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   BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17 (7 C 7.16, 7 C 6.13), 7 C 18.17, 7 C 7.16, 7 C 6.13   

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BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17 (7 C 7.16, 7 C 6.13), 7 C 18.17, 7 C 7.16, 7 C 6.13 (https://dejure.org/2018,13668)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.2018 - 7 C 18.17 (7 C 7.16, 7 C 6.13), 7 C 18.17, 7 C 7.16, 7 C 6.13 (https://dejure.org/2018,13668)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 (7 C 7.16, 7 C 6.13), 7 C 18.17, 7 C 7.16, 7 C 6.13 (https://dejure.org/2018,13668)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverwaltungsgericht

    WHG § 8 Abs. 1, § ... 12 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 1, § 31; UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Abs. 5 Satz 1; AEUV Art. 258, 260; FFH-RL Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3, Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Unterabs. 2
    Ausgleichsmaßnahme; Auslegung; Ausnahmeprüfung; Beeinträchtigung; Bindungswirkung; Durchgängigkeit; Durchlaufkühlung; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Fehlerheilung; Feststellungsurteil; Fischaufstiegsanlage; Fischscheuchanlage; Habitatrecht; Kohlekraftwerk; ...

  • Wolters Kluwer

    Fischaufstiegsanlage als eine i.R.d. Prüfung des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL zu berücksichtigende Schadensminderungsmaßnahme; Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung des an der Süderelbe ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Bindungswirkung des EuGH-Urteils BVerwG;

  • doev.de PDF

    Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis; Berücksichtigung von Schadensminderungsmaßnahmen

  • rewis.io

    Bindungswirkung des EuGH-Urteils in der Rechtssache Moorburg

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kohlekraftwerk; Durchlaufkühlung; Kreislaufkühlung; Fischscheuchanlage; Fischaufstiegsanlage; wasserrechtliche Erlaubnis; Verschlechterungsverbot; Ausnahmeprüfung; Habitatrecht; Vertragsverletzungsverfahren; Feststellungsurteil; Bindungswirkung; Auslegung; Fehlerheilung; ...

  • rechtsportal.de

    Fischaufstiegsanlage als eine i.R.d. Prüfung des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL zu berücksichtigende Schadensminderungsmaßnahme; Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung des an der Süderelbe ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1734
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17
    Das Revisionsverfahren ist zunächst mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie (Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433], BUND ) sowie angesichts des Vertragsverletzungsverfahrens u.a. zu der Frage der Unionsrechtskonformität der Präklusionsregelungen (Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland -) und danach wegen des das streitgegenständliche Vorhaben betreffende Vertragsverletzungsverfahrens (C-142/16) ruhend gestellt worden.

    Nach erneuter Wiederaufnahme des Verfahrens im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16 [ECLI:EU:C:2017:301], Kommission/Deutschland - verweist die Beklagte zur Frage der Bundesrechtswidrigkeit der entscheidungstragenden wasserrechtlichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auf die Klärung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe durch den EuGH im Verfahren C-461/13 und den erkennenden Senat (Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1).

    Dies gelte ungeachtet der Feststellungen des EuGH im Verfahren C-142/16 zu den Verstößen gegen das Habitatrecht.

    Die habitatrechtliche Bewertung durch das Oberverwaltungsgericht sei ungeachtet des Urteils des EuGH im Verfahren C-142/16 weiterhin zutreffend.

    Er trägt nunmehr vor: Mit dem Urteil des EuGH im Verfahren C-142/16 stehe bindend fest, dass die Revisionen ungeachtet ihrer Angriffe auf die entscheidungstragenden Begründungselemente des angefochtenen Urteils wegen anderweitiger Ergebnisrichtigkeit zurückzuweisen seien.

    Dies gilt nicht nur mit Blick auf die wasserrechtlichen und artenschutzrechtlichen Fragestellungen, sondern auch ungeachtet der Feststellungen im Urteil des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16 - zu der habitatrechtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erlaubnis.

    Die Ergebnisrichtigkeit folgt auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16.

    Denn das erklärt sich daraus, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Erlass der ursprünglichen Erlaubnis nicht überarbeitet worden ist (siehe EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-142/16 - Rn. 37 f.).

    Mit dem Einwand, bei Erlass der Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 hätten die erforderlichen endgültigen Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Fischaufstiegsanlage Nord vorgelegen, kann die Bindungswirkung des Urteils des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16 - aber bereits deswegen nicht in Zweifel gezogen werden, weil er in der Sache nicht zutrifft.

    Das Urteil des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16 - könne folglich keine Bindungswirkung beanspruchen.

    Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich das Projekt, dessen Umweltfolgenabschätzung beanstandet wird, nicht in den betroffenen FFH-Gebieten, sondern in erheblicher Entfernung hiervon befindet (EuGH, Urteile vom 26. April 2017 - C-142/16, Kommission/Deutschland - Rn. 29 und vom 10. Januar 2006 - C-98/03 [ECLI:EU:C:2006:3], Kommission/Deutschland - Rn. 39 ff.).

    Die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 26. April 2017 - C-142/16 - sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

    Denn vorliegend geht es ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierungen im Urteil des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16 - (Rn. 62) um die - bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung angemahnte, in der Erlaubnis jedoch nicht umgesetzte - Prüfung, ob das nur wenige Kilometer stromauf des Wehres Geesthacht ebenfalls am rechten Elbufer gelegene Pumpspeicherkraftwerk die positiven Wirkungen der neuen Fischaufstiegsanlage Nord in einem Ausmaß mindert, das deren Eignung als Schadensminderungsmaßnahme infrage stellt.

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17
    Nach erneuter Wiederaufnahme des Verfahrens im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16 [ECLI:EU:C:2017:301], Kommission/Deutschland - verweist die Beklagte zur Frage der Bundesrechtswidrigkeit der entscheidungstragenden wasserrechtlichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auf die Klärung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe durch den EuGH im Verfahren C-461/13 und den erkennenden Senat (Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1).

    Die Beigeladene nimmt wegen eines Verstoßes gegen § 27 WHG auf das Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1) Bezug und macht darüber hinaus geltend: Auch aus habitatrechtlichen Gründen liege ein Fall der Ergebnisrichtigkeit aus anderen Gründen (§ 144 Abs. 4 VwGO) nicht vor.

    Das Oberverwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Verschlechterungsverbot nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht lediglich eine Zielvorgabe für die Bewirtschaftungsplanung darstellt, sondern bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG im Rahmen des § 12 Abs. 1 WHG strikt beachtet werden muss (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 478).

    Eine negative Veränderung von unterstützenden QK, auch solchen in der niedrigsten Klassenstufe, reicht daher entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für die Annahme einer Verschlechterung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 497 ff.).

    Denn in einem ergänzenden Verfahren, das - wie hier - die Verträglichkeitsuntersuchung in einem wesentlichen Punkt ergänzt und neu bewertet, sind auch neue Erkenntnisse bezogen auf den dann maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 21).

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17
    Das Revisionsverfahren ist zunächst mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie (Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433], BUND ) sowie angesichts des Vertragsverletzungsverfahrens u.a. zu der Frage der Unionsrechtskonformität der Präklusionsregelungen (Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland -) und danach wegen des das streitgegenständliche Vorhaben betreffende Vertragsverletzungsverfahrens (C-142/16) ruhend gestellt worden.

    Nach erneuter Wiederaufnahme des Verfahrens im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16 [ECLI:EU:C:2017:301], Kommission/Deutschland - verweist die Beklagte zur Frage der Bundesrechtswidrigkeit der entscheidungstragenden wasserrechtlichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auf die Klärung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe durch den EuGH im Verfahren C-461/13 und den erkennenden Senat (Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1).

    Das Oberverwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Verschlechterungsverbot nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht lediglich eine Zielvorgabe für die Bewirtschaftungsplanung darstellt, sondern bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG im Rahmen des § 12 Abs. 1 WHG strikt beachtet werden muss (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 478).

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17
    (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 36).
  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17
    Bei den vom EuGH festgestellten Verstößen gegen Art. 6 Abs. 3 FFH-RL handelt es sich nicht um Verfahrensfehler, sondern um materiell-rechtliche Fehler im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG n.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 28 ff., 33).
  • EuGH, 21.07.2016 - C-387/15

    Orleans u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17
    Dagegen dürfen in einem Projekt vorgesehene Schutzmaßnahmen, mit denen dessen schädliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet lediglich ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nicht berücksichtigt werden (EuGH, Urteile vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330], Briels u.a. - Rn. 28 ff. und vom 21. Juli 2016 - C-387/15 und C/388/15 [ECLI:EU:C:2016:583], Orleans u.a. - Rn. 48 ff.).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17
    Diese Feststellung erfordert entgegen der Auffassung des Klägers keine Vorlage an den EuGH; denn dessen Rechtsprechung lässt keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der richtigen Auslegung des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT u.a. - Rn. 21 und vom 9. September 2015 - C-160/14 [ECLI:EU:C:2015:565], Ferreira da Silva u.a. - Rn. 38 ff.).
  • BVerwG, 23.01.2015 - 7 VR 6.14

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Vollüberprüfungsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17
    Sind bestimmte Arten als geschützte Bestandteile eines solchen FFH-Gebiets betroffen, kann ein rechtlich beachtlicher Kausalzusammenhang gegeben sein, wenn für diese Arten die Erreichbarkeit des Gebiets etwa durch eine Einwirkung auf Flugrouten oder Wanderkorridore gestört wird (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 33 und Beschluss vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6.14 - UPR 2015, 226 Rn. 16); eine vollständige Barrierewirkung ist aber nicht vorausgesetzt.
  • BVerwG, 16.09.2014 - 7 VR 1.14

    Vorläufiger Rechtsschutz; umweltrechtliche Verbandsklage; Interessenabwägung;

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17
    (2) Hiervon ausgehend begegnet der rechtliche Ausgangspunkt in der der angefochtenen Erlaubnis zugrunde liegenden FFH-Verträglichkeitsprüfung - die Fischaufstiegsanlage Nord als im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL zu berücksichtigende Schadensminderungsmaßnahme - entgegen der Auffassung der Kommission im Vertragsverletzungsverfahren und der vom erkennenden Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 16. September 2014 - 7 VR 1.14 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 14 Rn. 18) geäußerten Vorbehalte keinen Bedenken.
  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17
    Dagegen dürfen in einem Projekt vorgesehene Schutzmaßnahmen, mit denen dessen schädliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet lediglich ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nicht berücksichtigt werden (EuGH, Urteile vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330], Briels u.a. - Rn. 28 ff. und vom 21. Juli 2016 - C-387/15 und C/388/15 [ECLI:EU:C:2016:583], Orleans u.a. - Rn. 48 ff.).
  • BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13

    Planfeststellungsbeschluss; erneutes Aufhebungsbegehren

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • EuGH, 03.07.2008 - C-215/06

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende

  • EuGH, 14.01.2010 - C-343/08

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

  • EuGH, 28.02.2018 - C-117/17

    Comune di Castelbellino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 22.09.2016 - C-525/14

    Die Tschechische Republik hat dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass sie

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16

    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 22.10.2013 - C-95/12

    Der Gerichtshof weist die Klage der Kommission gegen Deutschland auf Verhängung

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 29.06.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Sind bestimmte Arten als geschützte Bestandteile eines solchen FFH-Gebiets betroffen, kann ein rechtlich beachtlicher Kausalzusammenhang gegeben sein, wenn für diese Arten die Erreichbarkeit des Gebiets etwa durch eine Einwirkung auf Flugrouten oder Wanderkorridore gestört wird (BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 33 und vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - UPR 2019, 18 Rn. 37).
  • OVG Hamburg, 01.09.2020 - 1 E 26/18

    Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der

    Soweit über die Klage danach weiterhin zu entscheiden ist, ist sie zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2018, 7 C 18.17, NVwZ 2018, 1734, juris Rn. 12).

    Denn die Ausnahmeprüfung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG setzt voraus, dass zunächst die wasserrechtliche Verschlechterung eines bestimmten OWK zutreffend erfasst und bewertet wird (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.5.2018, 7 C 18.17, NVwZ 2018, 1734, juris Rn. 15).

    Was die Schutzgebiete oberhalb der Staustufe Geesthacht anbelangt, steht nach Art. 260 Abs. 1 AEUV und überdies aufgrund des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.5.2018, 7 C 18.17, NVwZ 2018, 1734, juris Rn. 18 ff.) für den erkennenden Senat bindend (§ 144 Abs. 6 VwGO) fest, dass die von der Beklagten bislang durchgeführte Verträglichkeitsprüfung aus den in der Entscheidung des EuGH vom 26. April 2017 (C-142/16) genannten Gründen rechtswidrig gewesen ist.

    Die von dem Kläger angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis wird von dieser Vorschrift erfasst (so auch BVerwG, Beschl. v. 16.9.2014, 7 VR 1.14, NuR 2014, 782, juris Rn. 8; Urt. v. 29.5.2018, 7 C 18.17, NVwZ 2018, 1734, juris Rn. 34).

    Es kann offenbleiben, ob für diesen Ansatz wegen § 144 Abs. 6 VwGO schon deshalb kein Raum ist, weil das Bundesverwaltungsgericht dies ist seinem Urteil, mit dem die Sache an das erkennende Gericht zurückverwiesen worden ist (Urt. v. 29.5.2018, 7 C 18.17, NVwZ 2018, 1734, juris), nicht angenommen hat.

    Da es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung ankommt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2013, 5 E 11/08, NordÖR 2013, 322, juris Rn. 138, 271; s. auch BVerwG, Urt. v. 29.5.2018, 7 C 18.17, NVwZ 2018, 1734, juris Rn. 46; allgemein BVerwG, Beschl. v. 28.7.2014, 7 B 22.13, UPR 2015, 34, juris Rn. 11 f. [für Planfeststellungsbeschlüsse]), können erst nach diesem Zeitpunkt gewonnene Erkenntnisse, auf die der Kläger im Laufe des Verfahrens verwiesen und die er in einer in der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2020 vorgelegten Übersicht zusammengefasst hat, von vornherein keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, juris Rn. 50).

    All dies folgt in für den erkennenden Senat bindender Weise (§ 144 Abs. 6 VwGO) aus dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (v. 29.5.2018, 7 C 18.17, NVwZ 2018, 1734, juris Rn. 29 ff.).

  • BVerwG, 15.05.2019 - 7 C 27.17

    Zurückverweisung des Rechtsstreits um das Steinkohlekraftwerk Lünen

    Ungeachtet der in dieser Entscheidung allgemein gehaltenen Formulierungen (Rn. 62), ging es in diesem Verfahren konkret um die Prüfung, ob ein lange vor 2004 genehmigtes Pumpspeicherkraftwerk die positiven Wirkungen einer nur wenige Kilometer stromab geplanten Fischaufstiegsanlage in einem Ausmaß mindert, das deren Eignung als Schadensminderungsmaßnahme infrage stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - NVwZ 2018, 1734 Rn. 47).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Nicht in den Schutzzweck einbezogen sind indes gebietsexterne Flächen, die von den im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden; sind diese auf die betreffenden Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das Gebiet im Regelfall falsch abgegrenzt und muss auf die Nahrungshabitate ausgedehnt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 26. April 2017 - C-142/16 - DVBl 2017, 838 Rn. 29, 33 f. und vom 7. November 2018 - C-461/17 [ECLI:EU:C:2018:883] - Rn. 35 ff.; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 7. August 2018 - C-461/17 [ECLI:EU:C:2018:649] - Rn. 45 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 36, 77, vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 32 f., vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 132 und vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - Buchholz 451.91 Europ.

    Insbesondere entsteht durch die baubedingten Lärmimmissionen keine Barrierewirkung, welche die Erreichbarkeit der Schutzgebiete für die hochmobilen Arten verhindert; insoweit steht lediglich eine Erschwernis inmitten, die angesichts der verbleibenden Ausweichmöglichkeiten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 72 Rn. 37) zu keiner Gefährdung der Erhaltungsziele führt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 - juris Rn. 115).

  • VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17

    Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot;

    Sofern in der Sache entgegnet wird, dass der Hinweis auf eine starke Betroffenheit der Fischfauna den Schluss nahelege, dass erhebliche nachteilige Umweltwirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten und zur Vermeidung derselben - in unzulässiger Weise - auf den Entlastungseffekt durch die Ertüchtigung der Fischwegeanlage abgestellt werde, ist zu entgegnen, dass eine Gesamtbeurteilung der Anlage sehr wohl zulässig ist (vgl. explizit § 3c S. 3 UVPG a. F.; in diesem Sinne jüngst auch BVerwG, Urt. v. 29.5.2018 - 7 C 18/17 - NVwZ 2018, 1734 - Kraftwerk Moorburg - zu einer Fischaufstiegsanlage als i. R. d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL berücksichtigungsfähiger Schadensminderungsmaßnahme).

    Der weitere Einwand des klägerischen Parteigutachtens (S. 6 oben), die Fischschutzeinrichtungen könnten nicht eingriffsrelativierend berücksichtigt werden, da ihre Wirkung nicht sicher sei, verfängt nicht (vgl. erneut BVerwG, Urt. v. 29.5.2018 - 7 C 18/17 - juris hinsichtlich der hier übertragbaren Konstellation des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL).

    Hinzu kommt in rechtlicher Hinsicht, dass eine Verschlechterung der hydromorphologischen QK (Durchgängigkeit / Wasserhaushalt / Gewässerstruktur), die für den FWK 1_F009_BW bereits auf der niedrigsten Stufe angesiedelt ist, gem. § 5 Abs. 4 S. 3 OGewV lediglich unterstützende Funktion für die nach S. 1 der Vorschrift vorrangige biologischen QK haben (ebenso BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Rn. 497; Urteil vom 29.05.2018 - 7 C 18/17 - NVwZ 2018, 1734 Rn. 14; Derartiges ergibt sich auch bereits aus Ziff. 1.1.1 des Anhangs V der WRRL).

    Vielmehr muss die Veränderung zu einer Verschlechterung einer biologischen QK führen (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Rn. 499; Urteil vom 29.05.2018 - 7 C 18/17 - NVwZ 2018, 1734 Rn. 14) - wobei es für die Subsumtion schon (derzeit noch) an einer verlässlichen methodischen Praxis i. S. e. etablierten Bewertungsverfahrens fehle (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Rn. 500, 518).

    Hinzu kommt insoweit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.5.2018 - 7 C 18/17 - NVwZ 2018, 1734 Ls., Rn. 43), die die Kammer auf den vorliegenden Fall (im Wege eines doppelten erst-Recht-Schlusses, weil das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot weniger hohe Anforderungen an Vorhaben stellt als das habitatrechtliche) überträgt, auch die Fischaufstiegshilfe als Schadensminderungs- bzw. Vermeidungsmaßnahme (und nicht als Kompensationsmaßnahme) Berücksichtigung finden kann und muss.

  • BVerwG, 19.12.2019 - 7 C 28.18

    Umweltschutzvereinigungen dürfen gegen Verlängerungsentscheidungen im

    Eine solche Feststellung durch das Gericht hat wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils zur Voraussetzung, dass die Rechtsfehler des angefochtenen Bescheids auf der Grundlage einer umfassenden rechtlichen Prüfung abschließend zu benennen sind (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - NVwZ 2018, 1734 Rn. 30 f.; Beschluss vom 13. Juni 2019 - 7 B 23.18 - NVwZ 2019, 1611 - Rn. 6).

    Die durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit ermöglichte nachträgliche Heilung der Verletzung materieller Rechtsvorschriften kann nur dann erfolgen, wenn gerichtlich bereits festgestellt werden kann, dass alle übrigen Voraussetzungen für den Erlass des angefallenen Bescheids erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - NVwZ 2018, 1734 Rn. 30 f.).

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

    Eine negative Veränderung dieser unterstützenden Qualitätskomponenten (auch solcher in der niedrigsten Klassenstufe) reicht daher für die Annahme einer Verschlechterung nicht aus; vielmehr muss die Veränderung zu einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führen (BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 496 ff. und vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - NVwZ 2018, 1734, Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - NVwZ 2019, 1202 Rn. 29).
  • BVerwG, 21.01.2021 - 7 C 9.19

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Verlängerungsentscheidung

    Die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit und damit die Möglichkeit der Heilung der Verletzung materieller Rechtsvorschriften in einem ergänzenden Verfahren kann nur dann erfolgen, wenn gerichtlich bereits festgestellt werden kann, dass alle übrigen Voraussetzungen für den Erlass des angefallenen Bescheids erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 72 Rn. 30 f.).
  • BVerwG, 13.06.2019 - 7 B 23.18

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; Fehlerbehebung; Feststellung; Immissionsschutz;

    a) Mit Urteil vom 29. Mai 2018 - BVerwG 7 C 18.17 - NVwZ 2018, 1734 Rn. 30 ff. hat der Senat Folgendes ausgeführt:.

    Der EuGH wiederholt hier seine bisherige Rechtsprechung, welche der Senat in seinem Urteil vom 29. Mai 2018 - BVerwG 7 C 18.17 - in Bezug genommen hat und wonach gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der FFH-RL kein Projekt, das das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte, ohne eine vorherige Verträglichkeitsprüfung genehmigt werden kann (Rn. 75).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 3 B 1.19

    Erteilung von Visa zum Familiennachzug

    Diese alle Mitgliedstaaten bindende Auslegung des Unionsrechts (zum Umfang der Bindungswirkung vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2018 - 6 B 76/17 - juris Rn. 10; Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 18/17 - juris Rn. 22) ist bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 AufenthG, der der Umsetzung von Art. 10 Abs. 3 der Familienzusammenführungsrichtlinie dient (vgl. BT-Drucksache 16/5065 S. 176), zu berücksichtigen.
  • OVG Hamburg, 08.01.2020 - 2 Bs 183/19

    Eilanträge gegen das geplante Einkaufszentrum im Überseequartier Süd auch in

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2021 - 2 L 79/17

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Änderung einer

  • VG Cottbus, 27.06.2019 - 3 L 36/19

    Eilverfahren gegen den Hauptbetriebsplan 2019 für den Tagebau Jänschwalde im

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2020 - 5 K 19/09

    Planfeststellungsrechtlichen Abwägungsentscheidung bei einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2023 - 22 D 271/21
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2023 - 4 LA 163/21

    FFH-Gebiet; FFH-Verträglichkeitsprüfung; FFH-Vorprüfung; Screening;

  • VG München, 16.11.2023 - M 24 K 22.3717

    Seilbahnrechtliche Genehmigung für den Neubau der Kampenwandseilbahn aufgehoben

  • BVerwG, 14.06.2023 - 10 B 3.23

    Festsetzung einer Baustelleneinrichtungsfläche durch den

  • VG Regensburg, 05.07.2023 - RN 7 K 22.1525

    Erfolgreiche Klage eines Nachbarn gegen geplante Straubinger

  • VG Osnabrück, 30.08.2022 - 3 A 143/20

    Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen; Auslegungsbekanntmachung;

  • VG Berlin, 15.10.2021 - 12 K 79.20
  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
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