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   BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82   

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BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82 (https://dejure.org/1985,221)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 (https://dejure.org/1985,221)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 1985 - 4 C 71.82 (https://dejure.org/1985,221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fehlendes Entgegenstehen öffentlicher Belange sowie Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grundstücks im Außenbereich - Bestehen einer räumlichen Zuordnung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1
    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines im Außenbereichs gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit verstreuten Betriebsflächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 644
  • DVBl 1986, 413
  • DÖV 1986, 573
  • DÖV 1986, 575
  • BauR 1986, 188
  • BauR 1986, 189
  • ZfBR 1986, 83
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82
    Zur Sicherung der ausreichenden wegemäßigen Erschließung eines landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes im Außenbereich (im Anschluß an BVerwG, NVwZ 1986, 38).

    Es darf z.B. nicht allgemein ein asphaltierter oder betonierter Weg gefordert werden und nicht in jedem Fall ein Weg in einer solchen Breite, daß ein reibungsloser Gegenverkehr möglich ist (vgl. im einzelnen Urteil des Senatsvom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 -).

  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen -

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82
    Allerdings ist der Außenbereich Baubereich für privilegierte Vorhaben, auch für landwirtschaftlicheBauvorhaben nicht schlechthin, sondern nur - gerade auch für einen bestimmten Standort - mit der Maßgabe, daß öffentliche Belange nicht entgegenstehen dürfen (vgl. auch Urteil des Senatsvom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - <BVerwGE 68, 311>).
  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82
    Es reicht nicht aus, daß das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist; auf der anderen Seite ist eine Unentbehrlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht zu verlangen (vgl. z.B. Urteile vom 30. Juni 1964 - BVerwG 1 C82.62 - <BVerwGE 19, 75>;vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - <BVerwGE 26, 121>;vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - <BVerwGE 41, 138>).
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 41.65

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82
    Es reicht nicht aus, daß das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist; auf der anderen Seite ist eine Unentbehrlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht zu verlangen (vgl. z.B. Urteile vom 30. Juni 1964 - BVerwG 1 C82.62 - <BVerwGE 19, 75>;vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - <BVerwGE 26, 121>;vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - <BVerwGE 41, 138>).
  • BVerwG, 30.06.1964 - I C 80.62

    Außenbereichsvorhaben; Begriff des "Dienens"

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82
    Es reicht nicht aus, daß das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist; auf der anderen Seite ist eine Unentbehrlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht zu verlangen (vgl. z.B. Urteile vom 30. Juni 1964 - BVerwG 1 C82.62 - <BVerwGE 19, 75>;vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - <BVerwGE 26, 121>;vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - <BVerwGE 41, 138>).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08

    Art und Umfang der Einwendungen einer Gemeinde aus BauGB § 36 Abs 1 S 1 und Abs 2

    Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579; Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, juris und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138).

    Deshalb muss das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb - auch äußerlich erkennbar -nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit zu- und untergeordnet sein (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, a.a.O. und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, st. Rspr.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - juris, RdNr. 13) stellt für die Frage der dienenden Funktion eines Vorhabens nicht nur auf die gegenwärtigen, sondern auch auf die auf Dauer absehbaren Betriebserfordernisse ab, worunter auch eine beabsichtigte Vergrößerung der Bewirtschaftungsfläche fällt.

    Eine Privilegierung hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang allerdings nur abgelehnt, wenn Größe, Beschaffenheit und Ausgestaltung des Vorhabens deutlich erkennen ließen, dass in Wirklichkeit eine nicht privilegierte Nutzung angestrebt wird (vgl. Urteil vom 22.01.2009, a.a.O. m. Hinw. auf Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BRS 44, Nr. 76).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -) sind hieran allerdings keine zu strengen Anforderungen zu stellen, etwa derart, das die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten.

    Die für eine Hofstelle zu errichtenden Gebäude "dienen" nach ihrer Lage jedenfalls dann dem Betrieb, wenn sie in einer den Erfordernissen eines solchen Betriebs noch angemessenen Entfernung von den verstreuten Betriebsflächen liegen (so BVerwG, Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.).

    So spricht nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.) wenig dagegen, dass das Vorhaben von der Lage her dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, wenn die Landwirtschaft bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betrieben wird und die neue Hofstelle in der Ortsrandlage errichtet werden soll.

    Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -) könnte zwar das Vorhandensein zumutbarer Alternativstandorte zur Folge haben, dass der Belang der Entstehung einer Splittersiedlung dem privilegierten Vorhaben entgegensteht, wenn eine Abwägung zwischen dem die Privilegierung rechtfertigenden Gewicht des Vorhabens mit dem Gewicht der etwa entgegenstehenden öffentlichen Belange anhand einer Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls ein Überwiegen der öffentlichen Belange ergäbe.

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

    Auch eine Ansammlung privilegierter Bauvorhaben kann eine Splittersiedlung sein; denn der öffentliche Belang, die Entstehung einer Splittersiedlung zu vermeiden, kann auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen (vgl. Urteil vom 22. November 1985 - BVerwG 4 C 71.82 - BRS 44 Nr. 76 S. 174 amtlicher Leitsatz Nr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1685/08

    Einvernehmen nach BauGB § 36 Abs 1 S 1 bei einer mit der unteren Baurechtsbehörde

    Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579; Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, juris und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138).

    Deshalb muss das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb - auch äußerlich erkennbar -nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit zu- und untergeordnet sein (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, a.a.O. und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, st. Rspr.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - juris, RdNr. 13) stellt für die Frage der dienenden Funktion eines Vorhabens nicht nur auf die gegenwärtigen, sondern auch auf die auf Dauer absehbaren Betriebserfordernisse ab, worunter auch eine beabsichtigte Vergrößerung der Bewirtschaftungsfläche fällt.

    Eine Privilegierung hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang allerdings nur abgelehnt, wenn Größe, Beschaffenheit und Ausgestaltung des Vorhabens deutlich erkennen ließen, dass in Wirklichkeit eine nicht privilegierte Nutzung angestrebt wird (vgl. Urteil vom 22.01.2009, a.a.O. m. Hinw. auf Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BRS 44, Nr. 76).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -) sind hieran allerdings keine zu strengen Anforderungen zu stellen, etwa derart, das die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten.

    Die für eine Hofstelle zu errichtenden Gebäude "dienen" nach ihrer Lage jedenfalls dann dem Betrieb, wenn sie in einer den Erfordernissen eines solchen Betriebs noch angemessenen Entfernung von den verstreuten Betriebsflächen liegen (so BVerwG, Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.).

    So spricht nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.) wenig dagegen, dass das Vorhaben von der Lage her dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, wenn die Landwirtschaft bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betrieben wird und die neue Hofstelle in der Ortsrandlage errichtet werden soll.

    Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -) könnte zwar das Vorhandensein zumutbarer Alternativstandorte zur Folge haben, dass der Belang der Entstehung einer Splittersiedlung dem privilegierten Vorhaben entgegensteht, wenn eine Abwägung zwischen dem die Privilegierung rechtfertigenden Gewicht des Vorhabens mit dem Gewicht der etwa entgegenstehenden öffentlichen Belange anhand einer Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls ein Überwiegen der öffentlichen Belange ergäbe.

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