Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 15.12.2017

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16, 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16   

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BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16, 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 (https://dejure.org/2017,35518)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16, 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 (https://dejure.org/2017,35518)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16, 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 (https://dejure.org/2017,35518)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 2, 5, Art. 109... Abs. 3, Art. 100 Abs. 1, Art. 125a Abs. 1, Art. 143d Abs. 1; BVerfGG § 31 Abs. 2; SGB II §§ 21, 28; BBesG 2006 § 37 Abs. 1, § 85; WoGG § 12 Abs. 1; LBesG BE § 1b; BerlBVAnpG 2010/2011 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlagen 1 und 15; BerlBVAnpG 2012/2013 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlagen 1 und 16; BerlBVAnpG 2014/2015 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlagen 1 und 15
    Abschmelzung; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit; Berechnung; Besoldungsentwicklung; Bildung und Teilhabe von Kindern; Einkommensvergleich; Einstellungsanforderungen; Gesamtgefüge; Gesamtsparkonzept; Grundsicherungsniveau; Haushaltskonsolidierung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 1 BBesG 2006, § 85 BBesG 2006, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 31 Abs 2 BVerfGG, § 1b BesG BE
    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin

  • Wolters Kluwer

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin; Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation bei Erfüllung von nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter; Prüfung der qualitätssichernden ...

  • doev.de PDF

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin

  • rewis.io

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin; Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation bei Erfüllung von nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter; Prüfung der qualitätssichernden ...

  • rechtsportal.de

    Abschmelzung; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit; Berechnung; Besoldungsentwicklung; Bildung und Teilhabe von Kindern; Einkommensvergleich; Einstellungsanforderungen; Gesamtgefüge; Gesamtsparkonzept; Grundsicherungsniveau; Haushaltskonsolidierung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berliner Beamtenbesoldung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin

  • lto.de (Kurzinformation)

    Besoldung: Berliner Richter und Beamte bekamen zu wenig Geld

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • morgenpost.de (Pressebericht, 22.09.2017)

    Berliner Beamtensold verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berliner Besoldung von Beamten und Richtern ist verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Unteralimentation in Berlin

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Berliner Besoldung von Beamten und Richtern ist verfasssungswidrig

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Berliner Beamtenbesoldung ist verfassungswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Berliner Besoldung sei nicht amtsangemessen gewesen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 511
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Ein konkreter Zahlen- oder Prozentwert, ab dem der Verlust an Kaufkraft nicht mehr hingenommen werden kann und der Besoldungsgesetzgeber damit zu reagieren hat, ist im Grundgesetz aber nicht explizit festgelegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 98).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ein zahlenbasiertes Prüfschema entwickelt, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beamten- und Richterbesoldung einer Kontrolle zugänglich machen zu können (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.).

    Die vom Bundesverfassungsgericht zuerst im Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - (BVerfGE 139, 64) verwendete Berechnungsweise dürfte nicht bereits formal mit Bindungswirkung ausgestattet sein.

    Etwaige "Verzerrungen" sind vielmehr ggf. im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 104).

    Dem beklagten Land ist darin beizupflichten, dass die vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Formulierungen bei einer Wortlautbetrachtung eher dafür sprechen, die "Drei-Parameter-Regel" als notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung anzusehen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 und 116).

    Nach den vom Berufungsgericht ermittelten Zahlenwerten lag die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen im öffentlichen Dienst - die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als "wichtigen Parameter" mit "besonderer Bedeutung" bezeichnet hat (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 99 f.) - jedenfalls über vier Jahre hinweg sehr deutlich über dem vom Bundesverfassungsgericht für maßgeblich erachteten Grenzwert von 5 % (2009: 4,46 % bzw. 6,53 %, 2010: 4,99 %, 2011: 7,88 %, 2012: 7,73 %, 2013: 8,49 %, 2014: 8,28 %, 2015: 5,73 %).

    Für das Land Sachsen-Anhalt hat das Bundesverfassungsgericht eine Differenz von 7, 79 % für die Jahre 1993 bis 2008, von 5, 66 % für die Jahre 1994 bis 2009 und von 7, 78 % für die Jahre 1995 bis 2010 angenommen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 144 ff.).

    Für das Land Sachsen-Anhalt ergaben sich 11, 76 % für die Jahre 1993 bis 2008, 5,07 % für die Jahre 1994 bis 2009 und 8, 21 % für die Jahre 1995 bis 2010 (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 144 ff.).

    Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu diesem 4. Parameter der ersten Prüfungsstufe sind nicht ganz eindeutig (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 115: "im Bund oder in den anderen Ländern").

    Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 114).

    Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommene Größenordnung der besten 10 % der Absolventen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 152) ist nicht annähernd erreicht.

    Die hohen Anforderungen, die an Qualität und Verantwortung der Inhaber eines Richteramts gestellt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 150 ff.), haben sich nicht verändert.

    Insoweit kommt dem Alimentationsprinzip auch eine Schutzfunktion zu (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 118 ff.).

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage entsprechender Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 124).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    Da der vom Bundesverfassungsgericht für Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe R 3 herangezogene Vergleichsmaßstab für die in der Privatwirtschaft erzielten Einkommen demjenigen für die R 1-Besoldung entsprach (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 192), ergibt sich der bereits dort signifikante Befund für die Beförderungsämter in noch drastischerer Weise.

    Auch das besondere Dienst- und Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 127).

    Denn die Vorwirkungen der Schuldenbremse für die Landeshaushalte galten jedenfalls nicht vor dem Haushaltsjahr 2011 (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 165).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    Da sich die Zuweisung der mit der Rechtsprechungstätigkeit verbundenen Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung hiernach auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gesamtgefüges niederschlagen muss (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 156), ergibt sich auch für die Ämter der Besoldungsgruppe R ein Zusammenhang mit der absoluten Untergrenze der zulässigen Alimentation.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Obwohl etwa für die gerügte A 9-Besoldung der Jahre 2003 und 2004 im Land Nordrhein-Westfalen keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter erfüllt war, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen "der gebotenen Gesamtabwägung" eine Betrachtung weiterer Umstände für die Beurteilung einer evidenten Unangemessenheit der Bezüge in den Blick genommen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 153; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 - juris Rn. 106).

    Für das Land Sachsen ist das Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1996 bis 2011 von einem Zurückbleiben der Besoldungsentwicklung hinter der Entwicklung der Tarifeinkommen von 5, 5 % ausgegangen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 127).

    Für das Land Sachsen war hinsichtlich des Verbraucherpreisindex für die Jahre 1996 bis 2011 eine Differenz um 6, 09 % zu verzeichnen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 127).

    Die im beklagten Land für die Besoldungsgruppe R 1 zum 1. Januar 2003 eingeführte Kostendämpfungspauschale in Höhe von 310 EUR (Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. I S. 192) liegt dabei - auch bei Berücksichtigung des unterschiedlichen Besoldungsniveaus - spürbar höher und ist früher eingeführt worden als der vom Bundesverfassungsgericht beurteilte Selbstbehalt von 80 EUR für Beamte der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 133).

    Die Nettoalimentation der Beamten muss daher - auch in den untersten Besoldungsgruppen - einen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau (der früheren Sozialhilfe) aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93).

    In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ; hierzu auch Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) ist hierfür ein Grenzwert von 15 % anzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017, BT-Drs. 18/9533, S. 36).

    Die Einhaltung dieses Mindestabstands hat auch bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation für Ämter aus höheren Besoldungsgruppen Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93).

    Angedeutet ist in den jüngeren Entscheidungen aber, dass die Mindestbeiträge einer Krankheitskostenversicherung von den Nettobezügen abzuziehen sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 unter Hinweis auf den Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125 ).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Dieses gebietet, dass sich die Wertigkeit des Amtes auch in der Besoldungshöhe - in sämtlichen Erfahrungsstufen - widerspiegeln muss (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 75 f.).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    Die Fehlerhaftigkeit der R 1-Besoldung zieht Korrekturen bei der Besoldung der hierauf bezogenen Beförderungsämter zwingend nach sich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 98).

    Das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis von Beamten und Richtern verpflichtet diese nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 68; Lindner, BayVBl. 2015, 801 ).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Die "amts"-angemessene Besoldung ist damit notwendig eine abgestufte - am "Dienstrang" orientierte - Besoldung (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ; Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).

    Es gehört zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind, weil sich die dem Beamten zustehende amtsangemessene Alimentation - und mit ihr auch die Versorgung - nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 m.w.N. und vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ZBR 2017, 305 Rn. 78).

    Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe hierdurch ins Leere " (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies in ständiger Rechtsprechung mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, bei den Versorgungsbezügen handele es sich um ein "erdientes Ruhegehalt, welches durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG" (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 m.w.N.).

    Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Der Beamte oder Richter muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ).

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist damit notwendig eine abgestufte - am "Dienstrang" orientierte - Besoldung (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ; Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).

    Schließlich ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die den Beamten treffenden Unterhaltslasten realitätsgerecht zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 sowie Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ).

    Diese sind aber für das, was sich der Beamte an seinem Dienstort tatsächlich leisten kann, von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Die quantitative Auszehrung der Kaufkraft schlägt ab einer bestimmten Schwelle in eine verfassungsrechtlich relevante Qualität um (vgl. zur Anpassungsverpflichtung des Besoldungsgesetzgebers auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ZBR 2017, 305 Rn. 52).

    Es gehört zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind, weil sich die dem Beamten zustehende amtsangemessene Alimentation - und mit ihr auch die Versorgung - nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 m.w.N. und vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ZBR 2017, 305 Rn. 78).

    Die Altersversorgung wird dadurch (vor-)finanziert, dass der Beamte oder Richter im aktiven Dienst nur Bruttobezüge erhält, die von vornherein - im Hinblick auf den künftigen Pensionsanspruch - niedriger festgesetzt sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 sowie Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ZBR 2017, 305 Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Dem Zweck der Prüfung auf dieser Stufe kann daher entnommen werden, dass eine präzise "Spitzausrechnung" nicht geboten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris Rn. 141).

    Für die Berechnung der Wohnkosten nach dem Grundsicherungsniveau liegt es daher nahe, auf diese Wohngeldsätze abzustellen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris Rn. 266).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Diese mussten jedenfalls seit der ausdrücklichen Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung zur W-Besoldung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ) auch bekannt sein.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Professorenbesoldung eine Vergleichsbetrachtung und Gegenüberstellung von Ämtern der W-Besoldung mit solchen der Besoldungsordnung A angestellt (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Das Dienstverhältnis ist für qualifizierte Kräfte nicht mehr ausreichend anziehend ausgestaltet (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ).

    Die Altersversorgung wird dadurch (vor-)finanziert, dass der Beamte oder Richter im aktiven Dienst nur Bruttobezüge erhält, die von vornherein - im Hinblick auf den künftigen Pensionsanspruch - niedriger festgesetzt sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 sowie Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ZBR 2017, 305 Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 17).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Angesichts seiner funktionswesentlichen und strukturprägenden Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums ist die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts als ein "besonders wesentlicher" hergebrachter Grundsatz anerkannt, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 ).

    Da Beamte und Richter durch ihr besonderes Dienst- und Treueverhältnis daran gehindert sind, im Wege der Tarifautonomie und durch kollektive Kampfmaßnahmen wie die Zurückhaltung ihrer Arbeitsleistung Einfluss auf die Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses - und insbesondere die Höhe ihrer Bezüge - zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 ; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 29), würde eine Reduzierung der Kontrolle des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Individualrechts auf nicht konkretisierbare Grundsätze und Maßstäbe de facto eine Preisgabe der dirigierenden Funktion der Verfassung und der Wächterfunktion des Bundesverfassungsgerichts bewirken.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09
  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 333/14

    Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen

  • Drs-Bund, 30.01.2015 - BT-Drs 18/3893
  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 17.15

    Beamter; Disziplinarklage; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarurteil;

  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 2.15

    Versorgung, Versorgung aus dem letzten Amt; hergebrachte Grundsätze des

  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 239/07

    Bestimmung des Streitwertes einer Klage in Abhängigkeit von den späteren

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Sie entsprach weder den Anforderungen der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.) noch wahrt sie den erforderlichen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

    Eine Beschränkung der Kontrolle des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Individualrechts auf nicht konkretisierbare Grundsätze und Maßstäbe bewirkte für sie de facto eine Preisgabe der dirigierenden Funktion der Verfassung und der Wächterfunktion des Bundesverfassungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 31 ff. ).

    Ergänzend zu diesem relativen Maßstab gilt ein Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

    (aaa) Gegenstand der Prüfung auf der ersten Stufe sind mathematische Werte, die das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst (Parameter 1), das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Nominallohnindex (Parameter 2), das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex im jeweiligen Land (Parameter 3), einen systeminternen Entwicklungsvergleich zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen (Parameter 4) und einen Quervergleich der Besoldung im betreffenden Land mit der Besoldung durch andere Dienstherrn, d.h. mit der Besoldung durch den Bund und/oder andere Länder (Parameter 5) beschreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 70 - 74).

    (bbb) Erreicht die Mehrheit dieser Parameter bestimmte Schwellenwerte, begründet dies die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 36).

    (ccc) Ausreichende Indizien für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, die eine Gesamtabwägung gebietet, können in Sonderkonstellationen auch dann vorliegen, wenn weniger als drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 29).

    Die Prüfsystematik des Bundesverfassungsgerichts ist aber dennoch nicht so zu verstehen, dass eine umfassende Gesamtabwägung niemals geboten ist, wenn nicht mindestens drei Parameter die Schwellenwerte erreichen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 44 ff.).

    Den Zahlenwerten kommt dabei allein "indizielle Bedeutung" für die Ermittlung des verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungsniveaus zu (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 46).

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich im Übrigen nicht daran gehindert gesehen, trotz Fehlens einer Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte durch mindestens drei Parameter eine weitere Prüfung vorzunehmen: Obwohl etwa für die A 9-Besoldung der Jahre 2003 und 2004 im Land Nordrhein-Westfalen keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht hatte, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen "der gebotenen Gesamtabwägung" eine Betrachtung weiterer Umstände für die Beurteilung einer evidenten Unangemessenheit der Bezüge in den Blick genommen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 153; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 - juris Rn. 106; wie hier bereits BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 50).

    Eine Sonderkonstellation, in der ausreichende Indizien für eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegen, ohne dass mindestens drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen, kann in Sonderlagen bestehen, die Zweifel an der indiziellen Bedeutung eines Parameters erlauben (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 48; vgl. zu "Verzerrungen" der Bedeutung des Nominallohnindex durch abgabenrechtliche Phänomene BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 104).

    Eine entsprechende Sonderkonstellation kann außerdem auch dann bestehen, wenn zwei Parameter in besonders deutlicher Weise über mehrere Jahre hinweg erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 28, 47, 53, 55; vgl. Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, 2017, S. 343 ; Lindner, BayVBl. 2015, 801 ; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ).

    Denn diese Werte beruhen auf der Betrachtung der Besoldungs-, Tariflohn-, Nominallohnindex- und Verbraucherpreisindex-Entwicklung über andere Zeitspannen (15 Jahre, darunter ein "Basisjahr") als sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ausschlaggebend sind (15 Jahre plus das jeweils vorausgehende Jahr als "Basisjahr"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1, mit Zahlen des OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 4 B 29.12 - juris Rn. 73 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 116 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 99; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 37).

    Auch Verzerrungen der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Werte, die sich aus dem Unterlassen einer "Spitzausrechnung" ergeben, sind in die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe einzubeziehen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 42), und zwar ggf. zulasten der Angemessenheit der Besoldung, weil der Verzicht auf eine Spitzausrechnung dazu führen kann, dass die Besoldungsentwicklung positiver erscheint als sie tatsächlich verlaufen ist (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ; VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 - juris Rn. 60 f.).

    Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung käme - mangels "notstandsartiger" Finanzlage - allenfalls mit Blick auf die sog. "Schuldenbremse" in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG in Betracht, auch dies aber erst seit dem Haushaltsjahr 2011 und nur dann, wenn die betreffende gesetzliche Regelung ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 125 ff. m.w.N.).

    Der zum Grundsicherungsniveau zu wahrende Abstand markiert eine absolute Untergrenze der Besoldung (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144, 148).

    Aber auch eine Besoldung, die nur unwesentlich über dem auch für Erwerbslose zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau liegt, ist weder mit der durch ein öffentliches Amt verbundenen Verantwortung noch mit der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 147).

    In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) muss der Abstand einer amtsangemessenen Besoldung zum Grundsicherungsniveau mindestens 15 % betragen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 146).

    Die Einhaltung des Mindestabstands von 15 % zum Grundsicherungsniveau ist auch für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung höherer Besoldungsgruppen von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 150).

    Liegt das Besoldungsniveau der untersten Besoldungsgruppe unter 115 % des Grundsicherungsniveaus, führt dies zur Verfassungswidrigkeit auch des Besoldungsniveaus der höheren Besoldungsgruppen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151).

    Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter Art und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende Abstände schleichend abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 78 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    b) Die nach Auffassung des Senats geltenden Maßstäbe zur Bemessung des Besoldungs- (aa) und Grundsicherungsniveaus (bb) ergeben sich im Wesentlichen schon aus der jüngeren Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 153 ff.):.

    Danach sind die anzusetzenden Heizkosten durch Multiplikation des im einschlägigen Heizspiegel genannten Grenzwerts für den jeweils teuersten Energieträger mit dem Betrag der angemessenen Wohnfläche zu berechnen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R - BeckRS 2015, 71916 Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 170).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Der Kläger des Verfahrens 2 C 57.16 steht seit 1995 als Richter am Landgericht (Besoldungsgruppe R 1) im Dienst des Landes Berlin.

    Die Klägerin des Verfahrens 2 C 58.16 ist die Rechtsnachfolgerin ihres im Juli 2015 verstorbenen Ehemanns.

    Soweit das Land Berlin zu bedenken gibt, dass der ursprüngliche Kläger des Verfahrens 2 C 58.16 erst im Mai 2015 in ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 befördert worden und im Juli 2015 verstorben ist, und daraus folgert, dass die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 3 nur für den Zeitraum Mai bis Juli 2015 streitgegenständlich ist, trifft dies nicht für das Vorlageverfahren zu.

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Sie entsprach weder den Anforderungen der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.) noch wahrt sie den erforderlichen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

    Eine Beschränkung der Kontrolle des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Individualrechts auf nicht konkretisierbare Grundsätze und Maßstäbe bewirkte für sie de facto eine Preisgabe der dirigierenden Funktion der Verfassung und der Wächterfunktion des Bundesverfassungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 31 ff. ).

    Ergänzend zu diesem relativen Maßstab gilt ein Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

    (aaa) Gegenstand der Prüfung auf der ersten Stufe sind mathematische Werte, die das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst (Parameter 1), das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Nominallohnindex (Parameter 2), das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex im jeweiligen Land (Parameter 3), einen systeminternen Entwicklungsvergleich zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen (Parameter 4) und einen Quervergleich der Besoldung im betreffenden Land mit der Besoldung durch andere Dienstherrn, d.h. mit der Besoldung durch den Bund und/oder andere Länder (Parameter 5) beschreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 70 - 74).

    (bbb) Erreicht die Mehrheit dieser Parameter bestimmte Schwellenwerte, begründet dies die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 36).

    (ccc) Ausreichende Indizien für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, die eine Gesamtabwägung gebietet, können in Sonderkonstellationen auch dann vorliegen, wenn weniger als drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 29).

    Die Prüfsystematik des Bundesverfassungsgerichts ist aber dennoch nicht so zu verstehen, dass eine umfassende Gesamtabwägung niemals geboten ist, wenn nicht mindestens drei Parameter die Schwellenwerte erreichen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 44 ff.).

    Den Zahlenwerten kommt dabei allein "indizielle Bedeutung" für die Ermittlung des verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungsniveaus zu (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 46).

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich im Übrigen nicht daran gehindert gesehen, trotz Fehlens einer Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte durch mindestens drei Parameter eine weitere Prüfung vorzunehmen: Obwohl etwa für die A 9-Besoldung der Jahre 2003 und 2004 im Land Nordrhein-Westfalen keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht hatte, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen "der gebotenen Gesamtabwägung" eine Betrachtung weiterer Umstände für die Beurteilung einer evidenten Unangemessenheit der Bezüge in den Blick genommen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 153; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 - juris Rn. 106; wie hier bereits BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 50).

    Eine Sonderkonstellation, in der ausreichende Indizien für eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegen, ohne dass mindestens drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen, kann in Sonderlagen bestehen, die Zweifel an der indiziellen Bedeutung eines Parameters erlauben (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 48; vgl. zu "Verzerrungen" der Bedeutung des Nominallohnindex durch abgabenrechtliche Phänomene BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 104).

    Eine entsprechende Sonderkonstellation kann außerdem auch dann bestehen, wenn zwei Parameter in besonders deutlicher Weise über mehrere Jahre hinweg erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 28, 47, 53, 55; vgl. Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, 2017, S. 343 ; Lindner, BayVBl. 2015, 801 ; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ).

    Denn diese Werte beruhen auf der Betrachtung der Besoldungs-, Tariflohn-, Nominallohnindex- und Verbraucherpreisindex-Entwicklung über andere Zeitspannen (15 Jahre, darunter ein "Basisjahr") als sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ausschlaggebend sind (15 Jahre plus das jeweils vorausgehende Jahr als "Basisjahr"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1, mit Zahlen des OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 4 B 29.12 - juris Rn. 73 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 116 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 99; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 37).

    Auch Verzerrungen der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Werte, die sich aus dem Unterlassen einer "Spitzausrechnung" ergeben, sind in die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe einzubeziehen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 42), und zwar ggf. zulasten der Angemessenheit der Besoldung, weil der Verzicht auf eine Spitzausrechnung dazu führen kann, dass die Besoldungsentwicklung positiver erscheint als sie tatsächlich verlaufen ist (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ; VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 - juris Rn. 60 f.).

    Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung käme - mangels "notstandsartiger" Finanzlage - allenfalls mit Blick auf die sog. "Schuldenbremse" in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG in Betracht, auch dies aber erst seit dem Haushaltsjahr 2011 und nur dann, wenn die betreffende gesetzliche Regelung ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 125 ff. m.w.N.).

    Der zum Grundsicherungsniveau zu wahrende Abstand markiert eine absolute Untergrenze der Besoldung (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144, 148).

    Aber auch eine Besoldung, die nur unwesentlich über dem auch für Erwerbslose zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau liegt, ist weder mit der durch ein öffentliches Amt verbundenen Verantwortung noch mit der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 147).

    In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) muss der Abstand einer amtsangemessenen Besoldung zum Grundsicherungsniveau mindestens 15 % betragen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 146).

    Die Einhaltung des Mindestabstands von 15 % zum Grundsicherungsniveau ist auch für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung höherer Besoldungsgruppen von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 150).

    Liegt das Besoldungsniveau der untersten Besoldungsgruppe unter 115 % des Grundsicherungsniveaus, führt dies zur Verfassungswidrigkeit auch des Besoldungsniveaus der höheren Besoldungsgruppen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151).

    Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter Art und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende Abstände schleichend abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 78 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    b) Die nach Auffassung des Senats geltenden Maßstäbe zur Bemessung des Besoldungs- (aa) und Grundsicherungsniveaus (bb) ergeben sich im Wesentlichen schon aus der jüngeren Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 153 ff.):.

    Danach sind die anzusetzenden Heizkosten durch Multiplikation des im einschlägigen Heizspiegel genannten Grenzwerts für den jeweils teuersten Energieträger mit dem Betrag der angemessenen Wohnfläche zu berechnen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R - BeckRS 2015, 71916 Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 170).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Solche Interessengegensätze, gegründet auf konfligierende Verfassungsgüter, sind nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu einem möglichst schonenden, verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2010 - 1 BvF 2/05 - BVerfGE 128, 1 ; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 28 und Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 126).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Jahre 2016/2017: Richterbesoldung in Berlin verfassungswidrig "evident zu

    Insbesondere kommt eine verfassungskonforme Auslegung der die Höhe der Besoldung unmittelbar und abschließend regelnden Besoldungsgesetze nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, juris, Rn. 27).

    Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).

    Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 3).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).

    Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170).

    Vor dem Hintergrund dieser deutlichen - den Grenzwert überschreitenden - Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist auch nicht erkennbar - und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen -, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststruktur (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst) Rechnung tragen könnten, geboten wären und zu anderen Ergebnissen führen würden (vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 19, 63ff.).

    Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu und sieht bereits in einer Überschreitung von 7, 73 % eine "sehr deutliche" Differenz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 55).

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es eine Art "Zielwert" der besten 10 % der Absolventen für die Einstellung in den höheren Justizdienst gebe, lässt sich eine solche Größe weder der Verfassung noch der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 84).

    Dies zeigt auch die in 2016 und 2017 deutlich schlechtere relative Position eines R 1-Besoldeten im Vergleich zu den nachfolgenden Jahren, in denen der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in den betrachteten Wirtschaftszweigen sukzessive und signifikant abnahm (zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 100f.).

    Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 38).

    Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen und eine Gewichtung ihrer Effekte voraus (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 177; Urt. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 127; Lindner, ZBR 2019, 83 (87f.)).

    Diese allgemein gehaltene Begründung - die weitgehend die gesetzlichen Vorgaben in § 14 Abs. 1 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin wiederholt - reicht nicht, um die Besoldungsregelungen als integralen Bestandteil eines umfassenden Konsolidierungskonzepts zu qualifizieren (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 130, 132 ordnet die Aussage zu Recht als "formelhaften Hinweis" ein).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Jahre 2016/2017: Richterbesoldung in Berlin verfassungswidrig "evident zu

    Insbesondere kommt eine verfassungskonforme Auslegung der die Höhe der Besoldung unmittelbar und abschließend regelnden Besoldungsgesetze nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, juris, Rn. 27).

    Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).

    Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 3).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).

    Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170).

    Vor dem Hintergrund dieser deutlichen - den Grenzwert überschreitenden - Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist auch nicht erkennbar - und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen -, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststruktur (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst) Rechnung tragen könnten, geboten wären und zu anderen Ergebnissen führen würden (vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 19, 63ff.).

    Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu und sieht bereits in einer Überschreitung von 7, 73 % eine "sehr deutliche" Differenz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 55).

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es eine Art "Zielwert" der besten 10 % der Absolventen für die Einstellung in den höheren Justizdienst gebe, lässt sich eine solche Größe weder der Verfassung noch der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 84).

    Dies zeigt auch die in 2016 und 2017 deutlich schlechtere relative Position eines R 2-Besoldeten im Vergleich zu den nachfolgenden Jahren, in denen der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in den betrachteten Wirtschaftszweigen sukzessive und signifikant abnahm (zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 100f.).

    Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 38).

    Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen und eine Gewichtung ihrer Effekte voraus (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 177; Urt. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 127; Lindner, ZBR 2019, 83 (87f.)).

    Diese allgemein gehaltene Begründung - die weitgehend die gesetzlichen Vorgaben in § 14 Abs. 1 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin wiederholt - reicht nicht, um die Besoldungsregelungen als integralen Bestandteil eines umfassenden Konsolidierungskonzepts zu qualifizieren (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 130, 132 ordnet die Aussage zu Recht als "formelhaften Hinweis" ein).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23

    Jahre 2016/2017: Richterbesoldung in Berlin verfassungswidrig "evident zu

    Insbesondere kommt eine verfassungskonforme Auslegung der die Höhe der Besoldung unmittelbar und abschließend regelnden Besoldungsgesetze nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, juris, Rn. 27).

    Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).

    Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 3).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).

    Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170).

    Vor dem Hintergrund dieser deutlichen - den Grenzwert überschreitenden - Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist auch nicht erkennbar - und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen -, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststruktur (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst) Rechnung tragen könnten, geboten wären und zu anderen Ergebnissen führen würden (vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 19, 63ff.).

    Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu und sieht bereits in einer Überschreitung von 7, 73 % eine "sehr deutliche" Differenz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 55).

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es eine Art "Zielwert" der besten 10 % der Absolventen für die Einstellung in den höheren Justizdienst gebe, lässt sich eine solche Größe weder der Verfassung noch der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 84).

    Dies zeigt auch die in 2016 und 2017 deutlich schlechtere relative Position eines R 1-Besoldeten im Vergleich zu den nachfolgenden Jahren, in denen der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in den betrachteten Wirtschaftszweigen sukzessive und signifikant abnahm (zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 100f.).

    Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 38).

    Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen und eine Gewichtung ihrer Effekte voraus (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 177; Urt. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 127; Lindner, ZBR 2019, 83 (87f.)).

    Diese allgemein gehaltene Begründung - die weitgehend die gesetzlichen Vorgaben in § 14 Abs. 1 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin wiederholt - reicht nicht, um die Besoldungsregelungen als integralen Bestandteil eines umfassenden Konsolidierungskonzepts zu qualifizieren (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 130, 132 ordnet die Aussage zu Recht als "formelhaften Hinweis" ein).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Jahre 2016/2017: Richterbesoldung in Berlin verfassungswidrig "evident zu

    Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).

    Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 3).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).

    Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170).

    Vor dem Hintergrund dieser deutlichen - die Grenzwerte unterschreitenden - Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist nicht erkennbar - und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen -, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststruktur (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 19, 63ff.) Rechnung tragen könnten, oder inwiefern eine Spitzausrechnung des Tariflohnindex (unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Lohnsteigerungen einerseits und von Sockelbeträgen andererseits), geboten wären und zu relevanten anderen Ergebnissen führen würden.

    Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 55).

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es eine Art "Zielwert" der besten 10 % der Absolventen für die Einstellung in den höheren Justizdienst gebe, lässt sich eine solche Größe weder der Verfassung noch der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 84).

    Dabei ist auch einzubeziehen, dass sich die relative Position eines R 1-Besoldeten in den Jahren 2018 bis 2021 gegenüber den Jahren 2016 und 2017 deutlich verbesserte, indem der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in beiden betrachteten Wirtschaftszweigen laut der vierteljährlichen Verdiensterhebung sukzessive und signifikant abnahm (vgl. oben aaa); zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 100f.).

    Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 38).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner R-Besoldung im Jahr 2020 "genauere Ausführungen dazu, wie der Mindestabstand der Beamtenbesoldung zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau zu ermitteln und zu berechnen ist, [...] der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen" waren (vgl. die Analyse in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 154).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

    Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).

    Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 3).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).

    Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170).

    Vor dem Hintergrund dieser deutlichen - die Grenzwerte unterschreitenden - Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist nicht erkennbar - und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen -, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststruktur (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 19, 63ff.) Rechnung tragen könnten, oder inwiefern eine Spitzausrechnung des Tariflohnindex (unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Lohnsteigerungen einerseits und von Sockelbeträgen andererseits), geboten wären und zu relevanten anderen Ergebnissen führen würden.

    Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 55).

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es eine Art "Zielwert" der besten 10 % der Absolventen für die Einstellung in den höheren Justizdienst gebe, lässt sich eine solche Größe weder der Verfassung noch der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 84).

    Dabei ist auch einzubeziehen, dass sich die relative Position eines R 1-Besoldeten in den Jahren 2018 bis 2021 gegenüber den Jahren 2016 und 2017 deutlich verbesserte, indem der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in beiden betrachteten Wirtschaftszweigen laut der vierteljährlichen Verdiensterhebung sukzessive und signifikant abnahm (vgl. oben aaa); zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 100f.).

    Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 38).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner R-Besoldung im Jahr 2020 "genauere Ausführungen dazu, wie der Mindestabstand der Beamtenbesoldung zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau zu ermitteln und zu berechnen ist, [...] der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen" waren (vgl. die Analyse in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 154).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

    Jahre 2016/2017: Richterbesoldung in Berlin verfassungswidrig "evident zu

    Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).

    Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 3).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).

    Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170).

    Vor dem Hintergrund dieser deutlichen - die Grenzwerte unterschreitenden - Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist nicht erkennbar - und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen -, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststruktur (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 19, 63ff.) Rechnung tragen könnten, oder inwiefern eine Spitzausrechnung des Tariflohnindex (unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Lohnsteigerungen einerseits und von Sockelbeträgen andererseits), geboten wären und zu relevanten anderen Ergebnissen führen würden.

    Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 55).

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es eine Art "Zielwert" der besten 10 % der Absolventen für die Einstellung in den höheren Justizdienst gebe, lässt sich eine solche Größe weder der Verfassung noch der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 84).

    Dabei ist auch einzubeziehen, dass sich die relative Position eines R 2-Besoldeten (wie auch des R 1-Besoldeten) in den Jahren 2018 bis 2021 gegenüber den Jahren 2016 und 2017 deutlich verbesserte, indem der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in beiden betrachteten Wirtschaftszweigen laut der vierteljährlichen Verdiensterhebung sukzessive und signifikant abnahm (vgl. oben aaa); zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 100f.).

    Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 38).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner R-Besoldung im Jahr 2020 "genauere Ausführungen dazu, wie der Mindestabstand der Beamtenbesoldung zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau zu ermitteln und zu berechnen ist, [...] der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen" waren (vgl. die Analyse in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 154).

  • VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18

    Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 99/16

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 2)

  • OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16

    Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 2076/15

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 1)

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18

    Beamtenbesoldung in Hessen

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18

    Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
  • VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
  • VG Düsseldorf, 22.02.2019 - 26 K 1609/16

    Amtsangemessene Alimentation, Besoldungsgruppe A 10, Besoldungsgruppe A 11,

  • VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18

    Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet

  • BVerwG, 07.12.2023 - 2 C 5.22

    Amtsangemessene Alimentation als Anspruch eines Richters für vergangene Zeiträume

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7509/17

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der A

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7510/17

    Vorlagebeschluss zur Amtsangemessenheit der Hamburger Besoldung

  • BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 35.17

    Basistarif; Energiekosten; Familienzuschlag drittes Kind; Kinder bis zur

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 2.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7511/17
  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7517/17
  • VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17

    Kein Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung

  • VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22

    Verfassungswidrige Alimentation kinderreicher Richter in den Jahren 2011 bis 2020

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin

  • BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17

    Anspruch eines Beamten auf Zahlung höherer Familienzuschläge im Hinblick auf ein

  • VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20

    Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung in Hessen

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 2704/20

    Verstoß der Besoldung von Professoren gegen das Alimentationsprinzip

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17

    (Unter-)Alimentation eines Richters und Altersteilzeitzuschlag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 34.12

    Besoldung; Finanzbeamter (BesGr A 7 bis A 9); Besoldungsjahre 2009 bis 2016;

  • VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 459.23

    Verfassungswidrige Alimentation kinderreicher Richter in den Jahren 2011 bis 2020

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 6.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 7.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
  • OVG Sachsen, 08.03.2019 - 2 A 736/18

    Amtsangemessene Alimentation; Richterbesoldung

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 258/15

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • BVerwG, 27.03.2019 - 2 B 58.18

    Alimentation; Auslegung; Besoldung; Doppeldienst; Fachobergericht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1059/15

    Anspruch auf Zahlung weiterer Familienzuschläge; Zusätzliche Alimentation für

  • VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15

    Amtsangemessene Alimentation; Niedersachsen; R1-Besoldung; Verfassungswidrigkeit

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 2275/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 6317/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15

    Unterschiedliche Besoldung von Richtern an gemeinsamen Obergerichten in Berlin

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 5.17

    Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17

    Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des

  • VG Münster, 08.05.2023 - 5 K 47/22
  • VGH Bayern, 02.07.2019 - 16a DS 19.1040

    Festsetzung der Höhe des Einbehaltungssatzes bei Ehrensold eines ehrenamtlichen

  • VGH Bayern, 27.11.2019 - 16a DS 19.1872

    Höhe des vorläufigen Einbehalts von Dienstbezügen

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48404
VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 (https://dejure.org/2017,48404)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 (https://dejure.org/2017,48404)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - 8 ZB 16.1806 (https://dejure.org/2017,48404)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der Landeshauptstadt München

  • BAYERN | RECHT

    §§ 88, ... 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO,; § 17a GVG,; Art. 14 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 22a BayStrWG,; § 1 Abs. 3 Satz 1 Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt München vom 20. Juni 2014 (SoNuGebS)
    Verlegung und dauerhafter Verbleib eines Stolpersteins im Gehweg als Sondernutzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Verlegung und dauerhafter Verbleib eines Stolpersteins im Gehweg als Sondernutzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Verlegung eines "Stolpersteins" des Künstlers G. D. auf einem Gehweg; Vorliegen eines Gemeingebrauchs

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Sondernutzung; Abgrenzung öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis und bürgerlich-rechtliche Gestattung; verfahrensrechtlicher Anspruch auf umfassende Sachentscheidung; Gemeingebrauch; Gehweg; Stolperstein

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Für "Stolpersteine" im Gehweg ist Sondernutzungserlaubnis notwendig!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der Landeshauptstadt München

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der Landeshauptstadt München

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Landeshauptstadt München muss für Verlegung von Stolpersteinen keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erteilen - Für Verlegung von Stolpersteinen wäre privatrechtliche Gestattung durch Landeshauptstadt München notwendig

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3, 4, 5 GG; §§ 7, 8 FStrG; § 903 BGB
    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 511
  • DVBl 2018, 127
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (50)

  • BVerwG, 22.11.1997 - 2 B 104.97

    Zulässigkeit des Rechtsweges - Parteirüge - Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806
    Zwar gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Gericht die Verfahrensgrundsätze des § 17a Abs. 2 oder Abs. 3 GVG verletzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1997 - 2 B 104.97 - BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259 - juris Rn. 5; B.v. 1.2.2013 - 3 B 12.1754 - juris Rn. 15; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 53).

    Sie unterliegt keiner Rechtskontrolle durch die übergeordnete Instanz (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1997 - 2 B 104.97 - BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 8; Kissel/Mayer, GVG, § 17 Rn. 38 m.w.N.).

    Auch wenn ein derartiger Verfahrensfehler in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, muss er in einem Berufungszulassungsverfahren vom Rechtsmittelführer geltend gemacht werden (BVerwG, B.v. 30.1.1985 - 9 B 10679.83 - juris Rn. 12; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 217 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 22.11.1997 - 2 B 104.97 - BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 2; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 490).

    Will sich ein Rechtsmittelführer auf einen solchen Mangel berufen, hat er substanziiert darzulegen, welche seiner Äußerungen vom Erstgericht unbeachtet geblieben oder missverstanden worden ist, so dass der verfahrensrechtliche Anspruch auf umfassende Entscheidung über das Sachbegehren verletzt wurde (BVerwG, B.v. 22.11.1997 - 2 B 104.97 - BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 2; vgl. auch Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 110).

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36).

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 - 6 B 34.17 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung im Zulassungsverfahren als auch für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 14 m.w.N.).

    Die geforderte Darlegung wäre einem durchschnittlichen, auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet nicht spezialisierten Rechtsanwalt aber mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 15 ZB 16.673

    Verpflichtungsklage bei abgelehnter Baugenehmigung und isolierte Anfechtungsklage

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 jeweils m.w.N.).

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 - 6 B 34.17 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 18.07.2014 - 3 B 74.13

    Naturbad; Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung; Bioteich; Bio-Badebecken;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806
    Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 18.7.2014 - 3 B 74.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Der Antragsformulierung kommt eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu, wenn der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten wird (BVerwG, B.v. 12.3.2012 - 9 B 7.12 - juris Rn. 6; B.v. 18.7.2014 - 3 B 74.13 - juris Rn. 6).

  • BVerfG, 24.08.2010 - 1 BvR 2309/09

    Zu den Anforderungen des Art 19 Abs 4 GG an die Auslegung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806
    Daher ist es grundsätzlich unschädlich, wenn ein Antragsteller sein Vorbringen dem falschen Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt (BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BVerfGK 17, 508 = juris Rn. 13).

    Das den Zulassungsantrag prüfende Gericht ist gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BVerfGK 17, 508 = juris Rn. 13).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36).

    Auch dürfen die Darlegungsanforderungen nicht derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 34).

  • VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 CS 12.802

    Der Erlass einer wasserrechtlichen Duldungsanordnung nach § 93 Satz 1 WHG 2010,

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt (BayVGH, B.v. 19.2.1997 - 8 CE 96.3960 - BayVBl 1998, 469 = juris Rn. 8 f.; B.v. 5.11.2012 - 8 CS 12.802 - juris Rn. 10), dass sich die Widmung mit ihren Rechtswirkungen in einer solchen Tiefe in das Straßengrundstück erstreckt, wie der Straßenbaulastträger ein Interesse an der Sicherstellung der öffentlichen Zweckbestimmung des Straßengrundstücks haben kann.

    Die Frage, ob, in welcher Form und in welchem Umfang an dem Straßenkörper Veränderungen zugelassen werden, berührt die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, auf die es gemäß Art. 13 Abs. 1 BayStrWG ankommt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 19.2.1997 - 8 CE 96.3960 - BayVBl 1998, 469 = juris Rn. 9 f.; bestätigt durch B.v. 5.11.2012 - 8 CS 12.802 - juris Rn. 11 f.; Wiesinger/Markuske, Straßenrecht, 2003, S. 254).

  • VGH Bayern, 19.02.1997 - 8 CE 96.3960
    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt (BayVGH, B.v. 19.2.1997 - 8 CE 96.3960 - BayVBl 1998, 469 = juris Rn. 8 f.; B.v. 5.11.2012 - 8 CS 12.802 - juris Rn. 10), dass sich die Widmung mit ihren Rechtswirkungen in einer solchen Tiefe in das Straßengrundstück erstreckt, wie der Straßenbaulastträger ein Interesse an der Sicherstellung der öffentlichen Zweckbestimmung des Straßengrundstücks haben kann.

    Die Frage, ob, in welcher Form und in welchem Umfang an dem Straßenkörper Veränderungen zugelassen werden, berührt die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, auf die es gemäß Art. 13 Abs. 1 BayStrWG ankommt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 19.2.1997 - 8 CE 96.3960 - BayVBl 1998, 469 = juris Rn. 9 f.; bestätigt durch B.v. 5.11.2012 - 8 CS 12.802 - juris Rn. 11 f.; Wiesinger/Markuske, Straßenrecht, 2003, S. 254).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08

    Grenzen der Auslegung und Umdeutung des Klageantrages durch das Gericht;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806
    Die Wesensgrenze der Auslegung wäre aber überschritten, wenn an die Stelle dessen, was eine Partei will, das gesetzt wird, was diese nach Ansicht des Gerichts wollen sollte (BVerwG, B.v. 29.8.1989 - 8 B 9.89 - juris Rn. 2; OVG LSA, B.v. 19.8.2009 - 3 L 41/08 - juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 88 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.08.1989 - 8 B 9.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806
    Die Wesensgrenze der Auslegung wäre aber überschritten, wenn an die Stelle dessen, was eine Partei will, das gesetzt wird, was diese nach Ansicht des Gerichts wollen sollte (BVerwG, B.v. 29.8.1989 - 8 B 9.89 - juris Rn. 2; OVG LSA, B.v. 19.8.2009 - 3 L 41/08 - juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 88 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.08.2017 - 6 B 34.17

    Heranziehung zu Dienstleistungen; einheitliches Wehrübungsrecht; Auswahlermessen

  • VGH Bayern, 08.06.2017 - 15 ZB 16.2504

    Bauvorbescheid für die Errichtung einer Unterstellhalle

  • BVerwG, 31.05.2017 - 5 PB 12.16

    Statthaftigkeit der auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützten Beschwerde;

  • BVerfG, 19.04.2017 - 1 BvR 1994/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen einer Vorlage an den

  • BVerwG, 31.05.2016 - 8 B 13.16

    Sonderzahlung an Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen

  • VGH Bayern, 01.02.2013 - 3 B 12.1754

    Beamtenrecht; Amtspflichtverletzung; Zuständigkeit; Verweisung

  • VGH Bayern, 21.01.2013 - 8 ZB 11.2030

    Duldung einer Trinkwasserleitung in einem als nicht ausgebauter öffentlicher

  • BVerwG, 12.03.2012 - 9 B 7.12

    Verfahrensfehler; unzureichende Auslegung des Klagezieles

  • VGH Bayern, 03.11.2011 - 8 ZB 10.2931

    Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften betreffend die Erteilung von

  • VGH Bayern, 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259

    Bindung des Rechtsmittelgerichts an die erstinstanzliche Rechtswegbejahung

  • BVerwG, 01.08.2011 - 7 BN 2.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10

    Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

  • BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04

    Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für

  • BVerwG, 30.01.1985 - 9 B 10679.83

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmängel - Amtsprüfung

  • BVerfG, 08.05.1991 - 2 BvR 170/85

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Gestaltung des fairen Verfahrens im

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerfG, 23.10.2007 - 2 BvR 542/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht

  • BVerfG, 30.06.2005 - 1 BvR 2615/04

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch überzogene

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.78

    Sondernutzungserlaubnis für Parteiwerbung außerhalb des Wahlkampfs

  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 14 ZB 16.280

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts - Ergänzung der Begründung

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

  • OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 168/13

    Amtshaftung einer saarländischen Gemeinde wegen Verletzung der

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1881

    Berufungszulassung (abgelehnt); keine ernstlichen Zweifel, wenn Urteil im

  • OLG Jena, 20.03.2012 - 4 W 134/12

    Keine Haftung der Gemeinde bei leicht erkennbarer Gefahrenstelle auf Gehweg

  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 8 CS 10.1720

    Aufstellung eines Werbeschilds auf öffentlichem Straßengrund

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • VGH Bayern, 22.06.2010 - 8 BV 10.182

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis; Auflage; Spendensammelverbot

  • VGH Bayern, 20.01.2004 - 8 N 02.3211

    Überprüfung des Art. 22a des Bayerischen Straßengesetzes und Wegegesetzes

  • BGH, 28.09.1982 - KZR 17/81

    Straßengesetz - Gemeingebrauch - Benutzung - Öffentliches Interesse -

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

  • BVerwG, 14.03.1957 - I C 16.55

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 25.07.2000 - 8 B 99.3497

    Keine Sondernutzungsgebühr bei Verlegung von Telekommunikationskabeln

  • VGH Bayern, 22.11.2006 - 8 BV 05.1918

    Sondernutzungsgebühren (Luftsteuer) für Balkone rechtswidrig

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 09.11.1989 - 7 C 81.88

    Kunstfreiheit und straßenrechtliche Behandlung von Straßenkunst

  • OLG München, 21.06.2010 - 1 U 2653/10

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde: Beschädigung eines Schneepfluges durch

  • OLG München, 04.05.2012 - 1 U 992/12

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Sturz eines Fußgängers auf einem unebenen

  • OLG Hamm, 13.09.2016 - 9 U 158/15

    Stolperkante und nasse Tanzfläche - Verkehrssicherungspflichten

  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 8 ZB 16.788

    Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG

    Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9).

    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 32 jeweils m.w.N.).

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 - 6 B 34.17 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 35 jeweils m.w.N.).

    Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage sich ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 - 1 BvR 1634/04 - NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62; BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601

    Dreijähriger Begutachtungsturnus zur Sicherung des Grundsatzes "Wald vor Wild"

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9).

    Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 und juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 8 ZB 21.1286

    Keine Sondernutzung bei eigenmächtiger Niveauangleichung einer Ortsstraße an eine

    Dabei bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Wort "Benutzung", so viel wie "Verwenden" oder "Gebrauchmachen" von einer Sache; auch das Aufgraben einer Straße stellt eine Straßenbenutzung dar (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - NVwZ 2018, 511 = beckonline Rn. 14).

    Eine Benutzung geht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG über den Gemeingebrauch hinaus, wenn sie nicht vorwiegend für Zwecke des Verkehrs, und zwar weder im engeren Sinn eines auf Ortsveränderung gerichteten Fortbewegungsverkehrs noch im weiteren Sinne eines auf Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichteten sog. kommunikativen Verkehrs (BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - NVwZ 2018, 511 = beckonline Rn. 16 m.w.N.), sondern zu anderen Zwecken erfolgt.

    Der Gemeingebrauch wird beeinträchtigt, wenn die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder nicht unerheblich erschwert wird, mithin die Straße den gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs (i.S.d. Art. 14 Abs. 1 BayStrWG, also einschließlich des kommunikativen Verkehrs) sowie den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit nicht so genügt, wie dies ohne das störende Ereignis der Fall wäre (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 - 8 ZB 19.270 - BeckRS 2019, 13681 Rn. 13; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - NVwZ 2018, 511 = beckonline Rn. 19 m.w.N; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand März 2020, Art. 18 Rn. 15).

    Nach diesen Maßstäben scheidet vorliegend die Möglichkeit einer Gemeingebrauchsbeeinträchtigung durch die Asphaltierung und Höhenangleichung aus (vgl. zur insoweit ähnlichen Gehsteigabsenkung BayVGH U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45 = juris Rn. 37; zu im Gehweg verlegten "Stolpersteinen" BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - NVwZ 2018, 511 = beckonline Rn. 20).

  • VGH Bayern, 29.12.2023 - 8 ZB 23.687

    Berufungszulassung (abgelehnt), straßenrechtliche Planfeststellung,

    Ist aber das angefochtene Urteil entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt (sog. kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2023 - 7 B 5.23 - juris Rn. 29; B.v. 19.10.2022 - 7 B 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 11; BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - NVwZ 2018, 511 = juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 15 ZB 17.31757 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602

    Festsetzung eines Abschussplans im Jagdrevier

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9).

    Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 und juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 04.10.2022 - 8 ZB 22.1193

    Keine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zur Beregnung von

    Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9).

    Ist das angefochtene Urteil wie hier entscheidungstragend auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.2017 - 5 PB 12.16 - juris Rn. 2; B.v. 3.12.2018 - 7 BN 4.18 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - NVwZ 2018, 511 = juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 15 ZB 17.31757 - juris Rn. 7; B.v. 21.6.2022 - 8 ZB 21.2359 - juris Rn. 40).

  • OVG Sachsen, 25.07.2022 - 6 B 16/22

    Anspruch auf Ergreifung polizeilicher Maßnahmen; Schutz der Nachtruhe;

    Werden eine Straße, ein Gehweg und ein dem Fuß- und Autoverkehr gewidmeter Platz zum "Platz zum öffentlichen Feiern" umfunktioniert und ist kein Durchkommen mehr, liegt keine gemeinverträgliche Inanspruchnahme der Straße durch die dort Verweilenden mehr vor, weil die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder erheblich erschwert wird (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 20. September 2011 - 4 K 2211/10 -, juris Rn. 24 sowie BayVGH, Beschl. v. 15. Dezember 2017 - 8 ZB 16.1806 -, juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 29.08.2019 - 8 ZB 17.1526

    Planfeststellung für den Bau einer Ortsumgehungsstraße

    Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 17 m.w.N.; 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - DVBl 2018, 127 = juris Rn. 9 m.w.N.).

    Ist aber das angefochtene Urteil entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt (sog. kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.2017 - 5 PB 12.16 - juris Rn. 2; B.v. 3.12.2018 - 7 BN 4.18 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - NVwZ 2018, 511 = juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 15 ZB 17.31757 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 31.07.2019 - 8 ZB 16.2558

    Festgesetzte Überschwemmungsgebiete und Schutzvorschriften

    Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 05.09.2019 - 8 ZB 16.1851

    Wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung für Triebwerksanlage und

    Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1980

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1977

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1979

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

  • VGH Bayern, 07.01.2020 - 8 ZB 18.1652

    Anspruch auf Umweltinformationen

  • VGH Bayern, 16.04.2019 - 8 ZB 16.2029

    Sachbescheidungsinteresse für einen Antrag auf Plangenehmigung zur Umgestaltung

  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 8 ZB 17.573

    Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 20 ZB 20.2016

    Änderung der Abschreibungsmethode während des Kalkulationszeitraums

  • VGH Bayern, 31.07.2019 - 8 ZB 16.2560

    Vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebiets für die geplante Errichtung

  • VGH Bayern, 31.07.2019 - 8 ZB 18.568

    Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße

  • VGH Bayern, 01.03.2018 - 8 ZB 17.1486

    Gericht Aufklärungspflicht, Verwaltungsgerichte, Sachverständigengutachten,

  • VGH Bayern, 31.07.2019 - 8 ZB 18.569

    Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zum öffentlichen Feld- und Waldweg

  • VGH Bayern, 31.07.2019 - 8 ZB 18.570

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - Abstufung einer

  • VGH Bayern, 03.01.2023 - 8 ZB 22.1862

    Wasserrechtliche Duldungsanordnung für Schutzstreifen

  • VGH Bayern, 16.09.2019 - 8 ZB 18.672

    Unwirksamkeit eines wasserrechtlichen Bescheids

  • VGH Bayern, 11.05.2023 - 20 ZB 23.14

    Herstellungsbeitrag für ein Außenbereichsgrundstück

  • VGH Bayern, 18.12.2019 - 20 ZB 19.602

    Keine Verstoß gegen freie Beweiswürdigung

  • VGH Bayern, 11.05.2023 - 20 ZB 22.2433

    Herstellungsbeitrag für ein Außenbereichsgrundstück

  • VGH Bayern, 11.03.2020 - 8 ZB 18.2397

    Erbengemeinschaft

  • VGH Bayern, 08.04.2019 - 8 ZB 18.32811

    Keine drohende Verfolgung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung eines

  • VGH Bayern, 30.06.2020 - 20 ZB 19.2324

    Keine Deckungsgleichheit des räumlichen Geltungsbereichs von Beitragssatzung und

  • VGH Bayern, 15.02.2022 - 20 ZB 21.2167

    Voraussetzungen der Darlegung eines Verfahrensfehlers

  • VG München, 25.10.2018 - M 10 K 17.4193

    Festsetzung von Sondernutzungsgebühren

  • VGH Bayern, 20.03.2019 - 8 ZB 19.30040

    Erfolgloser, auf rechtsgrundsätzliche Bedeutung gestützter

  • VGH Bayern, 26.03.2019 - 8 ZB 18.33221

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 B 14.18

    Erhebung von Sondernutzungsgebühren

  • VGH Bayern, 17.09.2018 - 20 ZB 17.2073

    Unzulässigkeit eines Berufungszulassungsantrags

  • VGH Bayern, 29.06.2023 - 19 ZB 19.2109

    Festsetzung des Abschussplans für Gamswild

  • VGH Bayern, 29.06.2023 - 19 ZB 19.2107

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen erledigten Jahresabschussplan

  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 8 ZB 19.270

    Straßenrechtliche Beseitigungsanordnung

  • VG Ansbach, 05.03.2021 - AN 10 K 20.00033

    Eigenmächtige Niveauangleichung einer öffentlichen Straße an eine

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