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   BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78, 1 BvR 839/78, 1 BvR 841/78, 1 BvR 1250/78   

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BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78, 1 BvR 839/78, 1 BvR 841/78, 1 BvR 1250/78 (https://dejure.org/1981,144)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.1981 - 1 BvR 802/78, 1 BvR 839/78, 1 BvR 841/78, 1 BvR 1250/78 (https://dejure.org/1981,144)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78, 1 BvR 839/78, 1 BvR 841/78, 1 BvR 1250/78 (https://dejure.org/1981,144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; HRG § 31 Abs. 4
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrecht auf Berufsfreiheit - Numerus clausus - Weiterstudium - Ungewisse Möglichkeit - Studienbewerber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 59, 172
  • NJW 1982, 1454 (Ls.)
  • NVwZ 1982, 303
  • DVBl 1982, 445
  • DÖV 1982, 604
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Das dem hochschulreifen Staatsbürger gewährleistete Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl ist nach gefestigter Rechtsprechung - unter bestimmten materiell-rechtlichen Voraussetzungen - auf gesetzlicher Grundlage regelbar und einschränkbar (vgl. BVerfGE 33, 303 [336 f.]; 43, 291 [313 f.]).

    a) Da Zulassungsbeschränkungen nur unter der Voraussetzung erschöpfender Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]), erfüllten Bund und Länder eine verfassungsrechtliche Pflicht, wenn sie durch die zuvor erörterten Vorschriften für die Nutzung solcher vorhandener Teilkapazitäten sorgten, die sich zu einem Vollstudium kombinieren lassen.

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Zulassungsrecht steht aber andererseits in engem Zusammenhang mit der späteren Berufsaufnahme; zusammen mit ihr und als ihre Vorstufe ist die Ausbildung integrierender Bestandteil eines zusammengehörigen Lebensvorgangs (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 f.]; ferner BVerfGE 41, 251 [261 ff.]).

    Schon im ersten Numerusclausus-Urteil ist dargelegt worden, daß dieser Umstand jedenfalls im Bereich der staatlich monopolisierten Ausbildung keine grundsätzlich andere Beurteilung rechtfertigt (BVerfGE 33, 303 [330 ff.]).

    Solche Einschränkungen sind nach gefestigter Rechtsprechung nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut und nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 33, 303 [338]).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Bei der Prüfung, ob bundes- und landesrechtliche Vorschriften der beantragten Zuteilung risikobelasteter Teilstudienplätze entgegenstehen, ist die dualistische Ausgestaltung des Zulassungsrechts zu beachten, die sich für zulassungsbeschränkte Studiengänge herausgebildet hat (vgl. BVerfGE 39, 276 [297 f.]).

    Schon in einer früheren Entscheidung ist das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Regelung lückenhaft ist (BVerfGE 39, 276 [297 f.]).

    Es kann deshalb dahinstehen, ob damit von den Beschwerdeführern etwas gefordert wurde, was auch nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom einzelnen Studienbewerber praktisch nicht zu erbringen ist, und ob dies damit vereinbar wäre, daß wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsrechts seine effektive Durchsetzbarkeit ist (vgl. BVerfGE 39, 276 [294]; 39, 258 [266]; vgl. auch BVerfGE 37, 132 [148] zu Art. 14 GG ).

  • BVerfG, 10.11.1978 - 1 BvR 1180/78

    Einstweilige Anordnung zur Zuweisung von Studienplätzen

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    b) Das Bundesverfassungsgericht hat die Vollziehung der Be5chwerdeentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen ausgesetzt (BVerfGE 50, 37 ).

    Die von den Verwaltungsgerichten verschieden beantwortete Frage, wie Anträge auf Nutzung vorhandener Teilkapazitäten zu beurteilen sind, ist von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 50, 37 [41]).

    Hätte das Bundesverfassungsgericht nicht zugunsten der Regensburger Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung erlassen (BVerfGE 50, 37 ), wäre dieser Fall auch im vorliegenden Verfahren zum Nachteil zahlreicher Bewerber eingetreten.

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Zulassungsrecht steht aber andererseits in engem Zusammenhang mit der späteren Berufsaufnahme; zusammen mit ihr und als ihre Vorstufe ist die Ausbildung integrierender Bestandteil eines zusammengehörigen Lebensvorgangs (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 f.]; ferner BVerfGE 41, 251 [261 ff.]).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt die menschliche Persönlichkeit, die nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist, in einem für ihre Selbstbestimmung besonders wichtigen Bereich; freien Berufsentscheidungen kommt demgemäß eine hohe Bedeutung für eine eigenverantwortliche Lebensführung in einem freiheitlichen Gemeinwesen zu (BVerfGE 41, 251 [263 f.]; 43, 291 [315]).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Das dem hochschulreifen Staatsbürger gewährleistete Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl ist nach gefestigter Rechtsprechung - unter bestimmten materiell-rechtlichen Voraussetzungen - auf gesetzlicher Grundlage regelbar und einschränkbar (vgl. BVerfGE 33, 303 [336 f.]; 43, 291 [313 f.]).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt die menschliche Persönlichkeit, die nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist, in einem für ihre Selbstbestimmung besonders wichtigen Bereich; freien Berufsentscheidungen kommt demgemäß eine hohe Bedeutung für eine eigenverantwortliche Lebensführung in einem freiheitlichen Gemeinwesen zu (BVerfGE 41, 251 [263 f.]; 43, 291 [315]).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Von den Beschwerdeführern kann jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht verlangt werden, daß sie vor einer Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchführen (vgl. BVerfGE 51, 130 [137, 143 ff.]; 54, 173 [190 f.]; vgl. auch BVerfGE 53, 30 [52 f.]).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Von den Beschwerdeführern kann jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht verlangt werden, daß sie vor einer Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchführen (vgl. BVerfGE 51, 130 [137, 143 ff.]; 54, 173 [190 f.]; vgl. auch BVerfGE 53, 30 [52 f.]).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Von den Beschwerdeführern kann jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht verlangt werden, daß sie vor einer Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchführen (vgl. BVerfGE 51, 130 [137, 143 ff.]; 54, 173 [190 f.]; vgl. auch BVerfGE 53, 30 [52 f.]).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Es kann deshalb dahinstehen, ob damit von den Beschwerdeführern etwas gefordert wurde, was auch nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom einzelnen Studienbewerber praktisch nicht zu erbringen ist, und ob dies damit vereinbar wäre, daß wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsrechts seine effektive Durchsetzbarkeit ist (vgl. BVerfGE 39, 276 [294]; 39, 258 [266]; vgl. auch BVerfGE 37, 132 [148] zu Art. 14 GG ).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens über Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Sicherlich kann der Einzelne - wie das Bundesverfassungsgericht zur Bewilligung des Armenrechts ausgeführt hat (BVerfGE 9, 256 [258]) - Mittel des Sozialstaates nur beanspruchen, wenn deren Einsatz sinnvoll ist.
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4229/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    Beschluss vom 3. April 1974 - 1 BvR 282/73 -, BVerfGE 37, 104 ( Bonus/Malus-Regelung ), Beschluss vom 7. Mai 1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 37, 191 ( Gerichtszuständigkeit ), Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 ( Kapazitätsausnutzung ), Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 ( Kapazitätsausnutzung/Rechtsschutz ), Beschluss vom 6. November 1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 ( Kapazitätsausnutzung ), Urteil vom 7. April 1976 - 2 BvH 1/75 -, BVerfGE 42, 103 ( Staatsvertrag ), Urteil vom 13. Oktober 1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34 ( Quereinstieg ), Urteil vom 13. Oktober 1976 - 1 BvR 92/76 u.a. -, BVerfGE 43, 47 ( Altparker ), Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 ( Numerus clausus II ), Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 23/75 -, BVerfGE 45, 393 ( Parallelstudium ), Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 -, BVerfGE 54, 173 ( Kapazität/Lehrdeputat ), Beschluss vom 3. November 1981 - 1 BvR 632/80 u.a.-, BVerfGE 59, 1 ( Altwarter ), Beschluss vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, BVerfGE 59, 172 ( Teilstudienplatz ), Beschluss vom 3. November 1981 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117 ( Zweitstudium) , Beschluss vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 -, BVerfGE 66, 155 ( Kapazitätsreduzierung ), Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36 ( Kapazitätsberechnung ), Beschluss vom 9. März 1992 - 1 BvR 413/85 -, juris ( Kapazität/Kontrolldichte ).

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/74 -, BVerfGE 39, 276 ff., und vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78 -, BVerfGE 59, 172 (215); s. auch VG München, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - M 3 E L 05.20578 -, juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Es richtet sich ebenso auf Teilstudienplätze, sofern diese einen Beginn einer universitären Berufsausbildung ermöglichen und ein späteres Weiterstudium an derselben oder einer anderen Hochschule bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerfGE 59, 172 (205ff.)).

    Vielmehr müssen Teilstudienplätze auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (BVerfGE 59, 172 (199ff.)).

    Voraussetzung ist dann freilich, daß der Studierwillige das Risiko des späteren Weiterstudiums selbst übernimmt und dies durch einen ausdrücklich auf einen solchen risikobehafteten Teilstudienplatz gerichteten Zulassungsantrag ausdrücklich erklärt (BVerfGE 59, 172 (200); Senat, Beschl. vom 07.06.1979 - NC IX 653/79).

    § 31 Abs. 4 HRG (vgl. Art. 7 Abs. 4 StV 1978) gilt nur für komplementäre Teilstudienplätze, die also aufgrund eines Abgleichs zu einem Vollstudienplatz kombiniert sind; zur Nutzung anderer Restkapazitäten im Wege risikobehafteter Teilstudienplätze verhält sich die Vorschrift nicht (BVerfGE 59, 172 (201f.)).

    Eine Regelung durch Gesetzes- oder Verordnungsrecht, welche die Nutzung vorhandener Teilstudienplätze unterbinden würde, wäre verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn den Bewerbern entgegengehalten werden könnte, daß ein Weiterstudium bis zum berufsqualifizierenden Studienabschluß mit Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 59, 172 (199, 205)); eine derartige negative Prognose aber läßt sich, wie gezeigt, nach derzeitigem Erkenntnisstand im Studiengang Zahnmedizin nicht erstellen.

    Während nämlich das Studium auf einem Vollstudienplatz unmittelbar zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, besitzt das Studium auf einem Teilstudienplatz zunächst nur das Gepräge eines Parkstudiums in Gestalt eines befristeten Fachstudiums, dessen Fortführung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß unsicher ist (vgl. BVerfGE 59, 172 (209f.)).

  • BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91

    Erteilung der Lehrbefugnis

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die spätere Berufsaufnahme und als ihre Vorstufe die Berufsausbildung "integrierender Bestandteil eines einheitlichen Lebensvorgangs" (BVerfGE 7, 377 (401, 406) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 33, 303 (329 f.); 37, 342 (352 f.); 41, 251 (261); 59, 172 (205)).

    Daher fällt in diesen Schutzbereich beispielsweise auch die Wahrnehmung von Chancen, die den Bewerber der erstrebten Berufsaufnahme in erheblicher Weise näherbringen (vgl. BVerfGE 59, 172 (210); BVerfGE 84, 34 (352 f.)).

    Insbesondere schützt das Grundrecht die Wahrnehmung solcher beruflicher Chancen auch dann, wenn sie eine Inanspruchnahme (dazu geschaffener und in ihrer Funktionsfähigkeit dadurch nicht gefährdeter) öffentlicher Einrichtungen voraussetzt; an die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme chancenverbessernder staatlicher Leistungen dürfen dabei um so weniger hohe Anforderungen gestellt werden, je bedeutsamer für den einzelnen die Zielsetzung ist, um derentwillen er eine Chance verfolgt (vgl. BVerfGE 59, 172 (213 f.)).

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