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   OVG Bremen, 14.02.1984 - 1 BA 91/83   

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https://dejure.org/1984,3254
OVG Bremen, 14.02.1984 - 1 BA 91/83 (https://dejure.org/1984,3254)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14.02.1984 - 1 BA 91/83 (https://dejure.org/1984,3254)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 (https://dejure.org/1984,3254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung einer Änderung des Passivrubrums als Klageänderung ; Einordnung einer Erschließungsbeitragsschuld als öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung höchstpersönlicher Natur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 917
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.01.1963 - V C 74.62

    Haftung der Erben nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) für ein dem Erblasser

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  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang gem § 19 Abs 6 SGB XII

    Verstirbt ein Widerspruchsführer nach Einlegung des Widerspruchs, wird das Vorverfahren dann entsprechend der Regelung des § 239 Zivilprozessordnung (ZPO) bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen (BVerwG, Beschluss vom 14.11.2000 - 8 B 187/00 -, NVwZ 2001, 319, allerdings beschränkt auf die Rechtsfolge, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt; OVG Bremen, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 BA 91/83 -, NVwZ 1985, 917 f) .
  • BVerwG, 14.11.2000 - 8 B 187.00

    Tod eines Beteiligten; Vorverfahren; Unterbrechung des Verfahrens; Klagefrist

    Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die §§ 239, 246 ZPO auch in einem Verwaltungsverfahren entsprechende Anwendung finden (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 - NVwZ 1985, 917 einerseits und OVG Magdeburg, Urteil vom 25. November 1993 - 3 L 18/93 - NVwZ 1994, 1227 andererseits), weil die Widerspruchsführerin im Zeitpunkt ihres Todes durch einen Bevollmächtigten vertreten war und ein Aussetzungsantrag nicht gestellt wurde.
  • VG Cottbus, 20.11.2020 - 6 K 850/17
    Ist die Beitragspflicht danach - unabhängig davon welche der beiden Beitragssatzungen des Beklagten man zugrunde legt - bereits vor dem Erbfall entstanden, so stellt diese eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB dar, welche gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG i. V. m. § 45 AO und § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kläger als (Mit-)Erben übergegangen ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 29. August 2018 - 4 EO 379/18 -, juris Rn. 34; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. März 2013 - 5 A 751/10 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 -, NVwZ 1985, S. 917; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 56 a).

    Mit dem Tod des Erblassers sind die Kläger als dessen Gesamtrechtsnachfolger auch verfahrensrechtlich in das von diesem eingeleitete und noch schwebende Widerspruchsverfahren eingetreten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. April 2007 - 15 A 3752/04 -, juris Rn. 17; OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 -, NVwZ 1985, S. 917).

    Der Widerspruchsbescheid konnte daher wirksam an den Bevollmächtigten, dessen Vollmacht nach § 14 Abs. 2 VwVfG über den Tod hinaus galt, zugestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 - 8 B 187/00 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 -, NVwZ 1985, S. 917).

  • VG Berlin, 17.05.2013 - 4 K 271.10

    Jahresbeitrag zur Entschädigungseinrichtung der Banken; Gültigkeit der in

    Abgesehen davon, dass eine dem § 173 VwGO, der die entsprechende Anwendung der genannten zivilprozessualen Vorschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorsieht, entsprechende Regelung für das Verwaltungsverfahren nicht vorliegt (zur Frage der entsprechenden Anwendung im Verwaltungsverfahren vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 - NVwZ 1985, 917 - ohne eigene Begründung für entsprechende Anwendung - OVG Magdeburg, Urteil vom 25. November 1993 - 3 L 18/93 - NVwZ 1994, 1227 - mit Begründung gegen entsprechende Anwendung - offengelassen von Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 2000 - 8 B 187/00 -, NVwZ 2001, 319), erscheint der Zugriff der Klägerin auf diese Norm auch deswegen nicht als sachgerecht, weil selbst in zivilgerichtlichen Verfahren die - ohnehin lediglich für den Tod einer Naturalpartei angeordnete - Verfahrensunterbrechung gemäß § 246 ZPO dann nicht erfolgt, wenn in den betreffenden Verfahren eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat, eine ausreichende Rechtswahrung für den Vertretenen mithin als gewährleistet erscheint.
  • OVG Sachsen, 08.02.2023 - 4 A 107/20

    Widerspruchsverfahren; Tod Widerspruchsführer; Inhaltsadressat; Nichtigkeit einer

    Daher finden auch die §§ 239 ff. ZPO über die Unterbrechung des Verfahrens Anwendung (OVG Bremen, Beschl. v. 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 -, NVwZ 1985, 917; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1. September 2022 - OVG 9 N 108/20 -, juris Rn. 18; VG Cottbus, Urt. v. 20. November 2020 - 6 K 850/17 -, juris Rn. 25; offen BVerwG, Beschl. vom 14. November 2000 - 8 B 187/00 -, juris Rn. 3).
  • OVG Saarland, 20.02.1989 - 1 R 105/87

    Rechtsnatur und funktionelle Bestimmung des Stadtrechtsausschusses der

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