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   BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81   

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BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81 (https://dejure.org/1985,77)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 (https://dejure.org/1985,77)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 (https://dejure.org/1985,77)
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Erschließungsangebot II

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Anforderungen an die ausreichende Erschließung sind vorhabenabhängig;

ausnahmsweise Pflicht der Gemeinde zur Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots im Außenbereich

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Baurecht - Außenbereich - Landwirtschaft - Erschließung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 3 Alt. 3
    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht zur Annahme eines Erschließungsangebots des Bauherrn durch die Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 394 (Ls.)
  • NVwZ 1986, 38
  • DVBl 1986, 186
  • BauR 1985, 661
  • ZfBR 1985, 288
 
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Wird zitiert von ... (178)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.09.1976 - 4 C 5.76

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Veränderungssperren

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81
    Daraus folgt jedoch nicht, daß die Gemeinde das Angebot eines Land- oder Forstwirts, den zu seinem Betrieb führenden Weg in einer dem § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG genügenden Weise auszubauen, grundsätzlich ablehnen darf: Ebenso wie eine Gemeinde das Angebot eines Dritten, die in einem qualifizierten Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ablehenen darf, wenn ihr die Annahme des Angebots nicht zugemutet werden kann (Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 5.76 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8 = NJW 1977, 405), hat die Gemeinde auch im Außenbereich ein zumutbares Angebot des Bauherrn anzunehmen, selbst sein Grundstück zu erschließen; denn der Gesetzgeber läßt - wenn nicht öffentliche Belange entgegenstehen und wenn eine ausreichende Erschließung gesichert ist - einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben gerade im Außenbereich bevorzugt zu.
  • BVerwG, 22.03.1972 - IV C 121.68

    Anwendungsbereich des § 34 BBauG; Begriff der "unwirtschaftlichen" Aufwendungen

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. März 1972 - BVerwG 4 C 121.68 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 a = DÖV 1972, 827 unter Hinweis auf Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG-Komm., § 35 Rn 90) angedeutet, auch für ein Außenbereichsgrundstück könne sich ein Bauherr zur Übernahme der Erschließungsaufwendungen verpflichten mit der Folge, daß sich die Gemeinde, "wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung gesichert" sei, in einem solchen Fall nicht darauf berufen könne, es seien unwirtschaftliche Aufwendungen zu befürchten (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 1968, NJW 1968, 2026).
  • BVerwG, 23.05.1975 - IV C 73.73

    Gemeindlicher Anspruch auf Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81
    Diese Sicht ist zu eng: Zwar trifft es zu, daß sich in derartigen Fällen die gemeindliche Erschließungspflicht verdichten kann (st. Rechtspr. seit den Urteilen vom 4. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 59.72 - Buchholz § 123 BBauG Nr. 11 = NJW 1975, 402 und vom 23. Mai 1975 - BVerwG 4 C 73.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 52 = NJW 1975, 2221).
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 41.65

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81
    Solche Betriebe reichen vom Großbetrieb bis zur landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle (vgl. Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - BVerwGE 26, 121); dabei besteht die überwiegende Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe aus Kleinbetrieben.
  • BVerwG, 04.10.1974 - IV C 59.72

    Baurecht: Umfang und Grenzen der gemeindlichen Erschließungspflicht für

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81
    Diese Sicht ist zu eng: Zwar trifft es zu, daß sich in derartigen Fällen die gemeindliche Erschließungspflicht verdichten kann (st. Rechtspr. seit den Urteilen vom 4. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 59.72 - Buchholz § 123 BBauG Nr. 11 = NJW 1975, 402 und vom 23. Mai 1975 - BVerwG 4 C 73.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 52 = NJW 1975, 2221).
  • BVerwG, 13.02.1976 - IV C 53.74

    Rechtfertigung der

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81
    Die Annahme des Berufungsgerichts, die ausreichende Erschließung sei nur dann gesichert, wenn gewisse Mindestanforderungen erfüllt seien, entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des erkennenden Senats; richtig ist auch, daß sich nach den jeweiligen Gegebenheiten, u.a. der zu erwartenden Verkehrsbelastung entscheidet, welche Anforderungen über diese Mindestanforderungen hinaus an eine ausreichende (wegemäßige) Erschließung zu stellen sind (Urteil des Senats vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 53.74 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 52 = BRS 30 Nr. 40).
  • VG Neustadt, 22.02.2016 - 3 K 325/15

    Nachweis der Eignung und des Volumens für das Privileg nach § 35 Abs. 1 Nr. 1

    Die ausreichende Erschließung richtet sich nach den jeweiligen Vorhaben, den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Erschließung und den örtlichen Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 53.74 -, NJW 1976, 1855 und Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38).

    Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll insgesamt berücksichtigt werden, dass ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge, und zwar nicht nur des Nutzers des privilegierten Betriebs, sondern auch von öffentlichen Zwecken dienenden Fahrzeugen, wie z.B. die der Polizei, Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erfüllt wird, weiter, dass die Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsmaßnahmen aufgedrängt werden (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38).

    Zum Umfang der wegemäßigen Erschließung kommt es auf die Größe des dem Vorhaben dienenden Betriebes, seine spezielle Ausprägung, die Zugehörigkeit von Wohnnutzung und das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen an (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38).

    Die Betriebe sind nicht generell auf betonierte oder asphaltierte Straßen angewiesen; je nach den örtlichen Gegebenheiten kann ein nur geschotterter Weg oder Feldweg als Erschließung ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38).

    Eine ausreichende Erschließung ist deshalb dann gesichert, wenn die Straße, an die das Baugrundstück grenzt, hinsichtlich Befestigung und Breite gewisse Mindestanforderungen erfüllt (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38).

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - BRS 44 Nr. 75), dass die Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht sein müssen.
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Beizupflichten ist dem Ansatz, für den sich der Verwaltungsgerichtshof zutreffend auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft (siehe zum Folgenden die Urteile vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 59.72 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 11 S. 20, vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 73.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 52 S. 8 f., vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 5.76 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8 S. 28, vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 79.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 59 S. 27 f., vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 4.81 - BVerwGE 64, 186 [BVerwG 28.10.1981 - 8 C 4/81] , vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 44.84 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 29 S. 21, vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 138 f., vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 10.83 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 25 S. 6, vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 [BVerwG 07.02.1986 - 4 C 30/84] , vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 4.86 - BVerwGE 78, 266 [BVerwG 11.11.1987 - 8 C 4/86] und vom 3. Mai 1991 - BVerwG 8 C 77.89 - BVerwGE 88, 166 <169, 171 [BVerwG 03.05.1991 - 8 C 77/89]und 173>; Beschlüsse vom 2. Februar 1978 - BVerwG 4 B 122.77 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 16 S. 7 und vom 8. Mai 1991 - BVerwG 8 B 38.91 - S. 5 ): § 123 Abs. 3 BauGB zieht (ebenso wie die ihm vorangegangene Regelung in § 123 Abs. 4 BBauG) mit seiner Absage an das Bestehen von Ansprüchen auf Erschließung nur die Konsequenz daraus, daß es nach § 123 Abs. 1 BauGB/BBauG an einer (hinreichend substantiierten) Pflicht fehlt, der ein Anspruch korrespondieren könnte.
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