Rechtsprechung
   BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18   

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BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18 (https://dejure.org/2019,14305)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.2019 - 10 C 6.18 (https://dejure.org/2019,14305)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 (https://dejure.org/2019,14305)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 GG
    Kreisumlage

  • doev.de PDF

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung des Kreisumlagesatzes

  • rewis.io

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung des Kreisumlagesatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ermittlung des Finanzbedarfs der umlagepflichtigen Gemeinden als Verpflichtung des Landkreises vor der Festlegung der Höhe des Kreisumlagesatzes und Offenlegung der Entscheidungen; Förmliche Anhörung der umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung des Kreisumlagesatzes

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung des Kreisumlagesatzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Festlegung des Kreisumlagesatzes - und die Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kreisumlage - und die unterlassene Anhörung der Gemeinden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Heranziehung einer Gemeinde zur Kreisumlage

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung des Kreisumlagesatzes

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 165, 381
  • NVwZ 2019, 1279
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18
    Ferner sind Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur vereinbar, wenn eine Güterabwägung ergibt, dass schutzwürdige überörtliche Interessen die Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit erfordern, was wiederum eine Anhörung der betroffenen Gemeinden voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76 u.a. - BVerfGE 56, 298 und vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 - BVerfGE 76, 107 ).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18
    Ferner sind Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur vereinbar, wenn eine Güterabwägung ergibt, dass schutzwürdige überörtliche Interessen die Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit erfordern, was wiederum eine Anhörung der betroffenen Gemeinden voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76 u.a. - BVerfGE 56, 298 und vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 - BVerfGE 76, 107 ).
  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18
    Schließlich kann bei der Verlagerung von Aufgaben mit relevanter kommunaler Bedeutung auf eine andere staatliche Ebene (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 - BVerfGE 138, 1 Rn. 60) und bei der staatlichen Entscheidung über die Verteilung knapper Mittel oder Güter zwischen konkurrierenden Kommunen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 Rn. 110 f.) der Gedanke des Rechtsgüterschutzes durch Verfahren auf ein Anhörungsrecht der betroffenen Kommunen führen.
  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18
    Schließlich kann bei der Verlagerung von Aufgaben mit relevanter kommunaler Bedeutung auf eine andere staatliche Ebene (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 - BVerfGE 138, 1 Rn. 60) und bei der staatlichen Entscheidung über die Verteilung knapper Mittel oder Güter zwischen konkurrierenden Kommunen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 Rn. 110 f.) der Gedanke des Rechtsgüterschutzes durch Verfahren auf ein Anhörungsrecht der betroffenen Kommunen führen.
  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18
    So sind gesetzliche Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden ebenso wie staatlich angeordnete Änderungen des Namens von Gemeinden nur nach vorheriger Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 - BVerfGE 107, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    Diese verbürgen größtenteils einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung, der zum nicht weiter beschränkbaren Kern kommunaler Selbstverwaltung gerechnet wird, während die darüber hinausgehenden Vorgaben der Landesverfassungen zur angemessenen Finanzausstattung der Kommunen und dem Grundsatz der Konnexität durchaus divergieren (vgl. BVerwGE 145, 378 <379 Rn. 11, 380 f. Rn. 13, 389 f. Rn.31, 33>; BVerwG, Urteil des 10. Senats vom 29. Mai 2019 - 10 C 6/18 -, juris, Rn. 13; StGH BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, juris, Rn. 86 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 18. April 1996 - Vf. 13-VII-93 -, juris, Rn. 88 f.; VerfGBbg, Urteil vom 20. November 2008 - 30/07 -, juris, Rn. 66; StGH HE, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, juris, Rn. 92, 96; LVerfG MV, Urteil vom 30. Juni 2011 - 10/10 -, juris, Rn. 49 f.; NdsStGH, Urteil vom 11. Juni 2007 - 1/05 -, juris, Rn. 59, 96; VerfGH NRW, Urteil vom 23. März 2010 - 19/08 -, juris, Rn. 60; Urteil vom 12. Oktober 2010 - 12/09 -, juris, Rn. 59 f.; Urteil vom 19. Juli 2011 - 32/08 -, juris, Rn. 55, 75; Urteil vom 6. Mai 2014 - 9/12 -, juris, Rn. 58; VerfGH RP, Entscheidung vom 18. März 1992 - VGH 2/91 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 16. März 2001 - VGH B 8/00 -, juris, Rn. 23; VerfGH Saarland, Urteil vom 10. Januar 1994 - Lv 2/92 -, juris, Rn. 32; SächsVerfGH, Urteil vom 26. August 2010 - Vf. 129-VIII-09 -, juris, Rn. 131, 133 f.; LVerfG LSA, Urteil vom 20. Oktober 2015 - LVG 2/15 -, juris, Rn. 93; ThVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, juris, Rn. 133 f., 137, 142 f., 156, 162, 185; Beschluss vom 7. März 2018 - 1/14 -, juris, Rn. 128 f., 149).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2020 - 10 A 11208/18

    Landkreis Kaiserslautern nicht zur Erhöhung der Kreisumlage verpflichtet

    Weder Art. 28 Abs. 2 GG noch dem rheinland-pfälzischen Landesrecht lässt sich eine Verpflichtung entnehmen, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe bzw. Erhöhung des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 - und vom 26.5.2020 - 8 C 20.19 -).

    Der Kernbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie wird indes nicht schon dann verletzt, wenn die Finanzausstattung einer Gemeinde nur in einem Jahr oder nur für einen vorübergehenden Zeitraum hinter dem verfassungsgebotenen Minimum zurückbleibt, sondern erst dann, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013, - 8 C 1/12 -, juris Rn 41, vom 16. Juni 2015, - 10 C 13/14 -, juris Rn 28, und vom 29. Mai 2019, - 10 C 6/18 -, juris Rn 21).

    Soweit derartige Regelungen fehlen, haben die Landkreise die Befugnis zur Gestaltung ihrer Verfahrensweise und trügen damit die Verantwortung, hierbei ein Verfahren zu wählen, das die verfassungsrechtlichen Anforderungen wahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, - 10 C 6/18 -).

    Dies steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, - 10 C 6/18 -, juris Rn 29 a.E.), wonach geprüft werden muss, ob es für die Gemeinde, falls deren finanzielle Ausstattung dauerhaft strukturell unterhalb des verfassungsrechtlich gebotenen Minimums liegt, eine erfolgversprechende Möglichkeit gibt, zusätzliche Finanzmittel (z.B. Liquiditätsbeihilfen, Sanierungsbeihilfen) oder eine Befreiung von der Umlageerhebung [Hervorhebung durch den Senat] zu erlangen.

    Andernfalls wäre die Festsetzung des Kreisumlagesatzes rechtswidrig, falls für die betroffenen Gemeinden überdies keine erfolgversprechenden Möglichkeiten erkennbar sind, zusätzliche Finanzmittel zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, - 10 C 6/18 -, juris, Rn 21).

    102 Für die Frage der Dauerhaftigkeit einer strukturellen Unterfinanzierung hält der Senat auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, - 10 C 6/18 -, juris) an seiner bisherigen Auffassung fest und betrachtet grundsätzlich einen Zeitraum von 10 Jahren (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014, - 10 A 10515/13.OVG -, juris Rn 47, 53; vgl. auch Henneke, "Zwischen Hohenwestedt und Perlin: Die Kreisumlagefestsetzung entscheidet über die Verteilung der finanziellen Mittel innerhalb des kommunalen Raumes zwischen Gemeinden und Landkreis", Der Gemeindehaushalt 2019, 193ff, 202).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19

    Rechtmäßigkeit der Kreisumlage

    Das Selbstverwaltungsrecht wird auch dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinden und Landkreis auf eine aufgabenangemessene Finanzausstattung verletzt (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ergeben sich danach auch verfahrensrechtliche Anforderungen an die Erhebung der Kreisumlage: Der Landkreis hat vor der Festsetzung des Kreisumlagesatzes seinen eigenen Finanzbedarf sowie den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O.; Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 14).

    Sie tragen damit die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Rn. 14).

    Eine Verpflichtung, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören, lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Rn. 15 ff.).

    Weiter hätte die Gemeinde zu erwägen, ob es noch andere erfolgversprechende Möglichkeiten gebe, zusätzliche Finanzmittel (z. B. Liquiditätsbeihilfen, Sanierungsbeihilfen) zu erlangen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Rn. 21).

    Denn aus dem Gleichrang der kommunalen Finanzinteressen folgt, dass der Landkreis vor der Festlegung seines eigenen, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umlagesoll stehenden Finanzbedarfs in der Haushaltssatzung eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen muss, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Leitsatz; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris Rn. 57).

  • BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 29.20

    Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf

    Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - a.a.O. Rn. 14, vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 - BVerwGE 152, 188 Rn. 41 und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 198 Rn. 13).

    Sie tragen damit die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - a.a.O. Rn. 14).

    Eine verfassungsrechtliche Pflicht, die Gemeinden anzuhören, besteht dabei nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 198 Rn. 14 ff.).

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids

    Weder dem Art. 28 Abs. 2 GG noch dem Art. 119 SVerf lässt sich insoweit eine Verpflichtung entnehmen, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören (im Anschluss am BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279).

    Das von der Klägerin angeführte "Perlin"-Urteil(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279) des Bundesverwaltungsgerichts sei als deutlicher Beleg dafür zu verstehen, dass die Anforderungen an die Landkreise bezüglich deren Ermittlungspflichten unter Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden am Kreisumlagefestsetzungsverfahren nicht überspannt werden dürften.

    Auf der Grundlage der einschlägigen höchstrichterlichen(vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279) beziehungsweise obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die vorliegende Konstellation davon auszugehen, dass sich der von der Klägerin reklamierte Rechtsschutz auch über die inzidente Gültigkeitskontrolle der die Rechtsgrundlage für die "vollziehende" Festsetzung durch den Beklagten bildenden Satzungsnorm gewährleisten lässt.

    Nach der von beiden Beteiligten - wenngleich mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich dem Art. 28 Abs. 2 GG keine Verpflichtung entnehmen lässt, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören,(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279, insoweit ausdrücklich in Abweichung von der Vorinstanz OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2018 - 2 L 463/16 -, bei juris) wobei insbesondere die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Aspekt eines Rechtsgüterschutzes durch Verfahren anerkannten Fälle eines Erfordernisses zur Anhörung von Gemeinden vor bestimmten Entscheidungen der staatlichen Ebene auf die vorliegende Verfahrenskonstellation nicht übertragbar sind.(vgl. insoweit für die staatlich angeordnete Änderungen des Namens von Gemeinden BVerfG, Beschluss vom 19.11.2002 - 2 BvR 329/97 -, DÖV 2003, 589; für Eingriffe in die kommunale Planungshoheit, Beschlüsse vom 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 -, NJW 1981, 1659, und vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BRS 47 Nr. 21, für die Verlagerung von Aufgaben mit relevanter kommunaler Bedeutung auf andere staatliche Ebenen Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, NVwZ 2015, 728, und für die Entscheidung über die Verteilung knapper Mittel oder Güter zwischen konkurrierenden Kommunen Urteil vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 -, NVwZ 2015, 136) Aus dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Bayerischen VGH vom Dezember 2018 ergibt sich nichts anderes.

    Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279 und bei juris, dort Rn 14).

    Nach der seine bisherige Rechtsprechung zusammenfassenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2019(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279 und bei juris) wird das Selbstverwaltungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden ferner verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange unter Missachtung des Grundsatzes des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften auf eine aufgabenangemessene Finanzausstattung gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden "einseitig und rücksichtslos bevorzugt".(vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 - 8 C 1.12 -, DVBl. 2013, 858) In diesem Sinn bestimmt auch der § 143 Abs. 4 Satz 1 KSVG, dass die Kreise bei ihrer Aufgabenerfüllung im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten die "gebotene Rücksicht" auf die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nehmen müssen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 30/21

    Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; finanzielle Mindestausstattung

    Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14, vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris, Rn. 41, und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 49).

    Sie tragen damit die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 50).

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 15 ff.).

    Ob noch weitere Daten zum Finanzbedarf hätten ermittelt und gewürdigt werden können, bedarf keiner Entscheidung, weil die vorliegenden Daten insoweit ausreichend sind und keine gesetzlichen Vorgaben bestehen; die verfassungskonforme Ausgestaltung der Verfahrensweise - auch zu Art und Umfang der zu ermittelnden und zu berücksichtigenden Haushaltsdaten - obliegt dem Landkreis (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 50).

    Der Kernbereich der Garantie ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, juris, Rn. 41 und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6/18 -, juris, Rn. 21).

    Soweit sich danach für einzelne Gemeinden eine Verletzung der finanziellen Mindestausstattung ergibt, das heißt deren finanzielle Ausstattung dauerhaft strukturell unterhalb des verfassungsrechtlich gebotenen Minimums liegt, ist zu prüfen, ob dem im jeweiligen Einzelfall durch zusätzliche Finanzmittel (z. B. Liquiditätsbeihilfen, Sanierungsbeihilfen) oder durch Stundung (§ 24 FAG LSA) bzw. Befreiung von der Umlageerhebung begegnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 97; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 74).

    Erst eine dauerhafte Unterschreitung der finanziellen Mindestausstattung verpflichtet zur Prüfung, ob dem im jeweiligen Einzelfall durch zusätzliche Finanzmittel (z. B. Liquiditätsbeihilfen, Sanierungsbeihilfen) oder durch Stundung (§ 24 FAG LSA) bzw. Befreiung von der Umlageerhebung begegnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 97; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 74).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18

    Erhebung der Kreisumlage 2017 des Salzlandkreises und des Landkreises Börde

    Das Selbstverwaltungsrecht wird auch dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinden und Landkreis auf eine aufgabenangemessene Finanzausstattung verletzt (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ergeben sich danach auch verfahrensrechtliche Anforderungen an die Erhebung der Kreisumlage: Der Landkreis hat vor der Festsetzung des Kreisumlagesatzes seinen eigenen Finanzbedarf sowie den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O.; Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 14).

    Sie tragen damit die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Rn. 14).

    Eine Verpflichtung, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören, lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Rn. 15 ff.).

    Weiter hätte die Gemeinde zu erwägen, ob es noch andere erfolgversprechende Möglichkeiten gebe, zusätzliche Finanzmittel (z. B. Liquiditätsbeihilfen, Sanierungsbeihilfen) zu erlangen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Rn. 21).

  • VG Gera, 11.05.2023 - 2 K 572/21

    Finanzausgleich

    Mit Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6/18 - habe das Bundesverwaltungsgericht noch einmal festgestellt, dass der Landkreis seinen eigenen Finanzbedarf und den der Gemeinden ermitteln und in geeigneter Form offenlegen müsse, um den Gemeinden eine Überprüfung zu ermöglichen.

    Denn die Erhebung der Kreisumlage sei nicht rechtfertigungsbedürftig (BVerwG, U. v. 29. Mai 2019 - 10 C 6.18, zit. nach juris Rn. 17).

    Eigene Ermittlungen fordere auch das Bundesverwaltungsgericht nicht (U. v. 29. Mai 2019 - 10 C 6.18, a.a.O. Rn. 14 sowie U. v. 27. September 2021 - 8 C 29.20, zit. nach juris Rn. 17).

    Eine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung des Kreisumlagesatzes hat das BVerwG, U. v. 29. Mai 2019 - 10 C 6/18 ausdrücklich verneint.

    Eine verfassungsrechtliche Pflicht, die Gemeinden a nzuhören, besteht dabei nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 198 Rn. 14 ff.).

    14, 16, 19 ff.) im gerichtlichen Verfahren nicht oder nur eingeschränkt überprüft werden könnte." (BVerwG, U. v. 29. Mai 2019 - 10 C 6/18, zitiert nach juris, Rn. 17).

    Somit ist festzustellen, dass der Beklagte die Belange der kreisangehörigen Gemeinden bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden nicht einseitig und rücksichtslos bevorzugt hat und damit den Grundsatz des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinden und Landkreis auf eine aufgabenangemessene Finanzausstattung verletzt wurde und er seine Entscheidung in geeigneter Weise offengelegt hat (vgl. BVerwG, U. v. 29. Mai 2019 - 10 C 6/18).

  • BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21

    Anforderungen an die Heranziehung zur Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der

    Er verpflichtet den Kreis dazu, sowohl den eigenen als auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 13 f., vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 und vom 27. September 2021 - 8 C 30.20 - BVerwGE 173, 274 Rn. 19).

    28 Abs. 2 GG gebietet einen Ausgleich konkurrierender finanzieller Interessen im kreiskommunalen Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 17).

    Es stellt auch zu Recht auf die finanzielle Gesamtsituation der Klägerin ab und nimmt an, dass dabei Möglichkeiten der Kompensation einer strukturellen und dauerhaften Unterfinanzierung durch Zuschüsse oder eine Befreiung von der Umlageerhebung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 21).

    Dabei übersieht es, dass nur für die betroffene, unterfinanzierte Gemeinde erfolgversprechende Möglichkeiten zusätzliche Finanzmittel oder eine Befreiung von der Umlage zu erlangen, eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG ausschließen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 21).

  • BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 30.20

    Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf

    Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - a.a.O. Rn. 14, vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 - BVerwGE 152, 188 Rn. 41 und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 198 Rn. 13).

    Sie tragen damit die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - a.a.O. Rn. 14).

    Eine verfassungsrechtliche Pflicht, die Gemeinden anzuhören, besteht dabei nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 198 Rn. 14 ff.).

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 160/18

    Anfechtung eines Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage

  • BVerwG, 26.05.2020 - 8 C 20.19

    Keine Pflicht zur Anhörung der Gemeinden vor Festlegung der Kreisumlage

  • VG Cottbus, 08.12.2022 - 1 K 838/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2019 - 12 B 22.18

    Kreisumlage; Selbstverwaltungsgarantie; Landkreis; kreisangehörige Gemeinden;

  • VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 K 19.271

    Festsetzung des Kreisumlagesatzes

  • VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19

    Ergänzungsaufgabe; Haushaltsplan; Kreisumlage; Nachtragshaushalt; Rückerstattung;

  • BVerwG, 29.06.2021 - 8 B 58.20

    Rechtswidrige Beanstandung der Kreisumlagefestsetzung und Ersatzvornahme

  • BVerwG, 15.09.2020 - 8 CN 4.19

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2023 - 4 L 93/22

    Kommunalrecht (Sachsen Anhalt) - Aktualisierungspflicht des Landkreises bei der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21

    Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; Verletzung des finanziellen

  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 22.20

    Erhebung einer Kreisumlage; Berücksichtigung der gemeindlichen Belange

  • VG Braunschweig, 21.06.2023 - 1 A 102/19

    Anhörung; finanzielle Mindestausstattung; Gemeinde; Kreisumlage; Landkreis

  • VG Magdeburg, 28.10.2021 - 9 A 349/20

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Kreisumlage

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16

    Heranziehung zur Kreisumlage nach Haushaltssatzungsänderung; Verstoß gegen die

  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 26.20
  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 27.20

    Streit um die Aufhebung eines Kreisumlagebescheids wegen Verletzung der

  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 24.20

    Streit um die Aufhebung eines Kreisumlagebescheids wegen Verletzung der

  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 25.20
  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 28.20
  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 23.20
  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 29.20
  • BVerwG, 11.09.2019 - 8 B 52.19

    Ermittlung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Gemeinden durch deren Anhörung

  • BVerwG, 27.09.2019 - 8 BN 1.19

    Zulassung der Revision gegen ein Urteil eines Oberverwaltungsgerichts; Anhörung

  • VG Hannover, 15.05.2023 - 1 A 2684/21

    Gespaltene Kreisumlage; Kita-Vertrag; Kommunaler Finanzausgleich; Kreisumlage

  • VG Schwerin, 27.04.2023 - 3 A 317/21

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids durch eine kreisangehörige Gemeinde wegen

  • VG Magdeburg, 28.10.2021 - 9 A 58/20

    Vorläufige Festsetzung einer Kreisumlage

  • VG Würzburg, 24.03.2021 - W 2 K 21.92

    Festsetzung der Kreisumlage

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