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   BVerwG, 06.04.2022 - 8 C 9.21   

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BVerwG, 06.04.2022 - 8 C 9.21 (https://dejure.org/2022,7301)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.2022 - 8 C 9.21 (https://dejure.org/2022,7301)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 2022 - 8 C 9.21 (https://dejure.org/2022,7301)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 140 i. V. m. Art. 136 Abs. 3 WRV
    Kein Ausschluss von einer umweltbezogenen Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 28 Abs 2 S 1 GG
    Kein Ausschluss von einer umweltbezogenen Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology

  • rewis.io

    Kein Ausschluss von einer umweltbezogenen Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
    Kommunalrecht: Zur Zulässigkeit des Verlangens einer Scientology-Schutzerklärung im Rahmen einer kommunalen Förderung | Kommunale Förderung; Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft; Weltanschauung; Scientology

  • doev.de PDF

    Kein Ausschluss von einer umweltbezogenen Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Macht eine Gemeinde die Bewilligung einer finanziellen Zuwendung mit umweltpolitischer Zielsetzung davon abhängig, dass die Antragsteller eine Erklärung zu ihrer Religion oder Weltanschauung abgeben, stellt dieses Verlangen keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ...

  • rechtsportal.de

    Abhängigkeit der Bewilligung einer finanziellen Zuwendung mit umweltpolitischer Zielsetzung von der Erklärung der Antragsteller zu ihrer Religion oder Weltanschauung; Ausschluss von einer umweltbezogenen Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology

  • datenbank.nwb.de

    Kein Ausschluss von einer umweltbezogenen Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pedelecs - und Scientology

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verweigerte Distanzierung von Scientology - und der Ausschluss von einer umweltbezogenen Förderung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gewährung von Fördergeld: Erklärung, nicht der Scientology anzugehören, nicht nötig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    E-Bike-Förderung darf nicht an Weltanschauung geknüpft werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology

Besprechungen u.ä. (2)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
    Kommunalrecht: Zur Zulässigkeit des Verlangens einer Scientology-Schutzerklärung im Rahmen einer kommunalen Förderung | Kommunale Förderung; Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft; Weltanschauung; Scientology

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abfrage von Scientology-Schutzerklärung im Zuwendungsverhältnis verstößt gegen Grundrechte!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1644
  • NZBau 2022, 760
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2022 - 8 C 9.21
    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der politischen Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an (BVerfG, Beschlüsse vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 und vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 - BVerfGE 138, 1 Rn. 45).

    Die Gemeinden haben die Befugnis, sich dieser Angelegenheiten, sofern sie nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 ; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 37.89 - BVerwGE 87, 228 ).

    Das Grundgesetz beschränkt dieses Zugriffsrecht gegenständlich auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und verwehrt den Gemeinden so, unter Berufung auf ihre Allzuständigkeit auch allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit zu machen (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 1958 - 2 BvG 1/58 - BVerfGE 8, 122 ; Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 ).

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 CN 1.12

    Friedhofssatzung; Grabmale; Verwendungsverbot; Kinderarbeit, ausbeuterisch;

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2022 - 8 C 9.21
    Art. 28 Abs. 2 GG schließt es andererseits nicht aus, dass der Gesetzgeber den Gemeinden über diese Garantie hinausgehende Aufgaben zuweist (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133 Rn. 16).

    Abweichendes lässt sich auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133 Rn. 17) nicht entnehmen.

  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17

    Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter;

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2022 - 8 C 9.21
    Sie vermögen eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 Rn. 15 m. w. N.).

    Die dargestellten, in erster Linie für das Handeln des Gesetzgebers entwickelten Grundsätze gelten auch für den Richtliniengeber (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 Rn. 16 ff.).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 37.89

    'Atomwaffenfreie Zone' München

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2022 - 8 C 9.21
    Die Gemeinden haben die Befugnis, sich dieser Angelegenheiten, sofern sie nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 ; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 37.89 - BVerwGE 87, 228 ).

    Erforderlich ist stets eine spezifische Ortsbezogenheit der Angelegenheit (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 37.89 - BVerwGE 87, 228 ).

  • BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04

    Unterlassungsanspruch; Glauben; Weltanschauung; Staatsleitung; staatliches

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2022 - 8 C 9.21
    Hierfür kann sie die Gewährleistungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Gestalt der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 78 Rn. 12).

    Die Versagung der begehrten Förderung im Falle der Nichtabgabe beeinträchtigt die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Freiheit, weil sie ihren Grund allein in den religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Betroffenen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 78 Rn. 20).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2022 - 8 C 9.21
    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der politischen Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an (BVerfG, Beschlüsse vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 und vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 - BVerfGE 138, 1 Rn. 45).
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2022 - 8 C 9.21
    Er setzt auch keine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung voraus, da die Beklagte gezielt in die Grundrechtsposition der Klägerin eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 ).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2022 - 8 C 9.21
    Das Grundgesetz beschränkt dieses Zugriffsrecht gegenständlich auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und verwehrt den Gemeinden so, unter Berufung auf ihre Allzuständigkeit auch allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit zu machen (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 1958 - 2 BvG 1/58 - BVerfGE 8, 122 ; Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 ).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2022 - 8 C 9.21
    Dabei verpflichtet die erforderliche Bestimmung und Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranken den (parlamentarischen) Gesetzgeber, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie sie für die Ausübung der Freiheitsrechte wesentlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 ; Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2022 - 8 C 9.21
    Dabei verpflichtet die erforderliche Bestimmung und Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranken den (parlamentarischen) Gesetzgeber, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie sie für die Ausübung der Freiheitsrechte wesentlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 ; Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • VG München, 28.12.2022 - M 30 K 19.2699

    Freiwillige kommunale Zuwendungen an Eltern-Kind-Initiativen, die Kinderbetreuung

    Dabei verpflichtet die erforderliche Bestimmung und Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranken den (parlamentarischen) Gesetzgeber, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie sie für die Ausübung der Freiheitsrechte wesentlich sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2022 - 8 C 9/21 - juris Rn. 22).

    Hierfür wäre eine konkrete Gefahr für verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2022 - 8 C 9/21 - juris Rn. 22 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10 - juris Rn. 101).

    Denn es handelt sich nicht um ein bloßes Element der allgemeinen Förderbedingungen des EKI-Fördermodells, sondern um eine allgemeine, auf bereichsübergreifenden städtischen Vorgaben beruhende formularmäßige Erklärung, die den Antragstellern eine spezifische, unabhängig neben den sonstigen Förderbedingungen stehende Erklärungspflicht auferlegt (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2022 - 8 C 9/21 - juris Rn. 13).

    Die gemeindliche Kompetenz muss für die konkret durchgeführten Maßnahmen gegeben sein; es genügt nicht, dass die zugrundeliegenden Motive sachlich mit ihrer Selbstverwaltungstätigkeit zusammenhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 6.4.2022 - 8 C 9/21 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 29.11.2022 - 8 CN 1.22

    Keine Anknüpfung an Aufenthaltsstatus bei Regelung der Wählbarkeit in einen

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerwG, Urteil vom 6. April 2022 - 8 C 9.21 - NVwZ 2022, 1644 Rn. 24).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (BVerwG, Urteil vom 6. April 2022 - 8 C 9.21 - NVwZ 2022, 1644 Rn. 25).

  • VG Augsburg, 29.03.2023 - Au 6 K 22.1928

    Überbrückungshilfe III, Restaurants mit herkömmlicher Bedienung, Reifenwechsel,

    a) Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BVerwG, U.v. 6.4.2022 - 8 C 9.21 - BayVBl. 2023, 174 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris Rn. 6).
  • VG Augsburg, 22.03.2023 - Au 6 K 22.1376

    Überbrückungshilfe III, Vorkassenrechnung mit Zahlung außerhalb des

    Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerwG, U.v. 6.4.2022 - 8 C 9/21 - juris Rn. 10 und 25 f.; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 6 und 13; OVG NRW, B.v. 9.2.2023 - 4 A 3042/19 - juris Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 - 16 K 5167.21 - juris Rn. 30 m.w.N.).
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