselben Summe auch ein einheitliches Niveau öffentlicher Leistungen finanziert werden kann (vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 579) - von ländereigenen Prioritäts- oder Dringlichkeitsentscheidungen unabhängig ist und eine allen Ländern gleichermaßen vorgegebene Bezugsgröße für die ihnen zugewiesenen Aufgaben enthält (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Die Zugrundelegung der Finanzkraft pro Einwohner entspricht auch dem Gebot der föderativen Gleichbehandlung (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 101, 158 ).

    Dieses Kriterium war dem Verfassungsgeber von 1948/49 ebenso geläufig wie dem verfassungsändernden Gesetzgeber seitdem (vgl. etwa BTDrucks II/480, Tz. 130 ff., 146) und liegt auch den aktuellen Regelungen des Art. 107 Abs. 2 GG zugrunde (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ; vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 578 f.; Heun/Thiele, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 107 Rn. 36).

    In diesem Sinne hat der Senat für Zwecke des Bund-Länder-Finanzausgleichs etwa ein Abstellen auf die "tatsächliche" Einwohnerzahl als Regelfall und Abweichungen hiervon als rechtfertigungsbedürftig angesehen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Während die Stimmverteilung im Bundesrat nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls eine grobe, an das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG angelehnte Gewichtung der Länder bei ihrer Mitwirkung an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 50 GG) sicherstellen will, dient die Einwohnerzahl der Länder im Rahmen des Bund-Länder-Finanzausgleichs als zentraler Maßstab für die Verteilung des Steueraufkommens, die Ermittlung der Finanzkraft und des Finanzbedarfs und damit für die verfassungsrechtlich gebotene aufgabenadäquate Finanzausstattung von Ländern und Kommunen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ; Hidien, Die horizontale Steuerverteilung gem. Art. 107 Absatz 1 des Grundgesetzes, 1997, S. 207 ff., 220 ff., 231 ff.; Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 528 f., 579).

    Dementsprechend hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung zur sogenannten Einwohnerveredelung bei Stadtstaaten und dünn besiedelten Flächenländern den Gesetzgeber verpflichtet, sich auf empirisch ermittelbare und sachlich nachvollziehbare objektive Gesichtspunkte zu stützen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Auch die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs ist Sache der Länder (vgl. Art. 106 Abs. 7 und 9 GG; BVerfGE 86, 148 ) und wird vom Landesverfassungsrecht in der Regel detailliert ausgestaltet (Art. 73 LV BW; Art. 119 Abs. 2 SVerf; Art. 87 SächsVerf; Art. 93 ThürVerf; Art. 58 NdsVerf; Art. 49 Abs. 6 RP LV; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, juris, Rn. 137).

    210 3. Das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verpflichten den Gesetzgeber grundsätzlich zu einer Gleichbehandlung nachgeordneter Hoheitsträger (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Das Gebot föderativer Gleichbehandlung lässt eine unterschiedliche Behandlung einzelner Länder nur zu, wenn sie durch Sachgründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 86, 148 ).

    Das entspricht der Sache nach einem Willkürverbot (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 86, 148 ; Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20 Teil 4 Rn. 117 ; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 140).

  • AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20

    Corona-Kontaktverbot verfassungswidrig - Freispruch im OWi-Verfahren

    Das Bundesverfassungsgericht sieht dabei die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und der Wesentlichkeitslehre als deckungsgleich an (BVerfGE 150, 1 (100)).

    Ist im Hinblick auf bestimmte Normen einer Rechtsverordnung den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre durch das ermächtigende Gesetz nicht Genüge getan, führt dies zur Verfassungswidrigkeit der Normen der Verordnung (BVerfGE 150, 1 (209) BVerfGE 136, 69 (92)).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Je höher sich die Komplexität einer Materie dabei ausnimmt, desto größer kann der Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers grundsätzlich sein (vgl. BVerfGE 150, 1 m.w.N.).

    Die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung ist daher zunächst nur aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 150, 1 ).

    Zwar ist grundsätzlich aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen, ob einer gesetzgeberischen Entscheidung eine gültige Einschätzung und Bewertung zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 150, 1 ).

    Eine zunächst verfassungskonforme Regelung kann danach verfassungswidrig werden, sofern der Gesetzgeber dem nicht durch Nachbesserung entgegenwirkt (vgl. BVerfGE 132, 334 ; 143, 216 ; 150, 1 ; vgl. dazu schon BVerfGE 68, 287 ).

    Bestimmt er einen starren Zinssatz, steht es ihm frei, Überprüfungszeiträume gesetzlich festzulegen oder sich auf seine Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht zu beschränken, die sich jedenfalls bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte aktualisiert (vgl. dazu BVerfGE 150, 1 ).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Dessen Umfang hängt von Faktoren verschiedener Art ab, im Besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich - zumal über künftige Entwicklungen wie die Auswirkungen einer Norm - ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 76, 1 ; 77, 170 ; 88, 203 ; 150, 1 ).

    Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 50, 290 m.w.N.; 123, 186 ; 150, 1 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 10.04.2018 - C-320/16   

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https://dejure.org/2018,7902
EuGH, 10.04.2018 - C-320/16 (https://dejure.org/2018,7902)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2018 - C-320/16 (https://dejure.org/2018,7902)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2018 - C-320/16 (https://dejure.org/2018,7902)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Uber France

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehrsdienstleistungen - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft - Begriff - Vermittlungsdienst, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehrsdienstleistungen - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft - Begriff - Vermittlungsdienst, ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Strafrecht: Uber France/Nabil Bensalem

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Mitgliedstaaten können die rechtswidrige Ausübung von Beförderungstätigkeiten im Rahmen des Dienstes UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden, ohne der Kommission den Gesetzentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitzuteilen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EU-Staaten dürfen rechtswidrige Beförderungsleistungen über Smartphone-App Uber Pop verbieten und unter Strafe stellen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Uber France

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehrsdienstleistungen - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft - Begriff - Vermittlungsdienst, ...

  • heise.de (Pressebericht, 10.04.2018)

    EU-Staaten dürfen Uber-Dienste verbieten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbot von UberPop bestätigt: Weiter keine Privat-Chauffeure auf Frankreichs Straßen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EU-Mitgliedstaaten können gesetzliches Verbot und strafrechtliche Verfolgung des Dienstes UberPop ohne Einbeziehung der Kommission anordnen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Ausübung von Beförderungstätigkeiten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mitgliedsstaaten können Beförderungsdienste wie UberPop verbieten und unter Strafe stellen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU-Länder können Vermittlung privater Mitfahrgelegenheiten verbieten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Mitgliedsstaaten dürfen UberPop-App ohne Vorlage eines Gesetzesentwurfs an die EU-Kommission strafrechtlich ahnden - Frankreich darf rechtswidrige Ausübung von Beförderungstätigkeiten im Rahmen des Dienstes UberPop verbieten

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1703
  • GRUR 2018, 739
  • GRUR Int. 2018, 1065
  • EuZW 2018, 378
  • MMR 2019, 99
  • K&R 2018, 319
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Auszug aus EuGH, 10.04.2018 - C-320/16
    Der Gerichtshof hat im Wege der Vorabentscheidung, um die er im Rahmen eines Zivilrechtsstreits ersucht wurde, in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), die unionsrechtliche Einordnung eines solchen Dienstes vorgenommen.

    Dabei führte der Gerichtshof zunächst aus, dass ein Vermittlungsdienst, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglicht, Informationen über die Buchung der Verkehrsdienstleistung zwischen dem Passagier und dem nicht berufsmäßigen Fahrer, der die Beförderung mit seinem eigenen Fahrzeug durchführt, zu übermitteln, grundsätzlich die Kriterien erfüllt, die es ermöglichen, ihn als "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 einzustufen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 35).

    Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass der Vermittlungsdienst, um den es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht nur ein Vermittlungsdienst war, der darin bestand, mittels einer Smartphone-Applikation eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 37).

    Insoweit führte der Gerichtshof aus, dass der von der betreffenden Gesellschaft erbrachte Vermittlungsdienst untrennbar mit den von ihr angebotenen Diensten der innerstädtischen Individualbeförderung verbunden war, unter Berücksichtigung erstens der Tatsache, dass diese Gesellschaft eine Applikation stellte, ohne die diese Fahrer keine Verkehrsdienstleistungen erbringen würden und Personen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten, die Dienste dieser Fahrer nicht in Anspruch nehmen würden, und zweitens der Tatsache, dass diese Gesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der Leistungserbringung durch die Fahrer ausübte, indem sie u. a. den Höchstpreis für die Fahrt festsetzte, den Preis beim Kunden erhob und danach einen Teil davon an den nicht berufsmäßigen Fahrer des Fahrzeugs überwies und eine gewisse Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge und der Fahrer sowie über deren Verhalten ausübte, die gegebenenfalls zu ihrem Ausschluss führen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 38 und 39).

    Der Gerichtshof kam auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass der in dieser Rechtssache in Rede stehende Vermittlungsdienst als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung anzusehen war, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestand, so dass er nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 einzustufen war, sondern als "Verkehrsdienstleistung" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 40).

    Der Gerichtshof folgerte daraus insbesondere, dass dieser Vermittlungsdienst nicht der Richtlinie 2006/123 unterlag, weil Verkehrsdienstleistungen nach dem Wortlaut ihres Art. 2 Abs. 2 Buchst. d zu den Dienstleistungen gehören, die ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 43).

  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

    Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich Abweichendes nicht aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Uber France SAS vom 10. April 2018 (C-320/16, GRUR 2018, 739 = WRP 2018, 544).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in Randnummer 21 des Urteils Uber France SAS (GRUR 2018, 739) die konkrete Gestaltung der vermittelten Beförderungsleistung in Form der Leistungserbringung durch nicht berufsmäßige Fahrer in deren eigenem Fahrzeug erwähnt, die ohne die Applikation der Beklagten keine Verkehrsdienstleistungen erbringen würden, nimmt er damit lediglich Bezug auf die im vorangegangenen Vorabentscheidungsverfahren Elite Taxi (GRUR 2018, 308) vom Gerichtshof berücksichtigten Tatsachen des Einzelfalls.

    Eine Einschränkung des in Randnummer 40 des Urteils Elite Taxi entwickelten Grundsatzes, wonach ein Vermittlerdienst als Verkehrsdienstleistung einzustufen ist, wenn er integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, ist dem Urteil Uber France SAS (GRUR 2018, 739) nicht zu entnehmen.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

    Entgegen dem Vorbringen der AHTOP und der französischen Regierung kann die Funktionsweise eines Vermittlungsdiensts wie des von Airbnb Ireland erbrachten auch nicht mit dem Vermittlungsdienst gleichgesetzt werden, zu dem die Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39), und vom 10. April 2018, Uber France (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21), ergangen sind.

    So hat der Gerichtshof darin ausgeführt, dass Uber einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen für die Transportleistung der nicht berufsmäßigen Fahrer ausübte, die die ihnen von diesem Unternehmen zur Verfügung gestellte Applikation nutzen (Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39, und vom 10. April 2018, Uber France, C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

    3 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 27).

    10 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

    26 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

    28 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

    33 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

    34 Vgl. Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39), und vom 10. April 2018, Uber France (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-299/17

    Generalanwalt Hogan schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

    22 Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Uber France (C-320/16, EU:C:2017:511, Nrn. 23 und 24).

    25 Vgl. entsprechend Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 40), und vom 10. April 2018, Uber France (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 22), in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass der "hauptsächliche Bestandteil" einer Dienstleistung, die einen "Dienst der Informationsgesellschaft" mit einer Verkehrsdienstleistung verbindet, in letzterer besteht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die

    2 Vgl. insbesondere Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112), zu Airbnb, sowie Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), und vom 10. April 2018, Uber France (C-320/16, EU:C:2018:221), zu Uber.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21

    Online-Verkauf nachgeahmter Louboutin-Pumps: Die die Funktionsweise von Amazon

    51 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).
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Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.2018 - C-164/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21696
EuGH, 25.07.2018 - C-164/17 (https://dejure.org/2018,21696)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-164/17 (https://dejure.org/2018,21696)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-164/17 (https://dejure.org/2018,21696)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Grace und Sweetman

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Pläne oder ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Vorabentscheidungsersuchen zu Art. 6 Abs. 3, 4 FFHRichtlinie (Kornweihe und Windenergie)

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2018. Edel Grace und Peter Sweetman gegen An Bord Pleanala. Vorabentscheidungsersuchen dsr Supreme Court (Irland). Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Grace und Sweetman

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Pläne oder ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Grace und Sweetman

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Pläne oder ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1703
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.07.2016 - C-387/15

    Orleans u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-164/17
    Sodann ist im Hinblick auf den Wortlaut der vorgelegten Frage hinzuzufügen, dass in Art. 6 dieser Richtlinie nicht von einer "Maßnahme zur Schadensbegrenzung" die Rede ist (Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 57, sowie vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die praktische Wirksamkeit der in Art. 6 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen verhindern soll, dass die zuständige nationale Behörde durch sogenannte "abmildernde" Maßnahmen, die in Wirklichkeit Ausgleichsmaßnahmen entsprechen, die in dieser Vorschrift festgelegten spezifischen Verfahren umgeht, indem sie nach Art. 6 Abs. 3 Projekte genehmigt, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens muss ein Gebiet, damit es nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches beeinträchtigt wird, in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 116).

    Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 45).

    Das vorlegende Gericht weist auf einen Umstand hin, der seiner Ansicht nach für die Beantwortung seiner Frage insofern entscheidend sein kann, als er den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von dem der Rechtssachen unterscheidet, in denen die Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), ergangen sind.

    Hierzu ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, die unter Abs. 3 dieses Artikels fallen, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28 und 29, vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48, und vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 34 und 71).

    Unter diesen Umständen ähneln sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 71 ff. seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und derjenige, der den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), zugrunde lag, trotz ihrer Unterschiede darin, dass zum Zeitpunkt der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts mit dem betreffenden Gebiet von der gleichen Annahme ausgegangen wird, dass die künftigen Vorteile die Auswirkungen des Windparks auf dieses Gebiet beseitigen werden, obwohl diese Vorteile ungewiss sind.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in einem Projekt vorgesehene Maßnahmen, mit denen dessen schädliche Auswirkungen ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 29, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48).

    Die etwaigen positiven Auswirkungen der künftigen Schaffung eines neuen Lebensraums, der den Verlust an Fläche und Qualität desselben Lebensraumtyps in einem Schutzgebiet ausgleichen soll, lassen sich indessen im Allgemeinen nur schwer vorhersehen oder werden erst später erkennbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 52 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher können die zuständigen nationalen Behörden in diesem Kontext nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie eine Genehmigung nur erteilen, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-164/17
    Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 45).

    Das vorlegende Gericht weist auf einen Umstand hin, der seiner Ansicht nach für die Beantwortung seiner Frage insofern entscheidend sein kann, als er den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von dem der Rechtssachen unterscheidet, in denen die Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), ergangen sind.

    Hierzu ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, die unter Abs. 3 dieses Artikels fallen, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28 und 29, vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48, und vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 34 und 71).

    Unter diesen Umständen ähneln sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 71 ff. seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und derjenige, der den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), zugrunde lag, trotz ihrer Unterschiede darin, dass zum Zeitpunkt der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts mit dem betreffenden Gebiet von der gleichen Annahme ausgegangen wird, dass die künftigen Vorteile die Auswirkungen des Windparks auf dieses Gebiet beseitigen werden, obwohl diese Vorteile ungewiss sind.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in einem Projekt vorgesehene Maßnahmen, mit denen dessen schädliche Auswirkungen ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 29, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48).

    Diese Erwägungen werden durch den Umstand bestätigt, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, durch Pläne oder Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-164/17
    Schließlich treten bei nach der Anwendung der Habitatrichtlinie zu BSG erklärten Gebieten die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nach deren Art. 7 ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet zum besonderen Schutzgebiet erklärt wird, an die Stelle der Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    6 der Habitatrichtlinie sieht eine ganze Reihe besonderer Verpflichtungen und Verfahren vor, die, wie sich aus ihrem Art. 2 Abs. 2 ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen, um das allgemeinere Ziel der Richtlinie, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die gemäß der Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten, zu verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 43, und vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 106).

    Erstens muss ein Gebiet, damit es nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches beeinträchtigt wird, in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 116).

    6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der nach dieser Bestimmung durchzuführenden Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet sind unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der das Projekt genehmigt wird, darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-323/17

    People Over Wind und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-164/17
    Sodann ist im Hinblick auf den Wortlaut der vorgelegten Frage hinzuzufügen, dass in Art. 6 dieser Richtlinie nicht von einer "Maßnahme zur Schadensbegrenzung" die Rede ist (Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 57, sowie vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 25).

    Die Abs. 2 und 3 dieses Artikels sollen nämlich das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleisten, während Abs. 4 dieses Artikels nur eine Ausnahme von Abs. 3 Satz 2 darstellt (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Erwägungsgrund findet seine Ausprägung in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, wonach u. a. Pläne oder Projekte, die das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nur dann genehmigt werden können, wenn ihre Verträglichkeit mit diesem Gebiet vorher geprüft worden ist (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der in Satz 2 dieser Bestimmung umschriebenen zweiten Phase, die sich an die genannte Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Prüfung nach dieser Bestimmung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-164/17
    Hierzu ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, die unter Abs. 3 dieses Artikels fallen, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28 und 29, vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48, und vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 34 und 71).

    Nur wenn ausreichende Gewissheit besteht, dass eine Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch das Projekt nicht beeinträchtigt wird, kann eine solche Maßnahme bei der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 38).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-164/17
    6 der Habitatrichtlinie sieht eine ganze Reihe besonderer Verpflichtungen und Verfahren vor, die, wie sich aus ihrem Art. 2 Abs. 2 ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen, um das allgemeinere Ziel der Richtlinie, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die gemäß der Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten, zu verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 43, und vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 106).
  • EuGH, 07.11.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

    Bei der Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet sind sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie darf nämlich nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet beabsichtigten Pläne oder Projekte auszuräumen (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 6 der Habitatrichtlinie, wie aus den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), hervorgeht, dass zwischen den unter Abs. 3 dieses Artikels fallenden Schutzmaßnahmen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und mit denen die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels zu unterscheiden ist, mit denen die negativen Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann, wenn ausreichende Gewissheit besteht, dass eine Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung des betreffenden Gebiets als solches zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt nicht beeinträchtigt wird, eine solche Maßnahme bei der "Prüfung" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 38, und vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 51).

    Außerdem müssen in die angemessene Prüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht nur die erwarteten positiven Auswirkungen der "Maßnahmen" aufgenommen werden, sondern auch die gewissen oder möglichen negativen Auswirkungen, die sich aus ihnen ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 53).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Kontrolle gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 38).

    In der zweiten, in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Phase, die sich an die Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nur erteilt, wenn dieser das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 32).

    Zudem treten bei nach dem Beginn der Anwendung der Habitatrichtlinie zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebieten die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nach deren Art. 7 ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet zum besonderen Schutzgebiet erklärt wird, an die Stelle der Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie (Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 27).

    Damit dies der Fall ist, müssen insbesondere - wie in Rn. 120 des vorliegenden Urteils ausgeführt - sämtliche Gesichtspunkte des betreffenden Plans oder Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für die geschützten Gebiete festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können, unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ermittelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 40).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-461/17

    Holohan u.a.

    Die Prüfung nach dieser Bestimmung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

    Als Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind nur solche Maßnahmen anzusehen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindern oder verringern sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteile vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330], Briels u.a. - Rn. 28 f.; vom 21. Juli 2016 - C-387/15 u.a. [ECLI:EU:C:2016:583], Orleans u.a. - Rn. 48, 54; vom 25. Juli 2018 - C-164/17 [ECLI:EU:C:2018:593], Grace und Sweetmann - Rn. 47, 50 und vom 7. November 2018 - C-293/17 u.a. [ECLI:EU:C:2018:882], Coöperatie Mobilisation for the Environment UA - Rn. 125; allgemein zur Abgrenzung auch Europäische Kommission, Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, Januar 2007, S. 11, und Vermerk der Kommission "Natura 2000-Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Art. 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 21. November 2018" - C (2018) 7621 final - S. 59 f. und 69 f.).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    Außerdem ist das Fehlen eines solchen verbindlichen Charakters kein Hindernis dafür, dass diese Ziele mittelbar verbindliche Wirkungen gegenüber Dritten entfalten können, insbesondere soweit sie als Kriterium bei der Prüfung der möglichen Auswirkungen eines Plans oder eines Projekts auf ein geschütztes Gebiet nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dienen, denn eine solche Prüfung kann zum Verbot der Durchführung des betreffenden Plans oder Projekts führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 32).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 2 D 378/21

    Ausschluss der Anwendung des beschleunigten Verfahrens durch die Möglichkeit

    "Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 6 der Habitatrichtlinie, wie aus den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C- 521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C- 387/15 und C- 388/15, EU:C:2016:583), hervorgeht, dass zwischen den unter Abs. 3 dieses Artikels fallenden Schutzmaßnahmen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und mit denen die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels zu unterscheiden ist, mit denen die negativen Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C- 164/17, EU:C:2018:593, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung)." (Rn. 125).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - 8 C 11400/18

    Bebauungsplan "Silbersee - Teilbereich Scharrau/Badestrand" der Gemeinde

    Hingegen dürfen Schutzmaßnahmen, mit denen schädlichen Auswirkungen des Projekts auf ein Natura-2000-Gebiet (an anderem Standort) ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung des Projekts nicht berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2014, a.a.O., Rn. 29 und Urteil vom 25. Juli 2018 - C-164/17 -, "Sweetman", juris, Rn. 47).
  • EuGH, 22.06.2022 - C-661/20

    Schutz des Auerhuhns (Tetrao urogallus) und der Natura-2000-Gebiete mit

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie die Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet zur Erhaltung einer Art voraussetzt, dass die grundlegenden Eigenschaften des Lebensraums dieses Gebiets dauerhaft erhalten bleiben, dessen Ziel, das die Ausweisung des Gebiets als Schutzgebiet rechtfertigt, das Überleben der betreffenden Art und ihre Vermehrung ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 35).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy

    Nach der Rechtsprechung darf diese Prüfung nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Gebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteile vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    40 Deutschland bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman (C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 36), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass "das Erhaltungsziel des BSG darin besteht, den günstigen Erhaltungszustand der Kornweihe zu erhalten oder wiederherzustellen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) -

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