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   VGH Bayern, 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088   

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VGH Bayern, 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 (https://dejure.org/1987,1299)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 (https://dejure.org/1987,1299)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. November 1987 - 26 B 82 A.2088 (https://dejure.org/1987,1299)
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Störungen durch Kinderspielplatz

§ 40 VwGO

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1301 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 269
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1985 - 3 S 405/85

    Zulässigkeit öffentlicher Kinderspielplätze im reinen Wohngebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088
    Denn bei einem Spielplatz mäßiger Größe, ohne Kennzeichnung - selbst nicht in Form von Hinweisen - irgendwelcher Besonderheiten und inmitten eines Wohngebiets gelegen, drängt es sich auf und ist deshalb als nächstliegende Bedeutung des Begriffs heranzuziehen, daß ein Spielplatz herkömmlicher Art (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ. vom 26.3.1985 in VBlBW 1986, 26/27) für kleinere Kinder, d.h. ohne Jugendliche und Heranwachsende, ins Auge gefaßt ist.

    Denn es ist anerkannt, daß die von einem herkömmlichen Kinderspielplatz ausgehenden Einwirkungen auf die benachbarten Grundstücke - ebenso wie der übliche Lärm von Kraftfahrzeugen oder Rasenmähern - auch in einem Wohngebiet grundsätzlich hingenommen werden müssen und insbesondere trotz eines manchmal schwer erträglichen Lärms mit der für ein Wohngebiet charakteristischen Wohnruhe zu vereinbaren sind (BVerwG vom 21.6.1974, a.a.O., VGH Kassel vom 3.2.1981, a.a.O.; VGH Bad.-Württ. vom 26.3.1985, a.a.O., sämtlich m.w.N.).

    Gerade auch ein Spielplatz soll erst der Einübung sozialer Verhaltensweisen dienen (vgl. VGH Bad.-Württ. vom 26.3.1985 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.1982 - 3 S 108/82

    Unterlassung der Sportplatzbenutzung bei eingeschalteter Flutlichtanlage;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088
    Die Kläger brauchen sich nicht darauf verweisen lassen, im Wege einer gegen den Freistaat Bayern gerichteten Verpflichtungsklage ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen die Beklagte - etwa durch Erlaß einer auf Art. 82 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1982 (BayRS 2132-1-I) - BayBO 1982 - gestützten Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung - zu erzwingen (ebenso VGH Bad.-Württ. vom 1.4.1982 in VBlBW 1983, 25/26).

    Das Klagebegehren ist insgesamt nach den Kriterien des für Fälle der vorliegenden Art entwickelten (allgemeinen) öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs zu beurteilen (vgl. OVG Münster vom 26.6.1983 in NVwZ 1984, 530 und vom 8.7.1986 in BauR 1987, 46 ; VGH Bad.-Württ. vom 1.4.1982, a.a.O.; OVG Hamburg vom 15.10.1985 in NJW 1986, 2333; differenzierend OVG Münster vom 21.4.1983 in NJW 1984 1982).

    Grundlagen, Voraussetzungen und Reichweite des Anspruchs werden nicht völlig einheitlich gesehen (zur Berücksichtigung drittschützender Normen des öffentlichen Baurechts vgl. etwa OVG Münster vom 21.4.1983, a.a.O., S. 1985 einerseits, BVerwG vom 21.6.1974 in BayVBl 1975, 24/25 und VGH Bad.-Württ. vom 1.4.1982, a.a.O., S. 26 andererseits).

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 36.72

    (Folgen-)Beseitigungsanspruch, Verhältnis zum privaten Recht, Errichtung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088
    Denn die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche gehören dem öffentlichen Recht an, weil auch die Beeinträchtigung, die abgewehrt werden soll, nach ihrer Rechtsqualität dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist (zu diesem Zusammenhang vgl. BVerwG vom 2.11.1973 in NJW 1974, 817).

    Zum anderen hat die Beklagte den Spielplatz in Verwirklichung des für den maßgebenden Bereich aufgestellten Bebauungsplans "Beim Zollhaus und Ortskern" angelegt, so daß die Einrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang steht, der es ausschließt, einen aus dem Spielplatzbetrieb sich ergebenden Eingriff in Rechte von Nachbarn unabhängig von diesem Zusammenhang begreifen und bewerten zu wollen (vgl. BVerwG vom 2.11.1973, a.a.O., s. 818).

    Dieser Anspruch wird als inhaltlich den §§ 1004, 906 BGB entsprechend verstanden und soll subjektive Rechtspositionen wie das Eigentumsrecht oder das Recht auf Gesundheit gegenüber rechtswidrigen Beeinträchtigungen aus schlicht hoheitlichem Verwaltungshandeln in gleicher Weise schützen wie es das private Recht gegenüber Angriffen aus dem privaten Bereich tut (vgl. BVerwG vom 2.11.1973, a.a.O., S. 817).

  • VGH Hessen, 03.02.1981 - II OE 50/79
    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088
    Da für den Kinderspielplatz keine den Klägern gegenüber unanfechtbare Baugenehmigung vorliegt, aufgrund derer die Kläger zur Duldung verpflichtet wären (vgl. VGH Kassel vom 3.2.1981 in NJW 1981, 2315), bestehen auch unter diesem Blickwinkel keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage.

    Denn es ist anerkannt, daß die von einem herkömmlichen Kinderspielplatz ausgehenden Einwirkungen auf die benachbarten Grundstücke - ebenso wie der übliche Lärm von Kraftfahrzeugen oder Rasenmähern - auch in einem Wohngebiet grundsätzlich hingenommen werden müssen und insbesondere trotz eines manchmal schwer erträglichen Lärms mit der für ein Wohngebiet charakteristischen Wohnruhe zu vereinbaren sind (BVerwG vom 21.6.1974, a.a.O., VGH Kassel vom 3.2.1981, a.a.O.; VGH Bad.-Württ. vom 26.3.1985, a.a.O., sämtlich m.w.N.).

  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 14.74

    Nachbarklage gegen einen - nach dem Bebauungsplan - auf "öffentlicher Grünfläche"

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088
    Grundlagen, Voraussetzungen und Reichweite des Anspruchs werden nicht völlig einheitlich gesehen (zur Berücksichtigung drittschützender Normen des öffentlichen Baurechts vgl. etwa OVG Münster vom 21.4.1983, a.a.O., S. 1985 einerseits, BVerwG vom 21.6.1974 in BayVBl 1975, 24/25 und VGH Bad.-Württ. vom 1.4.1982, a.a.O., S. 26 andererseits).

    Denn es ist anerkannt, daß die von einem herkömmlichen Kinderspielplatz ausgehenden Einwirkungen auf die benachbarten Grundstücke - ebenso wie der übliche Lärm von Kraftfahrzeugen oder Rasenmähern - auch in einem Wohngebiet grundsätzlich hingenommen werden müssen und insbesondere trotz eines manchmal schwer erträglichen Lärms mit der für ein Wohngebiet charakteristischen Wohnruhe zu vereinbaren sind (BVerwG vom 21.6.1974, a.a.O., VGH Kassel vom 3.2.1981, a.a.O.; VGH Bad.-Württ. vom 26.3.1985, a.a.O., sämtlich m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1986 - 11 A 1288/85
    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088
    Das Klagebegehren ist insgesamt nach den Kriterien des für Fälle der vorliegenden Art entwickelten (allgemeinen) öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs zu beurteilen (vgl. OVG Münster vom 26.6.1983 in NVwZ 1984, 530 und vom 8.7.1986 in BauR 1987, 46 ; VGH Bad.-Württ. vom 1.4.1982, a.a.O.; OVG Hamburg vom 15.10.1985 in NJW 1986, 2333; differenzierend OVG Münster vom 21.4.1983 in NJW 1984 1982).

    Ein höherer Zaun macht nicht nur das Übersteigen außerhalb der Benutzungszeiten schwieriger, sondern verleitet vielfach Kinder und Jugendliche, wegen der dadurch erzeugten erheblichen Geräusche Bälle gegen den Zaun zu schlagen, was der Gemeinde wieder als Anreiz zum Mißbrauch vorgehalten werden könnte (vgl. OVG Münster vom 8.7.1986 a.a.O. S. 48).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1982 - 15 A 654/79
    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088
    Den Klägern ist einzuräumen, daß es verschiedene Arten von Spielplätzen gibt; der Rahmen mag von Kleinkinderspielplätzen mit einfachen und auch bei Benutzung selbst mehr oder weniger geräuschlosen Einrichtungen über Ballspielplätze, bei denen die Nutzung beiläufig Lärm erzeugt bis hin zu sog. Abenteuerspielplätzen gehen, auf denen Kinder handwerkliche Tätigkeiten verrichten, insbesondere Hämmern, Nageln oder Sägen dürfen (vgl. dazu OVG Münster vom 10.9.1982 in NVwZ 1983, 356 und vom 26.6.1983 in BauR 1984, 152 ).

    All dies soll nicht der Zulässigkeit einer Mißachtung der für Kinderspielplätze aufgestellten Regelungen das Wort reden, sondern lediglich deutlich machen, daß bei einem Kinderspielplatz bei Wahrung der Funktion die Grenzen zum rechtswidrigen Betrieb erst nach überschreiten von Toleranzzonen angenommen werden können (vgl. auch OVG Münster vom 10.9.1982 a.a.O. S. 358).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.1983 - 7 A 1270/82

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bolzplatzes im allgemeinen Wohngebiet,

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088
    Das Klagebegehren ist insgesamt nach den Kriterien des für Fälle der vorliegenden Art entwickelten (allgemeinen) öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs zu beurteilen (vgl. OVG Münster vom 26.6.1983 in NVwZ 1984, 530 und vom 8.7.1986 in BauR 1987, 46 ; VGH Bad.-Württ. vom 1.4.1982, a.a.O.; OVG Hamburg vom 15.10.1985 in NJW 1986, 2333; differenzierend OVG Münster vom 21.4.1983 in NJW 1984 1982).

    Den Klägern ist einzuräumen, daß es verschiedene Arten von Spielplätzen gibt; der Rahmen mag von Kleinkinderspielplätzen mit einfachen und auch bei Benutzung selbst mehr oder weniger geräuschlosen Einrichtungen über Ballspielplätze, bei denen die Nutzung beiläufig Lärm erzeugt bis hin zu sog. Abenteuerspielplätzen gehen, auf denen Kinder handwerkliche Tätigkeiten verrichten, insbesondere Hämmern, Nageln oder Sägen dürfen (vgl. dazu OVG Münster vom 10.9.1982 in NVwZ 1983, 356 und vom 26.6.1983 in BauR 1984, 152 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.1985 - 15 A 2856/83

    Parkanlage; Anlegen; Wohngebäude; Nähe

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088
    Allerdings trifft zu, daß sich eine Gemeinde unter Umständen sogar eine mißbräuchliche Benutzung ihrer Einrichtungen durch Dritte als eigene Störung zurechnen lassen muß (OVG Münster vom 16.9.1985 in DVBl 1986, 697/698).
  • OVG Hamburg, 15.10.1985 - Bf VI 10/82
    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088
    Das Klagebegehren ist insgesamt nach den Kriterien des für Fälle der vorliegenden Art entwickelten (allgemeinen) öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs zu beurteilen (vgl. OVG Münster vom 26.6.1983 in NVwZ 1984, 530 und vom 8.7.1986 in BauR 1987, 46 ; VGH Bad.-Württ. vom 1.4.1982, a.a.O.; OVG Hamburg vom 15.10.1985 in NJW 1986, 2333; differenzierend OVG Münster vom 21.4.1983 in NJW 1984 1982).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1983 - 11 A 424/82

    Feuerwehrgerätehaus - § 40 VwGO, öffentlich-rechtlicher nachbarrechtlicher

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

  • BGH, 12.12.1975 - V ZR 114/74

    Abwehrklage gegen die von einem Kinderspielplatz ausgehenden Geräuschimmissionen

  • VGH Hessen, 25.07.2011 - 9 A 125/11

    Verantwortlichkeit für Auswirkungen der missbräuchlichen Nutzung eines

    Allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände muss sich der Spielplatzbetreiber Beeinträchtigungen, die durch eine bestimmungswidrige Nutzung hervorgerufen werden, zurechnen lassen (vgl. dazu im beispielhaft nur Bay. VGH, Urteil vom 30. November 1987 - 26 B 82 A.2088 -, NJW 1989, 1301; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, BauR 2000, 81; Hess. VGH, Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22

    Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei

    Daher besteht im Hinblick auf solche nicht zurechenbaren Immissionen kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen den Betreiber der Einrichtung aus §§ 1004, 906 BGB analog, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.03.2012, a.a.O. Rn. 14; Beschl. v. 19.04.2017 - 10 S 2264/16 - NVwZ-RR 2017, 653, juris Rn. 7; Bay. VGH, Urt. v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - NVwZ 1989, 269, 272; HessVGH, Urt. v. 25.07.2011 - 9 A 125/11 - NVwZ-RR 2012, 21, juris Rn. 48; Urt. v. 10.04.2014, a.a.O. Rn. 37; im Einzelfall strenger zur Zurechnung Senat, Urt. v. 11.04.1994, a.a.O. Rn. 24).
  • VGH Bayern, 20.03.2024 - 9 ZB 21.2531

    Nachbarklage gegen Gastronomie- und Beherbergungsbetrieb, Gemengelage, Umgriff

    Eine derartige - genehmigungswidrige - Nutzung des Terrassenbereichs läge nur dann im Verantwortungsbereich des Betreibers, wenn er durch die Einrichtung dafür einen besonderen Anreiz geschaffen hat und er einem solchen Anreizen nicht mit zumutbaren angemessenen Mitteln entgegenwirkt (BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris; U.v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - NVwZ 1989, 269 (272)).
  • VG Augsburg, 19.05.2010 - Au 4 K 05.455

    Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; Jugendspielplatz; Streetballanlage;

    Für Störungen, die durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens stattfinden, ist dagegen grundsätzlich (nur) der eigentliche Lärmverursacher und nicht (auch) der Anlagenbetreiber verantwortlich, es sei denn er hat besondere Anreize geschaffen, die zu einer regelwidrigen, inadäquaten Nutzung geradezu "einladen" (std. Rspr. vgl. bereits BayVGH vom 30.11.1987, a.a.O.).

    Die Zumutbarkeit wird dadurch nicht in Frage gestellt, zumal Tage mit geringerer Frequentierung oder ganz ohne Spielbetrieb - etwa bei ungünstiger Witterung - für einen gewissen Ausgleich bezüglich des insgesamt einwirkenden Lärms sorgen, was nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei der tatrichterlichen Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle auch zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH vom 30.11.1987, NVwZ 1989, 269).

  • VG Wiesbaden, 22.09.2016 - 6 K 1760/14

    Erfolglose Klage gegen Kindertagesstätte mit angeschlossenem Spielplatz und

    Allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände muss sich der Spielplatzbetreiber Beeinträchtigungen, die durch eine bestimmungswidrige Nutzung hervorgerufen werden, zurechnen lassen (vgl. dazu im beispielhaft nur Bay. VGH, Urteil vom 30. November 1987 - 26 B 82 A.2088 -, NJW 1989, 1301; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, BauR 2000, 81; Hess. VGH, Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen. Urteil vom 26. März 1996 - 6 L 5539/94 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2007 - 8 B 10784/07

    Bolzplatz in Neustadt-Diedesfeld darf weiter genutzt werden

    Dies ist der Fall, wenn sich gerade in dem jeweiligen Missbrauch eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage ausdrückt und der Missbrauch deshalb als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist, insbesondere wenn die Gemeinde - etwa durch die Gestaltung des Spiel- oder Bolzplatzes - einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hat (vgl. BayVGH, NVwZ 1989, S. 269, 272; VG Trier, Urteil vom 7. April 1993 5 K 1426/92.TR -, ESRIA).
  • VG Neustadt, 24.08.2011 - 3 K 749/09

    Immissionsschutzrecht - Nachbareinwendungen gegen Lärmimmissionen, die durch den

    Voraussetzung dafür, dass sich die Beklagte den Lärm durch Jugendliche nach 22:00 Uhr zurechnen lassen muss und damit eine Handlungspflicht begründet würde, wäre, dass sich gerade in der jeweiligen Missachtung der Be-nutzungsregeln und damit dem Missbrauch des Parks eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage ausdrückt und der Missbrauch deshalb als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist, insbesondere wenn die Gemeinde - z. B. durch die Gestaltung des Parks - einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. November 1987 - 26 B 82 A.2088 -, NVwZ 1989, S. 269, 272; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. August 2007 - 8 B 10784/07 -, LKRZ 2007, 402).
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2004 - 13 LB 11/03

    Anspruch auf Veränderung der Grundstücksentwässerung ; Voraussetzungen des

    Die Rechtsprechung stellt hierbei entscheidend darauf ab, "ob die beeinträchtigende Einrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang steht" (BGH, NJW 1976, 570; BayVGH, NVwZ 1989, 269, 270).
  • VG Koblenz, 17.06.2008 - 1 K 198/08

    Streit um Kinderspielplatz

    Dies folgt zum einen daraus, dass Gegenstand des Verfahrens vorliegend solche Einwirkungen auf die Grundstücke der Kläger sind, deren Grundlage die Nutzung einer öffentlichen Zwecken gewidmeten kommunalen Einrichtung ist (vgl. hierzu auch BayVGH, NVwZ 1989, 269), die von der Beklagten in Wahrnehmung der ihr obliegenden Daseinsvorsorge betrieben wird.
  • OVG Saarland, 26.02.2013 - 3 A 253/11

    Urteilsergänzung nach übergangenem Klageantrag

    Urteil des VGH München vom 30.11.1987 - 26 B 82 A. 2088 -, NVwZ 1989, 269.
  • VGH Bayern, 18.01.1993 - 2 B 91.15
  • VG Braunschweig, 23.01.2004 - 2 A 387/02

    Baugenehmigung; Gebot der Rücksichtnahme; Grünfläche; Lärm; Missbrauch;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.1989 - 3 A 1004/87
  • VG Augsburg, 27.05.2009 - Au 4 K 08.57

    Nachbarklage gegen Wertstoffsammelstelle; reines Wohngebiet; keine unzumutbaren

  • VG Karlsruhe, 27.03.2001 - 8 K 1934/98

    Abwehr von Geräuscheinwirkungen eines Spielplatzes auf Nachbargrundstück;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2000 - 21 A 3025/99

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Zulassung der Berufung im

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1992 - 3 S 3136/91

    Zulässigkeit eines Kinderspielplatzes im Innenbereich bei Nachbarschaft zu

  • VG Braunschweig, 24.06.1991 - 9 A 9014/91

    Abwehransprüche der Anwohner gegen Lärmimmissionen eines Spielplatzes; Änderung

  • VG München, 19.07.2023 - M 28 K 22.414

    Unterlassung von Nutzungen, Schulgelände, Öffentlich-rechtlicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 11 S 44.18

    Untersagung von Sprengungen bei Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5

  • VG Braunschweig, 12.03.2004 - 2 A 205/03

    Beseitigungsanspruch; Lärm; Missbrauch; Spielplatz; Unterlassungsanspruch;

  • VG Lüneburg, 12.06.1997 - 5 B 10/97

    Unerlaubte Sondernutzung einer Straße durch Inlineskating und Rollhockeyspielen;

  • VG Gelsenkirchen, 14.02.2008 - 8 K 3821/06

    Missbräuchliche Nutzung des Bolzplatzes an einer Schule; Benutzung des

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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 25.02.1988 - 2 S 1.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1751
OVG Berlin, 25.02.1988 - 2 S 1.88 (https://dejure.org/1988,1751)
OVG Berlin, Entscheidung vom 25.02.1988 - 2 S 1.88 (https://dejure.org/1988,1751)
OVG Berlin, Entscheidung vom 25. Februar 1988 - 2 S 1.88 (https://dejure.org/1988,1751)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Baunutzungsbeschränkung; Nachbarschutz; Befreiung von der Baunutzungsfestsetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festsetzung; Bebauungsplan; Nachbar; Bauliche Nutzung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BauGB § 31 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 269 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1989, 116
  • BauR 1988, 454
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, daß auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 25. Februar 1988 - 2 S 1.88 - BRS 48 Nr. 167).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Dies entspricht für Gebietsfestsetzungen seit langem der Rechtsprechung auch der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, BRS 27 Nr. 31; NJW 1989, 2279; OVG Berlin, BRS 7, 125 [129]; OVG Berlin, BRS 48 Nr. 167; OVG Berlin, DÖV 1988, 386; OVG Berlin, NVwZ-RR 1989, 116; OVG Bremen, BRS 49 Nr. 190; OVG Bremen, DVBl 1966, 278; OVG Münster, NVwZ 1986, 317; OVG Münster, BauR 1992, 60 [61]; OVG Saarland, BauR 1992, 739; OVG Saarland, BRS 36 Nr. 198).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15

    Nachbarklage; Errichtung eines Wohnhauses mit Gewerbeanteil; Sondergebiet

    Die Beschränkungen, denen jeder Eigentümer in der Ausnutzung seines eigenen Grundstücks unterliegt, werden dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer desselben Gebiets diesen Beschränkungen unterworfen sind und jeweils wechselseitig deren Einhaltung verlangt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., Rn. 12; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Februar 1988 - OVG 2 S 1.88 -, NVwZ-RR 1989, 116).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 4 B 38.93

    Auslegung eines Bebauungsplans; Nachbarschutz infolge der Festsetzung einer

    Auf dieser Rechtsauffassung beruht übrigens im Ergebnis auch die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschluß vom 25. Februar 1988 - 2 S 1.88 - BRS 48 Nr. 167).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 24.94

    Nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen eines gem. § 173 Abs. 3

    Dies entspricht für Gebietsfestsetzungen seit langem der Rechtsprechung auch der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, BRS 27 Nr. 31; NJW 1989, 2279 [VGH Baden-Württemberg 17.05.1989 - 3 S 3650/88]; OVG Berlin, BRS 7, 125 ; OVG Berlin, BRS 48 Nr. 167; OVG Berlin, DÖV 1988, 386; OVG Berlin, NVwZ-RR 1989, 116 [OVG Berlin 25.02.1988 - 2 S 1/88]; OVG Bremen, BRS 49 Nr. 190; OVG Bremen, DVBl 1966, 278 [OVG Bremen 25.04.1965 - a BA 7/65]; OVG Münster, NVwZ 1986, 317; OVG Münster, BauR 1992, 60 ; OVG Saarland, BauR 1992, 739 [OVG Saarland 02.07.1992 - 2 R 27/90]; OVG Saarland, BRS 36 Nr. 198).
  • OVG Niedersachsen, 02.11.1994 - 1 M 6032/94

    Zwei-Wohnungsklausel; Nachbarschützende Wirkung; Drittschutz; Bauliche Großform

    Die Beschränkung der Zahl der Wohnungen als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung kann nach dem Gesamtinhalt des jeweiligen Bebauungsplanes nachbarschützend sein (vgl. BVerwGE 89, 69 [80] = NVwZ 1992, 977 = DVBl 1992, 564 [568]; OVG Berlin, NVwZ-RR 1989, 116 = NVwZ 1989, 269 L = BRS 48 Nr. 167; OVG Münster, BRS 52 Nr. 180).

    Diese die Art der baulichen Nutzung betreffende Regelung ist geeignet, wechselseitige Bezüge zwischen den planbetroffenen Grundstücken herzustellen und den "Verbund" der in dem betreffenden Gebiet Ansässigen zu kennzeichnen (vgl. OVG Berlin, NVwZ-RR 1989, 116 = NVwZ 1989, 269 L = BRS 48 Nr. 167; vgl. auch BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = NVwZ 1994, 783 L = DVBl 1994, 284).

  • OVG Niedersachsen, 24.04.1995 - 6 L 1257/94

    Baugenehmigung; Rechtswirkung; Zweiwohnungsklausel; Nachbarschutz; Bebauungsplan

    Zwar hätte sie hier nachbarschützende Wirkungen (vgl. zum folgenden BVerwG, Beschl. v. 9. Oktober 1991 - 4 B 137.91 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104; OVG Berlin, Beschl. v. 25. Februar 1988 - 2 S 1.88 -, BauR 1988, 454, 455 = BRS 48 Nr. 167).

    Es spricht viel dafür, daß alle Planunterworfenen - jedenfalls in Anwendung der vom BVerwG im Urteil vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, NJW 1994, 1546 [BVerwG 16.09.1993 - 4 C 28/91] ) entwickelten Grundsätze - durch die Festsetzung der Zweiwohnungsklausel befugt sein/werden sollten, Änderungen der den Gebietscharakter mitbestimmenden Art der Nutzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. März 1993 - 4 B 38.93 -, BauR 1993, 581, 582 [BVerwG 09.03.1993 - 4 B 38/93] ; OVG Berlin, Beschl. v. 25. Februar 1988 - 2 S 1.88 -, BauR 1988, 454, 455) mit Rechtsmitteln entgegenzutreten.

  • VG Berlin, 01.04.1992 - 19 A 96.92

    Baugenehmigung zum Bau eines Doppelhauses mit insgesamt vier Wohnungen;

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2022 - 2 B 542/22

    Abgrenzung einer zulässigen Wohnnutzung von einer sozialen Einrichtung in einem

    vgl. zu den Hintergründen und der praktischen Bedeutung der gesetzlichen Regelung: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 9 BauGB, Rn. 74; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 2. Auflage 1987, Rn. 29 sowie 1. Auflage 1985 Rn. 29; OVG Berlin, Beschluss vom 25 Februar 1988 - 2 S 1.88 -, BRS 48 Nr. 167 (= juris nur Leitsatz).
  • VG Saarlouis, 03.11.2005 - 5 F 28/05

    Zwei-Wohnungs-Klausel; Gebietscharakter

    Auf dieser Rechtsauffassung beruhe im Ergebnis auch der Beschluss des OVG Berlin vom 25.02.1988 (- 2 S 1.88 -, BRS 48 Nr. 167).
  • VG Saarlouis, 30.09.2005 - 5 F 24/05

    Beschränkung der Gebäude- und Wohnungszahl durch die Bebauungsplanfestsetzung

  • OVG Berlin, 01.11.1988 - 2 S 8.88

    Errichtung einer Schule ; Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ; Vorläufige

  • VG Berlin, 10.05.1995 - 19 A 159.95

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine dem Nachbarn

  • VG Berlin, 17.02.2000 - 19 A 5.00

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte

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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.02.1988 - 1 A 56/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,9164
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.02.1988 - 1 A 56/88 (https://dejure.org/1988,9164)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.02.1988 - 1 A 56/88 (https://dejure.org/1988,9164)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. Februar 1988 - 1 A 56/88 (https://dejure.org/1988,9164)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 269 (Ls.)
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